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Document 62014TN0618

    Rechtssache T-618/14: Klage, eingereicht am 18. August 2014 — Grupo Bimbo/HABM (Form eines mexikanischen Tacos)

    ABl. C 351 vom 6.10.2014, p. 25–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    6.10.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 351/25


    Klage, eingereicht am 18. August 2014 — Grupo Bimbo/HABM (Form eines mexikanischen Tacos)

    (Rechtssache T-618/14)

    2014/C 351/32

    Verfahrenssprache: Spanisch

    Parteien

    Klägerin: Grupo Bimbo, SAB de CV (Mexiko, Mexiko) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Fernández Fernández-Pacheco)

    Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 3. Juni 2014 in der Sache R 2449/2013-2 aufzuheben, weil sie rechtswidrig ist und gegen die geltenden Rechtsvorschriften über die Gemeinschaftsmarke verstößt, eine Entscheidung zu erlassen, mit der den in der vorliegenden Klageschrift enthaltenen Anträgen wegen der hinreichenden originären Unterscheidungskraft der beantragten dreidimensionalen Marke stattgegeben wird, der Klage stattzugeben und die Eintragung der unter der Nr. 1 1 7 48  051 angemeldeten dreidimensionalen Gemeinschaftsmarke für die Klasse 30 der internationalen Klassifikation anzuordnen, da dies rechtmäßig und begründet ist;

    sobald der vorliegenden Klage stattgegeben und die genannte Marke eingetragen wurde, dem HABM die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen und die Erstattung der im Beschwerdeverfahren beim HABM gezahlten Beträge anzuordnen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Betroffene Gemeinschaftsmarke: Aus der Form eines mexikanischen Tacos bestehende dreidimensionale Marke für Waren der Klasse 30 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 1 1 7 48  051.

    Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.

    Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

    Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


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