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Document 62014TN0809

Rechtssache T-809/14: Klage, eingereicht am 12. Dezember 2014 — Italien/Kommission

ABl. C 46 vom 9.2.2015, p. 59–60 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

9.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 46/59


Klage, eingereicht am 12. Dezember 2014 — Italien/Kommission

(Rechtssache T-809/14)

(2015/C 046/77)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: P. Gentili, avvocato dello Stato, und G. Palmieri)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

das Schreiben HR.A2 des Generaldirektors für Humanressourcen der Europäischen Kommission vom 2. Oktober 2014 an den Generaldirektor für die Europäische Union des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten der Italienischen Republik für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage richtet sich gegen das oben genannte Schreiben, das im Anschluss an die bereits mit der Klage in der Rechtssache T-636/14 angefochtene Ausschreibung der Stelle des Direktors des Übersetzungszentrums für die Einrichtungen der Europäischen Union, Luxemburg (KOM/2014/10356), verfasst wurde und eine Stellungnahme zu der gerügten Divergenz zwischen der fraglichen Ausschreibung und dem Formular der Website für die Abgabe der Bewerbungen enthält, in dem die zu diesem Zweck verfügbaren Sprachen auf Französisch, Englisch und Deutsch beschränkt sind.

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

1.

Verstoß gegen die Art. 18 AEUV und 24 Abs. 4 AEUV, gegen Art. 22 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, gegen die Art. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1/58 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und gegen Art. 1d Abs. 1 und 6 des Beamtenstatuts, da die Ausschreibung durch den Verweis auf die Website der Kommission, die diese verbindliche Bestimmung enthalten habe, den Bewerbern vorgeschrieben habe, den Lebenslauf und das Bewerbungsschreiben in englischer, in französischer oder in deutscher Sprache einzureichen anstatt in einer beliebigen Amtssprache der Union. Zur Behebung dieser Mängel hätte die Kommission nach Ansicht der Klägerin die Website ändern und die Bewerbungsfristen verlängern müssen.

2.

Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der loyalen Zusammenarbeit (Art. 4 Abs. 3 EUV), da die Kommission der italienischen Regierung in dem Verfahren zur Annahme der Ausschreibung die Beseitigung der oben genannten sprachlichen Diskriminierung wiederholt formell zugesichert habe, sich bei der Abfassung der Ausschreibung sowie bei der Festlegung der Regeln für die Funktionsweise der Website, auf die die Ausschreibung für die Einreichung der Bewerbung verweise, aber entgegengesetzt verhalten habe.

3.

Vorliegen eines Begründungsmangels, da die Entscheidung von der Kommission durch den Präsidenten oder durch das zuständige Kommissionsmitglied hätte erlassen werden müssen und nicht durch den Generaldirektor für Humanressourcen.


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