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Document 62014TN0542

    Rechtssache T-542/14: Klage, eingereicht am 21. Juli 2014 — Grupo Bimbo/HABM (Form eines runden Sandwichbrotes)

    ABl. C 339 vom 29.9.2014, p. 21–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    29.9.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 339/21


    Klage, eingereicht am 21. Juli 2014 — Grupo Bimbo/HABM (Form eines runden Sandwichbrotes)

    (Rechtssache T-542/14)

    2014/C 339/25

    Verfahrenssprache: Spanisch

    Parteien

    Klägerin: Grupo Bimbo, SAB de CV (Mexiko, Mexiko) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Fernández Fernández-Pacheco)

    Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 19. Mai 2014 in der R 1911/2013-4 als rechtswidrig und den geltenden Rechtsvorschriften über die Gemeinschaftsmarke nicht genügend aufzuheben, zu gegebener Zeit ein Urteil zu erlassen, das den in der vorliegenden Klageschrift formulierten Begehren entspricht, sei es aufgrund der originären Unterscheidungskraft der angemeldeten dreidimensionalen Marke, sei es aufgrund der durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft, sowie der vorliegenden Klage stattzugeben und die Eintragung der mit der Nr. 11 747 987 angemeldeten dreidimensionalen Marke in der Klasse 30 der Internationalen Klassifikation anzuordnen, da die Anmeldung den rechtlichen Vorgaben entspricht und statthaft ist;

    der Gegenseite, nachdem der Klage stattgegeben und die genannte Marke eingetragen wurde, die Kosten aufzuerlegen und sie zur Erstattung der an das HABM entrichteten Beschwerdegebühren zu verurteilen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Betroffene Gemeinschaftsmarke: Dreidimensionale Marke in der Form eines runden Sandwichbrotes für Waren der Klasse 30 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 11 747 987.

    Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.

    Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

    Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


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