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Document 62012CN0390

Rechtssache C-390/12: Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich (Österreich) eingereicht am 20. August 2012 — Robert Pfleger u.a.

ABl. C 343 vom 10.11.2012, p. 6–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

10.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 343/6


Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich (Österreich) eingereicht am 20. August 2012 — Robert Pfleger u.a.

(Rechtssache C-390/12)

2012/C 343/07

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Unabhängiger Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungswerber: Robert Pfleger, Autoart a.s., Mladen Vucicevic, Maroxx Software GmbH, Hans-Jörg Zehetner

Vorlagefragen

1.

Steht das in Artikel 56 AEUV und in den Artikel 15 bis 17 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EGRC) zum Ausdruck kommende Verhältnismäßigkeitsprinzip einer nationalen Regelung wie den in den Ausgangsverfahren maßgeblichen Bestimmungen der §§ 3 bis 5 sowie §§ 14 und 21 Glücksspielgesetz (GSpG), die die Durchführung von Glücksspielen mittels Automaten nur unter der — sowohl strafsanktionierten als auch unmittelbar sacheingriffsbedrohten — Voraussetzung der Erteilung einer vorangehenden, jedoch nur in begrenzter Anzahl verfügbaren Erlaubnis ermöglicht, obwohl bislang — soweit ersichtlich — von staatlicher Seite in keinem einzigen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren nachgewiesen wurde, dass eine damit verbundene Kriminalität und/oder Spielsucht tatsächlich ein erhebliches Problem, dem nicht durch eine kontrollierte Expansion von zugelassenen Spieltätigkeiten auf viele Einzelanbieter, sondern nur durch eine kontrollierte, mit bloß maßvoller Werbung verbundene Expansion eines Monopolisten (bzw. sehr weniger Oligopolisten) abgeholfen werden kann, darstellen, entgegen?

2.

Für den Fall, dass diese erste Frage zu verneinen ist: Steht das in Artikel 56 AEUV und in den Artikel 15 bis 17 EGRC zum Ausdruck kommende Verhältnismäßigkeitsprinzip einer nationalen Regelung wie den §§ 52 bis 54 GSpG, § 56a GSpG und § 168 Strafgesetzbuch (StGB), durch die im Wege unbestimmter Gesetzesbegriffe im Ergebnis eine nahezu lückenlose Strafbarkeit auch vielfältiger Formen von nur sehr entfernt beteiligten (unter Umständen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ansässigen) Personen (wie bloßen Vertreibern, Verpächtern oder Vermietern von Glücksspielautomaten) eintritt, entgegen?

3.

Für den Fall, dass auch die zweite Frage zu verneinen ist: Stehen die demokratisch-rechtsstaatlichen Anforderungen, wie diese offenkundig dem Artikel 16 EGRC zu Grunde liegen, und/oder das Fairness- und Effizienzgebot des Artikel 47 EGRC und/oder das Transparenzgebot des Artikel 56 AEUV und/oder das Doppelverfolgungs- und -bestrafungsverbot des Artikel [Or. 19] 50 EGRC einer nationalen Regelung wie den §§ 52 bis 54 GSpG, § 56a GSpG und § 168 StGB, deren wechselseitige Abgrenzung mangels eindeutiger gesetzlicher Regelung für einen Bürger ex ante kaum vorhersehbar und berechenbar, sondern im konkreten Einzelfall jeweils erst im Wege eines aufwändigen förmlichen Verfahrens klärbar ist, an die sich jedoch weit reichende Unterschiede hinsichtlich der Zuständigkeiten (Verwaltungsbehörde oder Gericht), der Eingriffsbefugnisse, der damit jeweils verbundenen Stigmatisierung und der prozessualen Stellung (z. B. Beweislastumkehr) knüpfen, entgegen?

4.

Für den Fall, dass eine dieser drei ersten Fragen zu bejahen ist: Steht Artikel 56 AEUV und/oder Artikel 15 bis 17 EGRC und/oder Artikel 50 EGRC einer Bestrafung von Personen, die in einer der in § 2 Absatz 1 Zeile 1 und § 2 Absatz 2 GSpG genannten Nahebeziehung zu einem Glücksspielautomaten steht, und/oder einer Beschlagnahme bzw. Einziehung dieser Geräte und/oder einer Schließung des gesamten Unternehmens solcher Personen entgegen?


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