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Document 62015CN0648

Rechtssache C-648/15: Klage, eingereicht am 3. Dezember 2015 — Republik Österreich/Bundesrepublik Deutschland

ABl. C 38 vom 1.2.2016, p. 45–45 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

1.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 38/45


Klage, eingereicht am 3. Dezember 2015 — Republik Österreich/Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-648/15)

(2016/C 038/57)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Republik Österreich (Prozessbevollmächtigte: C. Pesendorfer, Bevollmächtigte)

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland

Anträge

Klage aufgrund von Art. 25 Abs. 5 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, öBGBl III 182/2002 bzw. dBGBl II 2002, 735, dBStBl I 2002, 584 (DBA-D/Ö) in Verbindung mit Art. 273 AEUV wegen Auffassungsunterschieden zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland betreffend die Auslegung und Anwendung des Art. 11 des DBA-D/Ö.

Die Klägerin beantragt, der Gerichtshof möge wie folgt erkennen und entscheiden:

1.

Die klagsgegenständlichen Genussscheinerträge sind nicht als „Forderungen mit Gewinnbeteiligung“ im Sinne des Art. 11 Abs. 2 DBA-D/Ö zu qualifizieren. Daher kommt gemäß Art. 11 Abs. 1 DBA-D/Ö Österreich — als dem Ansässigkeitsstaat der Bank Austria — das ausschließliche Besteuerungsrecht an den Genussscheinerträgen zu.

2.

Die Bundesrepublik Deutschland hat die Besteuerung der streitgegenständlichen Genussscheinerträge der Bank Austria somit zu unterlassen und die darauf bereits einbehaltene Steuer rückzuerstatten.

3.

Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Republik Österreich beanstandet, dass die Bundesrepublik Deutschland die streitgegenständlichen Vergütungen als Zinsen „mit Gewinnbeteiligung“ im Sinne des Art. 11 Abs. 2 DBA-D/Ö qualifiziert. Demnach werde zwar die Vergütung selbst nach einem grundsätzlich festen Prozentsatz berechnet. Sie sei aber durch die Notwendigkeit eines ausreichenden Bilanzgewinns ertragsabhängig.

Demgegenüber ist die Republik Österreich der Auffassung, dass die gegenständlichen Genussscheine lediglich zu einer Verzinsung basierend auf einem fixen Prozentsatz vom Nennwert berechtigen. Diese Auslegung ergebe sich schon allein aufgrund des allgemeinen Sprachgebrauchs; sie bestätige sich durch den Vergleich mit den in Art. 11 Abs. 2 DBA-D/Ö beispielhaft genannten Finanzierungsformen.

Im gegenständlichen Fall liege sohin eine bloße Stundung durch den Gläubiger vor, da der Genussschein insbesondere während seiner Laufzeit grundsätzlich ein Nachzahlungsrecht in späteren Jahren gewähre. Die Genussscheine entsprächen damit im Ergebnis festverzinslichen Wertpapieren, denen eine gewisse Abhängigkeit vom Verlust zukomme.


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