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Document 62014FN0134

Rechtssache F-134/14: Klage, eingereicht am 18. November 2014 — ZZ/Kommission

ABl. C 34 vom 2.2.2015, p. 53–54 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

2.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 34/53


Klage, eingereicht am 18. November 2014 — ZZ/Kommission

(Rechtssache F-134/14)

(2015/C 034/65)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues und A. Tymen)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung der Kommission, mit der das Vorliegen eines Schadens verneint wird, der sich daraus ergeben soll, dass die Kommission die Krankheit der Klägerin mit Verzögerung als Berufskrankheit anerkannt und ihr nur 2  000 Euro als Ausgleich für den Zustand der Ungewissheit hinsichtlich der Anerkennung ihrer Krankheit als Berufskrankheit geleistet hat, und Antrag auf Schadensersatz für den angeblich erlittenen immateriellen Schaden

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die ihr per Einschreiben am 1. Oktober 2014 zugestellte Entscheidung der Europäischen Kommission vom 8. August 2014, mit der ihre Beschwerde vom 24. April 2014 zurückgewiesen wird, aufzuheben;

soweit erforderlich, die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 3. Februar 2014, mit der ihrem Antrag auf Schadensersatz vom 16. Oktober 2013 nur teilweise stattgegeben wird, aufzuheben;

den Ersatz des ihr entstandenen immateriellen Schadens anzuordnen, der nach billigem Ermessen mit 20  000 Euro zu veranschlagen ist;

der Kommission sämtliche Kosten aufzuerlegen.


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