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Document 62015TN0069

Rechtssache T-69/15: Klage, eingereicht am 12. Februar 2015 — NK Rosneft u. a./Rat

ABl. C 228 vom 13.7.2015, p. 15–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

13.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 228/15


Klage, eingereicht am 12. Februar 2015 — NK Rosneft u. a./Rat

(Rechtssache T-69/15)

(2015/C 228/18)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: NK Rosneft OAO (Moskau, Russland), RN-Shelf-Arctic OOO (Moskau), RN-Shelf-Dalniy Vostok ZAO (Yuzhniy Sakhalin, Russland), RN-Exploration OOO (Moskau) und Tagulskoe OOO (Krasnoyarsk, Russland) (Prozessbevollmächtigter: T. Beazley, QC)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2014/872/GASP des Rates vom 4. Dezember 2014 („Zweiter Änderungsbeschluss“) zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, und des Beschlusses 2014/659/GASP zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP (1) für nichtig zu erklären;

Art. 1 Abs. 3 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2014 des Rates vom 4. Dezember 2014 („Zweite Änderungsverordnung“) zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 960/2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (2) für nichtig zu erklären;

außerdem oder hilfsweise, den Beschluss 2014/872/GASP des Rates und die Verordnung (EU) Nr. 1290/2014 des Rates für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerinnen betreffen, und

dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen neun Klagegründe geltend, mit denen sie vortragen, der Rat sei nicht befugt gewesen, die Zweiten Änderungsmaßnahmen zu erlassen, oder, wenn er befugt gewesen sei, habe er diese nicht ordnungsgemäß erlassen können.

1.

Die Zweiten Änderungsmaßnahmen seien nicht hinreichend begründet, so dass eine Überprüfung auf ihre Rechtmäßigkeit nicht möglich sei und die Verteidigungsrechte der Klägerinnen und ihr Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz verletzt würden.

2.

Das mit den Zweiten Änderungsmaßnahmen verfolgte Ziel sei kein legitimes Ziel der GASP.

3.

Die Zweiten Änderungsmaßnahmen verstießen gegen die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Union nach dem Partnerschafts- und Kooperationsabkommen mit Russland und/oder dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen.

4.

Aus der Zweiten Änderungsverordnung sei kein nachvollziehbarer Zusammenhang zwischen den Zielen des Beschlusses und den Maßnahmen zu seiner Umsetzung ersichtlich.

5.

Die Zweite Änderungsverordnung setze die Vorschriften des Beschlusses materiell nicht ordnungsgemäß um.

6.

Die Zweiten Änderungsmaßnahmen verstießen gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und das Willkürverbot.

7.

Die Zweiten Änderungsmaßnahmen stünden nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem Beschluss verfolgten Ziel und stellten daher einen unzulässigen Eingriff in die Gesetzgebungsbefugnisse der Union und einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechte der Klägerinnen dar.

8.

Bei den Zweiten Änderungsmaßnahmen liege ein Missbrauch von Befugnissen vor.

9.

Die Zweiten Änderungsmaßnahmen verstießen wegen der Unbestimmtheit von Schlüsselbegriffen gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit.


(1)  ABl. L 349 vom 5.12.2014, S. 58.

(2)  ABl. L 349 vom 5.12.2014, S. 20.


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