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Document 62015CN0006

Rechtssache C-6/15: Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Belgien), eingereicht am 12. Januar 2015 — TNS Dimarso NV/Vlaams Gewest

ABl. C 118 vom 13.4.2015, p. 15–15 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

13.4.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 118/15


Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Belgien), eingereicht am 12. Januar 2015 — TNS Dimarso NV/Vlaams Gewest

(Rechtssache C-6/15)

(2015/C 118/20)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Raad van State van België

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: TNS Dimarso NV

Beklagter: Vlaams Gewest

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 53 Abs. 2 der Richtlinie 2004/18/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge für sich genommen und in Verbindung mit der Tragweite der europarechtlichen Grundsätze der Gleichheit und Transparenz bei der Vergabe öffentlicher Aufträge dahin auszulegen, dass die ausschreibende Behörde, wenn an den Bieter mit dem aus ihrer Sicht wirtschaftlich günstigsten Angebot vergeben wird, stets dazu verpflichtet ist, die Bewertungsmethode oder die Gewichtungsregeln — wie vorhersehbar, gängig oder von welcher Tragweite sie auch sein mag bzw. mögen —, anhand deren die Angebote nach den Vergabe- oder Untervergabekriterien bewertet werden sollen, stets im Voraus festzulegen und in die Bekanntmachung oder Verdingungsunterlagen aufzunehmen,

2.

oder dass, wenn eine solche allgemeine Verpflichtung nicht besteht, Umstände wie u. a. die Tragweite, die mangelnde Vorhersehbarkeit oder die mangelnde Gängigkeit dieser Gewichtungsregeln, unter denen diese Verpflichtung gilt, gegeben sind?


(1)  ABl. L 134, S. 114.


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