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Document 62014TN0339

Rechtssache T-339/14: Klage, eingereicht am 15. Mai 2014 — Kurchenko/Rat

ABl. C 253 vom 4.8.2014, p. 36–37 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

4.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 253/36


Klage, eingereicht am 15. Mai 2014 — Kurchenko/Rat

(Rechtssache T-339/14)

2014/C 253/51

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Serhiy Vitaliyovych Kurchenko (Tschuhujiw, Ukraine) (Prozessbevollmächtigte: B. Kennelly und J. Pobjoy, Barristers, M. Drury und A. Swan, Solicitors)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss 2014/119/GASP des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. L 66, S. 26) und die Verordnung (EU) Nr. 208/2014 des Rates vom 5. März 2014 (ABl. L 66, S. 1) über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine für nichtig zu erklären, soweit sie ihn betreffen, und

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger sieben Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Der Rat habe es unterlassen, eine geeignete Rechtsgrundlage anzugeben. Art. 29 EUV sei keine geeignete Rechtsgrundlage für den Beschluss gewesen, da die Vorwürfe gegen den Kläger ihn nicht als Person identifiziert hätten, die die Rechtsstaatlichkeit oder die Menschenrechte in der Ukraine (im Sinne der Art. 21 Abs. 2 EUV und 23 EUV untergraben habe). Da der Beschluss ungültig gewesen sei, habe sich der Rat für den Erlass der Verordnung nicht auf Art. 215 Abs. 2 AEUV stützen können. Zu dem Zeitpunkt, zu dem restriktiven Maßnahmen verhängt worden seien, hätten gegen den Kläger vor keinem Gericht Beschuldigungen oder Klagen vorgelegen, dass seine Tätigkeiten drohten, die Rechtsstaatlichkeit zu untergraben, oder gegen Menschenrechte in der Ukraine verstießen.

2.

Zweiter Klagegrund: Der Rat habe das Kriterium für die Aufnahme in die Liste nicht eingehalten, nämlich dass die Person „als verantwortlich“ für die Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine oder für Menschenrechtsverletzungen in der Ukraine „identifiziert“ worden sei oder mit einer entsprechend identifizierten Person in Verbindung stehe. Der einzige für die Aufnahme des Klägers in die Liste angeführte Grund sei der gewesen, dass in der Ukraine angeblich „Ermittlungen“ gegen ihn wegen Beteiligung an Straftaten in Verbindung mit der Veruntreuung öffentlicher Gelder der Ukraine und des illegalen Transfers dieser Gelder in das Ausland stattfänden. Damit liege noch nicht einmal die Behauptung vor (in Anwendung der Argumentation des Gerichts im Urteil Ezz, T-256/11), dass der Kläger eine für die Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine oder für Menschenrechtsverletzungen in der Ukraine verantwortliche Person sei oder mit einer ordnungsgemäß entsprechend identifizierten Person in Verbindung stehe.

3.

Dritter Klagegrund: Der Rat habe die Verteidigungsrechte des Klägers und sein Recht auf wirksamen Rechtsschutz verletzt. Dem Kläger seien in keinem Stadium detaillierte Informationen zu den „Ermittlungen“ gegeben worden, die seine Aufnahme in die Liste hätten rechtfertigen sollen, noch gar „ernsthafte und schlüssige“ oder „konkrete“ Beweise hierzu. Trotz Anfragen habe es der Rat unterlassen, diese Informationen zur Verfügung zu stellen.

4.

Vierter Klagegrund: Der Rat habe dem Kläger keine ausreichenden Gründe für seine Aufnahme genannt. Die angegebenen Gründe seien nicht hinreichend detailliert und präzise gewesen. Es seien keine Einzelheiten genannt worden, weder zur Art des Verhaltens, durch das der Kläger an „Straftaten beteiligt“ gewesen sein soll, noch dazu, wie eine so behauptete „Beteiligung an Straftaten“ in irgendeiner Weise mit der „Veruntreuung öffentlicher Gelder der Ukraine“ und mit dem „illegalen Transfer dieser Gelder in das Ausland“ in Verbindung stehe. Auch zu den „Ermittlungen“, der Behörde, die sie angeblich durchführe, deren Art oder zum Datum, zu dem sie begonnen haben sollen, seien keine Einzelheiten genannt worden.

5.

Fünfter Klagegrund: Der Rat habe eklatant gegen die Grundrechte der Klägers auf Eigentum und Ansehen verstoßen. Die restriktiven Maßnahmen seien nicht „in einem Gesetz vorgesehen“ gewesen; sie seien ohne ausreichende Garantien verhängt worden, die es dem Kläger erlaubt hätten, seinen Fall wirksam dem Rat vorzulegen; sie seien nicht auf bestimmtes Eigentum, das den veruntreuten öffentlichen Geldern entsprechen solle, oder auch nur auf die Höhe der angeblich veruntreuten Mittel beschränkt.

6.

Sechster Klagegrund: Der Rat habe sich auf einen sachlich unzutreffenden Sachverhalt gestützt. Entgegen der einzigen Begründung für seine Aufnahme gebe es keinerlei Information oder Beweis, dass gegen den Kläger in der Ukraine tatsächlich „Ermittlungen“ der in dem Beschluss und der Verordnung angegebenen Art durchgeführt würden.

7.

Siebter Klagegrund: Der Rat habe es unterlassen, die Relevanz und die Verlässlichkeit der Beweise sicherzustellen, die der Aufnahme des Klägers zugrundegelegt worden seien: er habe nicht geprüft, ob der derzeit handelnde Generalstaatsanwalt der Ukraine nach der ukrainischen Verfassung die Befugnis gehabt habe, Ermittlungen gegen den Kläger einzuleiten und der Rat habe nicht berücksichtigt, dass die behaupteten „Ermittlungen“ gegen den Kläger tatsächlich nicht stattgefunden hätten.


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