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Document 62009CA0104

Rechtssache C-104/09: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 30. September 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Galicia — Spanien) — Pedro Manuel Roca Álvarez/Sesa Start España ETT SA (Sozialpolitik — Gleichbehandlung männlicher und weiblicher Arbeitnehmer — Richtlinie 76/207/EWG — Art. 2 und 5 — Recht auf Arbeitsbefreiung zugunsten abhängig beschäftigter Mütter — Mögliche Inanspruchnahme durch abhängig beschäftigte Mütter oder Väter — Selbständig tätige Mutter — Ausschluss des abhängig beschäftigten Vaters vom Recht auf Arbeitsbefreiung)

ABl. C 317 vom 20.11.2010, p. 8–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

20.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 317/8


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 30. September 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Galicia — Spanien) — Pedro Manuel Roca Álvarez/Sesa Start España ETT SA

(Rechtssache C-104/09) (1)

(Sozialpolitik - Gleichbehandlung männlicher und weiblicher Arbeitnehmer - Richtlinie 76/207/EWG - Art. 2 und 5 - Recht auf Arbeitsbefreiung zugunsten abhängig beschäftigter Mütter - Mögliche Inanspruchnahme durch abhängig beschäftigte Mütter oder Väter - Selbständig tätige Mutter - Ausschluss des abhängig beschäftigten Vaters vom Recht auf Arbeitsbefreiung)

2010/C 317/14

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Superior de Justicia de Galicia

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Pedro Manuel Roca Álvarez

Beklagte: Sesa Start España ETT SA

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Tribunal Superior de Justicia de Galicia — Auslegung des Art. 13 EG und der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. L 39, S. 40) in der Fassung der Richtlinie 2002/73 (ABl. L 269, S. 25) — Nationale Regelung, die für eine im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigte Mutter ein Recht auf Arbeitsbefreiung für Stillzeiten begründet, das in Form einer Verkürzung der Arbeitszeit von der Mutter oder vom Vater in Anspruch genommen werden kann — Ausschluss, wenn die Mutter selbständig tätig und der Vater im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist — Grundsatz der Gleichbehandlung

Tenor

Art. 2 Abs. 1, 3 und 4 sowie Art. 5 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Maßnahme wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegenstehen, nach der weibliche Arbeitnehmer mit einem Kind in den ersten neun Monaten nach der Geburt dieses Kindes Urlaub in verschiedenen Formen beanspruchen können, während männliche Arbeitnehmer mit einem Kind diesen Urlaub nur beanspruchen können, wenn auch die Mutter des Kindes eine abhängige Erwerbstätigkeit ausübt.


(1)  ABl. C 141 vom 20.6.2009.


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