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Document 62012CN0583

Rechtssache C-583/12: Vorabentscheidungsersuchen des Riigikohus (Estland), eingereicht am 12. Dezember 2012 — Sintax Trading OÜ/Maksu- ja Tolliameti Põhja maksu- ja tollikeskus

ABl. C 55 vom 23.2.2013, p. 5–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

23.2.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 55/5


Vorabentscheidungsersuchen des Riigikohus (Estland), eingereicht am 12. Dezember 2012 — Sintax Trading OÜ/Maksu- ja Tolliameti Põhja maksu- ja tollikeskus

(Rechtssache C-583/12)

2013/C 55/07

Verfahrenssprache: Estnisch

Vorlegendes Gericht

Riigikohus

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin und Kassationsbeschwerdegegnerin: Sintax Trading OÜ

Beklagter und Kassationsbeschwerdeführer: Maksu- ja Tolliameti Põhja maksu- ja tollikeskus

Beteiligte: OÜ Acerra

Vorlagefragen

1.

Kann das in Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1383/2003 (1) genannte „Verfahren …, in dem festgestellt werden soll, ob ein Recht geistigen Eigentums … verletzt ist“, auch bei der Zolldienststelle durchgeführt werden oder muss die in Kapitel III der Verordnung behandelte „für die Entscheidung in der Sache zuständige Stelle“ von den Zollbehörden getrennt sein?

2.

Im zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1383/2003 wird als ein Ziel der Verordnung der Schutz der Verbraucher genannt, und gemäß dem dritten Erwägungsgrund sollte ein geeignetes Verfahren eingeführt werden, um die Zollbehörden in die Lage zu versetzen, die Einhaltung des Verbots, Waren, die ein Recht geistigen Eigentums verletzen, in das Zollgebiet der Gemeinschaft zu verbringen, unter den bestmöglichen Bedingungen zu gewährleisten, ohne jedoch den im zweiten Erwägungsgrund dieser Verordnung und im ersten Erwägungsgrund der Durchführungsverordnung Nr. 1891/2004 (2) angeführten rechtmäßigen Handel in seiner Freiheit zu beeinträchtigen. Ist es mit diesen Zielen vereinbar, wenn die in Art. 17 der Verordnung Nr. 1383/2003 festgelegten Maßnahmen nur dann angewandt werden können, wenn der Rechtsinhaber das in Art. 13 Abs. 1 der Verordnung genannte Verfahren zur Feststellung einer Verletzung eines Rechts geistigen Eigentums einleitet, oder muss im Hinblick auf eine bestmögliche Verfolgung dieser Ziele auch die Zollbehörde die Möglichkeit haben, das entsprechende Verfahren einzuleiten?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen (ABl. L 196, S. 7).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1891/2004 der Kommission vom 21. Oktober 2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen (ABl. L 328, S. 16).


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