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Document 62011CA0260

Rechtssache C-260/11: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 11. April 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court of the United Kingdom — Vereinigtes Königreich) — The Queen, auf Antrag von David Edwards, Lilian Pallikaropoulos/Environment Agency, First Secretary of State, Secretary of State for Environment, Food and Rural Affairs (Umwelt — Übereinkommen von Aarhus — Richtlinie 85/337/EWG — Richtlinie 2003/35/EG — Art. 10a — Richtlinie 96/61/EG — Art. 15a — Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten — Begriff der „nicht übermäßig teuren“ gerichtlichen Verfahren)

ABl. C 156 vom 1.6.2013, pp. 5–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

1.6.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 156/5


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 11. April 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court of the United Kingdom — Vereinigtes Königreich) — The Queen, auf Antrag von David Edwards, Lilian Pallikaropoulos/Environment Agency, First Secretary of State, Secretary of State for Environment, Food and Rural Affairs

(Rechtssache C-260/11) (1)

(Umwelt - Übereinkommen von Aarhus - Richtlinie 85/337/EWG - Richtlinie 2003/35/EG - Art. 10a - Richtlinie 96/61/EG - Art. 15a - Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten - Begriff der „nicht übermäßig teuren“ gerichtlichen Verfahren)

2013/C 156/07

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Supreme Court of the United Kingdom

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: The Queen, auf Antrag von David Edwards, Lilian Pallikaropoulos

Beklagte: Environment Agency, First Secretary of State, Secretary of State for Environment, Food and Rural Affairs

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Supreme Court of the United Kingdom — Auslegung des Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40) in der durch die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten — Erklärung der Kommission (ABl. L 156, S. 17) geänderten Fassung — Auslegung des Art. 15a der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 257, S. 26) in der durch die Richtlinie 2003/35/EG geänderten Fassung — Auslegung des Art. 9 Abs. 4 des durch Beschluss des Rates vom 17. Februar 2005 (ABl. L 124, S. 1) im Namen der Europäischen Gemeinschaft abgeschlossenen Übereinkommens (von Aarhus) über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten im Namen der Europäischen Gemeinschaft — Verurteilung der unterliegenden Partei zur Tragung der Verfahrenskosten — Begriff „nicht übermäßig teurer Rechtsstreit“

Tenor

Das in Art. 10a Abs. 5 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten und in Art. 15a Abs. 5 der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung in der jeweils durch die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 geänderten Fassung vorgesehene Erfordernis, wonach das gerichtliche Verfahren nicht übermäßig teuer sein darf, verlangt, dass die in diesen Bestimmungen genannten Personen nicht aufgrund der daraus möglicherweise resultierenden finanziellen Belastung daran gehindert werden, einen gerichtlichen Rechtsbehelf, der in den Anwendungsbereich dieser Artikel fällt, einzulegen oder weiterzuverfolgen. Hat ein nationales Gericht über die Verurteilung eines Einzelnen zur Tragung der Kosten zu befinden, der als Kläger in einem Rechtsstreit in einer Umweltangelegenheit unterlegen ist, oder hat es, wie dies bei den Gerichten des Vereinigten Königreichs der Fall sein kann, allgemein in einem früheren Abschnitt des Verfahrens zu einer möglichen Begrenzung der Kosten, zu denen die unterlegene Partei verurteilt werden kann, Stellung zu nehmen, so muss es dafür Sorge tragen, dass dieses Erfordernis eingehalten wird, wobei es sowohl das Interesse der Person, die ihre Rechte verteidigen möchte, berücksichtigen muss als auch das mit dem Umweltschutz verbundene Allgemeininteresse.

Im Rahmen dieser Beurteilung darf sich der nationale Richter nicht allein auf die wirtschaftliche Lage des Betroffenen stützen, sondern muss auch eine objektive Analyse der Höhe der Kosten vornehmen. Darüber hinaus kann er die Lage der betroffenen Parteien, die begründeten Erfolgsaussichten des Klägers, die Bedeutung des Rechtsstreits für diesen sowie für den Umweltschutz, die Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens, den möglicherweise mutwilligen Charakter des Rechtsbehelfs in seinen verschiedenen Verfahrensabschnitten sowie das Vorhandensein eines nationalen Prozesskostenhilfesystems oder einer Kostenschutzregelung berücksichtigen.

Dagegen reicht der Umstand, dass der Betroffene sich tatsächlich nicht von seiner Klage hat abschrecken lassen, für sich allein nicht für die Annahme aus, dass das Verfahren für ihn nicht übermäßig teuer ist.

Schließlich darf diese Beurteilung nicht in Abhängigkeit davon, ob sie im Anschluss an ein erstinstanzliches Verfahren, an eine Rechtsmittelinstanz oder an eine weitere Rechtsmittelinstanz erfolgt, nach unterschiedlichen Kriterien vorgenommen werden.


(1)  ABl. C 226 vom 30.7.2011.


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