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Document 62015TN0118

Rechtssache T-118/15: Klage, eingereicht am 6. März 2015 — Slowenien/Kommission

ABl. C 146 vom 4.5.2015, p. 41–42 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

4.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 146/41


Klage, eingereicht am 6. März 2015 — Slowenien/Kommission

(Rechtssache T-118/15)

(2015/C 146/55)

Verfahrenssprache: Slowenisch

Parteien

Klägerin: Republik Slowenien (Prozessbevollmächtigter: L. Bembič, državni pravobranilec)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Durchführungsbeschluss 2014/950/EU der Kommission vom 19. Dezember 2014 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (bekannt gegeben unter Aktenzeichen C[2014] 10135) (ABl. L 369 vom 24. Dezember 2014, S. 71), soweit er die Republik Slowenien betrifft, d. h. was die finanzielle Berichtigung in Höhe von 8 7 00  815,25 Euro anbelangt, die wegen einer Unregelmäßigkeit für das Haushaltsjahr 2009 in Bezug auf die Maßnahme Zucker-Umstrukturierungsfonds angeordnet wurde, für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Hilfsweise, falls das Gericht dem oben wiedergegebenen Antrag der Republik Slowenien nicht stattgeben sollte, beantragt diese:

den Durchführungsbeschluss 2014/950/EU der Kommission vom 19. Dezember 2014 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (bekannt gegeben unter Aktenzeichen C[2014] 10135) (ABl. L 369 vom 24. Dezember 2014, S. 71), soweit er die Republik Slowenien betrifft, d. h. was die finanzielle Berichtigung in Höhe von 8 7 00  815,25 Euro anbelangt, die wegen einer Unregelmäßigkeit für das Haushaltsjahr 2009 in Bezug auf die Maßnahme Zucker-Umstrukturierungsfonds angeordnet wurde, in Höhe des 4 3 50  407,62 Euro übersteigenden Betrags für nichtig zu erklären;

jeder Partei die eigenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.

1.

Fehlerhafte Anwendung des AEUV oder einer Rechtsnorm über seine Anwendung, offensichtlicher Beurteilungsfehler, Begründungsmangel des Beschlusses und Verstoß gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens.

Hierzu macht die Klägerin geltend, die Kommission habe fehlerhaft festgestellt, dass die Silos einen integralen Bestandteil der Produktionsanlagen darstellten und die Klägerin sie als solche auf der Grundlage des umfassenden Umstrukturierungsplans hätte abbauen müssen.

2.

Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtmäßigkeit und der loyalen Zusammenarbeit sowie Verstoß gegen den Grundsatz des Schutzes des Vertrauens in das Recht und den Grundsatz patere legem quam ipse fecisti.

Hierzu trägt die Klägerin vor, dass es nicht zu der beanstandeten finanziellen Berichtigung und zu der den angefochtenen Beschluss der Kommission betreffenden Rechtssache gekommen wäre, wenn die Kommission vor dem 8. August 2008 — dem Zeitpunkt, zu dem die Klägerin einer Änderung des Umstrukturierungsplans bezüglich der Beibehaltung der Silos zugestimmt habe — auf die schriftliche Anfrage der Klägerin bezüglich der Beibehaltung bestimmter Anlagen geantwortet hätte, wenn dieses Organ die Verordnung (EG) Nr. 968/2006 (1) geändert und ergänzt hätte, wenn es nach dem Erhalt der Mitteilung über die Änderung des Umstrukturierungsplans die Klägerin über die angebliche Unregelmäßigkeit bezüglich der Beibehaltung der Silos informiert hätte oder wenn es alle Mitgliedstaaten schriftlich darüber informiert hätte, wie die unklaren Bestimmungen der fraglichen Regelung auszulegen seien.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 968/2006 der Kommission vom 27. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 176, S. 32).


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