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Document 62011CN0635

    Rechtssache C-635/11: Klage, eingereicht am 9. Dezember 2011 — Europäische Kommission/Königreich der Niederlande

    ABl. C 58 vom 25.2.2012, p. 4–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    25.2.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 58/4


    Klage, eingereicht am 9. Dezember 2011 — Europäische Kommission/Königreich der Niederlande

    (Rechtssache C-635/11)

    2012/C 58/05

    Verfahrenssprache: Niederländisch

    Parteien

    Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Enegren und M. van Beek)

    Beklagter: Königreich der Niederlande

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    festzustellen, dass das Königreich der Niederlande dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 16 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz Buchst. b der Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten (1) verstoßen hat, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass im Fall einer aus einer grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft, die ihren satzungsmäßigen Sitz in den Niederlanden hat, die Arbeitnehmer in Betrieben dieser Gesellschaft, die sich in anderen Mitgliedstaaten befinden, den gleichen Anspruch auf Ausübung von Mitbestimmungsrechten haben, wie sie den Arbeitnehmern in den Niederlanden gewährt werden;

    dem Königreich der Niederlande die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Aus Art. 16 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2005/56/EG geht hervor, dass das nationale Recht des Mitgliedstaats, in dem die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft ihren satzungsmäßigen Sitz hat, vorsehen muss, dass Arbeitnehmer in Betrieben der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft, die sich in anderen Mitgliedstaaten befinden, in der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft den gleichen Anspruch auf Ausübung von Mitbestimmungsrechten haben, wie sie den Arbeitnehmern in demjenigen Mitgliedstaat gewährt werden, in dem diese neue Gesellschaft ihren satzungsmäßigen Sitz hat.

    Folglich muss das nationale Recht zur Umsetzung der Richtlinie alle in Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie vorgesehenen Situationen regeln.

    Dies ist in den Niederlanden nicht geschehen.


    (1)  ABl. L 310, S. 1.


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