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Document 62014CN0031

Rechtssache C-31/14 P: Rechtsmittel des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 8. November 2013 in der Rechtssache T-536/10, Kessel Marketing & Vertriebs GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingelegt am 21. Januar 2014

ABl. C 102 vom 7.4.2014, p. 15–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

7.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 102/15


Rechtsmittel des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 8. November 2013 in der Rechtssache T-536/10, Kessel Marketing & Vertriebs GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingelegt am 21. Januar 2014

(Rechtssache C-31/14 P)

2014/C 102/21

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: D. Walicka, Bevollmächtigte)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kessel Marketing & Vertriebs GmbH, Janssen-Cilag GmbH

Anträge des Rechtsmittelführers

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

die Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amtes vom 21. September 2010 in der Sache R 708/2010-4 abzuweisen, hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen;

der Klägerin im ersten Rechtszug die Kosten sowohl des Verfahrens in erster Instanz als auch des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Gericht habe die Entscheidung der Beschwerdekammer bestätigt, dass die von der Klägerin vorgenommene Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses unbestimmt ist, wenn sie auf das Kriterium der fehlenden Verschreibungspflicht abstellt. Gleichwohl habe das Gericht ausgeführt, dieser Bestimmtheitsmangel könne den Einschränkungsantrag nicht insgesamt unbeachtlich werden lassen. Das Amt vertrete die Ansicht, dass bei einem Bestimmtheitsmangel die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses weder eingetragen, noch dem Vergleich der Waren und Dienstleistungen zugrunde gelegt werden könne. Da dieser Mangel im vorliegenden Fall festgestellt wurde, konnte die Beschwerdekammer den entsprechenden Antrag nicht berücksichtigen.

Ferner habe das Gericht entschieden, dass die von der Klägerin beantragte Einschränkung unzulässig ist, soweit sie sich auf die fehlende Verschreibungspflicht für die fraglichen Waren stützt. Das Kriterium des Fehlens der Verschreibungspflicht sei für die Bildung einer Untergruppe der angemeldeten Waren ungeeignet. Es sei kein geeignetes Kriterium für die Bildung einer Untergruppe von mit einer Marke beanspruchten pharmazeutischen Erzeugnissen. Ob eine Verschreibungspflicht besteht oder nicht, sei mangels einer Harmonisierung auf europäischer Ebene von den für pharmazeutische Erzeugnisse geltenden nationalen Rechtsvorschriften abhängig, die jederzeit vom nationalen Gesetzgeber geändert werden können. Das Recht auf Schutz durch eine Gemeinschaftsmarke könne aber weder von einem Kriterium abhängen, das in das nationale Recht fällt, noch von einem Kriterium, das sich im Lauf der Zeit ändern kann. Dies werde von dem Amt nicht bestritten. Das Gericht habe jedoch gleichwohl entschieden, die Beschwerdekammer habe die Einschränkung zu Unrecht insgesamt nicht berücksichtigt. Die Beschwerdekammer habe die Einschränkung nicht als insgesamt unbeachtlich betrachten dürfen. Sie habe den Warenvergleich unter Zugrundelegung der von der angemeldeten Marke nach der Einschränkung durch die Klägerin erfassten Waren mit den von der älteren Marke erfassten Waren durchführen müssen ohne hierbei das Kriterium der Verschreibungspflicht zu berücksichtigen.

Nach Ansicht des Amtes beruhe das Urteil insoweit auf einem Verstoß gegen Artikel 43 (1) GMV (1) in Verbindung mit 2 (2) GMDV (2), denn ein Bestimmtheitsmangel mache das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen insgesamt unzulässig. Eine unzulässige Einschränkung könne weder eingetragen, noch bei dem Warenvergleich berücksichtigt werden. Das Urteil verstoße auch gegen das Prinzip der Antragsbindung, das dem System der Gemeinschaftsmarke zugrunde liege. Das Verzeichnis von Waren und Dienstleistungen müsse als solches, in der von dem Anmelder beantragten Form beurteilt werden. Dem Amt seien keine Befugnisse verliehen geworden, das Verzeichnis umzuformulieren.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke, ABl. L 78, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke, ABl L 303, S. 1.


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