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Document 62014TN0574

Rechtssache T-574/14: Klage, eingereicht am 1. August 2014 — EAEPC/Kommission

ABl. C 409 vom 17.11.2014, p. 47–47 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

17.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 409/47


Klage, eingereicht am 1. August 2014 — EAEPC/Kommission

(Rechtssache T-574/14)

2014/C 409/67

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: European Association of Euro Pharamceutical Companies (EAEPC) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Buendía Sierra, L. Ortiz Blanco, Á. Givaja Sanz und M. Araujo Boyd)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Nichtigkeitsklage für zulässig zu erklären;

den Beschluss der Europäischen Kommission vom 27. Mai 2014 in der Sache COMP/AT.36957 — Glaxo Wellcome für nichtig zu erklären;

der Europäischen Kommission ihre eigenen Kosten und die der Klägerin im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren entstehenden Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit ihrer vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung des Beschlusses C(2014) 3654 final der Kommission vom 27. Mai 2014 in der Sache COMP/AT.36957 — Glaxo Wellcome, mit dem die Kommission die Beschwerde der Klägerin zurückweist und sich somit weigert, den von der Glaxo Wellcome SA, jetzt GlaxoSmithKline SA, angeblich begangenen Verstoß gegen Art. 101 AEUV im Licht der Urteile vom 27. September 2006, GlaxoSmithKline Services/Kommission (T-168/01, EU:T:2006:265) und vom 6. Oktober 2009, GlaxoSmithKline Services/Kommission (C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P, EU:C:2009:610) weiter zu untersuchen.

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

1.

Mit dem ersten Klagegrund wird geltend gemacht, die Kommission habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und Verstoß gegen die Art. 101 AEUV, 105 AEUV und 266 AEUV sowie gegen Art. 7 der Verordnung Nr. 1/2003 (1) begangen, da sie das Urteil GlaxoSmithKline Services/Kommission (EU:C:2009:610) dahin aufgefasst habe, dass damit die ursprüngliche Entscheidung von 2001 als nichtig angesehen werde und dass der Sachverhalt so zu behandeln sei, als ob die Kommission die Entscheidung von 2001 nie erlassen habe. Außerdem habe die Kommission ihre Begründungspflicht und ihre Pflicht verletzt, die Klägerin vor dem Erlass des endgültigen Beschlusses in dieser Sache anzuhören.

2.

Als zweiten Klagegrund bringt die Klägerin vor, dass der angefochtene Beschluss gegen Art. 101 AEUV verstoße oder dass die Kommission ihrer Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV bei der Beurteilung des Vorliegens eines Interesses der EU an der Sache nicht nachgekommen sei. Zudem habe die Kommission gegen das Grundrecht der Klägerin auf rechtliches Gehör verstoßen.

3.

Mit dem dritten Klagegrund rügt die Klägerin, es seien im angefochtenen Beschluss nicht alle tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte geprüft worden.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101 AEUV] und [102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003 L 1, S. 1).


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