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Document 62014TN0531

Rechtssache T-531/14: Klage, eingereicht am 15. Juli 2014 — Sotiropoulou u. a./Rat

ABl. C 351 vom 6.10.2014, p. 11–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

6.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 351/11


Klage, eingereicht am 15. Juli 2014 — Sotiropoulou u. a./Rat

(Rechtssache T-531/14)

2014/C 351/13

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Kläger: Leimonia Sotiropoulou (Patras, Griechenland) und 63 weitere Kläger (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Chrisogonos)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Kläger beantragen,

den Beklagten zum Ersatz des Schadens in Höhe von 8 70  504,11 Euro zu verurteilen, der ihnen vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Mai 2014 infolge der rechtswidrigen Kürzung ihrer Grundrenten durch die angeführten Beschlüsse des Rates der Europäischen Union entstanden ist;

den Beklagten zu verurteilen, jedem von ihnen einen Betrag von 3  000 Euro als Ersatz des immateriellen Schadens, der ihnen infolge der rechtswidrigen Kürzung ihrer Grundrenten durch die angeführten Beschlüsse des Rates der Europäischen Union entstanden ist;

dem Beklagten ihre Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der Klage wird gemäß Art. 268 AEUV Ersatz des Schadens verlangt, der den Klägern infolge der drastischen Kürzung ihrer Grundrenten durch die das griechische Rentensystem betreffenden Maßnahmen und Eingriffe entstanden sein soll. Diese seien in den folgenden rechtswidrigen Beschlüssen des Rates der Europäischen Union vorgesehen: Beschlüsse 2010/320/EU des Rates vom 8. Juni 2010 (1), 2010/486/EU vom 7. September 2010 (2), 2011/57/EU vom 20. Dezember 2010 (3), 2011/257/EU vom 7. März 2011 (4), 2011/734/EU vom 12. Juli 2011 (5), 2011/791/EU vom 8. November 2011 (6), 2012/211/EU vom 13. März 2012 (7) und 2013/6/EU vom 4. Dezember 2012 (8).

Zur Stützung der Klage machen die Kläger zwei Klagegründe geltend.

1.

Verstoß gegen den Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung und das Subsidiaritätsprinzip

Mit dem Erlass der angefochtenen Beschlüsse, in denen u. a. detaillierte Maßnahmen, Strategien und Eingriffe bezüglich des griechischen Sozial- und Rentensystems vorgesehen worden seien, habe der Rat die ihm durch den Vertrag zuerkannten Befugnisse überschritten und gegen den Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung und das Subsidiaritätsprinzip verstoßen, die in den Art. 4 und 5 EUV in Verbindung mit den Art. 2 bis 6 AEUV niedergelegt seien. Mit Beschlüssen, die auf der Grundlage von Art. 126 Abs. 9 und 136 AEUV erlassen und an Griechenland gerichtet seien, könne der Rat nicht im Einzelnen die Politik festlegen, die Griechenland auf dem genannten Gebiet verfolgen müsse. Diese falle vielmehr in die ausschließliche Zuständigkeit Griechenlands als Mitgliedstaat der Europäischen Union. Daher seien die angeführten Beschlüsse mit diesem Inhalt rechtswidrig und begründeten die außervertragliche Haftung der Europäischen Union für den Schaden, der den Klägern infolge der Kürzung ihrer Renten durch diese rechtswidrigen Beschlüsse entstanden sei.

2.

Verstoß gegen die in den Art. 1, 25 und 34 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegten Grundrechte

Aufgrund dieser Beschlüsse des Rates hätten Maßnahmen bezüglich des Rentensystems erlassen werden müssen, die die finanzielle Situation der Kläger grundlegend erschüttert und zu einer Verkehrung der Lage geführt hätten, auf die sie vertraut hätten. Die drastische Kürzung der Renten, die in Umsetzung der in den Beschlüssen festgelegten Maßnahmen vorgenommen worden sei, habe zu einer erheblichen Verringerung des Versicherungsschutzes und einer raschen Verschlechterung des Lebensstandards der Rentner und damit der Kläger geführt, die infolge der Kürzungen den größten Teil ihres bis dahin verfügbaren Einkommens verloren hätten. Die Durchführung und Umsetzung der streitigen Kürzungen verletze die Kläger unmittelbar in ihrer Menschenwürde und verstoße gegen ihr Recht als ältere Menschen auf ein würdiges und unabhängiges Leben sowie gegen ihr Recht auf Zugang zu den Leistungen der sozialen Sicherheit und zu den sozialen Diensten, die im Alter Schutz gewährleisteten. Diese Rechte seien unmittelbar in den Art. 1, 25 und 34 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert, was die angefochtenen Beschlüsse per se rechtswidrig mache und die außervertragliche Haftung der Europäischen Union für den Schaden begründe, die den Klägern infolge der Kürzungen ihrer Renten durch diese rechtswidrigen Beschlüsse entstanden sei.


(1)  Beschluss 2010/320/EU des Rates vom 8. Juni 2010 gerichtet an Griechenland zwecks Ausweitung und Intensivierung der haushaltspolitischen Überwachung und zur Inverzugsetzung Griechenlands mit der Maßgabe, die zur Beendigung des übermäßigen Defizits als notwendig erachteten Maßnahmen zu treffen (ABl. L 145, S. 6).

(2)  Beschluss 2010/486/EU des Rates vom 7. September 2010 zur Änderung des Beschlusses 2010/320/EU gerichtet an Griechenland zwecks Ausweitung und Intensivierung der haushaltspolitischen Überwachung und zur Inverzugsetzung Griechenlands mit der Maßgabe, die zur Beendigung des übermäßigen Defizits als notwendig erachteten Maßnahmen zu treffen (ABl. L 241, S. 12).

(3)  Beschluss 2011/57/EU des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Änderung des Beschlusses 2010/320/EU gerichtet an Griechenland zwecks Ausweitung und Intensivierung der haushaltspolitischen Überwachung und zur Inverzugsetzung Griechenlands mit der Maßgabe, die zur Beendigung des übermäßigen Defizits als notwendig erachteten Maßnahmen zu treffen (ABl. 2011, L 26, S. 15).

(4)  Beschluss 2011/257/EU des Rates vom 7. März 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/320/EU gerichtet an Griechenland zwecks Ausweitung und Intensivierung der haushaltspolitischen Überwachung und zur Inverzugsetzung Griechenlands mit der Maßgabe, die zur Beendigung des übermäßigen Defizits als notwendig erachteten Maßnahmen zu treffen (ABl. L 110, S. 26).

(5)  Beschluss 2011/734/EU des Rates vom 12. Juli 2011 gerichtet an Griechenland zwecks Ausweitung und Intensivierung der haushaltspolitischen Überwachung und zur Inverzugsetzung Griechenlands mit der Maßgabe, die zur Beendigung des übermäßigen Defizits als notwendig erachteten Maßnahmen zu treffen (ABl. L 296, S. 38).

(6)  Beschluss 2011/791/EU des Rates vom 8. November 2011 zur Änderung des Beschlusses 2011/734/EU gerichtet an Griechenland zwecks Ausweitung und Intensivierung der haushaltspolitischen Überwachung und zur Inverzugsetzung Griechenlands mit der Maßgabe, die zur Beendigung des übermäßigen Defizits als notwendig erachteten Maßnahmen zu treffen (ABl. L 320, S. 28).

(7)  Beschluss 2012/211/EU des Rates vom 13. März 2012 zur Änderung des Beschlusses 2011/734/EU gerichtet an Griechenland zwecks Ausweitung und Intensivierung der haushaltspolitischen Überwachung und zur Inverzugsetzung Griechenlands mit der Maßgabe, die zur Beendigung des übermäßigen Defizits als notwendig erachteten Maßnahmen zu treffen (ABl. L 113, S. 8).

(8)  Beschluss 2013/6/EU des Rates vom 4. Dezember 2012 zur Änderung des Beschlusses 2011/734/EU gerichtet an Griechenland zwecks Ausweitung und Intensivierung der haushaltspolitischen Überwachung und zur Inverzugsetzung Griechenlands mit der Maßgabe, die zur Beendigung des übermäßigen Defizits als notwendig erachteten Maßnahmen zu treffen (ABl. L 4, S. 40).


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