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Document 62014CN0348

Rechtssache C-348/14: Vorabentscheidungsersuchen der Judecătorie Câmpulung (Rumänien), eingereicht am 21. Juli 2014 — Maria Bucura/SC Bancpost SA

ABl. C 361 vom 13.10.2014, p. 4–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

13.10.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 361/4


Vorabentscheidungsersuchen der Judecătorie Câmpulung (Rumänien), eingereicht am 21. Juli 2014 — Maria Bucura/SC Bancpost SA

(Rechtssache C-348/14)

2014/C 361/04

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Judecătorie Câmpulung

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Maria Bucura

Beklagte: SC Bancpost SA

Streithelfer: Vasile Ciobanu

Drittschuldnerin: SC Raiffeisen Bank SA

Vorlagefragen

1.

Ist ein nationales Gericht, das mit einem Einspruch gegen die Zwangsvollstreckung aus einem Kreditvertrag zur Ausgabe einer Kreditkarte des Typs American Express Gold befasst ist, in dem Fall, in dem die Erlaubnis zur Zwangsvollstreckung ohne Anwesenheit des Verbrauchers erteilt worden ist, gemäß der Richtlinie 93/13/EWG (1) verpflichtet, die Missbräuchlichkeit der in dem Vertrag vorgesehenen Gebühren, deren Höhe im Vertrag nicht angegeben wird, nämlich: a) Gebühr für die Ausgabe der Karte; b) Gebühr für die jährliche Führung der Karte; c) Gebühr für die jährliche Führung der zusätzlichen Karte; d) Gebühr für die Erneuerung der Karte; e) Gebühr für den Ersatz der Karte; f) Gebühr für die Änderung der PIN; g) Gebühr für das Abheben von Bargeld an Geldautomaten und Schaltern (eigenen oder von anderen Banken in Rumänien oder im Ausland); h) Gebühr für die Bezahlung von Waren und/oder Dienstleistungen, die von Händlern im Ausland oder in Rumänien erbracht werden; i) Gebühr für das Ausdrucken und Versenden von Kontoauszügen; j) Gebühr für das Abfragen des Kontostands an Geldautomaten; k) Gebühr für verspätete Zahlungen; l) Gebühr für die Überschreitung des Kreditlimits; m) Gebühr für die ungerechtfertigte Zahlungsverweigerung, von Amts wegen zu prüfen, sobald es über die dazu erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt?

2.

Ist die Angabe des Jahreszinses durch Verweis auf folgende Formel: „Der Kreditzins wird abhängig vom Tagessaldo, verteilt auf Positionen (Zahlungen, Barabhebungen, Kosten und Gebühren), und von der Höhe des Tageszinssatzes des Berechnungszeitraums berechnet. Der Zins wird täglich gemäß der folgenden Formel berechnet: Summe der Produkte aus dem Betrag der einzelnen Positionen des Tagessaldos und dem für den entsprechenden Tag geltenden Tageszinssatz; der Tageszinssatz wird nach dem Verhältnis zwischen dem Jahreszins und 360 Tagen berechnet.“ — die Angabe des Jahreszinses ist im Rahmen der Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (2) in der durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 (3) geänderten Fassung, die eine ähnliche Formulierung enthält, von wesentlicher Bedeutung — klar und verständlich im Sinne der Art. 3 und 4 der Richtlinie 93/13/EWG abgefasst?

3.

Darf das nationale Gericht in Anbetracht des Fehlens der Angabe der Höhe der aufgrund des Vertrags geschuldeten Gebühren und der Einbeziehung der Modalitäten der Berechnung der Zinsen in diesen Vertrag, ohne Angabe von deren Höhe, gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 87/102 des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit in der durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 geänderten Fassung und den Bestimmungen der Richtlinie 93/13/EG des Rates davon ausgehen, dass das Fehlen dieser Angaben im Verbraucherkreditvertrag zur Folge hat, dass der gewährte Kredit als gebühren- und zinsfrei anzusehen ist?

4.

Fällt der Mitschuldner eines Kreditvertrags unter den Begriff „Verbraucher“, wie er in Art. 2 Buchst. [b] der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen und Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 87/102/EWG definiert ist?

5.

Falls die vorhergehende Frage bejaht wird: Ist dem Grundsatz der Effektivität der von den Richtlinien verliehenen Rechte in dem Fall genügt, in dem nur der Hauptschuldner über die Höhe der Zinsen, Gebühren und Kosten mittels eines monatlichen Kontoauszugs oder eines Aushangs am Sitz der Bank in Kenntnis gesetzt wird?

6.

Ist die Richtlinie 87/102/EWG dahin auszulegen, dass die Bank verpflichtet ist, sowohl den Schuldner als auch den Mitschuldner über die Kreditlinie, den Jahreszins und die ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags anwendbaren Kosten sowie die Voraussetzungen, unter denen diese geändert werden können, das Verfahren zur Beendigung des Kreditvertrags und über jegliche während der Vertragslaufzeit eingetretene Änderung bezüglich des Jahreszinses oder nach der Unterzeichnung des Kreditvertrags anfallende Kosten in dem Zeitpunkt schriftlich durch Einschreiben mit Rückschein oder mittels eines kostenlosen Kontoauszugs zu informieren, in dem die Änderung eintritt?


(1)  Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29).

(2)  Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. L 42, S. 48).

(3)  Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. L 101, S. 17).


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