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Document 62008CA0116

    Rechtssache C-116/08: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 22. Oktober 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Cassatie — Belgien) — C. Meerts/Proost NV (Richtlinie 96/34/EG — Von UNICE, CEEP und EGB geschlossene Rahmenvereinbarung über Elternurlaub — Auslegung von Paragraf 2, Nrn. 6 und 7 — Elternurlaub auf Teilzeitbasis — Entlassung des Arbeitnehmers vor Beendigung des Elternurlaubs ohne Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist — Berechnung der Abfindung)

    ABl. C 297 vom 5.12.2009, p. 8–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    5.12.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 297/8


    Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 22. Oktober 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Cassatie — Belgien) — C. Meerts/Proost NV

    (Rechtssache C-116/08) (1)

    (Richtlinie 96/34/EG - Von UNICE, CEEP und EGB geschlossene Rahmenvereinbarung über Elternurlaub - Auslegung von Paragraf 2, Nrn. 6 und 7 - Elternurlaub auf Teilzeitbasis - Entlassung des Arbeitnehmers vor Beendigung des Elternurlaubs ohne Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist - Berechnung der Abfindung)

    2009/C 297/05

    Verfahrenssprache: Niederländisch

    Vorlegendes Gericht

    Hof van Cassatie

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: C. Meerts

    Beklagte: Proost NV

    Gegenstand

    Vorabentscheidungsersuchen — Hof van Cassatie (Belgien) — Auslegung von Paragraph 2, Nrn. 4 bis 7 der zwischen UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub, die im Anhang der Richtlinie 96/34/EG des Rates vom 3. Juni 1996 (ABl. L 145, S. 4) enthalten ist — Elternurlaub in Form von Teilzeitarbeit — Entlassung des Arbeitnehmers vor Beendigung des Elternurlaubs ohne zwingenden Grund oder ohne Einhaltung der verbindlichen Kündigungsfrist — Berechnung der Abfindung

    Tenor

    Paragraf 2 Nrn. 6 und 7 der am 14. Dezember 1995 geschlossenen Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub, die im Anhang der Richtlinie 96/34/EG des Rates vom 3. Juni 1996 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub in der durch die Richtlinie 97/75/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 geänderten Fassung enthalten ist, ist dahin auszulegen, dass er im Fall der einseitigen Beendigung des Arbeitsvertrags eines unbefristet und in Vollzeit angestellten Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ohne schwerwiegenden Grund oder ohne Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist während eines auf Halbzeitbasis genommenen Elternurlaubs des Arbeitnehmers einer Berechnung der diesem zu zahlenden Entschädigung auf der Grundlage seines zum Zeitpunkt der Kündigung reduzierten Gehalts entgegensteht.


    (1)  ABl. C 128 vom 24.5.2008.


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