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Document 62010CN0383

Rechtssache C-383/10: Klage, eingereicht am 30. Juli 2010 — Europäische Kommission/Königreich Belgien

ABl. C 274 vom 9.10.2010, p. 13–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

9.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 274/13


Klage, eingereicht am 30. Juli 2010 — Europäische Kommission/Königreich Belgien

(Rechtssache C-383/10)

()

2010/C 274/20

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal und F. Dintilhac)

Beklagter: Königreich Belgien

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen die ihm aus den Art. 56 und 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ex-Art. 49 und 56 EG-Vertrag) und den Art. 36 und 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum obliegenden Verpflichtungen verstoßen hat, dass es Rechtsvorschriften erlassen und beibehalten hat, die für von gebietsfremden Banken gezahlte Zinsen eine insofern diskriminierende Besteuerung einführen, als eine Steuerbefreiung ausschließlich auf von belgischen Banken gezahlte Zinsen Anwendung findet;

dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission rügt die in Rede stehenden nationalen Vorschriften insofern, als sie in Belgien ansässige Personen davon abhielten, die Dienste von in anderen Mitgliedstaaten der Union ansässigen Banken in Anspruch zu nehmen, da für die von letzteren gezahlten Zinsen die Steuerbefreiung, die ausschließlich auf die von belgischen Banken gezahlten Zinsen anwendbar sei, nicht gewährt werden könne.

Zunächst weist die Kommission insbesondere das Vorbringen des Beklagten zurück, wonach für die direkte Besteuerung eine ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten bestehe, und macht geltend, dass dieser Bereich zwar nicht ausdrücklich, aber doch notwendigerweise von der Zuständigkeit für den Binnenmarkt umfasst sei und demnach in die gemeinsame Zuständigkeit der Union und der Mitgliedstaaten falle.

Die Kommission erwidert auf die Einwände der belgischen Behörden erstens, dass das Fehlen einer vom Finanzsektor insoweit erhobenen Beschwerde irrelevant sei, da die Klage auf Feststellung einer Vertragsverletzung objektiven Charakter habe und demnach nicht von einer Beschwerde abhängig gemacht werden könne. Zweitens und drittens tritt die Kommission zum einen dem Vorbringen entgegen, wonach die genannten Maßnahmen durch den zwingenden Grund des Allgemeininteresses, die Wirksamkeit der steuerlichen Kontrollen sicherzustellen, gerechtfertigt seien, und zum anderen der Behauptung, bei den in Rede stehenden Rechtsvorschriften handele es sich um eine sozialpolitische Maßnahme, die das öffentliche Interesse schütze. Viertens weist die Klägerin die von den belgischen Behörden vorgebrachte Rechtfertigung zurück, wonach die Erweiterung dieser Befreiung von geringer Wirkung sei, und macht geltend, dass die Verbrauchergruppe, an die sich diese Maßnahme richte, auch an den Diensten der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Banken interessiert sein könnte. Fünftens stellt die Kommission das Vorbringen des Beklagten zu den in der Union im Bereich des Verbraucherschutzes bei der Insolvenz einer Bank bestehenden Unterschieden in Frage und weist darauf hin, dass dieser Bereich auf Unionsebene harmonisiert worden sei. Schließlich verweist die Kommission darauf, dass Belgien drei Amtssprachen habe (Niederländisch, Französisch und Deutsch) und dass die erhobenen Einwände hinsichtlich der Gefahren unzureichender Informationen aufgrund der Verwendung einer in Belgien nicht gesprochenen Sprache durch eine außerhalb von Belgien niedergelassene Bank nicht gerechtfertigt seien.


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