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Document 62012CA0032

Rechtssache C-32/12: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 3. Oktober 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia n °2 de Badajoz — Spanien) — Soledad Duarte Hueros/Autociba SA, Automóviles Citroën España SA (Richtlinie 1999/44/EG — Rechte des Verbrauchers bei Vertragswidrigkeit des Verbrauchsguts — Geringfügigkeit dieser Vertragswidrigkeit — Ausschluss der Auflösung des Vertrags — Befugnisse des nationalen Richters)

ABl. C 344 vom 23.11.2013, p. 19–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

23.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 344/19


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 3. Oktober 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia no 2 de Badajoz — Spanien) — Soledad Duarte Hueros/Autociba SA, Automóviles Citroën España SA

(Rechtssache C-32/12) (1)

(Richtlinie 1999/44/EG - Rechte des Verbrauchers bei Vertragswidrigkeit des Verbrauchsguts - Geringfügigkeit dieser Vertragswidrigkeit - Ausschluss der Auflösung des Vertrags - Befugnisse des nationalen Richters)

2013/C 344/32

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de Primera Instancia no 2 de Badajoz

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Soledad Duarte Hueros

Beklagte: Autociba SA, Automóviles Citroën España SA

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Juzgado de Primera Instancia de Badajoz — Auslegung von Art. 3 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. L 171, S. 12) — Verbraucherrechte — Mit einem geringfügigen Mangel behaftetes Verbrauchsgut — Keine Nachbesserung des fraglichen Guts — Antrag auf Auflösung des Kaufvertrags — Unzulässigkeit — Fehlen eines hilfsweise gestellten Antrags auf angemessene Herabsetzung des Preises — Für den nationalen Richter bestehende Möglichkeit, von Amts wegen die Frage einer angemessenen Herabsetzung des Preises zu prüfen

Tenor

Die Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter ist dahin auszulegen, dass sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie den im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die, wenn ein Verbraucher, der Anspruch auf angemessene Minderung des im Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreises eines Verbrauchsguts hat, vor Gericht lediglich die Auflösung dieses Vertrags beantragt, obwohl diese wegen der Geringfügigkeit der Vertragswidrigkeit dieses Verbrauchsguts nicht erwirkt werden kann, dem befassten nationalen Gericht nicht erlauben, eine solche Minderung von Amts wegen zuzusprechen, und zwar auch dann nicht, wenn dieser Verbraucher weder berechtigt ist, seinen ursprünglichen Antrag zu präzisieren, noch, eine neue Klage mit diesem Ziel zu erheben.


(1)  ABl. C 98 vom 31.3.2012.


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