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Document 62014TN0644

    Rechtssache T-644/14: Klage, eingereicht am 30. August 2014 — ADR Center/Kommission

    ABl. C 388 vom 3.11.2014, p. 21–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    3.11.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 388/21


    Klage, eingereicht am 30. August 2014 — ADR Center/Kommission

    (Rechtssache T-644/14)

    2014/C 388/25

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerin: ADR Center Srl (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Tantalo)

    Beklagte: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    den im Schreiben der Kommission vom 27. Juni 2014 enthaltenen Beschluss über eine Beitreibungsmaßnahme gegenüber ADR Center für nichtig zu erklären;

    die sofortige Zahlung des ADR Center, gemäß pro forma Rechnung und Gutschriftsanzeigen vom 13. November 2013 zustehenden Betrags von 79  700,40 Euro anzuordnen;

    die sofortige Zahlung von Schadensersatz für die von ADR Center erlittene Schädigung ihres internationalen Ansehens und für den ihren Führungskräften für die Abwehr einer unbegründeten Forderung entstandenen Zeitaufwand anzuordnen;

    der Beklagten und etwaigen Streithelfern die der Klägerin für dieses Verfahren entstandenen Kosten und Aufwendungen aufzuerlegen, deren Höhe vom Gericht nach Billigkeit zu bestimmen ist.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

    1.

    Mit dem ersten Klagegrund wird geltend gemacht, dass der angefochtene Beschluss für nichtig zu erklären sei, da die Prüfungsmaßnahmen und die darauffolgenden Anordnungen der Kommission auf einem Regelwerk beruhten, das niemals vereinbart worden sei.

    2.

    Mit dem zweiten Klagegrund wird geltend gemacht, dass der angefochtene Beschluss für nichtig zu erklären sei, da die Kommission die Erstellung der endgültigen Prüfungsberichte und damit einhergehender Beitreibungsanordnungen unangemessen verzögert habe.

    3.

    Mit dem dritten Klagegrund wird gerügt, dass die Kommission ihrer Beweispflicht nicht nachgekommen sei. Nach Ansicht der Klägerin gründete die Kommission ihre endgültige Finanzprüfung und die darauffolgenden Beitreibungsanordnungen auf unsubstantiierte Ergebnisse.

    4.

    Mit dem vierten Klagegrund wird gerügt, dass die Ergebnisse der Prüfung der Kommission fehlerhaft seien. Die Klägerin bringt in diesem Zusammenhang vor, dass die Ergebnisse der Prüfung der Kommission auf der Grundlage zahlreicher offensichtlicher, verfahrensbezogener und sachlicher Fehler angefochten würden. Die Kommission habe es nicht nur unterlassen, die von ihr ausgestellten Anordnungen zu überprüfen, sondern habe auch alle von ADR Center angesprochenen Problempunkte schlichtweg ignoriert und nicht berücksichtigt.


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