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Document 62006TN0079

Rechtssache T-79/06: Klage, eingereicht am 23. Februar 2006 — Sachsa Verpackung/Kommission

ABl. C 96 vom 22.4.2006, p. 32–33 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

22.4.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 96/32


Klage, eingereicht am 23. Februar 2006 — Sachsa Verpackung/Kommission

(Rechtssache T-79/06)

(2006/C 96/52)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Sachsa Verpackung GmbH (Wieda, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Puel und L. François-Martin)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerin

Nichtigerklärung der Artikel 1 Buchstabe k, 2 Buchstabe i und 4 Nummer 21 der Entscheidung;

hilfsweise, Änderung des Artikels 2 Buchstabe i der Entscheidung und Herabsetzung der Geldbuße;

Verurteilung der Europäischen Kommission zur Tragung sämtlicher Kosten des Verfahrens

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der Klage beantragt die Klägerin die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission C(2005)4634 endg. vom 30. November 2005 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG (Sache COMP/F/38.354 — Industrielle Sackverpackungen), mit der festgestellt wurde, dass die Unternehmen, an die sich die Entscheidung richte, darunter die Klägerin, dadurch gegen Artikel 81 EG verstoßen hätten, dass sie an Absprachen oder abgestimmten Verhaltensweisen im Industriesacksektor mitgewirkt hätten, die sich auf Belgien, die Niederlande, Luxemburg, Deutschland, Frankreich und Spanien erstreckt hätten. In dem Teil der Entscheidung, der sich auf die Klägerin bezieht, hat die Kommission festgestellt, dass die Klägerin an der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei, und eine Geldbuße gegen sie verhängt.

Ihren ersten (Haupt-)Antrag stützt die Klägerin auf drei Klagegründe.

Mit dem ersten Klagegrund wirft sie der Kommission vor, sie habe dadurch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler in Bezug auf den Grad der Verwicklung der Klägerin in das Kartell begangen, dass sie festgestellt habe, dass sich die Klägerin aktiv an der Bestimmung der allgemeinen Kontingente, der Zuweisung der Kunden und der Festsetzung der Preise beteiligt habe.

Mit dem zweiten Klagegrund rügt die Klägerin eine fehlende Begründung, da die Kommission nicht rechtlich hinreichend begründet habe, inwiefern die Klägerin an einer Untergruppe Deutschland des Kartells mitgewirkt habe.

Mit ihrem dritten Klagegrund macht die Klägerin geltend, die Kommission habe gegen Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1/2003 (1) und Artikel 15 der Verordnung Nr. 17/62 (2) verstoßen, indem sie zu Unrecht festgestellt habe, dass die Klägerin kein selbständiges Unternehmen sei, und indem sie ebenfalls zu Unrecht entschieden habe, dass Groupe Gascogne, ihre Muttergesellschaft, als Gesamtschuldnerin zur Zahlung der Geldbuße heranzuziehen sei. Außerdem habe die Kommission einen Rechtsfehler begangen, als sie den Teil der Geldbuße bestimmt habe, der der Klägerin für den Zeitraum ihrer Teilnahme an dem Verstoß anzulasten sei und der folglich die Obergrenze von 10 % ihres Umsatzes überschritten habe.

Zur Begründung ihres Hilfsantrags trägt die Klägerin vor, dass die Kommission die Höhe der verhängten Geldbuße nicht richtig bemessen habe und dass sie den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt habe, indem sie die Schwere und Dauer des Verstoßes dadurch falsch beurteilt habe, dass sie die Existenz mildernder Umstände sowie die Zusammenarbeit der Klägerin im Rahmen der Mitteilung über die Zusammenarbeit (3) nicht berücksichtigt habe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1).

(2)  Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962: Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (jetzt Artikel 81 EG und 82 EG] (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204).

(3)  Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3).


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