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Document 62013CA0137

Rechtssache C-137/13: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 5. November 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Verwaltungsgerichts München — Deutschland) — Herbaria Kräuterparadies GmbH/Freistaat Bayern (Vorlage zur Vorabentscheidung — Landwirtschaft — Gemeinsame Agrarpolitik — Ökologische/biologische Produktion und Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen — Verordnung [EG] Nr. 889/2008 — Art. 27 Abs. 1 Buchst. f — Verwendung bestimmter Erzeugnisse und Stoffe bei der Verarbeitung von Lebensmitteln — Verbot der Verwendung von Mineralstoffen, Vitaminen, Aminosäuren und Mikronährstoffen, sofern ihre Verwendung nicht gesetzlich vorgeschrieben ist — Zugabe von Eisengluconat und Vitaminen zu einem ökologischen/biologischen Getränk — Verwendung von Mineralstoffen, Vitaminen, Aminosäuren und Mikronährstoffen — Mengen, die für die Zulassung als Nahrungsergänzungsmittel mit einer nährwert- oder gesundheitsbezogenen Angabe oder als Lebensmittel für eine besondere Ernährung erforderlich sind)

ABl. C 7 vom 12.1.2015, p. 6–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

12.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 7/6


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 5. November 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Verwaltungsgerichts München — Deutschland) — Herbaria Kräuterparadies GmbH/Freistaat Bayern

(Rechtssache C-137/13) (1)

((Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Gemeinsame Agrarpolitik - Ökologische/biologische Produktion und Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen - Verordnung [EG] Nr. 889/2008 - Art. 27 Abs. 1 Buchst. f - Verwendung bestimmter Erzeugnisse und Stoffe bei der Verarbeitung von Lebensmitteln - Verbot der Verwendung von Mineralstoffen, Vitaminen, Aminosäuren und Mikronährstoffen, sofern ihre Verwendung nicht gesetzlich vorgeschrieben ist - Zugabe von Eisengluconat und Vitaminen zu einem ökologischen/biologischen Getränk - Verwendung von Mineralstoffen, Vitaminen, Aminosäuren und Mikronährstoffen - Mengen, die für die Zulassung als Nahrungsergänzungsmittel mit einer nährwert- oder gesundheitsbezogenen Angabe oder als Lebensmittel für eine besondere Ernährung erforderlich sind))

(2015/C 007/07)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Herbaria Kräuterparadies GmbH

Beklagter: Freistaat Bayern

Tenor

Art. 27 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle ist dahin auszulegen, dass die Verwendung eines in dieser Bestimmung genannten Stoffes nur dann gesetzlich vorgeschrieben ist, wenn eine Vorschrift des Unionsrechts oder eine mit ihm im Einklang stehende Vorschrift des nationalen Rechts unmittelbar vorschreibt, dass dieser Stoff einem Nahrungsmittel hinzuzufügen ist, damit es überhaupt in Verkehr gebracht werden kann.

Die Verwendung eines solchen Stoffes ist nicht im Sinne der genannten Bestimmung gesetzlich vorgeschrieben, wenn ein Lebensmittel als Nahrungsergänzungsmittel mit einer nährwert- oder gesundheitsbezogenen Angabe oder als Lebensmittel für eine besondere Ernährung in Verkehr gebracht wird, auch wenn dies bedeutet, dass das Lebensmittel, um die:

in der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 geänderten Fassung,

in den Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel und (EU) Nr. 432/2012 der Kommission vom 16. Mai 2012 zur Festlegung einer Liste zulässiger anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern sowie,

in der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, und der Verordnung (EG) Nr. 953/2009 der Kommission vom 13. Oktober 2009 über Stoffe, die Lebensmitteln für eine besondere Ernährung zu besonderen Ernährungszwecken zugefügt werden dürfen,

enthaltenen Bestimmungen über die Zugabe von Stoffen zu Lebensmitteln zu erfüllen, eine bestimmte Menge des fraglichen Stoffes enthalten muss.


(1)  ABl. C 171 vom 15.6.2013.


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