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Document 62011TN0445
Case T-445/11: Action brought on 12 August 2011 — Charron Inox and Almet v Commission
Rechtssache T-445/11: Klage, eingereicht am 12. August 2011 — Charron Inox und Almet/Kommission
Rechtssache T-445/11: Klage, eingereicht am 12. August 2011 — Charron Inox und Almet/Kommission
ABl. C 290 vom 1.10.2011, p. 18–19
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
1.10.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 290/18 |
Klage, eingereicht am 12. August 2011 — Charron Inox und Almet/Kommission
(Rechtssache T-445/11)
2011/C 290/26
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerinnen: Charron Inox (Marseille, Frankreich) und Almet (Satolas-et-Bonce, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P.-O. Koubi-Flotte)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
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die Verordnung (EU) Nr. 627/2011 der Kommission vom 27. Juni 2011 für nichtig zu erklären; |
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hilfsweise, festzustellen, dass der Kommission, die keinen ausreichenden Zeitraum zwischen der Veröffentlichung der Verordnung (EU) Nr. 627/2011 der Kommission vom 27. Juni 2011 und ihrem Inkrafttreten vorsah, ein Rechtsfehler unterlaufen ist, und den klagenden Gesellschaften folgende Beträge als Schadensersatz zuzusprechen:
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höchst hilfsweise, festzustellen, dass die Kommission, die keinen ausreichenden Zeitraum zwischen der Veröffentlichung der Verordnung (EU) Nr. 627/2011 der Kommission vom 27. Juni 2011 und ihrem Inkrafttreten vorsah, eine verschuldensunabhängige Haftung trifft, und den klagenden Gesellschaften folgende Beträge als Schadensersatz zuzusprechen:
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in jedem Fall die Europäischen Kommission zur Tragung der Kosten sowie zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 10 000 Euro als Beitrag zu den Anwaltskosten der klagenden Unternehmen zu verurteilen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen zwei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: schwere Unzulänglichkeiten der von der Kommission vor ihrer Entscheidung getroffenen Feststellungen, da diese Unzulänglichkeiten zu einer ungenauen Wiedergabe des Sachverhalts geführt hätten. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Verletzung des Vertrauensschutzgrundsatzes, da das sofortige Inkrafttreten der angefochtenen Verordnung den Klägerinnen nicht ermöglicht habe, ihre Vorgangsweise anzupassen. |