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Document 62013CN0039

    Rechtssache C-39/13: Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof Amsterdam (Niederlande), eingereicht am 25. Januar 2013 — Inspecteur van de Belastingdienst Noord/kantoor Groningen/SCA Group Holding BV

    ABl. C 123 vom 27.4.2013, p. 8–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    27.4.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 123/8


    Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof Amsterdam (Niederlande), eingereicht am 25. Januar 2013 — Inspecteur van de Belastingdienst Noord/kantoor Groningen/SCA Group Holding BV

    (Rechtssache C-39/13)

    2013/C 123/11

    Verfahrenssprache: Niederländisch

    Vorlegendes Gericht

    Gerechtshof Amsterdam

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: Inspecteur van de Belastingdienst Noord/kantoor Groningen

    Beklagte: SCA Group Holding BV

    Vorlagefragen

    1.

    Liegt, wenn der Steuerschuldnerin die Anwendung der niederländischen Regelung der steuerlichen Einheit auf die Tätigkeiten und das Vermögen der in den Niederlanden ansässigen (Ur-)Enkelgesellschaften Alphabet Holding, HP Holding und Alpha Holding versagt wird, eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit im Sinne von Art. 43 EG in Verbindung mit Art. 48 EG vor?

    Ist in diesem Rahmen und im Licht der mit der niederländischen Regelung der steuerlichen Einheit verfolgten Ziele … die Situation der (Ur-)Enkelgesellschaften Alphabet Holding, HP Holding und Alpha Holding mit … der Situation von in den Niederlanden ansässigen Gesellschaften, die Enkelinnen bzw. Töchter einer in den Niederlanden ansässigen Zwischenholdinggesellschaft sind, welche nicht für die Einbeziehung in eine steuerliche Einheit mit ihrer in den Niederlanden ansässigen Muttergesellschaft optiert hat, und als Enkelgesellschaften daher ebenso wenig wie die Alphabet Holding, die HP Holding und die Alpha Holding Zugang zur Regelung der steuerlichen Einheit mit — ausschließlich — ihrer Großmuttergesellschaft haben, oder mit … der Situation von in den Niederlanden ansässigen Enkelgesellschaften, die zusammen mit ihrer in den Niederlanden ansässigen Mutter/Zwischenholdinggesellschaft dafür optiert haben, eine steuerliche Einheit mit ihrer in den Niederlanden ansässigen (Groß-)Muttergesellschaft zu bilden, und deren Tätigkeiten und Vermögen daher — anders als die Tätigkeiten und das Vermögen der Alphabet Holding, der HP Holding und der Alpha Holding — steuerlich konsolidiert werden, objektiv vergleichbar?

    2.

    Macht es bei der Beantwortung von Frage 1 Satz 1 noch einen Unterschied …, ob die betreffenden inländischen Gesellschaften von einer einzigen Zwischenholdinggesellschaft (auf der nächsthöheren Ebene der Konzernstruktur) in dem anderen Mitgliedstaat oder — wie im Fall der Alphabet Holding, der HP Holding und der Alpha Holding — von zwei (oder mehr) Zwischenholdinggesellschaften (auf zwei oder mehr höheren Ebenen der Konzernstruktur) in diesem anderen Mitgliedstaat gehalten werden?

    3.

    Sofern und soweit Frage 1 Satz 1 zu bejahen ist: Kann eine solche Beschränkung in diesem Fall durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses, insbesondere durch die Notwendigkeit der Wahrung der steuerlichen Kohärenz einschließlich der Verhinderung einer unilateralen und bilateralen doppelten Verlustberücksichtigung, gerechtfertigt sein …?

    Macht es in diesem Rahmen noch einen Unterschied, dass im konkreten Fall feststeht, dass eine doppelte Verlustberücksichtigung nicht stattfindet …?

    4.

    Sofern und soweit die dritte Frage zu bejahen ist: Ist die Beschränkung in diesem Fall als verhältnismäßig anzusehen …?


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