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Document 62011TN0173

    Rechtssache T-173/11: Klage, eingereicht am 22. März 2011 — Hesse/HABM — Porsche (Carrera)

    ABl. C 145 vom 14.5.2011, p. 35–36 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    14.5.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 145/35


    Klage, eingereicht am 22. März 2011 — Hesse/HABM — Porsche (Carrera)

    (Rechtssache T-173/11)

    2011/C 145/59

    Sprache der Klageschrift: Deutsch

    Verfahrensbeteiligte Parteien

    Kläger: Kurt Hesse (Nürnberg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Krogmann)

    Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

    Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG (Stuttgart, Deutschland)

    Anträge

    Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 11. Januar 2011 in der Sache R 306/2010-4 aufzuheben und den Widerspruch gegen die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 5 723 432 vom 16. Februar 2007 zurückzuweisen;

    Hilfsweise,

    a)

    die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit sie eine Warenähnlichkeit oder eine unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung von Waren der Widerspruchsmarken durch Waren oder diesbezügliche Dienstleistungen der angemeldeten Marke bejaht, die als Kfz-Zubehörteile gleichermaßen in und außerhalb von mechanischen Kraftfahrzeugen einsetzbar ausgebildet sind und von unterschiedlichen Märkten stammen;

    b)

    die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit sie eine Warenähnlichkeit oder eine unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung von Waren der Widerspruchsmarken durch Waren oder diesbezügliche Dienstleistungen der angemeldeten Marke bejaht, die nach ihrer Art (elektronische Geräte gegenüber mechanischen Kraftfahrzeugen), ihrer Zweckbestimmung (Unterhaltung, Hören von Musik, Verkehrsnachrichten) oder ihrer Verwendung keine relevanten Bezugspunkte zu den Waren aufweisen und als nicht komplementär anzusehen sind (Waren, zwischen denen ein Zusammenhang in dem Sinne besteht, dass Waren der Anmeldemarke für die Verwendung der Widerspruchsmarken unentbehrlich oder wichtig sind) und völlig unabhängig voneinander benutzt werden;

    c)

    die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit sie eine Warenähnlichkeit oder eine unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung in Bezug auf elektrische oder elektronische Geräte und Apparate und aus ihnen zusammengesetzte Anlagen (beispielsweise Navigationsgeräte) der Klasse 9 oder diesbezügliche Dienstleistungen bejaht, die insbesondere zur Nachrüstung von Kraftfahrzeugen beliebiger Bauart und Herkunft in gleicher Weise verwendbar sind und von unterschiedlichen Märkten stammen;

    dem HABM die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Anmelder der Gemeinschaftsmarke: Kläger.

    Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „Carrera“ für Waren der Klasse 9.

    Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG.

    Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale und Gemeinschaftswortmarke „CARRERA“ für Waren der Klasse 12.

    Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

    Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde stattgegeben, und die Anmeldung wurde zurückgewiesen.

    Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (1), da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe und es keine unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft der Widerspruchsmarken gebe.


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).


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