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Document 62013CA0137
Case C-137/13: Judgment of the Court (Fifth Chamber) of 5 November 2014 (request for a preliminary ruling from the Bayerisches Verwaltungsgericht München — Germany) — Herbaria Kräuterparadies GmbH v Freistaat Bayern (Request for a preliminary ruling — Agriculture — Common agricultural policy — Organic production and labelling of organic products — Regulation (EC) No 889/2008 — Article 27(1)(f) — Use of certain products and certain substances in the processing of foodstuffs — Prohibition of the use of minerals, vitamins, amino acids and micronutrients where not legally required — Addition of ferrous gluconate and vitamins to an organic beverage — Use of minerals, vitamins, amino acids and micronutrients — Quantities required to allow sale as a food supplement, with a nutrition or health claim or as a foodstuff for a particular nutritional use)
Rechtssache C-137/13: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 5. November 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Verwaltungsgerichts München — Deutschland) — Herbaria Kräuterparadies GmbH/Freistaat Bayern (Vorlage zur Vorabentscheidung — Landwirtschaft — Gemeinsame Agrarpolitik — Ökologische/biologische Produktion und Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen — Verordnung [EG] Nr. 889/2008 — Art. 27 Abs. 1 Buchst. f — Verwendung bestimmter Erzeugnisse und Stoffe bei der Verarbeitung von Lebensmitteln — Verbot der Verwendung von Mineralstoffen, Vitaminen, Aminosäuren und Mikronährstoffen, sofern ihre Verwendung nicht gesetzlich vorgeschrieben ist — Zugabe von Eisengluconat und Vitaminen zu einem ökologischen/biologischen Getränk — Verwendung von Mineralstoffen, Vitaminen, Aminosäuren und Mikronährstoffen — Mengen, die für die Zulassung als Nahrungsergänzungsmittel mit einer nährwert- oder gesundheitsbezogenen Angabe oder als Lebensmittel für eine besondere Ernährung erforderlich sind)
Rechtssache C-137/13: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 5. November 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Verwaltungsgerichts München — Deutschland) — Herbaria Kräuterparadies GmbH/Freistaat Bayern (Vorlage zur Vorabentscheidung — Landwirtschaft — Gemeinsame Agrarpolitik — Ökologische/biologische Produktion und Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen — Verordnung [EG] Nr. 889/2008 — Art. 27 Abs. 1 Buchst. f — Verwendung bestimmter Erzeugnisse und Stoffe bei der Verarbeitung von Lebensmitteln — Verbot der Verwendung von Mineralstoffen, Vitaminen, Aminosäuren und Mikronährstoffen, sofern ihre Verwendung nicht gesetzlich vorgeschrieben ist — Zugabe von Eisengluconat und Vitaminen zu einem ökologischen/biologischen Getränk — Verwendung von Mineralstoffen, Vitaminen, Aminosäuren und Mikronährstoffen — Mengen, die für die Zulassung als Nahrungsergänzungsmittel mit einer nährwert- oder gesundheitsbezogenen Angabe oder als Lebensmittel für eine besondere Ernährung erforderlich sind)
ABl. C 7 vom 12.1.2015, p. 6–6
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
12.1.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 7/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 5. November 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Verwaltungsgerichts München — Deutschland) — Herbaria Kräuterparadies GmbH/Freistaat Bayern
(Rechtssache C-137/13) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Gemeinsame Agrarpolitik - Ökologische/biologische Produktion und Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen - Verordnung [EG] Nr. 889/2008 - Art. 27 Abs. 1 Buchst. f - Verwendung bestimmter Erzeugnisse und Stoffe bei der Verarbeitung von Lebensmitteln - Verbot der Verwendung von Mineralstoffen, Vitaminen, Aminosäuren und Mikronährstoffen, sofern ihre Verwendung nicht gesetzlich vorgeschrieben ist - Zugabe von Eisengluconat und Vitaminen zu einem ökologischen/biologischen Getränk - Verwendung von Mineralstoffen, Vitaminen, Aminosäuren und Mikronährstoffen - Mengen, die für die Zulassung als Nahrungsergänzungsmittel mit einer nährwert- oder gesundheitsbezogenen Angabe oder als Lebensmittel für eine besondere Ernährung erforderlich sind))
(2015/C 007/07)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bayerisches Verwaltungsgericht München
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Herbaria Kräuterparadies GmbH
Beklagter: Freistaat Bayern
Tenor
Art. 27 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle ist dahin auszulegen, dass die Verwendung eines in dieser Bestimmung genannten Stoffes nur dann gesetzlich vorgeschrieben ist, wenn eine Vorschrift des Unionsrechts oder eine mit ihm im Einklang stehende Vorschrift des nationalen Rechts unmittelbar vorschreibt, dass dieser Stoff einem Nahrungsmittel hinzuzufügen ist, damit es überhaupt in Verkehr gebracht werden kann.
Die Verwendung eines solchen Stoffes ist nicht im Sinne der genannten Bestimmung gesetzlich vorgeschrieben, wenn ein Lebensmittel als Nahrungsergänzungsmittel mit einer nährwert- oder gesundheitsbezogenen Angabe oder als Lebensmittel für eine besondere Ernährung in Verkehr gebracht wird, auch wenn dies bedeutet, dass das Lebensmittel, um die:
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in der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 geänderten Fassung, |
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in den Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel und (EU) Nr. 432/2012 der Kommission vom 16. Mai 2012 zur Festlegung einer Liste zulässiger anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern sowie, |
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in der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, und der Verordnung (EG) Nr. 953/2009 der Kommission vom 13. Oktober 2009 über Stoffe, die Lebensmitteln für eine besondere Ernährung zu besonderen Ernährungszwecken zugefügt werden dürfen, enthaltenen Bestimmungen über die Zugabe von Stoffen zu Lebensmitteln zu erfüllen, eine bestimmte Menge des fraglichen Stoffes enthalten muss. |