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Document 62003TJ0016

    Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 30. September 2004.
    Albano Ferrer de Moncada gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
    Beamte - Beurteilung - Verfahrensfehler - Begründung - Aufhebung der Beurteilung - Ersatz des entstandenen Schadens.
    Rechtssache T-16/03.

    Sammlung der Rechtsprechung – Öffentlicher Dienst 2004 I-A-00261; II-01163

    ECLI identifier: ECLI:EU:T:2004:283

    URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)

    30. September 2004

    Rechtssache T‑16/03

    Albano Ferrer de Moncada

    gegen

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    „Beamte – Beurteilung – Verfahrensfehler – Begründung – Aufhebung der Beurteilung – Ersatz des entstandenen Schadens“

    Vollständiger Wortlaut in französischer Sprache II - 0000

    Gegenstand:         Klage auf Aufhebung der Beurteilung des Klägers für den Zeitraum 1995–1997 und auf Schadensersatz.

    Entscheidung:         Die Beurteilung des Klägers für den Zeitraum 1995–1997 wird aufgehoben. Die Kommission wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 1 000 Euro zu zahlen. Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.

    Leitsätze

    1.     Beamte – Beurteilung – Erstellung – Verstoß gegen die Verpflichtung zur Führung eines Gesprächs zwischen dem Beurteilenden und dem Beurteilten – Verletzung wesentlicher Formvorschriften

    (Beamtenstatut, Artikel 43)

    2.     Beamte – Beurteilung – Erstellung – Wechsel des Berufungsbeurteilenden, der dadurch erforderlich wird, dass der vorher zuständige Berufungsbeurteilende das Organ verlässt – Gespräch zwischen dem Berufungsbeurteilenden und dem Beurteilten – Verpflichtung des neuen Berufungsbeurteilenden

    (Beamtenstatut, Artikel 43)

    3.     Beamte – Beurteilung – Erstellung – Gespräch zwischen dem Beurteilenden und dem Beurteilten – Erfordernis eines unmittelbaren Kontakts – Unzulänglichkeit eines Telefongesprächs oder eines Schriftwechsels

    (Beamtenstatut, Artikel 43)

    4.     Beamte – Beurteilung – Begründungspflicht – Umfang – Fall, der eine besondere Begründung erfordert

    (Beamtenstatut, Artikel 43)

    5.     Beamte – Klage – Schadensersatzklage – Keine angemessene Wiedergutmachung des immateriellen Schadens durch die Aufhebung der angefochtenen Maßnahme – Systematische Verweigerung eines Gesprächs im Rahmen des Beurteilungsverfahrens

    1.     Das in den allgemeinen Durchführungsvorschriften der Kommission zu Artikel 43 des Statuts vorgesehene Gespräch zwischen dem Beurteilenden oder dem Berufungsbeurteilenden und dem Beurteilten ist eine Folge der Verteidigungsrechte des Beamten im Rahmen des ihn betreffenden Beurteilungsverfahrens, und das völlige Fehlen dieses Gesprächs stellt daher die Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift dar, die die Aufhebung der Beurteilung rechtfertigt.

    (Randnrn. 31, 32 und 46)

    2.     Im Rahmen des in den allgemeinen Durchführungsvorschriften der Kommission zu Artikel 43 des Statuts vorgesehenen Berufungsverfahrens ist, wenn der Beamte, der im Beurteilungszeitraum die Aufgabe des Berufungsbeurteilenden hätte ausüben müssen, das Organ inzwischen verlassen hat, der Beamte, der zum Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung der Vorgesetzte des Beurteilten ist, zum Berufungsbeurteilenden zu bestimmen, wobei er verpflichtet ist, nach Möglichkeit den früheren Beurteilenden zu konsultieren. Daraus folgt, dass das in den genannten allgemeinen Vorschriften vorgesehene Gespräch zwischen dem Berufungsbeurteilenden und dem Beurteilten unbedingt mit dem Beamten zu führen ist, der bei der Erstellung der Beurteilung der Berufungsbeurteilende ist.

    (Randnr. 37)

    3.     Ein Telefongespräch und erst recht ein Schriftwechsel können keine Anhörung des Beurteilten im Sinne der allgemeinen Durchführungsvorschriften der Kommission zu Artikel 43 des Statuts darstellen. Der eigentliche Charakter dieses Gesprächs und sein Zweck setzen nämlich einen unmittelbaren Kontakt zwischen dem Beurteilten und dem Beurteilenden voraus. Ohne einen unmittelbaren Austausch kann die Beurteilung ihre Funktion als Mittel der Personalverwaltung und als begleitendes Instrument der beruflichen Entwicklung des Betroffenen nicht vollständig erfüllen. Im Übrigen kann nur dieser Kontakt einen offenen und gründlichen Dialog zwischen dem Beurteilenden und dem Beurteilten fördern, der es ihnen erlaubt, die Art, die Gründe und den Umfang ihrer etwaigen Divergenzen genau zu beurteilen und zu einem besseren gegenseitigen Verständnis zu gelangen.

    (Randnrn. 38, 39 und 41)

    4.     Die Verwaltung ist verpflichtet, die Beurteilungen ausreichend und detailliert zu begründen. In bestimmten Fällen muss dieser Begründung besondere Sorgfalt gewidmet werden.

    Die Beurteilung muss daher besonders begründet werden, wenn der Beurteilende den Empfehlungen des Paritätischen Beurteilungsausschusses nicht folgen will und wenn dessen Stellungnahme besondere Umstände erwähnt, die an der Gültigkeit oder Richtigkeit der ursprünglichen Beurteilung zweifeln lassen, und infolgedessen eine spezifische Beurteilung des Berufungsbeurteilenden hinsichtlich der aus diesen Umständen gegebenenfalls zu ziehenden Konsequenzen verlangt.

    Besondere Aufmerksamkeit ist außerdem der Begründung einer Beurteilung zu widmen, die weniger günstige Bewertungen enthält als eine frühere Beurteilung. Die von der Behörde festgestellte Verschlechterung ist nämlich so zu begründen, dass der betroffene Beamte ihre Richtigkeit nachprüfen und das Gericht sie kontrollieren kann.

    Schließlich ist eine besondere Begründung insbesondere dann geboten, wenn die Erstellung der Beurteilung verspätet erfolgt und wenn der Beurteilende nicht mehr der Beamte ist, der während des Beurteilungszeitraums der Vorgesetzte war. Die Begründung muss erkennen lassen, dass sich die Behörde mit den unerlässlichen Garantien versehen hat, damit sich die Beurteilung auf präzise und zuverlässige Kriterien stützen kann. Sie muss außerdem die Verpflichtung für den Beurteilenden widerspiegeln, mit Umsicht vorzugehen.

    (Randnrn. 49, 50, 53 und 54)

    Vgl. Gericht, 12. Juni 2002, Mellone/Kommission, T‑187/01, Slg. ÖD 2002, I‑A‑81 und II‑389, Randnrn. 27 und 33; Gericht, 5. November 2003, Lebedef-Caponi/Kommission, T‑98/02, Slg. ÖD 2003, I‑A‑277 und II‑1343, Randnr. 61

    5.     Der einem Beamten durch eine fehlerhafte Beurteilung verursachte immaterielle Schaden wird durch die Aufhebung dieser Beurteilung nicht angemessen und ausreichend ersetzt, wenn das Unterbleiben des Gesprächs mit dem Betroffenen unter Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör systematischen Charakter hat, trotz der Stellungnahme des Paritätischen Beurteilungsausschusses und insbesondere der Tatsache, dass dieser das Erfordernis eines Tätigwerdens der Vorgesetzten hervorgehoben hat, mit dem eine Lage bereinigt werden sollte, die sich beruflich und hinsichtlich der Beziehungen sehr verschlechtert hatte.

    (Randnr. 68)

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