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Document 62011CN0647

Rechtssache C-647/11 P: Rechtsmittel, eingelegt am 19. Dezember 2011 vom Dimos Peramatos gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 12. Oktober 2011 in der Rechtssache T-312/07, Dimos Peramatos/Europäische Kommission

ABl. C 49 vom 18.2.2012, p. 18–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

18.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 49/18


Rechtsmittel, eingelegt am 19. Dezember 2011 vom Dimos Peramatos gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 12. Oktober 2011 in der Rechtssache T-312/07, Dimos Peramatos/Europäische Kommission

(Rechtssache C-647/11 P)

2012/C 49/30

Verfahrenssprache: Griechisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Dimos Peramatos (Prozessbevollmächtigter: G. Gerapetritis, dikigoros)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das angefochtene Urteil des Gerichts aufzuheben, soweit damit die Klage abgewiesen wird, mit der beantragt wurde, festzustellen, dass jede Verpflichtung des Rechtsmittelführers, die im Rahmen des Programms LIFE97/ENV/GR/000380 gezahlten Beträge zurückzuzahlen, erloschen ist, oder hilfsweise, die angefochtene Handlung dahin abzuändern, dass der Rechtsmittelführer zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 93 795,32 Euro verpflichtet wird, der sich, wie die Kommission selbst eingeräumt hat, aus der Berechnung der nichterstattungsfähigen Kosten ergibt;

die Rechtssache zur erneuten Prüfung an das Gericht zurückzuverweisen;

der Europäischen Kommission die Gerichtskosten und die Kosten der Rechtsvertretung des Rechtsmittelführers aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der Rechtsmittelführer macht zwei Rechtsmittelgründe geltend:

1.

Falsche Auslegung der Begriffe der Finanzierungsvereinbarung, die am 17. Juli 1997 zwischen dem Dimos Peramatos (Gemeinde Perama) und der Europäischen Kommission im Rahmen der Durchführung einer Aktion innerhalb des Programms LIFE und des normativen Rahmens, der Verordnung Nr. 1973/1992, unter der Nr. K(97)1997/endg./29 getroffen worden sei, soweit das Gericht festgestellt habe, dass die Verpflichtung der Gemeinde zur Anpflanzung von Bäumen, wie sie sich aus der Finanzierungsvereinbarung ergebe, unvollständig erfüllt worden sei.

2.

Falsche Auslegung und Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung sowie der Rechtssicherheit wegen unvollständiger Begründung des angefochtenen Urteils in dem Teil, der die Pflicht zur Begründung ablehnender Verwaltungsakte betreffe, die von Organen der Europäischen Union erlassen würden.


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