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Document 62005TB0403

Rechtssache T-403/05 RENV: Beschluss des Gerichts vom 10. Januar 2013 — MyTravel/Kommission (Zugang zu den Dokumenten der Organe — Dokumente betreffend eine vom Gericht für nichtig erklärte Entscheidung zu Zusammenschlüssen — Verweigerung des Zugangs — Erledigung)

ABl. C 71 vom 9.3.2013, p. 20–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

9.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 71/20


Beschluss des Gerichts vom 10. Januar 2013 — MyTravel/Kommission

(Rechtssache T-403/05 RENV) (1)

(Zugang zu den Dokumenten der Organe - Dokumente betreffend eine vom Gericht für nichtig erklärte Entscheidung zu Zusammenschlüssen - Verweigerung des Zugangs - Erledigung)

2013/C 71/31

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: MyTravel Group plc (Rochdale, Lancashire, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Cardell, B. Louveaux, P. Walter und P. Horan, Solicitors, dann B. Louveaux, P. Walter und P. Horan, Solicitors)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst C. O'Reilly und P. Costa de Oliveira, dann P. Costa de Oliveira)

Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigte: zunächst A. Falk, C. Meyer-Seitz, C. Stege und U. Persson, dann A. Falk und U. Persson), Königreich Dänemark (Prozessbevollmächtigte: C. H. Vang und V. Pasternak Jørgensen), Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: C. Wissels und J. Langer) und Republik Finnland (Prozessbevollmächtigter: J. Heliskoski)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: M. Lumma und B. Klein), Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: E. Belliard, G. de Bergues und A. Adam) und Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: E. Jenkinson und S. Ossowski)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidungen der Kommission vom 5. September 2005 (D[2005] 8461) und vom 12. Oktober 2005 (D[2005] 9763), mit denen der Klägerin der Zugang zu bestimmten Dokumenten zur Vorbereitung der Entscheidung 2000/276/EG der Kommission vom 22. September 1999 zur Erklärung der Unvereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen (Sache IV/M.1524 — Airtours/First Choice) (ABl. 2000, L 93, S. 1) und zu Dokumenten, die die Dienststellen der Kommission nach der Nichtigerklärung dieser Entscheidung durch das Urteil des Gerichts vom 6. Juni 2002, Airtours/Kommission (T-342/99, Slg. 2002, II-2585), verfasst haben, verwehrt wurde

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Die MyTravel Group plc trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten in den Rechtssachen T-403/05 und T-403/05 RENV sowie die Hälfte der Kosten der Europäischen Kommission in den Rechtssachen T-403/05 und T-403/05 RENV.

3.

Die Europäische Kommission trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten in den Rechtssachen T-403/05 und T-403/05 RENV sowie die Hälfte der Kosten der MyTravel Group plc in den Rechtssachen T-403/05 und T-403/05 RENV.

4.

Die Europäische Kommission trägt in der Rechtssache C-506/08 P ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Königreichs Schweden.

5.

Das Königreich Schweden trägt in der Rechtssache T-403/05 RENV seine eigenen Kosten.

6.

Das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, das Königreich der Niederlande, die Republik Finnland und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen in den Rechtssachen C-506/08 P und T-403/05 RENV ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 10 vom 14.1.2006.


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