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Document 62008CJ0075

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 30. April 2009.
The Queen, auf Antrag von Christopher Mellor gegen Secretary of State for Communities and Local Government.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) - Vereinigtes Königreich.
Richtlinie 85/337/EWG - Umweltverträglichkeitsprüfung - Pflicht zur Veröffentlichung der Begründung einer Entscheidung, ein Vorhaben nicht zu prüfen.
Rechtssache C-75/08.

Sammlung der Rechtsprechung 2009 I-03799

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2009:279

Parteien
Entscheidungsgründe
Tenor

Parteien

In der Rechtssache C‑75/08

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Vereinigtes Königreich) mit Entscheidung vom 8. Februar 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 21. Februar 2008, in dem Verfahren

The Queen, auf Antrag von

Christopher Mellor

gegen

Secretary of State for Communities and Local Government

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter J.‑C. Bonichot (Berichterstatter), K. Schiemann, P. Kūris und L. Bay Larsen,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

– von Herrn Mellor, vertreten durch R. Harwood, Barrister, und R. Buxton, Solicitor,

– der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch L. Seeboruth als Bevollmächtigten,

– der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch P. Oliver und J.-B. Laignelot als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 22. Januar 2009

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe

1. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 4 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40) in der durch die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 (ABl. L 156, S. 17) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 85/337).

2. Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Mellor und der Secretary of State for Communities and Local Government (Ministerin für kommunale Angelegenheiten und örtliche Selbstverwaltung, im Folgenden: die Ministerin), in dem es um die Frage geht, ob die Entscheidung der zuständigen nationalen Behörde, bei der Prüfung des Antrags auf Baugenehmigung für ein Krankenhaus, eines Projekts des Anhangs  II der Richtlinie 85/337, keine Umweltverträglichkeitsprüfung (im Folgenden: UVP) vorzunehmen, mit Gründen versehen werden muss.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3. Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 85/337 sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit vor der Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen insbesondere aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden.

Diese Projekte sind in Artikel 4 definiert.“

4. Art. 4 der Richtlinie 85/337 bestimmt:

„(1) Projekte des Anhangs I werden vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 3 einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen.

(2) Bei Projekten des Anhangs II bestimmen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 3 anhand

a) einer Einzelfalluntersuchung

oder

b) der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien,

ob das Projekt einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden muss.

Die Mitgliedstaaten können entscheiden, beide unter den Buchstaben a) und b) genannten Verfahren anzuwenden.

(3) Bei der Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien im Sinne des Absatzes 2 sind die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III zu berücksichtigen.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß Absatz 2 getroffenen Entscheidungen der zuständigen Behörden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.“

5. In Art. 6 der Richtlinie 85/337 ist bestimmt:

„(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Behörden, die in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich von dem Projekt berührt sein könnten, die Möglichkeit haben, ihre Stellungnahme zu den Angaben des Projektträgers und zu dem Antrag auf Genehmigung abzugeben. Zu diesem Zweck bestimmen die Mitgliedstaaten allgemein oder von Fall zu Fall die Behörden, die anzuhören sind. Diesen Behörden werden die nach Artikel 5 eingeholten Informationen mitgeteilt. Die Einzelheiten der Anhörung werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.

(2) Die Öffentlichkeit wird durch öffentliche Bekanntmachung oder auf anderem geeignetem Wege, wie durch elektronische Medien, soweit diese zur Verfügung stehen, frühzeitig im Rahmen umweltbezogener Entscheidungsverfahren gemäß Artikel 2 Absatz 2, spätestens jedoch, sobald die Informationen nach vernünftigem Ermessen zur Verfügung gestellt werden können, über Folgendes informiert:

a) den Genehmigungsantrag;

b) die Tatsache, dass das Projekt Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist …;

d) die Art möglicher Entscheidungen, oder, soweit vorhanden, den Entscheidungsentwurf;

f) die Angaben, wann, wo und in welcher Weise die relevanten Informationen zugänglich gemacht werden;

g) Einzelheiten zu den Vorkehrungen für die Beteiligung der Öffentlichkeit nach Absatz 5 dieses Artikels.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der betroffenen Öffentlichkeit innerhalb eines angemessenen zeitlichen Rahmens Folgendes zugänglich gemacht wird:

a) alle Informationen, die gemäß Artikel 5 eingeholt wurden;

b) in Übereinstimmung mit den nationalen Rechtsvorschriften die wichtigsten Berichte und Empfehlungen, die der bzw. den zuständigen Behörden zu dem Zeitpunkt vorliegen, zu dem die betroffene Öffentlichkeit nach Absatz 2 dieses Artikels informiert wird;

c) in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen andere als die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Informationen, die für die Entscheidung nach Artikel 8 von Bedeutung sind und die erst zugänglich werden, nachdem die betroffene Öffentlichkeit nach Absatz 2 dieses Artikels informiert wurde.

(4) Die betroffene Öffentlichkeit erhält frühzeitig und in effektiver Weise die Möglichkeit, sich an den umweltbezogenen Entscheidungsverfahren gemäß Artikel 2 Absatz 2 zu beteiligen, und hat zu diesem Zweck das Recht, der zuständigen Behörde bzw. den zuständigen Behörden gegenüber Stellung zu nehmen und Meinungen zu äußern, wenn alle Optionen noch offen stehen und bevor die Entscheidung über den Genehmigungsantrag getroffen wird.

(5) Die genauen Vorkehrungen für die Unterrichtung der Öffentlichkeit (beispielsweise durch Anschläge innerhalb eines gewissen Umkreises oder Veröffentlichung in Lokalzeitungen) und Anhörung der betroffenen Öffentlichkeit (beispielsweise durch Aufforderung zu schriftlichen Stellungnahmen oder durch eine öffentliche Anhörung) werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.

(6) Der Zeitrahmen für die verschiedenen Phasen muss so gewählt werden, dass ausreichend Zeit zur Verfügung steht, um die Öffentlichkeit zu informieren, und dass der betroffenen Öffentlichkeit ausreichend Zeit zur effektiven Vorbereitung und Beteiligung während des umweltbezogenen Entscheidungsverfahrens vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels gegeben wird.“

6. Art. 9 der Richtlinie 85/337 lautet:

„(1) Wurde eine Entscheidung über die Erteilung oder die Verweigerung einer Genehmigung getroffen, so gibt (geben) die zuständige(n) Behörde(n) dies der Öffentlichkeit nach den entsprechenden Verfahren bekannt und macht (machen) ihr folgende Angaben zugänglich:

– den Inhalt der Entscheidung und die gegebenenfalls mit der Entscheidung verbundenen Bedingungen;

– nach Prüfung der von der betroffenen Öffentlichkeit vorgebrachten Bedenken und Meinungen die Hauptgründe und ‑erwägungen, auf denen die Entscheidung beruht, einschließlich Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit;

– erforderlichenfalls eine Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert und, soweit möglich, ausgeglichen werden sollen“.

(2) Die zuständige(n) Behörde(n) unterrichtet (unterrichten) die gemäß Artikel 7 konsultierten Mitgliedstaaten und übermittelt (übermitteln) ihnen die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Angaben.

Die konsultierten Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Informationen der betroffenen Öffentlichkeit in ihrem eigenen Hoheitsgebiet in geeigneter Weise zugänglich gemacht werden.“

7. Art. 10a der Richtlinie 85/337 bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die

a) ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ

b) eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats dies als Voraussetzung erfordert,

Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten.

Die Mitgliedstaaten legen fest, in welchem Verfahrensstadium die Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden können.

…“

Nationales Recht

8. Die durch die Richtlinie 85/337 aufgestellte Regelung der UVP wurde ursprünglich durch die Raumplanungsverordnung 1988 – Umweltverträglichkeitsprüfung – (The Town and Country Planning [Assessment of Environmental Effects] Regulations 1988 [S. I. 1988/1199]) umgesetzt.

9. Auf die Änderungen hin, die durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 (ABl. L 73, S. 5) an der ursprünglichen Fassung der Richtlinie 85/337 vorgenommen wurden, wurde diese Verordnung durch die Raumplanungsverordnung 1999 – Umweltverträglichkeitsprüfung – (England und Wales) (The Town and Country Planning [Environmental Impact Assessment] [England and Wales] Regulations 1999 [S. I. 1999/293)]) in der durch die Raumplanungsverordnung 2006 – Umweltverträglichkeitsprüfung – (England und Wales) (The Town and Country Planning [Environmental Impact Assessment] [England and Wales] Regulations 2006 [S. I. 2006/3295] geänderten Fassung (im Folgenden: UVP‑Verordnung) ersetzt.

10. Die Anhänge 1 bis 3 der UVP‑Verordnung entsprechen den Anhängen I bis III der Richtlinie 85/337.

11. Nach Regulation 2(1) der UVP-Verordnung ist ein „UVP‑Antrag“ ein „Antrag auf Baugenehmigung für ein UVP‑Vorhaben“, d. h. für ein Vorhaben, für das eine UVP erforderlich ist.

12. Nach derselben Bestimmung ist ein „UVP-Vorhaben“:

„a) ein Anhang‑1‑Vorhaben

oder

b) ein Anhang‑2‑Vorhaben, bei dem aufgrund von Faktoren wie seiner Art, seiner Größe oder seines Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist“.

13. Nach Regulation 2(1) der UVP-Verordnung stellt ein Vorhaben ein „Anhang‑2‑Vorhaben“ dar, wenn es

„… einer Beschreibung in Spalte 1 der Tabelle in Anhang 2 entspricht, für es keine Befreiung gilt und bei ihm

a) irgendein Teil des Vorhabens in einem empfindlichen Gebiet durchgeführt werden soll

oder

b) ein darauf anzuwendender Schwellenwert oder ein Merkmal im entsprechenden Teil der Spalte 2 jener Tabelle in Bezug auf dieses Vorhaben überschritten oder erfüllt wird“.

14. Section 10(b) des Anhangs 2 der UVP‑Verordnung behandelt „Städtebauprojekte“ (Spalte 1), bei denen die Fläche des Vorhabens 0,5 Hektar übersteigt (Spalte 2).

15. Nach Regulation 2(1)(h) der UVP‑Verordnung stellen Gebiete von außergewöhnlicher natürlicher Schönheit (areas of outstanding natural beauty) „empfindliche Gebiete“ dar.

16. Nach Regulation 4(2) der UVP-Verordnung gilt ein Anhang‑2‑Vorhaben als UVP‑Vorhaben, d. h. als ein Vorhaben, für das eine UVP erforderlich ist, wenn der Antragsteller freiwillig eine „Umwelterklärung“ gemäß der UVP-Verordnung abgibt oder wenn eine örtliche Planungsbehörde auf Antrag oder von Amts wegen eine Vorprüfungsstellungnahme abgibt, nach der das Vorhaben ein UVP‑Vorhaben ist.

17. Wird einem Anhang‑2‑Antrag auf Baugenehmigung keine Umwelterklärung beigefügt, so werden die Entscheidungen über die Notwendigkeit der Vornahme einer UVP von den örtlichen Planungsbehörden in Form von Vorprüfungsstellungnahmen und vom Minister in Form von Vorprüfungsweisungen erlassen.

18. Nach Regulation 2(1) der UVP-Verordnung

– ist eine Vorprüfungsstellungnahme („screening opinion“) „eine schriftliche Stellungnahme der zuständigen Planungsbehörde zu der Frage, ob das betreffende Vorhaben ein UVP‑Vorhaben ist“, und

– eine Vorprüfungsweisung („screening direction“) eine „Weisung des Ministers zur Frage, ob ein Vorhaben ein UVP‑Vorhaben ist“.

19. Nach Regulation 4(3) der UVP-Verordnung gehen die Vorprüfungsweisungen des Ministers den Umwelterklärungen und den Vorprüfungsstellungnahmen der örtlichen Planungsbehörden vor.

20. Nach Regulation 5(4) der UVP-Verordnung ist die Vorprüfungsstellungnahme binnen drei Wochen oder binnen einer anderen mit dem Betreiber des Vorhabens vereinbarten Frist abzugeben.

21. Wenn eine Behörde nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist eine Vorprüfungsstellungnahme abgibt oder wenn aus der Stellungnahme hervorgeht, dass es sich bei dem betreffenden Vorhaben um ein UVP‑Vorhaben handelt, so kann die Person, die die Stellungnahme beantragt hat, oder die Person, die den Antrag auf Baugenehmigung gestellt hat, nach Regulation 5(6) der UVP‑Verordnung beim Minister die Erteilung einer Vorprüfungsweisung beantragen.

22. Wird ein Vorhaben durch eine Vorprüfungsstellungnahme oder ‑weisung als UVP‑Vorhaben eingestuft, so ist nach Regulation 4(6) der UVP‑Verordnung „dieser Stellungnahme oder dieser Weisung eine schriftliche Erklärung beizufügen, in der die Gründe für dieses Ergebnis klar und genau angegeben sind“.

23. Nach Regulation 4(5) der UVP-Verordnung müssen in Vorprüfungsentscheidungen die in Anhang 3 der UVP-Verordnung aufgeführten Prüfungskriterien berücksichtigt werden.

24. Zu den in Anhang 3 der UVP-Verordnung aufgeführten Kriterien gehören:

1 – „Die Merkmale des Vorhabens“;

2 – „Der Standort des Vorhabens“ und

3 – „Die Merkmale der potenziellen Auswirkungen“.

25. Die UVP‑Verordnung sieht jedoch keine Mitteilung der Begründung einer Vorprüfungsstellungnahme oder ‑weisung vor, die das betreffende Vorhaben nicht als UVP‑Vorhaben einstuft.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

26. Der Vorlageentscheidung zufolge beantragte Partnerships in Care (im Folgenden: PiC) im Oktober 2004 bei der zuständigen örtlichen Planungsbehörde, dem Harrogate Borough Council (im Folgenden: Council), eine Baugenehmigung für die Errichtung einer halbgeschlossenen Krankenhausabteilung in HMS Forest Moor auf einem auf freiem Land belegenen Grundstück im Gebiet außergewöhnlicher natürlicher Schönheit Nidderdale (Nidderdale Area of Outstanding Natural Beauty), wo sich ein ehemaliger Marinestützpunkt befand. Die Baugenehmigung wurde im August 2005 erteilt.

27. Aufgrund eines von einem Anwohner eingelegten Rechtsbehelfs wurde die Baugenehmigung durch Entscheidung des High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division, mit Entscheidung vom 5. April 2006 u. a. mit der Begründung aufgehoben, dass der Council keine Vorprüfungsstellungnahme zu einer UVP abgegeben habe.

28. Am 7. Juli 2006 beantragte der Planungsberater von PiC beim Council eine Vorprüfungsstellungnahme gemäß Regulation 5 der UVP‑Verordnung.

29. Am 24. Juli 2006 machte die Vereinigung der Anwohner für den Schutz von Nidderdale (Residents for the Protection of Nidderdale) gegenüber dem Council schriftlich geltend, dass eine UVP des Vorhabens erforderlich sei.

30. Am 25. August 2006 gab der Council seine Vorprüfungsstellungnahme ab. Darin führte er aus, dass das vorgelegte Vorhaben keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt habe und dass es daher keiner UVP bedürfe.

31. Am 4. September 2006 übersandte Herr Mellor dem Council im Namen der Vereinigung der Anwohner für den Schutz von Nidderdale ein Schreiben, in dem er ausführte, dass mit der Vorprüfungsstellungnahme eine UVP anzuordnen gewesen wäre.

32. Am 3. Oktober 2006 reichte PiC unter Berufung auf die Stellungnahme des Council vom 25. August 2006 den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Antrag auf Baugenehmigung ein.

33. Am 20. Oktober 2006 reichten die Planungsberater von PiC, nachdem ihnen mitgeteilt worden war, dass der Council seine Haltung in Bezug auf die Notwendigkeit der Durchführung einer UVP ändern werde, beim Government Office for Yorkshire and the Humber (Regierungsbehörde für Yorkshire und Humber) einen schriftlichen Antrag an die Ministerin auf Erteilung einer Vorprüfungsweisung ein.

34. Am 23. Oktober 2006 änderte der Council seinen Standpunkt tatsächlich in einer neuen Stellungnahme und entschied auf der Grundlage der von Herrn Mellor gemachten Angaben und nach neuen Beratungen, dass eine UVP erforderlich sei.

35. Nachdem die Ministerin von PiC befasst worden war, erteilte sie am 4. Dezember 2006 eine Vorprüfungsweisung im gegenteiligen Sinn zur letzten Stellungnahme des Council.

36. Die Ministerin stellte fest, dass es sich bei dem betreffenden Vorhaben um ein „Anhang‑2‑Vorhaben“ im Sinne der UVP‑Verordnung handele, und erließ folgende Entscheidung:

„Nach Ansicht der Ministerin sowie nach Berücksichtigung der Auswahlkriterien in Anhang 3 der [UVP‑]Verordnung … und der Ausführungen von Herrn C. Mellor im Namen der Vereinigung der Anwohner für den Schutz von Nidderdale ist bei dem Vorhaben aufgrund von Faktoren wie seiner Art, seiner Größe oder seines Standorts nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen.

Daher ordnet die Ministerin hiermit in Ausübung der ihr durch Regulation 6(4) der [UVP-]Verordnung … übertragenen Befugnisse an, dass das in Ihrem Antrag und den diesem beigefügten Unterlagen beschriebene Vorhaben kein ‚UVP-Vorhaben‘ im Sinne der [UVP‑]Verordnung … ist. Genehmigte Rechte zur Bebauung, die Ihrem Vorhaben nach der Town and Country Planning (General Permitted Development) Order 1995 (Raumplanungsverordnung 1995 – Allgemein erlaubte Bebauung) zustehen, bleiben daher unberührt.

Angesichts der vorstehenden Weisung kann der Antrag auf Baugenehmigung weiterbehandelt werden, ohne dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgelegt wird.“

37. Am 20. Februar 2007 erhob Herr Mellor beim High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division, gegen die Entscheidung der Ministerin Klage auf Aufhebung dieser Vorprüfungsweisung.

38. Der High Court of Justice ist der Ansicht, dass die Rechtsprechung vom Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) seit Erlass des Urteils R v Secretary of State for Environnement, Transport and the Regions ex p Marson (1998) in dem Sinn festgelegt worden sei, dass zum einen die Ablehnung der Anordnung einer UVP nicht mit Gründen versehen werden müsse und dass zum anderen, wenn eine Verpflichtung bestehe, eine Weisung mit Gründen zu versehen, die üblicherweise von der Ministerin gegebene Begründung ausreichend sei, und hat deshalb die Klage abgewiesen, ohne in der Sache zu entscheiden.

39. Vor diesem Hintergrund hat der Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division), bei dem ein Rechtsmittel in der Sache anhängig ist, das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Müssen die Mitgliedstaaten nach Art. 4 der Richtlinie 85/337 der Öffentlichkeit die Gründe für die Entscheidung zugänglich machen, dass es in Bezug auf ein Projekt des Anhangs II dieser Richtlinie nicht erforderlich ist, das Projekt gemäß den Art. 5 bis 10 der Richtlinie einer Prüfung zu unterziehen?

2. Falls Frage 1 bejaht wird: Wurde diesem Erfordernis durch das Schreiben der Ministerin vom 4. Dezember 2006 Genüge getan?

3. Falls Frage 2 verneint wird: Wie weit reicht in diesem Kontext das Begründungserfordernis?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

40. Mit der ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 4 der Richtlinie 85/337 dahin auszulegen ist, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die Gründe für eine Entscheidung, ein Projekt des Anhangs II dieser Richtlinie keiner UVP zu unterziehen, öffentlich bekannt zu machen.

Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen

41. Der Rechtsmittelführer des Ausgangsverfahrens ist der Ansicht, dass eine Entscheidung, wonach eine UVP nicht notwendig sei, zwingend angemessen begründet werden müsse, damit ein wirksamer Rechtsschutz für die Umwelt und die Rechte der Bürger gewährleistet sei.

42. Er macht geltend, dass diese Frage bereits in einem Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juni 2004, Kommission/Italien (C-87/02, Slg. 2004, I‑5975, Randnr. 49), geprüft worden sei, in dem der Gerichtshof eine Vertragsverletzung der Italienischen Republik festgestellt habe, weil das Dekret, mit dem entschieden worden sei, den in jener Rechtssache in Rede stehenden Vorgang vom UVP‑Verfahren auszuschließen, nicht begründet worden sei.

43. Seine Meinung werde durch die 1997 an der Richtlinie 85/337 vorgenommenen Änderungen bestätigt. Seit diesen Änderungen verpflichte die Richtlinie nämlich die zuständige Behörde, wie aus ihrem Art. 4 Abs. 3 hervorgehe, bei der Würdigung, ob ein Projekt des Anhangs II einer UVP unterzogen werden müsse, die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III zu berücksichtigen, und verlange nach Art. 4 Abs. 4, dass die Entscheidung darüber, ob eine UVP vorzunehmen sei, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werde. Die Öffentlichkeit könne jedoch die Rechtmäßigkeit einer solchen Entscheidung nicht beurteilen, wenn ihr deren Gründe nicht mitgeteilt würden.

44. Die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland führt erstens aus, dass Art. 4 der Richtlinie 85/337 im Gegensatz zu anderen Bestimmungen des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts im Umweltbereich keine Verpflichtung zur Begründung der Entscheidung darüber vorsehe, ob eine UVP vorgenommen werden müsse. Der Gemeinschaftsgesetzgeber habe demnach bewusst keine Verpflichtung vorgesehen, diese Entscheidung mit Gründen zu versehen.

45. Zweitens greife die Argumentation mit der Entscheidung des Gerichtshofs in der mit dem Urteil Kommission/Italien abgeschlossenen Rechtssache im vorliegenden Ausgangsverfahren nicht durch, da in der diesem Urteil zugrunde liegenden Rechtssache die Vertragsverletzung mit dem Fehlen jeglicher Angabe begründet werde, die erforderlich gewesen wäre, um sich vergewissern zu können, dass die zuständige Behörde, wie im nationalen Recht im Einklang mit Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 85/337 vorgesehen, die Notwendigkeit, ein Projekt einer UVP zu unterziehen, geprüft habe. Die gerügte Vertragsverletzung habe sich nicht auf das Fehlen einer Begründung der Entscheidung bezogen, das Projekt keiner solchen Prüfung zu unterziehen.

46. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften widerspricht der Auslegung des oben genannten Urteils Kommission/Italien durch das Vereinigte Königreich und führt insbesondere an, dass trotz des Fehlens des Wortes „Begründung“ in Randnr. 49 jenes Urteils aus dieser Randnummer eindeutig hervorgehe, dass sich die zuständige Behörde in irgendeiner Weise auf sämtliche Informationen beziehen müsse, die belegten, dass sie die richtigen Kriterien angewandt und die maßgeblichen Faktoren berücksichtigt habe. Dieses Erfordernis komme einer Begründungspflicht gleich.

47. Die Kommission macht ferner geltend, dass die Änderungen aufgrund der Richtlinie 97/11, insbesondere die Pflicht der Mitgliedstaaten, gemäß Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 85/337 die Entscheidungen darüber, ob eine UVP durchgeführt werden müsse, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, die Verpflichtung, diese Entscheidungen mit Gründen zu versehen, erst recht erforderlich machten. Ohne angemessene Begründung der betreffenden Entscheidungen würde diese Verpflichtung ihres Sinnes beraubt.

Antwort des Gerichtshofs

48. Durch die Richtlinie 85/337 sollen, wie es in ihrem fünften Erwägungsgrund heißt, zur Ergänzung und Koordinierung der Genehmigungsverfahren für öffentliche und private Projekte, die möglicherweise erhebliche Auswirklungen auf die Umwelt haben, allgemeine Grundsätze für UVP aufgestellt werden.

49. Die Richtlinie 85/337 sieht vor, dass bestimmte in Anhang I aufgeführte Projekte zwingend einer solchen UVP zu unterziehen sind.

50. Dagegen müssen die Projekte in Anhang II nur dann einer solchen Prüfung unterzogen werden, wenn bei ihnen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, und die Richtlinie 85/337 räumt den Mitgliedstaaten insofern einen Wertungsspielraum ein. Dieser Wertungsspielraum hat jedoch seine Grenzen in der in Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 85/337 enthaltenen Verpflichtung, die Projekte, bei denen insbesondere aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer solchen Prüfung zu unterziehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Oktober 1996, Kraaijeveld u. a., C‑72/95, Slg. 1996, I‑5403, Randnr. 50, und vom 23. November 2006, Kommission/Italien, C‑486/04, Slg. 2006, I‑11025, Randnr. 53).

51. Aus dem Zweck der Richtlinie 85/337 ergibt sich somit zwingend, dass die zuständigen nationalen Behörden, die mit einem Antrag auf Genehmigung eines Projekts des Anhangs II dieser Richtlinie befasst sind, eine besondere Prüfung der Frage vorzunehmen haben, ob unter Berücksichtigung der Kriterien in Anhang III der Richtlinie eine UVP vorzunehmen ist.

52. So hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 10. Juni 2004, Kommission/Italien, festgestellt, dass die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 85/337 verstoßen hat, da aus allen ihm unterbreiteten Umständen hervorging, dass die zuständige Behörde nicht die im italienischen Recht zur Gewährleistung der Durchführung von Art. 4 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 85/337 vorgesehene „Vorprüfung“ der Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen hatte.

53. In diesem Urteil ging es nämlich um die Verpflichtung aus Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 85/337, vor der Entscheidung, ein Projekt von der Prüfung zu befreien, sicherzustellen, dass es keiner Prüfung bedarf.

54. Da die dem Gerichtshof vorliegenden Akten keinen Anhaltspunkt dafür enthielten, der belegt hätte, dass diese Prüfung im Verwaltungsverfahren über die Genehmigung des Projekts einer Umgehungsstraße stattgefunden hätte, hat der Gerichtshof entschieden, dass die von der Kommission gerügte Verletzung der Verpflichtungen aus der Richtlinie 85/337 feststand.

55. Ferner hat der Gerichtshof in Randnr. 49 dieses Urteils ausgeführt, dass eine Entscheidung der zuständigen nationalen Behörde, nach der ein Projekt wegen seiner Merkmale keiner Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen zu werden braucht, alle Angaben enthalten oder als Anlage umfassen muss, die erforderlich sind, um kontrollieren zu können, dass sie auf eine angemessene, den Anforderungen der Richtlinie 85/337 entsprechende Vorprüfung gestützt ist.

56. Jedoch ergibt sich weder aus der Richtlinie 85/337 noch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs und insbesondere nicht aus diesem Urteil, dass die Entscheidung, ein Projekt keiner UVP zu unterziehen, selbst die Gründe enthalten muss, aus denen die zuständige Behörde entschieden hat, dass eine Prüfung nicht notwendig ist.

57. Allerdings geht daraus hervor, dass Dritte, wie auch die interessierten Verwaltungsbehörden, sich vergewissern können müssen, dass die zuständige Behörde nach den im nationalen Recht vorgesehenen Bestimmungen geprüft hat, ob eine UVP erforderlich ist.

58. Ferner müssen die betroffenen Einzelpersonen, wie auch die anderen betroffenen nationalen Behörden, in der Lage sein, die Einhaltung dieser Prüfungspflicht, die der zuständigen Behörde obliegt, gegebenenfalls gerichtlich nachprüfen zu lassen. Dieses Erfordernis kann, wie im Ausgangsverfahren, die Möglichkeit bedeuten, gegen die Entscheidung, keine UVP vorzunehmen, unmittelbar vorzugehen.

59. In diesem Zusammenhang setzt die Wirksamkeit der gerichtlichen Kontrolle, die sich auf die Rechtmäßigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung erstrecken können muss, allgemein voraus, dass das angerufene Gericht von der zuständigen Behörde die Mitteilung dieser Begründung verlangen kann. Geht es jedoch im Besonderen um die Gewährleistung des effektiven Schutzes eines Rechts, das durch das Gemeinschaftsrecht verliehen wird, so müssen die Betroffenen dieses Recht auch unter den bestmöglichen Voraussetzungen geltend machen können, und es ist ihnen die Möglichkeit einzuräumen, in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob es für sie von Nutzen ist, vor Gericht zu gehen. Deshalb ist in einem solchen Fall die zuständige innerstaatliche Behörde verpflichtet, ihnen die Gründe, auf die ihre ablehnende Entscheidung gestützt ist, entweder in der Entscheidung selbst oder auf Antrag später bekannt zu geben (vgl. Urteil vom 15. Oktober 1987, Heylens u. a., 222/86, Slg. 1987, 4097, Randnr. 15).

60. Die genannte spätere Bekanntgabe kann die Form nicht nur einer ausdrücklichen Darlegung der Gründe, sondern auch der Zurverfügungstellung maßgeblicher Informationen und Unterlagen in Beantwortung des gestellten Antrags annehmen.

61. Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 4 der Richtlinie 85/337 dahin auszulegen ist, dass er nicht verlangt, dass die Entscheidung, wonach es nicht erforderlich ist, dass ein Projekt des Anhangs II dieser Richtlinie einer UVP unterzogen wird, selbst die Gründe enthält, aus denen die zuständige Behörde entschieden hat, dass keine UVP notwendig ist. Falls jedoch ein Betroffener dies beantragt, ist die zuständige Verwaltungsbehörde verpflichtet, ihm die Gründe mitzuteilen, aus denen die fragliche Entscheidung getroffen worden ist, oder ihm die maßgeblichen Informationen und Unterlagen in Beantwortung des gestellten Antrags zur Verfügung zu stellen.

Zur zweiten und zur dritten Vorlagefrage

62. Mit der zweiten und der dritten Frage möchte das vorlegende Gericht für den Fall, dass der Gerichtshof die erste Frage bejaht, zum einen wissen, ob der Inhalt einer Entscheidung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art geeignet ist, der Begründungspflicht zu genügen, die den zuständigen Behörden obliegt, und zum anderen gegebenenfalls klären lassen, welche Form diese Begründung anzunehmen hat.

63. Wenn die Begründung auch, wie sich aus der Antwort auf die erste Frage ergibt, nicht notwendigerweise in der Entscheidung, keine UVP durchzuführen, selbst enthalten sein muss, kann die zuständige Behörde doch nach dem anwendbaren nationalen Recht oder von sich aus in der Entscheidung die Gründe angeben, auf denen sie beruht.

64. In diesem Fall muss die Entscheidung so beschaffen sein, dass sie dem Betroffenen die Möglichkeit bietet, unter Berücksichtigung gegebenenfalls der Einzelheiten, die ihm später zur Kenntnis gebracht werden können, einen Rechtsbehelf gegen sie einzulegen.

65. Unter diesen Umständen kann nicht ausgeschlossen werden, dass im Ausgangsverfahren die von der Ministerin gegebene Begründung unter Berücksichtigung insbesondere der Einzelheiten, die den Betroffenen bereits zur Kenntnis gebracht wurden, als ausreichend erachtet wird, sofern die Betroffenen von den zuständigen Behörden vorbehaltlich gerichtlicher Nachprüfung die ergänzenden Informationen zur Vervollständigung der Begründung verlangen und erhalten können.

66. Daher ist auf die zweite und die dritte Frage zu antworten, dass für den Fall, dass in der Entscheidung eines Mitgliedstaats, ein Projekt des Anhangs II der Richtlinie 85/337 keiner Prüfung gemäß den Art. 5 und 10 dieser Richtlinie zu unterziehen, die Gründe angegeben sind, auf denen sie beruht, diese Entscheidung ausreichend begründet ist, wenn die in ihr enthaltenen Gründe in Verbindung mit den Einzelheiten, die den Betroffenen bereits zur Kenntnis gebracht und gegebenenfalls durch die notwendigen ergänzenden Informationen vervollständigt worden sind, die die zuständige nationale Verwaltung ihnen auf ihren Antrag zu übermitteln hat, geeignet sind, ihnen die Beurteilung zu ermöglichen, ob die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen diese Entscheidung zweckmäßig ist.

Kosten

67. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

1. Art. 4 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er nicht verlangt, dass die Entscheidung, wonach es nicht erforderlich ist, dass ein Projekt des Anhangs II dieser Richtlinie einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen wird, selbst die Gründe enthält, aus denen die zuständige Behörde entschieden hat, dass eine solche Prüfung nicht notwendig ist. Falls jedoch ein Betroffener dies beantragt, ist die zuständige Verwaltungsbehörde verpflichtet, ihm die Gründe mitzuteilen, aus denen die fragliche Entscheidung getroffen worden ist, oder ihm die maßgeblichen Informationen und Unterlagen in Beantwortung des gestellten Antrags zur Verfügung zu stellen.

2. Für den Fall, dass in der Entscheidung eines Mitgliedstaats, ein Projekt des Anhangs II der Richtlinie 85/337 keiner Prüfung gemäß den Art. 5 und 10 dieser Richtlinie zu unterziehen, die Gründe angegeben sind, auf denen sie beruht, ist diese Entscheidung ausreichend begründet, wenn die in ihr enthaltenen Gründe in Verbindung mit den Einzelheiten, die den Betroffenen bereits zur Kenntnis gebracht und gegebenenfalls durch die notwendigen ergänzenden Informationen vervollständigt worden sind, die die zuständige nationale Verwaltung ihnen auf ihren Antrag zu übermitteln hat, geeignet sind, ihnen die Beurteilung zu ermöglichen, ob die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen diese Entscheidung zweckmäßig ist.

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