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Document 62010CA0387

Rechtssache C-387/10: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 29. September 2011 — Europäische Kommission/Republik Österreich (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Freier Dienstleistungsverkehr — Regelung eines Mitgliedstaats für Investment- und Immobilienfonds — Nachweis ausschüttungsgleicher Erträge — Nachweis im Wege eines steuerlichen Vertreters — Inländische Kreditinstitute oder Wirtschaftstreuhänder als steuerliche Vertreter)

ABl. C 340 vom 19.11.2011, p. 4–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

19.11.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 340/4


Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 29. September 2011 — Europäische Kommission/Republik Österreich

(Rechtssache C-387/10) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Dienstleistungsverkehr - Regelung eines Mitgliedstaats für Investment- und Immobilienfonds - Nachweis ausschüttungsgleicher Erträge - Nachweis im Wege eines steuerlichen Vertreters - „Inländische“ Kreditinstitute oder Wirtschaftstreuhänder als steuerliche Vertreter)

2011/C 340/06

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal und W. Mölls)

Beklagte: Republik Österreich (Prozessbevollmächtigte: C. Pesendorfer)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 49 EG und Art. 36 des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (ABl. 1994, L 1, S. 3) — Vorschriften eines Mitgliedstaats, nach denen nur in diesem Staat ansässige Wirtschaftstreuhänder und Kreditinstitute als steuerliche Vertreter von Investment- oder Immobilienfonds bestellt werden können

Tenor

1.

Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 49 EG und Art. 36 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 verstoßen, dass sie Vorschriften erlassen und beibehalten hat, nach denen nur inländische Kreditinstitute oder inländische Wirtschaftstreuhänder als steuerliche Vertreter von Investment- oder Immobilienfonds bestellt werden können.

2.

Die Republik Österreich trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 328 vom 4.12.2010.


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