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Document 62013FN0055

    Rechtssache F-55/13: Klage, eingereicht am 2. Juni 2013 — ZZ/EIB

    ABl. C 226 vom 3.8.2013, p. 26–27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
    ABl. C 226 vom 3.8.2013, p. 7–7 (HR)

    3.8.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 226/26


    Klage, eingereicht am 2. Juni 2013 — ZZ/EIB

    (Rechtssache F-55/13)

    (2013/C 226/36)

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Parteien

    Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Isola)

    Beklagte: Europäische Investitionsbank

    Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

    Aufhebung der Beurteilung des Klägers für das Jahr 2011, soweit ihm nicht die Note „exceptional performance“ oder „very good performance“ erteilt und er nicht für die Beförderung in Funktionsgruppe D vorgeschlagen worden ist und soweit seine Ziele für das Jahr 2012 festgelegt sind, Aufhebung des Leitfadens für die Beurteilung 2011 und schließlich Verurteilung der EIB zum Ersatz des immateriellen und materiellen Schadens, der dem Kläger entstanden sein soll

    Anträge

    Der Kläger beantragt

    die Aufhebung a) der Entscheidung vom 18. Dezember 2012, soweit der Beschwerdeausschuss nach Art. 22 der Personalordnung und nach der „Note to Staff N. 715 HR/P&O/2012-0103“ vom 29. März 2012 die Beschwerde des Klägers gegen seine Beurteilung für 2011 zurückgewiesen hat; b) des Beurteilungsberichts für 2011 in Bezug auf den Teil „Bewertung“, in dem seine Leistung nicht mit der Note „exceptional performance“ oder mit der Note „very good performance“ beschrieben wird, und schließlich in Bezug auf den Teil, in dem er nicht für die Beförderung nach Funktionsgruppe D vorgeschlagen wird, sowie in Bezug auf den Teil, in dem seine Ziele für das Jahr 2012 festgelegt sind; c) aller verbundenen, nachfolgenden und vorausgehenden Maßnahmen, darunter die Beförderungen nach der Mitteilung „2011 staff appraisal exercise, award of promotions and titles“ der Hauptabteilung Personal von Mai 2012, da die EIB es im Licht der Beurteilung durch seine Vorgesetzten, die hier angefochten wird, unterlassen hat, ihn beim Punkt „Promotions from Function E to D“ zu berücksichtigen;

    den von der Hauptabteilung Personal mit der Mitteilung RH/P&O/2011-0242 Nr. 709 vom 13. Dezember 2011 festgelegten Leitfaden und die entsprechenden „Guidelines to the 2011 annual staff appraisal exercise“ vom 14. Dezember 2011 aufzuheben oder nicht anzuwenden, soweit sie vorsehen, dass die Endbeurteilung durch eine verbale Zusammenfassung erfolgt, aber die Kriterien nicht festlegen, die der Beurteilende einzuhalten hat, damit eine Leistung als „exceptionnelle dépassant les attentes“, „très bonne“ oder als „répondant à toutes les attentes“ angesehen wird;

    die Beklagte zum Ersatz des immateriellen und materiellen Schadens zu verurteilen und ihr die Kosten aufzuerlegen.


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