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Document 62012TN0310

Rechtssache T-310/12: Klage, eingereicht am 12. Juli 2012 — Yuanping Changyuan Chemicals/Rat

ABl. C 273 vom 8.9.2012, p. 20–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

8.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 273/20


Klage, eingereicht am 12. Juli 2012 — Yuanping Changyuan Chemicals/Rat

(Rechtssache T-310/12)

2012/C 273/34

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Yuanping Changyuan Chemicals Co. Ltd (Yuan Ping City, Xin Zhou, China) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Akritidis)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 325/2012 des Rates vom 12. April 2012 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Oxalsäure mit Ursprung in Indien und der Volksrepublik China (ABl. L 106, S. 1) für nichtig zu erklären;

dem Beklagten alle der Klägerin im Laufe des vorliegenden Verfahrens entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 343, S. 51) (Grundverordnung), wonach sich Schädigung auf Schädigung eines „Wirtschaftszweig der Union“ beziehe. Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 der Grundverordnung über die Bestimmung des Begriffs „Wirtschaftszweig der Union“, da der Beklagte den Wirtschaftszweig der Union dadurch falsch bestimmt habe, dass er zwei nicht zur Mitarbeit bereite Produzenten, von denen einer die Produktion einige Jahre vor dem Untersuchungszeitraum eingestellt habe, mit einbezogen habe.

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 5 der Grundverordnung, wonach sich die Beurteilung einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union auf eindeutige Beweise aufgrund einer objektiven Beurteilung aller relevanten Faktoren stützen müsse, da der Beklagte einen offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Analyse der Schädigungsfaktoren auf der Grundlage von zwei getrennten und sich widersprechenden Zusammenstellungen von Informationen (mikro- und makroökonomische Faktoren) in einer selektiven Art und Weise begangen habe.

3.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung, wonach Zölle nur insoweit eingeführt würden, soweit sie zum Ausgleich der Wirkungen des schädigenden Dumpings notwendig seien. Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 der Grundverordnung, wonach diese Zölle unabhängig von den Zöllen, Steuern und anderen Abgaben erhoben würden. Verstoß gegen Art. 20 Abs. 1 und 20 Abs. 2 der Grundverordnung, wonach die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage Antidumpingzölle eingeführt worden seien, mitzuteilen seien, da der Beklagte eine Reihe offenkundiger Fehler bei der Berechnung der Schädigungsspanne begangen und auch keine Begründung vorgelegt habe.

4.

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 20 Abs. 5 der Grundverordnung, wonach für das Vorbringen von Bemerkungen zur endgültigen Unterrichtung eine Frist von mindestens zehn Tagen einzuräumen sei, sowie Verstoß gegen die allgemeinen Grundsätze der Nichtdiskriminierung und gegen die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Verwaltung, da der Beklagte der Klägerin eine kürzere Frist zur Antwort auf die endgültige Unterrichtung über die Untersuchung eingeräumt habe als die Frist, die allen anderen am Verfahren Beteiligten eingeräumt worden sei.


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