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Document 62015TN0244

Rechtssache T-244/15: Klage, eingereicht am 15. Mai 2015 — Klyuyev/Rat

ABl. C 228 vom 13.7.2015, p. 23–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

13.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 228/23


Klage, eingereicht am 15. Mai 2015 — Klyuyev/Rat

(Rechtssache T-244/15)

(2015/C 228/29)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Andriy Klyuyev (Donetsk, Ukraine) (Prozessbevollmächtigter: R. Gherson, Solicitor)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss (GASP) 2015/364 des Rates vom 5. März 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. L 62, S. 25) und die Durchführungsverordnung (EU) 2015/357 des Rates vom 5. März 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. L 62, S. 1) für nichtig zu erklären, soweit sie den Kläger betreffen;

hilfsweise, Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2014/119/GASP des Rates vom 5. März 2014 (in der geänderten Fassung) und Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 des Rates vom 5. März 2014 (in der geänderten Fassung) für unanwendbar zu erklären, soweit sie den Kläger betreffen, da sie rechtswidrig seien;

dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger sieben Klagegründe geltend.

1.

Der Beschluss 2014/119/GASP des Rates vom 5. März 2014 in der geänderten Fassung (im Folgenden: Beschluss) stehe, soweit darin restriktive Maßnahmen gegen den Kläger verhängt würden, mit den ausdrücklichen Zielen des Beschlusses (z. B. Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Achtung der Menschenrechte) nicht in Einklang und falle nicht unter die Grundsätze und Ziele der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik des Art. 21 EUV. Der Beschluss genüge daher nicht den Voraussetzungen des Art. 29 EUV. Da der Beschluss ungültig sei, habe sich der Rat zum Erlass der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 vom 5. März 2014 in der geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung) nicht auf Art. 215 Abs. 2 AEUV stützen können. Die Ereignisse der jüngeren Zeit hätten deutlich gemacht, dass der Kläger von den ukrainischen Ermittlungs- oder Justizbehörden keine faire, unabhängige oder unvoreingenommene Behandlung erhalten werde.

2.

Der Kläger erfülle nicht die Kriterien für die Aufnahme in den Anhang des Beschlusses und der Verordnung. Zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste sei er nicht Gegenstand strafrechtlicher Verfolgung seitens der ukrainischen Behörden wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte oder wegen Amtsmissbrauchs und eines dadurch verursachten Verlusts staatlicher Gelder oder Vermögenswerte der Ukraine gewesen.

3.

Der Rat habe gegen die Verteidigungsrechte des Klägers und gegen sein Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verstoßen. Dem Kläger sei kein ernsthafter, schlüssiger oder konkreter Beweis zur Darlegung eines Sachverhalts übermittelt worden, der die Verhängung restriktiver Maßnahmen gegen ihn rechtfertigen würde. Insbesondere gebe es keinen Beweis für die sorgfältige und unparteiische Prüfung, ob die behaupteten Gründe zur Rechtfertigung der erneuten Benennung im Licht der Stellungnahmen des Klägers gegeben seien.

4.

Der Rat habe dem Kläger keine ausreichenden Gründe für seine Aufnahme genannt. Die Gründe enthielten keine Details und bestünden lediglich aus einer allgemeinen, stereotypen Formulierung.

5.

Der Rat habe eklatant gegen die Grundrechte des Klägers auf Eigentum und Ansehen verstoßen. Die restriktiven Maßnahmen seien nicht „in einem Gesetz vorgesehen“ gewesen; sie seien ohne ausreichende Garantien verhängt worden, die es dem Kläger erlaubt hätten, seinen Fall wirksam dem Rat vorzulegen; sie seien nicht auf bestimmtes Eigentum, das den veruntreuten staatlichen Geldern entsprechen solle, oder auch nur auf die Höhe der angeblich veruntreuten Mittel beschränkt; sie seien als Indiz für seine Schuld behandelt worden, was zu nachteiligen Verfahren in anderen Rechtsordnungen geführt habe.

6.

Der Rat habe sich auf materiell unrichtige Tatsachen gestützt. Die Behauptung, der Kläger sei Gegenstand strafrechtlicher Verfolgung seitens der ukrainischen Behörden wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte oder wegen Amtsmissbrauchs, wodurch ein Verlust öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte der Ukraine verursacht werde, oder mache sich dessen wahrscheinlich schuldig, sei nachweislich falsch.

7.

Wenn — so der Kläger zur Stützung der Erklärung der Rechtswidrigkeit — Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses und Art. 3 Abs. 1 der Verordnung so auszulegen seien, dass sie a) jegliche Ermittlung einer ukrainischen Behörde umfassten, unabhängig davon, ob eine gerichtliche Entscheidung oder ein gerichtliches Verfahren existiere, das diese stütze, kontrolliere oder überwache, und/oder b) jeglichen „Amtsmissbrauch als Inhaber eines öffentlichen Amtes, um einen ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen“, umfassten, unabhängig davon, ob die Veruntreuung staatlicher Gelder behauptet werde, würde das Kriterium für die Benennung angesichts der Willkür hinsichtlich seiner Weite und seines Umfangs, die sich aus einer solchen weiten Auslegung ergäben, keine korrekte Rechtsgrundlage haben, und/oder zu den Zielen des Beschlusses und der Verordnung außer Verhältnis stehen. Das Kriterium für die Benennung sei daher rechtswidrig.


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