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Document 62009CA0294

Rechtssache C-294/09: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 15. April 2010 — Europäische Kommission/Irland (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2006/43/EG — Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen — Keine vollständige Umsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist — Keine Mitteilung der Umsetzungsmaßnahmen)

ABl. C 148 vom 5.6.2010, p. 10–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

5.6.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 148/10


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 15. April 2010 — Europäische Kommission/Irland

(Rechtssache C-294/09) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2006/43/EG - Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen - Keine vollständige Umsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist - Keine Mitteilung der Umsetzungsmaßnahmen)

2010/C 148/15

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Braun und A.-A. Gilly)

Beklagter: Irland (Prozessbevollmächtigter: D. O’Hagan)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass oder nicht fristgerechte Mitteilung der Maßnahmen, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157, S. 87) nachzukommen

Tenor

1.

Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 53 der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates verstoßen, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen und jedenfalls die Bestimmungen des internen Rechts, die dazu beitragen sollen, dass der Richtlinie nachgekommen wird, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nicht mitgeteilt hat.

2.

Irland trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 220 vom 12.9.2009.


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