Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62014CN0604

    Rechtssache C-604/14 P: Rechtsmittel, eingelegt am 27. Dezember 2014 von der Alcoa Trasformazioni Srl gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 16. Oktober 2014 in der Rechtssache T-177/10, Alcoa Trasformazioni/Kommission

    ABl. C 89 vom 16.3.2015, p. 8–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    16.3.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 89/8


    Rechtsmittel, eingelegt am 27. Dezember 2014 von der Alcoa Trasformazioni Srl gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 16. Oktober 2014 in der Rechtssache T-177/10, Alcoa Trasformazioni/Kommission

    (Rechtssache C-604/14 P)

    (2015/C 089/09)

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Parteien

    Rechtsmittelführerin: Alcoa Trasformazioni Srl (Prozessbevollmächtigte: O. W. Brouwer, advocaat, T. Salonico und M. Siragusa, avvocati)

    Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Rechtsmittelführerin beantragt,

    die Rn. 50, 81 bis 90 und 92 und damit das angefochtene Urteil aufzuheben;

    den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden und die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären sowie;

    der Kommission die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin ist das angefochtene Urteil fehlerhaft und aus folgenden Gründen aufzuheben:

    1.

    Schwerwiegende Entstellung der Beweise im Zusammenhang mit der in der Entscheidung enthaltenen unzutreffenden, vom Gericht bestätigten Feststellung, dass der im Jahr 1995 durch ein Dekret eingeführte Alumix-Tarif durch die fragliche Maßnahme erheblich geändert worden sei, und demzufolge Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV sowie gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit. Die Rn. 81 bis 83 des angefochtenen Urteils beruhten auf einem falschen Verständnis des Gerichts von den im vorliegenden Fall einschlägigen Vorschriften, insbesondere von Art. 15.2 des Entscheidung Nr. 204/99 der Autorità per l’energia elettrica e il gas (Aufsichtsbehörde für elektrische Energie und Gas), der klar und deutlich zeige, dass der Alumix-Tarif — selbst nach Einführung der Kompensationsbeträge — keine substanzielle Änderung erfahren habe, weder bezüglich des von Alcoa gezahlten Nettostrompreises noch hinsichtlich der Finanzierung des Verfahrens, durch das ihr dieser Lieferpreis gewährleistet worden sei.

    2.

    Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, Unvereinbarkeit mit den Urteilen in den Rechtssachen T-332/06 und C-194/09 P und schwerwiegende Verfälschung von Buchst. b des ersten Klagegrundes von Alcoa betreffend die Feststellung der Kommission, dass die Durchführung einer wirtschaftlichen Analyse für den Nachweis, dass die Maßnahme der Klägerin einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffe, nicht erforderlich sei. Das Urteil des Gerichts sei fehlerhaft, da es erstens früheren Entscheidungen (T-332/06 und C-194/09 P), die zu der gleichen Frage ergangen seien, zuwiderlaufe, zweitens bei der Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV zwei für das Vorliegen einer Beihilfe erforderliche Kriterien verwechsle, indem aus der bloßen Feststellung, dass es sich bei den verwendeten Mitteln um staatliche Mittel handele, auf einen Vorteil für Alcoa geschlossen werde, und drittens nicht angemessen begründet sei, weil nicht darauf hingewiesen werde, dass die Kommission zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die Maßnahme Alcoa einen Vorteil verschaffe, und folglich keine angemessene wirtschaftliche Analyse durchgeführt habe, um gegebenenfalls den Wert dieses Vorteils zu beurteilen.

    3.

    Verfahrensfehler, da das Gericht den zweiten Klagegrund von Alcoa verzerrt und verfälscht habe, woraus das Unterlassen einer Entscheidung und eine unzutreffende Begründung resultiere. Das Gericht habe sich zu Unrecht zu einem Punkt geäußert, den Alcoa in ihrer Klageschrift gar nicht angeführt habe, während es auf den von ihr geltend gemachten wesentlichen Punkt überhaupt nicht eingegangen sei, nämlich dass die Kommission, selbst wenn das Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils erwiesen wäre, dessen Wert anhand einer unzutreffenden Methode beurteilt und den zurückzufordernden Beihilfebetrag deshalb zu hoch veranschlagt habe.


    Top