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Document 62015CN0502

Rechtssache C-502/15: Klage, eingereicht am 22. September 2015 — Europäische Kommission/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

ABl. C 16 vom 18.1.2016, p. 14–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

18.1.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 16/14


Klage, eingereicht am 22. September 2015 — Europäische Kommission/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

(Rechtssache C-502/15)

(2016/C 016/17)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K. Mifsud-Bonnici und E. Manhaeve)

Beklagter: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Vereinigte Königreich dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 3, 4, 5 und 10 der Richtlinie 91/271/EWG (1) des Rates über die Behandlung von kommunalem Abwasser verstoßen hat, dass es diese Richtlinie im Hinblick auf Gowerton und Llanelli, Gibraltar und elf Gemeinden nicht ordnungsgemäß anwendet;

dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit ihrer Klage beantragt die Kommission beim Gerichtshof, festzustellen, dass es das Vereinigte Königreich versäumt hat, die Richtlinie 91/271/EWG des Rates über die Behandlung von kommunalem Abwasser in Gowerton und Llanelli, Gibraltar und elf Gemeinden ordnungsgemäß umzusetzen.

Nach Ansicht der Kommission hat das Vereinigte Königreich insbesondere nicht dafür Sorge getragen, dass das Wasser in einer Kanalisation in Gowerton und Llanelli, die sowohl kommunales Abwasser als auch Niederschlagswasser sammelt, gemäß den Anforderungen der Art. 3, 4 und 10 sowie des Anhangs I Abschnitt A und des Anhangs I Abschnitt B der Richtlinie 91/271/EWG des Rates aufgefangen und zur Behandlung weitergeleitet wird.

Des Weiteren ist die Kommission der Auffassung, dass das Vereinigte Königreich dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 4, Anhang I Abschnitt B und Anhang I Abschnitt D der Richtlinie 91/271/EWG des Rates verstoßen hat, dass es im Hinblick auf drei Gemeinden entweder keine Zweitbehandlung bzw. keine gleichwertige Behandlung vorgesehen oder eine Konformität mit der Richtlinie 91/271/EWG in dieser Hinsicht nicht hinreichend nachgewiesen hat und das kommunale Abwasser in Gibraltar überhaupt keiner Behandlung unterzieht.

Schließlich habe das Vereinigte Königreich die Verpflichtungen aus Art. 5 sowie Anhang I Abschnitt B und Anhang I Abschnitt D der Richtlinie 91/271/EWG des Rates nicht ordnungsgemäß erfüllt, weil es nicht dafür Sorge getragen habe, dass in die Kanalisationen von acht Gemeinden geleitetes kommunales Abwasser vor der Einleitung in empfindliche Gebiete einer weiter gehenden Behandlung unterzogen werde.

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie sei am 30. Juni 1993 abgelaufen.


(1)  ABl. L 135, S. 40.


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