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Document 62014CN0268

Rechtssache C-268/14 P: Rechtsmittel, eingelegt am 30. Mai 2014 von der Italmobiliare SpA gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 14. März 2014 in der Rechtssache T-305/11, Italmobiliare SpA/Europäische Kommission

ABl. C 282 vom 25.8.2014, p. 21–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

25.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 282/21


Rechtsmittel, eingelegt am 30. Mai 2014 von der Italmobiliare SpA gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 14. März 2014 in der Rechtssache T-305/11, Italmobiliare SpA/Europäische Kommission

(Rechtssache C-268/14 P)

2014/C 282/27

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Italmobiliare SpA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Siragusa, F. Moretti und L. Nascimbene)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil insgesamt aufzuheben, mit allen sich daraus ergebenden Folgen für die angefochtene Entscheidung, einschließlich ihrer Nichtigerklärung;

gemäß Art. 62 bzw. 64 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die vorgesehenen prozessleitenden Maßnahmen und/oder eine Beweisaufnahme anzuordnen, sofern dies für angebracht und erforderlich gehalten wird;

der Kommission die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten des Verfahrens vor dem Gericht, aufzuerlegen, und,

hilfsweise, sofern das Vorstehende nicht möglich ist, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen, auch zur etwaigen Durchführung einer vom Gerichtshof noch nicht angeordneten Beweisaufnahme oder prozessleitender Maßnahmen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1

Erster Rechtsmittelgrund: falsche Identifizierung des Adressaten der angefochtenen Entscheidung

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund tritt Italmobiliare der vom Gericht bestätigten These entgegen, dass zu Recht davon habe ausgegangen werden können, dass Italmobiliare über die verlangten Informationen verfüge. Das Gericht habe auch die Tatsachen gravierend verfälscht und den Grundsatz des Vertrauensschutzes falsch angewandt, da es verkannt habe, dass das vorherige Verhalten der Kommission und ihre eigenen schriftlichen Zusicherungen geeignet gewesen seien, das berechtigte Vertrauen darauf hervorzurufen, dass Italmobiliare von der angefochtenen Entscheidung nicht betroffen sei. Schließlich sei das Urteil des Gerichts fehlerhaft, weil in Bezug auf den gerügten Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot jegliche Begründung fehle. Das Urteil setze sich nämlich nirgends mit der Rüge der Rechtsmittelführerin auseinander, wonach Italmobiliare die einzige Finanzholding gewesen sei, die als Adressatin des Auskunftsverlangens gemäß Art. 18 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 (1) hinzugezogen worden sei.

2

Zweiter Rechtsmittelgrund: widersprüchliche und unlogische Begründung, was die Prüfung der Rüge einer Verletzung von Art. 296 AEUV durch die Kommission angeht

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund macht Italmobiliare geltend, die Begründung des Gerichts sei insofern widersprüchlich und unlogisch, als es zwar anerkenne, dass die Begründung der Kommission im Hinblick auf das Ziel und den Zweck des Verlangens unzureichend sei, sie jedoch für umfassend angesehen habe, wenn sie mit dem Einleitungsbeschluss in Verbindung gesetzt werde, obwohl dieser in substanzieller Hinsicht dem Inhalt der angefochtenen Entscheidung nichts hinzufüge. Die Begründung der angefochtenen Entscheidung und später die Begründung des Urteils seien auch im Hinblick auf die Voraussetzung der Erforderlichkeit der verlangten Auskünfte und im Hinblick auf die Wahl, das Instrument der Entscheidung gemäß Art. 18 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 anzuwenden, mangelhaft.

3

Dritter Rechtsmittelgrund: falsche Anwendung der Art. 101 AEUV und 18 Abs. 1 und 18 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003, da das Gericht verkannt habe, dass die angefochtene Entscheidung den Charakter einer Maßnahme ultra vires habe

Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wendet sich Italmobiliare gegen die Analyse, die das Gericht im Hinblick auf das gerügte Fehlen einer Befugnis der Kommission zum Erlass der angefochtenen Entscheidung vorgenommen habe. Das Gericht habe es vollständig unterlassen, das von der Rechtsmittelführerin zur Stützung ihrer Rüge geltend gemachte Vorbringen zu prüfen, und habe keine prozessleitende Maßnahme zur Überprüfung der Indizien angeordnet, die nach Angaben der Kommission den Erlass des Auskunftsverlangens gerechtfertigt hätten.

4

Vierter Rechtsmittelgrund: fehlende, widersprüchliche und unlogische Begründung, was die Prüfung der Rüge einer Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit angeht

Mit dem vierten Rechtsmittelgrund beanstandet Italmobiliare das Fehlen und/oder die Widersprüchlichkeit der Begründung in Bezug auf den gerügten Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch die Kommission, der in folgender Hinsicht aufgezeigt worden sei: i) Ungeeignetheit des Auskunftsverlangens zur Erreichung des festgelegten Ziels im vorliegenden Fall, ii) unzumutbare Belastung durch die von dem Unternehmen verlangten Anstrengungen zur Vorbereitung der Antwort auf das Auskunftsverlangen und iii) Verstoß gegen das Kriterium des mildesten Mittels, das in jedem Fall vorschreibe, die der Untersuchung zugrunde liegenden Ziele durch den Erlass von Maßnahmen zu erreichen, die für die Rechtssphäre ihrer Adressaten eine geringere Beeinträchtigung mit sich brächten.

5

Fünfter Rechtsmittelgrund: fehlende Begründung in Bezug auf die gerügte Verletzung des Rechts auf ein kontradiktorisches Verfahren

Mit dem fünften Rechtsmittelgrund beanstandet Italmobiliare einen Begründungsmangel des Urteils in Bezug auf die gerügte Verletzung des Rechts auf ein kontradiktorisches Verfahren. Das Gericht habe zu Unrecht angenommen, dass die „Art und Weise“, in der die Kommission eine Anhörung durchführe, allein deshalb der gerichtlichen Kontrolle entzogen sein könne, weil die Kommission „nicht verpflichtet“ gewesen sei, so vorzugehen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 1, S. 1).


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