Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62013CJ0603

    Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 21. Januar 2016.
    Galp Energía España, SA u. a. gegen Europäische Kommission.
    Rechtsmittel – Art. 81 EG – Kartelle – Spanischer Straßenbaubitumenmarkt – Marktaufteilung und Preisabsprache – Überlange Dauer des Verfahrens vor dem Gericht – Art. 261 AEUV – Verordnung (EG) Nr. 1/2003 – Art. 31 – Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung – Art. 264 AEUV – Teilweise oder vollständige Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission.
    Rechtssache C-603/13 P.

    Court reports – general

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2016:38

    URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)

    21. Januar 2016 ( *1 )

    „Rechtsmittel — Art. 81 EG — Kartelle — Spanischer Straßenbaubitumenmarkt — Marktaufteilung und Preisabsprache — Überlange Dauer des Verfahrens vor dem Gericht — Art. 261 AEUV — Verordnung (EG) Nr. 1/2003 — Art. 31 — Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung — Art. 264 AEUV — Teilweise oder vollständige Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission“

    In der Rechtssache C‑603/13 P

    betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 22. November 2013,

    Galp Energía España SA mit Sitz in Alcobendas (Spanien),

    Petróleos de Portugal (Petrogal) SA mit Sitz in Lissabon (Portugal),

    Galp Energía SGPS SA mit Sitz in Lissabon,

    Prozessbevollmächtigte: M. Slotboom, advocaat, und G. Gentil Anastácio, advogado,

    Rechtsmittelführerinnen,

    andere Partei des Verfahrens:

    Europäische Kommission, vertreten durch C. Urraca Caviedes und F. Castillo de la Torre als Bevollmächtigte im Beistand von J. Rivas Andrés, avocat, und G. Eclair-Heath, Solicitor,

    Beklagte im ersten Rechtszug,

    erlässt

    DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

    unter Mitwirkung des Präsidenten der Vierten Kammer T. von Danwitz in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer, des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Fünften Kammer sowie der Richter D. Šváby (Berichterstatter), A. Rosas und C. Vajda,

    Generalanwalt: N. Jääskinen,

    Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. April 2015,

    nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. Juli 2015

    folgendes

    Urteil

    1

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die GALP Energía España SA (im Folgenden: GALP Energía España), die Petróleos de Portugal (Petrogal) SA (im Folgenden: Petróleos de Portugal) und die GALP Energía SGPS SA (im Folgenden: GALP Energía SGPS) (im Folgenden zusammen: Rechtsmittelführerinnen) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 16. September 2013, Galp Energía España u. a./Kommission (T‑462/07, EU:T:2013:459, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses die Entscheidung K(2007) 4441 endg. der Kommission vom 3. Oktober 2007 in einem Verfahren nach Art. 81 EG, jetzt Art. 101 AEUV (Sache COMP/38.710 – Bitumen [Spanien]) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), teilweise für nichtig erklärt und die ihnen auferlegte Geldbuße herabgesetzt und ihre Klage im Übrigen abgewiesen hat.

    Rechtlicher Rahmen

    2

    Art. 31 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101 AEUV] und [102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1) bestimmt:

    „Bei Klagen gegen Entscheidungen, mit denen die Kommission eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld festgesetzt hat, hat der Gerichtshof die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung der Entscheidung. Er kann die festgesetzte Geldbuße oder das festgesetzte Zwangsgeld aufheben, herabsetzen oder erhöhen.“

    Vorgeschichte des Rechtsstreits und angefochtene Entscheidung

    3

    Die Vorgeschichte des Rechtsstreits wurde in den Rn. 1 bis 85 des angefochtenen Urteils dargestellt und kann für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens wie folgt zusammengefasst werden.

    4

    Die von der Zuwiderhandlung betroffene Ware ist Fluxbitumen, ein nicht weiterverarbeitetes Bitumen, das für den Bau und die Unterhaltung von Straßen verwendet wird.

    5

    Der spanische Bitumenmarkt umfasst zum einen drei Hersteller, die Konzerne Repsol, CEPSA-PROAS und BP, sowie zum anderen Importeure, zu denen der Nynäs-Konzern und der von den Rechtsmittelführerinnen gebildete Konzern gehören.

    6

    Die Aktiva von Galp Energía España, vormals Petrogal Española SA, wurden von 1990 bis 2003 zu 89,29 % von Petróleos de Portugal und zu 10,71 % von Tagus RE gehalten, einer Versicherungsgesellschaft, die ihrerseits zu 98 % von Petróleos de Portugal kontrolliert wurde. Seit 2003 ist Galp Energía España eine 100%ige Tochtergesellschaft von Petróleos de Portugal. Diese ist seit dem 22. April 1999 ihrerseits eine zu 100 % von Galp Energía SGPS gehaltene Tochtergesellschaft.

    7

    Die Tätigkeit von Galp Energía España besteht im Verkauf und Vertrieb von Bitumen in Spanien. Ihr Umsatz, bezogen auf das an nicht mit ihr verbundene Abnehmer in Spanien verkaufte Bitumen, betrug im Jahr 2001, dem letzten vollständigen Jahr der Zuwiderhandlung, 13000000 Euro, d. h. 4,54 % des in Rede stehenden Marktes. Der konsolidierte Gesamtumsatz von Galp Energía SGPS betrug im Jahr 2006 12 576000000 Euro.

    8

    Nach einem am 20. Juni 2002 vom BP-Konzern in Anwendung der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3) gestellten Antrag auf Geldbußenerlass wurden am 1. und am 2. Oktober 2002 bei den Konzernen Repsol, PROAS, BP und Nynäs sowie bei dem von den Rechtsmittelführerinnen gebildeten Konzern Nachprüfungen vorgenommen.

    9

    Am 6. Februar 2004 richtete die Kommission nach Art. 11 Abs. 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Art. [81 EG] und [82 EG] (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204) eine erste Serie von Auskunftsverlangen an die betroffenen Unternehmen.

    10

    Mit Telefax vom 31. März bzw. vom 5. April 2004 stellten Repsol und PROAS bei der Kommission einen Antrag gemäß deren Mitteilung über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen, begleitet von einer Unternehmenserklärung.

    11

    Nachdem sie vier weitere Auskunftsverlangen an die betroffenen Unternehmen gerichtet hatte, eröffnete die Kommission förmlich ein Verfahren und stellte den Konzernen BP, Repsol, CEPSA-PROAS und Nynäs sowie dem von den Rechtsmittelführerinnen gebildeten Konzern in der Zeit vom 24. bis zum 28. August 2006 eine Mitteilung der Beschwerdepunkte zu.

    12

    Am 3. Oktober 2007 erließ die Kommission die streitige Entscheidung, mit der sie feststellte, dass sich die 13 Unternehmen, an die sie gerichtet war, an einem Komplex von Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen im Fluxbitumengeschäft im Gebiet Spaniens (mit Ausnahme der Kanarischen Inseln) beteiligt hatten, der in einer Marktaufteilung und Preisabsprachen bestand.

    13

    Die folgenden verschiedenen rechtswidrigen Verhaltensweisen oder Bestandteile wurden festgestellt:

    Festlegung von Verkaufsanteilen;

    Aufteilung von Warenmengen und Kunden zwischen allen Teilnehmern des Kartells auf der Grundlage dieser Anteile;

    Kontrolle der Umsetzung der Markt- und Kundenaufteilung mittels Austausch von Informationen zu den Verkaufsmengen (im Folgenden: Überwachungssystem);

    Schaffung eines Ausgleichsmechanismus zur Korrektur auftretender Abweichungen von der vereinbarten Markt- und Kundenaufteilung (im Folgenden: Ausgleichsmechanismus);

    Verständigung über die Änderung der Bitumenpreise und den Zeitpunkt der Anwendung der neuen Preise;

    Beteiligung an regelmäßigen Zusammenkünften und sonstigen Kontakten, um die oben dargelegten Wettbewerbsbeschränkungen zu vereinbaren und umzusetzen oder den Bedürfnissen entsprechend zu ändern.

    14

    Die Kommission sah es als erwiesen an, dass das Personal von Galp Energía España für diese an dem Kartell teilgenommen hatte. Im Licht der Rechtsprechung über die Vermutung, dass eine Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf ihre zu 100 % gehaltene Tochtergesellschaft ausübt, und in Anbetracht der Beteiligungsverhältnisse von Galp Energía España, Petróleos de Portugal und Galp Energía SGPS ging die Kommission davon aus, dass Galp Energía España, Petróleos de Portugal und ab dem 22. April 1999 auch Galp Energía SGPS für die Zwecke der Anwendung von Art. 81 Abs. 1 EG ein einziges Unternehmen darstellten.

    15

    Die Kommission war der Ansicht, jede der beiden festgestellten Wettbewerbsbeschränkungen, nämlich die horizontalen Vereinbarungen zur Marktaufteilung und die Preisabsprache, gehöre aufgrund ihres Wesens zu den schwersten Arten von Zuwiderhandlungen gegen Art. 81 EG und könne nach der Rechtsprechung allein in Anbetracht ihres Wesens die Einstufung als „besonders schwere“ Zuwiderhandlung rechtfertigen, ohne dass sich eine solche Verhaltensweise auf ein besonderes räumliches Gebiet erstrecken oder eine besondere Auswirkung haben müsse.

    16

    Die Kommission hielt es für unmöglich, die tatsächlichen Auswirkungen des Kartells auf den Markt zu bemessen, insbesondere aufgrund der unzureichenden Informationen über die wahrscheinliche Entwicklung, die die Nettopreise für Bitumen in Spanien ohne die Verständigung genommen hätten. Die Kommission hielt sich weder für verpflichtet, die tatsächliche Wirkung des Kartells auf den in Rede stehenden Markt genau darzulegen, noch, sie zu quantifizieren, sondern ging davon aus, dass sie sich auf Annahmen zur Wahrscheinlichkeit einer solchen Wirkung beschränken könne. Jedenfalls war die Kommission der Auffassung, dass die Übereinkünfte des Kartells umgesetzt worden seien und es wahrscheinlich gewesen sei, dass sie tatsächliche wettbewerbswidrige Wirkungen gehabt hätten.

    17

    In Anbetracht des Wesens der Zuwiderhandlung nahm die Kommission an, dass die Konzerne Repsol, PROAS, BP und Nynäs sowie der von den Rechtsmittelführerinnen gebildete Konzern eine besonders schwere Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG begangen hätten, und stellte klar, dass diese Schlussfolgerung unabhängig von der Frage getroffen worden sei, ob das Kartell eine messbare Auswirkung auf den in Rede stehenden Markt gehabt habe. Die Kommission ergänzte, dass sie den Umstand berücksichtigt habe, dass sich die Absprache ausschließlich auf den spanischen Markt bezogen habe.

    18

    Die Kommission setzte den „Ausgangsbetrag“ der zu verhängenden Geldbußen unter Berücksichtigung der Schwere der Zuwiderhandlung, des Wertes des in Rede stehenden Marktes, der für 2001, das letzte vollständige Jahr der Zuwiderhandlung, auf 286400000 Euro geschätzt wurde, und des Umstands fest, dass sich die Zuwiderhandlung auf die in einem einzigen Mitgliedstaat vorgenommenen Bitumenverkäufe beschränkte. Unter Berücksichtigung der vorstehend genannten Umstände setzte die Kommission den Ausgangsbetrag der Geldbußen auf 40000000 Euro fest.

    19

    Danach teilte die Kommission die Unternehmen, an die die streitige Entscheidung gerichtet war, für eine Differenzierung in Abhängigkeit von ihrer jeweiligen Bedeutung auf dem in Rede stehenden Markt in verschiedene Kategorien ein, um zu berücksichtigen, inwieweit sie tatsächlich wirtschaftlich in der Lage waren, dem Wettbewerb schweren Schaden zuzufügen. Hierzu stützte sich die Kommission auf die in Absatzzahlen ausgedrückten Anteile dieser Unternehmen auf dem spanischen Straßenbaufluxbitumenmarkt im Geschäftsjahr 2001.

    20

    Repsol und PROAS, deren Anteile auf dem in Rede stehenden Markt im Geschäftsjahr 2001 34,04 % bzw. 31,67 % betrugen, wurden in die erste Kategorie eingestuft, BP mit einem Marktanteil von 15,19 % in die zweite Kategorie und Nynäs sowie die Rechtsmittelführerinnen, deren Marktanteile im Bereich zwischen 4,54 % und 5,24 % lagen, in die dritte Kategorie. Auf dieser Grundlage wurden die Ausgangsbeträge der zu verhängenden Geldbußen wie folgt angepasst:

    erste Kategorie, für Repsol und PROAS: 40000000 Euro;

    zweite Kategorie, für BP: 18000000 Euro;

    dritte Kategorie, für Nynäs und die Rechtsmittelführerinnen: 5500000 Euro.

    21

    Um den Betrag der Geldbußen auf einem Niveau festzusetzen, das eine hinreichende Abschreckungswirkung gewährleistet, hielt es die Kommission für angemessen, auf den Betrag der gegen BP und Repsol zu verhängenden Geldbuße einen Multiplikator von 1,8 bzw. 1,2 – in Abhängigkeit von ihrem Gesamtumsatz im Jahr 2006, dem letzten Geschäftsjahr vor dem Erlass der streitigen Entscheidung – anzuwenden, auf den Betrag der gegen PROAS, Nynäs und die Rechtsmittelführerinnen zu verhängenden Geldbuße jedoch keinen Multiplikator anzuwenden.

    22

    Nach einer Erhöhung des Ausgangsbetrags der Geldbußen in Abhängigkeit von der Dauer der Zuwiderhandlung, woraus sich ein Grundbetrag der Geldbuße von 9625000 Euro für GALP Energía España und Petróleos de Portugal und von 7150000 Euro für GALP Energía SGPS ergab, kam die Kommission außerdem zu dem Schluss, dass der Betrag der gegen Repsol und PROAS zu verhängenden Geldbuße aufgrund erschwerender Umstände um 30 % zu erhöhen sei, da diese beiden Unternehmen die Anführer des Kartells gewesen seien.

    23

    Die Kommission verglich die Rolle der Rechtsmittelführerinnen mit der von Repsol, PROAS und BP und prüfte, ob eine Ermäßigung der Geldbuße gerechtfertigt sei. Sie hielt es für angemessen, entsprechend der von den Rechtsmittelführerinnen gespielten unterschiedlichen Rolle zu differenzieren, indem sie ihre begrenztere Beteiligung an der Zuwiderhandlung berücksichtigte, und entschied, den Betrag ihrer Geldbußen um 10 % zu ermäßigen.

    24

    Galp Energía España und Petróleos de Portugal wurden daher in Art. 2 des verfügenden Teils der streitigen Entscheidung verpflichtet, als Gesamtschuldner eine Geldbuße von 8662500 Euro zu zahlen, von der 6435000 Euro gesamtschuldnerisch mit Galp Energía SGPS zu zahlen waren.

    Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

    25

    Mit Klageschrift, die am 19. Dezember 2007 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhoben die Rechtsmittelführerinnen Klage auf vollständige oder teilweise Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung und, hilfsweise, auf Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße.

    26

    Zur Stützung ihrer Klage führten die Rechtsmittelführerinnen neun Klagegründe an.

    27

    Das Gericht ist dem dritten Klagegrund der Rechtsmittelführerinnen gefolgt und hat Art. 1 der Entscheidung bezogen auf die Feststellung für nichtig erklärt, dass sich Galp Energía España, Petróleos de Portugal und Galp Energía SGPS an einem Komplex von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen auf dem spanischen Bitumenmarkt beteiligt hätten, soweit dieser Komplex zum einen das System zur Überwachung der Umsetzung der Vereinbarungen über die Markt- und Kundenaufteilung und zum anderen den Ausgleichsmechanismus zur Korrektur von Abweichungen von den Vereinbarungen über die Markt- und Kundenaufteilung umfasst habe.

    28

    Hierzu hat sich das Gericht, wie u. a. aus den Rn. 215, 292, 293 und 301 des angefochtenen Urteils hervorgeht, für die Annahme, dass eine Verantwortlichkeit der Rechtsmittelführerinnen im Hinblick auf das Überwachungssystem und den Ausgleichsmechanismus nicht erwiesen sei, lediglich auf Beweise aus dem für den Sachverhalt maßgeblichen Zeitraum gestützt. Es hat es somit abgelehnt, die Erklärung von Herrn V. C., des Verkaufsdirektors für Bitumen der Petrogal Española SA (nunmehr Galp Energía España) vom 6. Dezember 2007 zu berücksichtigen, die von den Rechtsmittelführerinnen zur Akte des gerichtlichen Verfahrens gereicht wurde und daher von der Kommission in der streitigen Entscheidung nicht als belastendes Beweismittel berücksichtigt worden war.

    29

    In den Rn. 611, 625 und 626 des angefochtenen Urteils hat das Gericht nichtsdestoweniger unter Berücksichtigung dieser Erklärung von Herrn V. C. vom 6. Dezember 2007 festgestellt, dass die Rechtsmittelführerinnen von der Beteiligung der anderen Kartellmitglieder am Ausgleichsmechanismus Kenntnis gehabt hätten, dass sie auch die Beteiligung der anderen Kartellmitglieder am Überwachungssystem hätten vorhersehen können und dass sie daher hinsichtlich dieser beiden Komponenten der Zuwiderhandlung haftbar gemacht werden könnten.

    30

    In Anbetracht dieser Umstände hat das Gericht in Rn. 630 des angefochtenen Urteils angenommen, dass der Ausgangsbetrag der Geldbuße nicht zu ändern sei; in Rn. 632 des angefochtenen Urteils hat es aber den Standpunkt vertreten, dass der Umfang der von der Kommission wegen mildernder Umstände vorgenommenen Ermäßigung der Geldbuße erhöht werden müsse.

    31

    In den Rn. 635 und 636 des angefochtenen Urteils ist es daher dem neunten Klagegrund teilweise gefolgt und hat den Betrag der Geldbuße zusätzlich zu der bereits mit der streitigen Entscheidung gewährten Herabsetzung von 10 % um weitere 4 % herabgesetzt.

    32

    Das Gericht hat die anderen Nichtigkeitsgründe der Parteien zurückgewiesen, einschließlich des fünften und des sechsten Grundes, mit denen die Rechtswidrigkeit der Feststellung ihrer Beteiligung an der Preisabsprache sowie deren Dauer gerügt wurde.

    33

    Folglich wurde der Betrag der gegen Galp Energía España und Petróleos de Portugal in Art. 2 des verfügenden Teils der streitigen Entscheidung verhängten Geldbuße auf 8277500 Euro festgesetzt, während der Betrag der gegen Galp Energía SGPS in diesem Artikel verhängten Geldbuße auf 6149000 Euro festgesetzt wurde.

    Anträge der Parteien

    34

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Rechtsmittelführerinnen,

    das angefochtene Urteil aufzuheben;

    die Art. 1 bis 3 der streitigen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit diese sie betreffen, und/oder den Betrag der ihnen auferlegten Geldbuße herabzusetzen;

    hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Gericht zurückzuverweisen;

    der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    35

    Die Kommission beantragt,

    das Rechtsmittel zurückzuweisen;

    den Rechtsmittelführerinnen die gesamten Kosten aufzuerlegen.

    Zum Rechtsmittel

    36

    Die Rechtsmittelführerinnen stützen ihr Rechtsmittel auf drei Gründe.

    Zum ersten Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler, die die Feststellung der Beteiligung der Rechtsmittelführerinnen an den Preisabsprachen im Zeitraum von 1995-2002 beeinträchtigen

    Vorbringen der Parteien

    37

    Mit ihrem ersten, in drei Teile gegliederten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe Art. 81 Abs. 1 EG falsch angewandt, die Beweise verfälscht und die Verfahrensregeln über die Beweiswürdigung sowie den mit Art. 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) gewährleisteten allgemeinen Grundsatz der Unschuldsvermutung verkannt, indem es in den Rn. 407 und 456 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, es könne nicht angenommen werden, dass die Kommission die Beteiligung der Rechtsmittelführerinnen an der Preisabsprache „bis 2002“ rechtswidrig festgestellt habe. Außerdem habe das Gericht diese Feststellung nicht rechtlich hinreichend begründet.

    38

    Mit dem ersten Teil ihres Rechtsmittelgrundes werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vor, es habe in den Rn. 370 bis 408 des angefochtenen Urteils bei der Feststellung, die Kommission habe die Beteiligung der Rechtsmittelführerinnen an den Preisabsprachen in der Zeit von 1995 bis 2002 nachgewiesen, zwei entlastende Umstände nicht berücksichtigt: Weder im Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung von BP noch in den von BP vorgelegten Dokumenten aus dem für den Sachverhalt maßgeblichen Zeitraum werde nämlich eine Beteiligung der Rechtsmittelführerinnen an den Preisabsprachen erwähnt.

    39

    Mit dem zweiten Teil ihres Rechtsmittelgrundes werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vor, es habe nicht festgestellt, dass die streitige Entscheidung keinerlei Beweis zum Beginn der angeblichen Beteiligung der Rechtsmittelführerinnen an den Preisabsprachen enthalte.

    40

    Dazu machen sie geltend, dass die Erklärungen von Repsol und PROAS zur Anwendung der Kronzeugenregelung keine konkreten Tatsachen erwähnten, u. a. Zeitpunkte, Zusammenkünfte, Telefongespräche oder Preiserhöhungen, und dass diese Erklärungen nicht präzise und übereinstimmend genug seien, um eine Beteiligung der Rechtsmittelführerinnen an den Preisabsprachen von 1995 bis 2002 nachzuweisen. In diesem Sinne weisen sie auch darauf hin, dass der Zeitpunkt des Beginns der Marktaufteilung nicht als der Zeitpunkt des Beginns der Beteiligung von Petróleos de Portugal an den Preisabsprachen angesehen werden könne, da diese beiden Absprachen nach der streitigen Entscheidung verschiedene Teile des Kartells darstellten.

    41

    Mit dem dritten Teil ihres Rechtsmittelgrundes kritisieren die Rechtsmittelführerinnen das Gericht insoweit, als es entschieden habe, dass der interne E-Mail-Wechsel von Galp Energía España vom 18. und vom 19. Oktober 2000, der in den Rn. 387 bis 404 des angefochtenen Urteils gewürdigt worden sei, einen Beweis aus dem für den Sachverhalt maßgeblichen Zeitraum darstelle, der die Beteiligung der Rechtsmittelführerinnen an der Preisabsprache belege.

    42

    Die Kommission hält diesen Rechtsmittelgrund für insgesamt unzulässig und jedenfalls für unbegründet.

    Würdigung durch den Gerichtshof

    43

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung aus Art. 256 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 168 Abs. 1 Buchst. d seiner Verfahrensordnung folgt, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des angefochtenen Urteils sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss; andernfalls ist das Rechtsmittel oder der betreffende Rechtsmittelgrund unzulässig (vgl. u. a. Urteil Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C‑295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    44

    Ein Rechtsmittelgrund, der nicht so genau vorgetragen und substantiiert wird, dass der Gerichtshof seine Rechtmäßigkeitskontrolle ausüben kann, entspricht diesen Erfordernissen nicht und ist für unzulässig zu erklären (vgl. in diesem Sinne Urteil Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C‑295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    45

    Die Argumente, die eine Verkennung von Art. 81 Abs. 1 EG, einen Begründungsmangel der streitigen Entscheidung, einen Verstoß gegen die Verfahrensregeln über die Beweiswürdigung sowie den allgemeinen Grundsatz der Unschuldsvermutung betreffen, und das Vorbringen zur Verfälschung von Beweisen bezeichnen nicht mit der erforderlichen Genauigkeit einen Rechtsfehler, den das Gericht begangen haben soll, sondern sie bestehen aus allgemeinen und unsubstantiierten Behauptungen, so dass sie als unzulässig zurückzuweisen sind.

    46

    Im Hinblick auf den ersten und den dritten Teil des vorliegenden Rechtsmittelgrundes genügt, soweit die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vorwerfen, es habe zum einen bei der Feststellung, dass die Kommission die Beteiligung der Rechtsmittelführerinnen an den Preisabsprachen in der Zeit von 1995 bis 2002 nachgewiesen habe, zwei Beweiselemente nicht berücksichtigt und sei zum anderen davon ausgegangen, dass der interne E-Mail-Wechsel der Rechtsmittelführerinnen vom 18. und vom 19. Oktober 2000 einen Beweis aus dem für den Sachverhalt maßgeblichen Zeitraum darstelle, der ihre Beteiligung an den Preisabsprachen belege, der Hinweis, dass das Rechtsmittel nach Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf Rechtsfragen beschränkt ist. Für die Feststellung und Beurteilung der relevanten Tatsachen sowie für die Würdigung der ihm vorgelegten Beweise ist daher allein das Gericht zuständig. Somit ist die Würdigung dieser Tatsachen und Beweise, vorbehaltlich ihrer Verfälschung – die von den Rechtsmittelführerinnen im vorliegenden Fall nur ungenau und unsubstantiiert vorgetragen wird –, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterläge (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C‑295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 84).

    47

    Diese Argumente sind somit als unzulässig zurückzuweisen.

    48

    Zum zweiten Teil des vorliegenden Rechtsmittelgrundes, mit dem die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vorwerfen, es habe nicht festgestellt, dass die streitige Entscheidung keinerlei Beweis zum Beginn ihrer angeblichen Beteiligung an den Preisabsprachen enthalte, genügt der Hinweis, dass diese Argumentation entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen nicht vor dem Gericht geltend gemacht wurde. Sie ist somit neu und daher unzulässig.

    49

    Aus alledem folgt, dass der erste Rechtsmittelgrund insgesamt als unzulässig zurückzuweisen ist.

    Zum dritten Rechtsmittelgrund: Überschreitung der angemessenen Verfahrensdauer für die Entscheidung durch das Gericht

    Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

    50

    Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend, das Gericht habe gegen Art. 47 der Charta und Art. 6 Abs. 1 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) verstoßen, indem es nicht innerhalb angemessener Frist entschieden habe, was die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung oder, hilfsweise, eine wesentliche Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße rechtfertige.

    51

    Sie tragen vor, dass ihre Nichtigkeitsklage am 19. Dezember 2007 eingereicht, das schriftliche Verfahren am 21. Oktober 2008 geschlossen, das mündliche Verfahren am 12. November 2012 eröffnet, die mündliche Verhandlung am 24. Januar 2013 abgehalten und das Urteil am 16. September 2013 erlassen worden sei.

    52

    Da das Verfahren insgesamt ungefähr fünf Jahre und neun Monate (69 Monate) gedauert habe, mit einem zeitlichen Abstand von vier Jahren und einem Monat (49 Monate) zwischen dem Abschluss des schriftlichen Verfahrens und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens, habe das Gericht, so die Rechtsmittelführerinnen unter Berufung auf das vom Gerichtshof im Urteil Baustahlgewebe/Kommission (C‑185/95 P, EU:C:1998:608) festgelegte Kriterium, seiner Pflicht, innerhalb einer angemessenen Frist zu entscheiden, nicht genügt.

    53

    Die Rechtsmittelführerinnen unterstreichen in dieser Hinsicht zum einen, dass die Rechtssache deutlich weniger kompliziert gewesen sei als die Mehrzahl der anderen vor das Gericht gebrachten Kartellsachen und dass die Anzahl der Klagen begrenzt gewesen sei, da lediglich vier Mitglieder des Kartells eine Klage erhoben hätten, und zum anderen, dass die übermäßige Dauer des Verfahrens vor dem Gericht ihnen in keiner Weise zurechenbar sei.

    54

    Die Kommission macht ihrerseits geltend, in Ermangelung einer Auswirkung eines Verstoßes gegen die angemessene Urteilsfrist auf den Ausgang des Rechtsstreits könne eine Aufhebung des angefochtenen Urteils nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs den betreffenden Verstoß nicht ausgleichen.

    Würdigung durch den Gerichtshof

    55

    Ein Verstoß eines Unionsgerichts gegen seine Pflicht nach Art. 47 Abs. 2 der Charta, in den bei ihm anhängig gemachten Rechtssachen innerhalb einer angemessen Frist zu entscheiden, ist mit einer Schadensersatzklage vor dem Gericht zu ahnden, die einen effektiven Rechtsbehelf darstellt. Somit kann der Ersatz des Schadens, der durch die Nichteinhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer durch das Gericht verursacht wurde, nicht unmittelbar im Rahmen eines Rechtsmittels beim Gerichtshof beantragt werden, sondern muss beim Gericht selbst eingeklagt werden (Urteile Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C‑295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 66, ICF/Kommission,C‑467/13 P, EU:C:2014:2274, Rn. 57, sowie Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C‑580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 17 und 18).

    56

    Wird das nach Art. 256 Abs. 1 AEUV zuständige Gericht mit einer Schadensersatzklage befasst, hat es darüber in einer anderen Besetzung als derjenigen zu entscheiden, in der es mit dem als überlang gerügten Verfahren befasst war (vgl. in diesem Sinne Urteile Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C‑295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 67, ICF/Kommission,EU:C:2014:2274, Rn. 58, sowie Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C‑580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 19).

    57

    Wenn indessen offensichtlich ist, dass das Gericht seine Pflicht, die Rechtssache innerhalb angemessener Frist zu entscheiden, in hinreichend qualifizierter Weise verletzt hat, ohne dass es insoweit erforderlich wäre, dass die Parteien zusätzliche Nachweise beibringen, kann der Gerichtshof dies feststellen (vgl. in diesem Sinne Urteile Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C‑295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 90, ICF/Kommission,EU:C:2014:2274, Rn. 59, sowie Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C‑580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 20).

    58

    Dies ist vorliegend der Fall. Die Verfahrensdauer vor dem Gericht, nämlich nahezu fünf Jahre und neun Monate, die insbesondere einen Zeitraum von vier Jahren und einem Monat enthält, der zwischen dem Abschluss des schriftlichen Verfahrens und der mündlichen Verhandlung ohne irgendeine Verfahrenshandlung verstrichen ist, kann weder durch die Art noch durch den Schwierigkeitsgrad der Rechtssache und auch nicht durch deren Kontext erklärt werden. Zum einen wies der beim Gericht anhängig gemachte Rechtsstreit nämlich keinen besonderen Schwierigkeitsgrad auf. Zum anderen geht weder aus dem angefochtenen Urteil noch aus den von den Parteien vorgetragenen Gesichtspunkten hervor, dass dieser Zeitraum der Untätigkeit objektiv gerechtfertigt gewesen wäre oder dass die Rechtsmittelführerinnen hierzu beigetragen hätten.

    59

    Aus den in Rn. 55 des vorliegenden Urteils dargelegten Erwägungen ergibt sich jedoch, dass der dritte Grund des vorliegenden Rechtsmittels zurückzuweisen ist.

    Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Überschreitung der Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung durch das Gericht

    Vorbringen der Parteien

    60

    Der zweite Rechtsmittelgrund der Rechtsmittelführerinnen umfasst drei Teile.

    61

    Mit dem ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes machen sie geltend, dass das Gericht in den Rn. 625, 626 und 630 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen habe, indem es seine Befugnisse überschritten habe, da es im Rahmen eines von Amts wegen geprüften Nichtigkeitsgrundes aufgrund seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung die Verantwortlichkeit der Rechtsmittelführerinnen im Hinblick auf zwei Komponenten der Zuwiderhandlung gegen Art. 81 Abs. 1 EG festgestellt habe, nämlich die Kenntnis von dem Ausgleichsmechanismus und die Vorhersehbarkeit des Überwachungssystems.

    62

    Das Gericht habe im vorliegenden Fall auch ultra petita entschieden, da sich die Kommission in der streitigen Entscheidung nicht auf diese Gründe gestützt habe, diese Gründe von den Rechtsmittelführerinnen nicht als Nichtigkeitsgründe geltend gemacht worden seien und sie mit Ausnahme der Frage, ob die Erklärung von Herrn V. C. im Verfahren zugelassen werden könne, nicht erörtert worden seien.

    63

    Die Kommission meint, das Gericht habe bei der Entscheidung über die Höhe der gegen die Rechtsmittelführerinnen verhängten Geldbuße deren Kenntnis von dem Überwachungs- und dem Ausgleichsmechanismus berücksichtigen können, da es sich um einen tatsächlichen Umstand handle. Sie ist der Auffassung, dass das Gericht im Hinblick auf die Erklärung von Herrn V. C. in gleicher Weise habe vorgehen können, u. a. deshalb, weil der Gerichtshof dem Gericht in Rn. 40 des Urteils KNP BT/Kommission (C‑248/98 P, EU:C:2000:625) die Möglichkeit zuerkannt habe, bei der Beurteilung der Angemessenheit von Geldbußen zusätzliche Informationen, die nicht in der ihm zur Prüfung vorgelegten Entscheidung aufgeführt seien, als im Rahmen der Begründungspflicht erforderliche Elemente zu berücksichtigen. Schließlich ist die Kommission der Auffassung, dass der Rechtsmittelgrund ins Leere gehe, da das Gericht die Geldbuße bereits herabgesetzt habe.

    64

    Mit dem zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe, indem es in den Rn. 624 und 625 des angefochtenen Urteils befunden habe, dass es befugt sei, in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung die Erklärung von Herrn V. C. zum Nachweis der Verantwortlichkeit der Rechtsmittelführerinnen wegen ihrer Kenntnis des Ausgleichsmechanismus und der Vorhersehbarkeit des Überwachungssystems zu berücksichtigen, das Recht auf ein faires Verfahren einschließlich des Grundsatzes der Waffengleichheit, der Verteidigungsrechte und insbesondere des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens verletzt.

    65

    Das Gericht habe diese Grundsätze verletzt, indem es den Rechtsmittelführerinnen vor der Entscheidung nicht genau die Natur und den Gegenstand dieses neuen Grundes gemäß den Anforderungen von Art. 6 der EMRK sowie der Art. 47 und 48 der Charta mitgeteilt habe.

    66

    Die Kommission wendet sich gegen dieses Vorbringen, indem sie den Umstand unterstreicht, dass die von Herrn V. C. vorgelegten Beweise in Bezug auf die Kenntnis der Rechtsmittelführerinnen von dem Überwachungs- und dem Ausgleichsmechanismus zuerst von den Rechtsmittelführerinnen erwähnt worden seien. Es sei daher abwegig, wenn die Rechtsmittelführerinnen geltend machten, sie hätten von diesen Beweisen keine Kenntnis nehmen können.

    67

    Mit dem dritten Teil ihres zweiten Rechtsmittelgrundes bringen die Rechtsmittelführerinnen vor, das Gericht habe, indem es ihre Verantwortlichkeit hinsichtlich der beiden Komponenten der Zuwiderhandlung festgestellt habe, in Rn. 626 des angefochtenen Urteils Beweise verfälscht und den Grundsatz der Unschuldsvermutung verletzt. Die Feststellung stütze sich auf eine unvollständige Wiedergabe der Erklärung von Herrn V. C., aus der klar hervorgehe, dass dieser keinerlei Kenntnis von der Natur des Ausgleichsmechanismus gehabt habe, der Gegenstand der streitigen Entscheidung gewesen sei.

    68

    Nach Auffassung der Kommission hat das Gericht hingegen die in der Erklärung von Herrn V. C. enthaltenen Beweise nicht verfälscht.

    Würdigung durch den Gerichtshof

    69

    Mit dem ersten Teil ihres zweiten Rechtsmittelgrundes in Verbindung mit dem zweiten Teil dieses Grundes werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vor, die Grenzen seiner Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung, wie sie in Art. 261 AEUV und Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 definiert ist, überschritten zu haben.

    70

    Für die Beurteilung der Begründetheit des ersten Teils dieses Rechtsmittelgrundes ist zunächst hervorzuheben, dass das Gericht, nachdem es zum einen in den Rn. 265, 266, 270 und 292 des angefochtenen Urteils festgestellt hatte, dass die Kommission die Beteiligung der Rechtsmittelführerinnen an dem Ausgleichs- und dem Überwachungsmechanismus nicht bewiesen habe, und zum anderen in Rn. 282 dieses Urteils festgestellt hatte, dass die Kommission die streitige Entscheidung nur auf die Begründung der Beteiligung der Rechtsmittelführerinnen an diesen beiden Komponenten gestützt habe, um ihre Verantwortlichkeit in dieser Hinsicht anzunehmen, in den Rn. 624 bis 626 und 630 des angefochtenen Urteils Folgendes ausgeführt hat:

    71

    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass das System der gerichtlichen Kontrolle von Entscheidungen der Kommission in Verfahren nach den Art. 101 AEUV und 102 AEUV in einer Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Organe auf der Grundlage von Art. 263 AEUV besteht, die gemäß Art. 261 AEUV und auf Antrag der Kläger um die Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung durch das Gericht hinsichtlich der in diesem Bereich von der Kommission verhängten Zwangsmaßnahmen ergänzt werden kann (Urteil Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C‑295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 42).

    72

    Wie der Gerichtshof bereits mehrfach dargelegt hat, erstreckt sich die in Art. 263 AEUV vorgesehene Rechtmäßigkeitskontrolle insoweit auf sämtliche Bestandteile der Entscheidungen der Kommission in Verfahren nach den Art. 101 AEUV und 102 AEUV, deren eingehende rechtliche und tatsächliche Kontrolle das Gericht sicherstellt, und zwar auf der Grundlage der von den betreffenden Klägern geltend gemachten Klagegründe (vgl. in diesem Sinne Urteile KME Germany u. a./Kommission, C‑272/09 P, EU:C:2011:810, Rn. 102 und 109, Chalkor/Kommission,C‑386/10 P, EU:C:2011:815, Rn. 62 und 82, sowie Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C‑295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 56 und 59) und unter Berücksichtigung aller von diesen vorgebrachten Umstände – aus der Zeit vor oder nach der ergangenen Entscheidung –, unabhängig davon, ob sie vorab im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geltend gemacht wurden oder zum ersten Mal im Rahmen der Klage, mit der das Gericht befasst ist, vorgebracht wurden, soweit diese Umstände für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Kommission maßgeblich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Knauf Gips/Kommission, C‑407/08 P, EU:C:2010:389, Rn. 87 bis 92).

    73

    Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Gerichte der Union im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle nach Art. 263 AEUV die vom Urheber der in Rede stehenden Handlung gegebene Begründung nicht durch ihre eigene ersetzen können (vgl. in diesem Sinne Urteil Frucona Košice/Kommission, C‑73/11 P, EU:C:2013:32, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    74

    Im Übrigen bestimmt Art. 261 AEUV, dass „[a]ufgrund der Verträge vom Europäischen Parlament und vom Rat gemeinsam sowie vom Rat erlassene Verordnungen … hinsichtlich der darin vorgesehenen Zwangsmaßnahmen dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Zuständigkeit übertragen [können], welche die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung und zur Änderung oder Verhängung solcher Maßnahmen umfasst“. In Ausübung der mit dieser Bestimmung eingeräumten Befugnis hat der Unionsgesetzgeber in Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 festgelegt, dass „[b]ei Klagen gegen Entscheidungen, mit denen die Kommission eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld festgesetzt hat, … der Gerichtshof die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung der Entscheidung [hat und] die festgesetzte Geldbuße oder das festgesetzte Zwangsgeld aufheben, herabsetzen oder erhöhen [kann]“.

    75

    So ist der Unionsrichter, wenn er seine in den Art. 261 AEUV und 31 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehene Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung ausübt, über die reine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Zwangsmaßnahme hinaus befugt, die Beurteilung der Kommission, der Urheberin des Rechtsakts, in dem der Betrag dieser Zwangsmaßnahme ursprünglich festgelegt wurde, im Hinblick auf die Festsetzung dieses Betrags durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen (vgl. in diesem Sinne Urteil Groupe Danone/Kommission, C‑3/06 P, EU:C:2007:88, Rn. 61).

    76

    Der Umfang dieser Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung ist allerdings – im Gegensatz zu der in Art. 263 AEUV vorgesehenen Rechtmäßigkeitskontrolle – strikt auf die Festsetzung des Betrags der Geldbuße beschränkt (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Groupe Danone/Kommission, C‑3/06 P, EU:C:2007:88, Rn. 62, Alliance One International/Kommission,C‑679/11 P, EU:C:2013:606, Rn. 105, Kommission u. a./Siemens Österreich u. a.,C‑231/11 P bis C‑233/11 P, EU:C:2014:256, Rn. 126, sowie Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C‑295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 45).

    77

    Daraus ergibt sich, dass die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung, über die das Gericht auf der Grundlage von Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 verfügt, allein die Beurteilung der von der Kommission verhängten Geldbuße durch das Gericht betrifft, unter Ausschluss jeder Änderung der Tatbestandsmerkmale der Zuwiderhandlung, die die Kommission in der Entscheidung, über die das Gericht zu befinden hat, rechtmäßig festgestellt hat.

    78

    Wie bereits in Rn. 70 des vorliegenden Urteils ausgeführt wurde, hat das Gericht im vorliegenden Fall jedoch, obwohl es festgestellt hatte, dass die Kommission eine Beteiligung der Rechtsmittelführerinnen an dem Ausgleichsmechanismus und dem Überwachungssystem nicht nachgewiesen habe und dass die streitige Entscheidung sich außer der Beteiligung der Rechtsmittelführerinnen an diesen beiden Komponenten der Zuwiderhandlung auf keine weitere Begründung stütze, im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung in den Rn. 625, 626 und 630 des angefochtenen Urteils die Feststellung getroffen, die Rechtsmittelführerinnen hätten von der Beteiligung der anderen Mitglieder des Kartells an dem Ausgleichsmechanismus Kenntnis gehabt, aber auch deren Beteiligung an dem Überwachungssystem voraussehen können. Demzufolge war es zum einen der Auffassung, dass sie dafür nach Art. 101 AEUV verantwortlich gemacht werden könnten, und zum anderen, dass dies bei der Festlegung des Betrags der Geldbuße zu berücksichtigen sei.

    79

    Damit hat das Gericht einen Rechtsfehler begangen.

    80

    Da der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes begründet ist, ist ihm daher zu folgen.

    81

    Somit ist das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit in Nr. 3 seines Tenors der neue Betrag der gegen die Rechtsmittelführerinnen verhängten Geldbuße unter Berücksichtigung der vom Gericht gemäß seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung in den Rn. 625, 626 und 630 dieses Urteils fehlerhaft getroffenen Feststellung, dass die Rechtsmittelführerinnen von der Beteiligung der anderen Mitglieder des Kartells an dem Ausgleichsmechanismus Kenntnis gehabt hätten, dass sie ebenfalls deren Beteiligung an dem Überwachungssystem hätten vorhersehen können und dass sie daher dafür verantwortlich gemacht werden könnten, festgelegt wird.

    82

    Nach alledem ist über die weiteren Bestandteile des zweiten und des dritten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes nicht zu entscheiden.

    Zur Klage vor dem Gericht

    83

    Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann der Gerichtshof, wenn er das angefochtene Urteil aufhebt, den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist.

    84

    Dies ist in der vorliegenden Rechtssache der Fall, da der Gerichtshof über alle erforderlichen Angaben verfügt, um über die Klage zu entscheiden.

    85

    Hierzu ist festzustellen, dass in Anbetracht von Nr. 1 des verfügenden Teils der streitigen Entscheidung in der durch das angefochtene Urteil teilweise für nichtig erklärten Fassung und unter Berücksichtigung der Zurückweisung des ersten Rechtsmittelgrundes des vorliegenden Rechtsmittels in Rn. 49 des vorliegenden Urteils abschließend festgestellt ist, dass die Rechtsmittelführerinnen für ihre Beteiligung an einem Komplex von Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen im Fluxbitumenhandel, der sich auf ganz Spanien (mit Ausnahme der Kanarischen Inseln) erstreckte und in Marktaufteilungsvereinbarungen und Preisabsprachen bestand, im Zeitraum vom 31. Januar 1995 bis zum 1. Oktober 2002 – was GALP Energía España sowie Petróleos de Portugal betrifft – bzw. im Zeitraum vom 22. April 1999 bis zum 1. Oktober 2002 – was GALP Energía SGPS betrifft – zur Verantwortung zu ziehen sind.

    86

    Die vom Gericht getroffene Feststellung, es sei kein Beweis für die Beteiligung der Rechtsmittelführerinnen am Ausgleichsmechanismus und am Überwachungssystem erbracht worden, ist nämlich nach Art. 264 Abs. 1 AEUV nicht dazu angetan, zu einer Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung insgesamt zu führen, da diese Komponenten ihrer Art nach untergeordnete Bestandteile der betreffenden Zuwiderhandlung darstellten. Der Umstand, dass die Kommission keinen Beweis für eine solche Beteiligung der Rechtsmittelführerinnen erbracht hat, ändert den wesentlichen Inhalt der streitigen Entscheidung nicht, da die darin festgestellte einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung, wie aus den Rn. 12 und 13 des vorliegenden Urteils hervorgeht, im Wesentlichen aus zwei Hauptkomplexen der Zuwiderhandlung besteht, nämlich der Marktaufteilung und den Preisabsprachen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Verhuizingen Coppens, C‑441/11 P, EU:C:2012:778, Rn. 36 bis 38).

    87

    Unter Berücksichtigung des Vorstehenden ist damit in Anwendung der dem Gerichtshof durch Art. 261 AEUV und Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 zuerkannten Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung über den Betrag der den Rechtsmittelführerinnen aufzuerlegenden Geldbuße zu entscheiden (Urteil Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C‑580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    88

    In dieser Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof, da er nach Art. 61 Abs. 1 Satz 2 seiner Satzung endgültig über den Rechtsstreit entscheidet, im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung die Beurteilung der Kommission durch seine eigene Beurteilung ersetzen und demgemäß die verhängte Geldbuße oder das verhängte Zwangsgeld aufheben, herabsetzen oder erhöhen kann (vgl. u. a. Urteil KME Germany u. a./Kommission, C‑389/10 P, EU:C:2011:816, Rn. 130 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    89

    Um die Höhe der zu verhängenden Geldbuße festzusetzen, hat der Gerichtshof selbst die Umstände des Einzelfalls und die Art der fraglichen Zuwiderhandlung zu beurteilen (Urteil Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission, 322/81, EU:C:1983:313, Rn. 111).

    90

    Dies setzt nach Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 für jedes sanktionierte Unternehmen die Berücksichtigung der Schwere und der Dauer der betreffenden Zuwiderhandlung unter Wahrung der Grundsätze u. a. der Begründungspflicht, der Verhältnismäßigkeit, der individuellen Sanktionsfestsetzung und der Gleichbehandlung voraus (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission u. a./Siemens Österreich u. a., C‑231/11 P bis C‑233/11 P, EU:C:2014:256, Rn. 53 und 56, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C‑580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 75, sowie Kommission/Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin, C‑434/13 P, EU:C:2014:2456, Rn. 77), ohne dass der Gerichtshof durch die von der Kommission in ihren Leitlinien definierten Richtlinien gebunden wäre (vgl. entsprechend Urteil Italien/Kommission, C‑310/99, EU:C:2002:143, Rn. 52), auch wenn diese die Unionsgerichte bei der Ausübung ihrer Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung leiten können (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Verhuizingen Coppens, C‑441/11 P, EU:C:2012:778, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    91

    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerinnen während eines bedeutenden Zeitraums von sieben Jahren und acht Monaten – was GALP Energía España und Petróleos de Portugal betrifft – bzw. von drei Jahren und fünf Monaten – was GALP Energía SGPS betrifft – an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung im Gebiet Spaniens beteiligt waren, die im Wesentlichen aus Marktaufteilungsvereinbarungen und einer Preisabsprache bestand, mithin einer Zuwiderhandlung, die aufgrund ihrer Art als sehr schwer einzustufen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Versalis/Kommission, C‑511/11 P, EU:C:2013:386, Rn. 83).

    92

    Weiterhin ist der Umstand zu berücksichtigen, dass die Rechtsmittelführerinnen, was ihre individuelle Situation betrifft, entsprechend den Angaben in Rn. 514 der streitigen Entscheidung über einen Marktanteil von 4,54 % verfügten, der die Annahme zulässt, dass sie, wie vom Gericht in Rn. 631 des angefochtenen Urteils festgestellt, aufgrund ihrer Größe nicht in der Lage waren, dem Wettbewerb durch ihre rechtswidrige Verhaltensweise einen besonders schweren Schaden zuzufügen. Weiterhin wurde von der Kommission in den Rn. 566 und 567 der streitigen Entscheidung zu Recht hervorgehoben, dass sich die Rechtsmittelführerinnen in begrenzterem Umfang als andere Unternehmen an der Zuwiderhandlung beteiligten.

    93

    Für die Festlegung des Betrags der gegen die Rechtsmittelführerinnen zu verhängenden Geldbuße macht sich der Gerichtshof die Würdigungen der Kommission und des Gerichts zum Grundbetrag der Geldbuße sowie zu dessen Ermäßigung um 10 % infolge der begrenzten Beteiligung der Rechtsmittelführerinnen an der streitigen Zuwiderhandlung zu eigen. Da die Kommission die Beteiligung der Rechtsmittelführerinnen an dem Ausgleichsmechanismus sowie dem Überwachungssystem nicht nachgewiesen hat, ist der Grundbetrag jedoch zusätzlich um 10 % zu ermäßigen, wobei diese Ermäßigung demnach zu der bereits in der streitigen Entscheidung gewährten Ermäßigung von 10 % hinzuzurechnen ist.

    94

    Nach alledem und unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalls (vgl. Urteil Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C‑580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung) wird der Betrag der gegen GALP Energía España und Petróleos de Portugal als Gesamtschuldner verhängten Geldbuße auf 7,7 Mio. Euro festgelegt, wobei GALP Energía SGPS in Höhe von 5,72 Mio. Euro als Gesamtschuldner mithaftet.

    Kosten

    95

    Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist oder wenn das Rechtsmittel begründet ist und er den Rechtsstreit selbst endgültig entscheidet.

    96

    Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Art. 138 Abs. 3 der Verfahrensordnung trägt jede Partei ihre eigenen Kosten, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Der Gerichtshof kann jedoch entscheiden, dass eine Partei außer ihren eigenen Kosten einen Teil der Kosten der Gegenpartei trägt, wenn dies in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt erscheint.

    97

    In dieser Hinsicht ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, dass die Rechtsmittelführerinnen zwei Drittel der Kosten der Kommission sowie ihre eigenen, im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens verauslagten Kosten tragen und dass die Kommission ein Drittel ihrer eigenen Kosten und der mit diesem Verfahren verbundenen Kosten der Rechtsmittelführerinnen trägt. Im Hinblick auf die von den Rechtsmittelführerinnen vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe, von denen ein Teil endgültig zurückgewiesen wurde, trägt ferner jede Partei ihre eigenen Kosten für das Verfahren im ersten Rechtszug.

     

    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

     

    1.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 16. September 2013, Galp Energía España u. a./Kommission (T‑462/07, EU:T:2013:459) wird aufgehoben, soweit in Nr. 3 seines Tenors der neue Betrag der gegen die GALP Energía España SA, die Petróleos de Portugal SA und die GALP Energía SGPS SA unter Berücksichtigung der vom Gericht gemäß seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung in den Gründen dieses Urteils fehlerhaft getroffenen Feststellung, dass die GALP Energía España SA, die Petróleos de Portugal SA und die GALP Energía SGPS SA von der Beteiligung der anderen Mitglieder des Kartells an dem Ausgleichsmechanismus Kenntnis gehabt hätten, dass sie ebenfalls deren Beteiligung an dem Überwachungssystem hätten vorhersehen können und dass sie daher dafür verantwortlich gemacht werden könnten, festgelegt wird.

     

    2.

    Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

     

    3.

    Der Betrag der in Art. 2 der Entscheidung K(2007) 4441 endg. der Kommission vom 3. Oktober 2007 in einem Verfahren nach Art. 81 EG (Sache COMP/38.710 – Bitumen [Spanien]) gegen die GALP Energía España SA und die Petróleos de Portugal SA als Gesamtschuldner verhängten Geldbuße wird auf 7,7 Mio. Euro festgelegt, wobei die GALP Energía SGPS in Höhe von 5,72 Mio. Euro als Gesamtschuldner mithaftet.

     

    4.

    Die GALP Energía España SA, die Petróleos de Portugal SA und die GALP Energía SGPS SA tragen zwei Drittel der Kosten der Europäischen Kommission und zwei Drittel ihrer eigenen im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens verauslagten Kosten sowie ihre eigenen Kosten für das Verfahren im ersten Rechtszug.

     

    5.

    Die Europäische Kommission trägt ein Drittel ihrer eigenen Kosten und ein Drittel der mit dem Rechtsmittelverfahren verbundenen Kosten der GALP Energía España SA, der Petróleos de Portugal SA und der GALP Energía SGPS SA sowie ihre eigenen Kosten für das Verfahren im ersten Rechtszug.

     

    Unterschriften


    ( *1 )   Verfahrenssprache: Englisch.

    Top