EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62012CA0494

Rechtssache C-494/12: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 21. November 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des First-tier Tribunal (Tax Chamber) — Vereinigtes Königreich) — Dixons Retail plc/Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs (Richtlinie 2006/112/EG — Mehrwertsteuer — Lieferung von Gegenständen — Begriff — Missbräuchliche Benutzung einer Bankkarte)

ABl. C 39 vom 8.2.2014, p. 7–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

8.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 39/7


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 21. November 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des First-tier Tribunal (Tax Chamber) — Vereinigtes Königreich) — Dixons Retail plc/Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs

(Rechtssache C-494/12) (1)

(Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - Lieferung von Gegenständen - Begriff - Missbräuchliche Benutzung einer Bankkarte)

2014/C 39/11

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

First-tier Tribunal (Tax Chamber)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Dixons Retail plc

Beklagte: Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — First-tier Tribunal (Tax Chamber) — Auslegung von Art. 14 Abs. 1 und Art. 73 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) — Begriff „Lieferung von Gegenständen“ — Lieferung aufgrund eines durch die nicht erlaubte und betrügerische Nutzung einer Kreditkarte getätigten Kaufs

Tenor

Art. 2 Nr. 1, Art. 5 Abs. 1 und Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage sowie Art. 2 Abs. 1 Buchst. a, Art. 14 Abs. 1 und Art. 73 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsfalls die körperliche Übertragung eines Gegenstands auf einen Käufer, der eine Bankkarte als Zahlungsmittel missbräuchlich benutzt, eine „Lieferung von Gegenständen“ im Sinne von Art. 2 Nr. 1 und Art. 5 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie sowie Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 darstellt und dass im Rahmen einer solchen Übertragung die Zahlung eines Dritten nach Maßgabe eines zwischen ihm und dem Lieferer dieses Gegenstands geschlossenen Vertrags — wonach der Dritte dem Lieferer die Gegenstände zu bezahlen hat, die dieser an Käufer, die eine solche Karte als Zahlungsmittel benutzen, verkauft hat — eine „Gegenleistung“ im Sinne von Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie und Art. 73 der Richtlinie 2006/112 bildet.


(1)  ABl. C 26 vom 26.1.2013.


Top