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Document 62014CA0301

    Rechtssache C-301/14: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 3. Dezember 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts — Deutschland) — Pfotenhilfe-Ungarn e.V./Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein (Vorlage zur Vorabentscheidung — Verordnung [EG] Nr. 1/2005 — Art. 1 Abs. 5 — Schutz von Tieren beim Transport — Transport herrenloser Hunde von einem Mitgliedstaat in einen anderen durch einen Tierschutzverein — Begriff „wirtschaftliche Tätigkeit“ — Richtlinie 90/425/EWG — Art. 12 — Begriff des Unternehmers, der innergemeinschaftlichen Handel betreibt)

    ABl. C 38 vom 1.2.2016, p. 5–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    1.2.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 38/5


    Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 3. Dezember 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts — Deutschland) — Pfotenhilfe-Ungarn e.V./Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein

    (Rechtssache C-301/14) (1)

    ((Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung [EG] Nr. 1/2005 - Art. 1 Abs. 5 - Schutz von Tieren beim Transport - Transport herrenloser Hunde von einem Mitgliedstaat in einen anderen durch einen Tierschutzverein - Begriff „wirtschaftliche Tätigkeit“ - Richtlinie 90/425/EWG - Art. 12 - Begriff des Unternehmers, der innergemeinschaftlichen Handel betreibt))

    (2016/C 038/06)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Bundesverwaltungsgericht

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: Pfotenhilfe-Ungarn e.V.

    Beklagter: Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein

    Beteiligter: Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht

    Tenor

    1.

    Der Begriff „wirtschaftliche Tätigkeit“ im Sinne von Art. 1 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 ist dahin auszulegen, dass er eine Tätigkeit erfasst, die wie die im Ausgangsverfahren fragliche darin besteht, dass ein gemeinnütziger Verein herrenlose Hunde von einem Mitgliedstaat in einen anderen transportiert, um sie Personen anzuvertrauen, die sich verpflichtet haben, sie gegen Zahlung eines Betrags aufzunehmen, der grundsätzlich die dem Verein hierdurch entstandenen Kosten deckt.

    2.

    Der Begriff des Unternehmers, der innergemeinschaftlichen Handel betreibt, im Sinne von Art. 12 der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt in der durch die Richtlinie 92/60/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er u. a. einen gemeinnützigen Verein erfasst, der herrenlose Hunde von einem Mitgliedstaat in einen anderen transportiert, um sie Personen anzuvertrauen, die sich verpflichtet haben, sie gegen Zahlung eines Betrags aufzunehmen, der grundsätzlich die dem Verein hierdurch entstandenen Kosten deckt.


    (1)  ABl. C 303 vom 8.9.2014.


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