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Document 62012CN0284

Rechtssache C-284/12: Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgericht Koblenz (Deutschland) eingereicht am 07. Juni 2012 — Deutsche Lufthansa AG gegen Flughafen Frankfurt-Hahn GmbH

ABl. C 273 vom 8.9.2012, p. 4–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

8.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 273/4


Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgericht Koblenz (Deutschland) eingereicht am 07. Juni 2012 — Deutsche Lufthansa AG gegen Flughafen Frankfurt-Hahn GmbH

(Rechtssache C-284/12)

2012/C 273/05

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberlandesgericht Koblenz

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Deutsche Lufthansa AG

Beklagter: Flughafen Frankfurt-Hahn GmbH

Vorlagefragen

1.

Hat eine nicht angefochtene Entscheidung der Kommission, das förmliche Prüfungsverfahren nach Art. 108 Abs. 3 S. 2 AEUV einzuleiten, zur Folge, dass ein nationales Gericht in einem Klageverfahren, das auf die Rückforderung geleisteter Zahlungen und auf die Unterlassung künftiger Zahlungen gerichtet ist, hinsichtlich der Beurteilung des Beihilfecharakters an die Rechtsauffassung der Kommission in der Eröffnungsentscheidung gebunden ist?

2.

Für den Fall, dass Frage 1 verneint wird:

Sind Maßnahmen eines öffentlichen Unternehmens im Sinne des Art. 2 Buchst. b Ziff. i der Richtlinie 2006/111/EG (1), das einen Flughafen betreibt, beihilferechtlich schon deshalb als selektive Maßnahmen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV zu werten, weil sie nur den Luftfahrtunternehmen zugute kommen, die den Flughafen nutzen?

3.

Für den Fall, dass Frage 2 verneint wird:

a)

Ist das Merkmal der Selektivität dann nicht erfüllt, wenn das öffentliche Unternehmen, das den Flughafen betreibt, allen Fluggesellschaften, die sich zur Nutzung des Flughafens entschließen, die gleichen Bedingungen hierfür in transparenter Weise gewährt?

b)

Gilt dies auch dann, wenn der Flughafenbetreiber ein bestimmtes Geschäftsmodell verfolgt (hier: Zusammenarbeit mit sogenannten Billigfliegern -Low-cost-carrier-), die Nutzungsbedingungen auf diesen Kundenkreis zugeschnitten und deshalb nicht für alle Fluggesellschaften gleichermaßen attraktiv sind?

c)

Liegt jedenfalls dann eine selektive Maßnahme vor, wenn der wesentliche Teil des Passagieraufkommens des Flughafens über viele Jahre auf eine Fluggesellschaft entfällt?


(1)  Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen; ABl. L 318, S. 17.


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