This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 62001CJ0075
Judgment of the Court (Sixth Chamber) of 13 February 2003. # Commission of the European Communities v Grand Duchy of Luxemburg. # Failure by a Member State to fulfil its obligations - Directive 92/43/EEC - Conservation of natural habitats - Wild fauna and flora. # Case C-75/01.
Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 13. Februar 2003.
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Großherzogtum Luxemburg.
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume - Wild lebende Tiere und Pflanzen.
Rechtssache C-75/01.
Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 13. Februar 2003.
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Großherzogtum Luxemburg.
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume - Wild lebende Tiere und Pflanzen.
Rechtssache C-75/01.
Sammlung der Rechtsprechung 2003 I-01585
ECLI identifier: ECLI:EU:C:2003:95
Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 13. Februar 2003. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Großherzogtum Luxemburg. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume - Wild lebende Tiere und Pflanzen. - Rechtssache C-75/01.
Sammlung der Rechtsprechung 2003 Seite I-01585
Parteien
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
Handlungen der Organe - Richtlinien - Durchführung durch die Mitgliedstaaten - Bloße Verwaltungspraxis nicht ausreichend
(Artikel 249 Absatz 3 EG)
In der Rechtssache C-75/01
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. B. Wainwright und J. Adda als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Großherzogtum Luxemburg, vertreten durch J. Faltz als Bevollmächtigten,
eklagter,
wegen Feststellung, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7) und aus Artikel 249 Absatz 3 EG verstoßen hat, dass es nicht alle Maßnahmen getroffen hat, die zur vollständigen und ordnungsgemäßen Umsetzung der Artikel 1, 4 Absatz 5, 5 Absatz 4, 6, 7, 12 Absätze 1 Buchstaben b und c, 2 und 4, 13 Absätze 1 Buchstabe b und 2, 14, 15, 16 Absatz 1, 22 Buchstaben b und c und 23 Absatz 2 dieser Richtlinie in Verbindung mit deren Anhängen I, II, IV, V und VI erforderlich sind,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J.-P. Puissochet, der Richter C. Gulmann (Berichterstatter) und V. Skouris sowie der Richterinnen F. Macken und N. Colneric,
Generalanwalt: A. Tizzano
Kanzler: R. Grass
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 29. Januar 2002,
folgendes
Urteil
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 14. Februar 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206, S. 7, im Folgenden: Richtlinie) und aus Artikel 249 Absatz 3 EG verstoßen hat, dass es nicht alle Maßnahmen getroffen hat, die zur vollständigen und ordnungsgemäßen Umsetzung der Artikel 1, 4 Absatz 5, 5 Absatz 4, 6, 7, 12 Absätze 1 Buchstaben b und c, 2 und 4, 13 Absätze 1 Buchstabe b und 2, 14, 15, 16 Absatz 1, 22 Buchstaben b und c und 23 Absatz 2 dieser Richtlinie in Verbindung mit deren Anhängen I, II, IV, V und VI erforderlich sind.
Die Richtlinie
2 Artikel 1 der Richtlinie definiert die wichtigsten in dieser Richtlinie verwendeten Begriffe. Nach Artikel 1 Buchstabe m der Richtlinie bedeutet ,Exemplar: jedes Tier oder jede Pflanze - lebend oder tot - der in Anhang IV und Anhang V aufgeführten Arten, jedes Teil oder jedes aus dem Tier oder der Pflanze gewonnene Produkt sowie jede andere Ware, die aufgrund eines Begleitdokuments, der Verpackung, eines Zeichens, eines Etiketts oder eines anderen Sachverhalts als Teil oder Derivat von Tieren oder Pflanzen der erwähnten Arten identifiziert werden kann".
3 Artikel 4 der Richtlinie regelt ein mehrstufiges Verfahren für die Auswahl der Gebiete, in denen die nach der Richtlinie als besondere Schutzgebiete (im Folgenden: BSG) geschützten Arten und Lebensräume vorkommen. Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie legt jeder Mitgliedstaat eine Liste solcher Gebiete vor, in der die in diesen Gebieten vorkommenden natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I dieser Richtlinie und einheimischen Arten ihres Anhangs II aufgeführt sind. Diese Liste wird der Kommission binnen drei Jahren nach der Bekanntgabe der Richtlinie gleichzeitig mit den Informationen über die einzelnen Gebiete zugeleitet.
4 Gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie unterliegt ein Gebiet, sobald es in die von der Kommission erstellte Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen ist, den Bestimmungen des Artikels 6 Absätze 2, 3 und 4 dieser Richtlinie.
5 Artikel 5 Absätze 1 und 4 der Richtlinie bestimmt:
(1) In Ausnahmefällen, in denen die Kommission feststellt, dass ein Gebiet mit einem prioritären natürlichen Lebensraumtyp oder einer prioritären Art in einer nationalen Liste nach Artikel 4 Absatz 1 nicht aufgeführt ist, das ihres Erachtens aufgrund von zuverlässigen einschlägigen wissenschaftlichen Daten für den Fortbestand dieses prioritären natürlichen Lebensraumtyps oder das Überleben dieser prioritären Art unerlässlich ist, wird ein bilaterales Konzertierungsverfahren zwischen diesem Mitgliedstaat und der Kommission zum Vergleich der auf beiden Seiten verwendeten wissenschaftlichen Daten eingeleitet.
...
(4) Während der Konzertierungsphase und bis zur Beschlussfassung des Rates unterliegt das betreffende Gebiet den Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 2."
6 Artikel 6 der Richtlinie schreibt vor:
(1) Für die besonderen Schutzgebiete legen die Mitgliedstaaten die nötigen Erhaltungsmaßnahmen fest, die gegebenenfalls geeignete, eigens für die Gebiete aufgestellte oder in andere Entwicklungspläne integrierte Bewirtschaftungspläne und geeignete Maßnahmen rechtlicher, administrativer oder vertraglicher Art umfassen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang I und der Arten nach Anhang II entsprechen, die in diesen Gebieten vorkommen.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die geeigneten Maßnahmen, um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten.
(3) Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein solches Gebiet jedoch einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, erfordern eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung und vorbehaltlich des Absatzes 4 stimmen die zuständigen einzelstaatlichen Behörden dem Plan bzw. Projekt nur zu, wenn sie festgestellt haben, dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird, und nachdem sie gegebenenfalls die Öffentlichkeit angehört haben.
(4) Ist trotz negativer Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art ein Plan oder Projekt durchzuführen und ist eine Alternativlösung nicht vorhanden, so ergreift der Mitgliedstaat alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die von ihm ergriffenen Ausgleichsmaßnahmen.
Ist das betreffende Gebiet ein Gebiet, das einen prioritären natürlichen Lebensraumtyp und/oder eine prioritäre Art einschließt, so können nur Erwägungen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen und der öffentlichen Sicherheit oder im Zusammenhang mit maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt oder, nach Stellungnahme der Kommission, andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses geltend gemacht werden."
7 Nach Artikel 7 der Richtlinie treten, [w]as die nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 79/409/EWG zu besonderen Schutzgebieten erklärten oder nach Artikel 4 Absatz 2 derselben Richtlinie als solche anerkannten Gebiete anbelangt, ... die Verpflichtungen nach Artikel 6 Absätze 2, 3 und 4 der vorliegenden Richtlinie ab dem Datum für die Anwendung der vorliegenden Richtlinie bzw. danach ab dem Datum, zu dem das betreffende Gebiet von einem Mitgliedstaat entsprechend der Richtlinie 79/409/EWG zum besonderen Schutzgebiet erklärt oder als solches anerkannt wird, an die Stelle der Pflichten, die sich aus Artikel 4 Absatz 4 Satz 1 der Richtlinie 79/409/EWG ergeben".
8 Gemäß Artikel 11 der Richtlinie [überwachen d]ie Mitgliedstaaten ... den Erhaltungszustand der in Artikel 2 genannten Arten und Lebensräume, wobei sie die prioritären natürlichen Lebensraumtypen und die prioritären Arten besonders berücksichtigen".
9 In Artikel 12 Absätze 1 Buchstaben b und c, 2 und 4 der Richtlinie heißt es:
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um ein strenges Schutzsystem für die in Anhang IV Buchstabe a) genannten Tierarten in deren natürlichen Verbreitungsgebieten einzuführen; dieses verbietet:
...
b) jede absichtliche Störung dieser Arten, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten;
c) jede absichtliche Zerstörung oder Entnahme von Eiern aus der Natur;
...
(2) Für diese Arten verbieten die Mitgliedstaaten Besitz, Transport, Handel oder Austausch und Angebot zum Verkauf oder Austausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren; vor Beginn der Anwendbarkeit dieser Richtlinie rechtmäßig entnommene Exemplare sind hiervon ausgenommen.
...
(4) Die Mitgliedstaaten führen ein System zur fortlaufenden Überwachung des unbeabsichtigten Fangs oder Tötens der in Anhang IV Buchstabe a) genannten Tierarten ein. Anhand der gesammelten Informationen leiten die Mitgliedstaaten diejenigen weiteren Untersuchungs- oder Erhaltungsmaßnahmen ein, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass der unbeabsichtigte Fang oder das unbeabsichtigte Töten keine signifikanten negativen Auswirkungen auf die betreffenden Arten haben."
10 Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe b und 2 der Richtlinie bestimmt:
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um ein striktes Schutzsystem für die in Anhang IV Buchstabe b) angegebenen Pflanzenarten aufzubauen, das Folgendes verbietet:
...
b) Besitz, Transport, Handel oder Austausch und Angebot zum Verkauf oder zum Austausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren solcher Pflanzen; vor Beginn der Anwendbarkeit dieser Richtlinie rechtmäßig entnommene Exemplare sind hiervon ausgenommen.
(2) Die Verbote nach Absatz 1 Buchstaben a) und b) gelten für alle Lebensstadien der Pflanzen im Sinne dieses Artikels."
11 Artikel 14 der Richtlinie schreibt vor:
(1) Die Mitgliedstaaten treffen, sofern sie es aufgrund der Überwachung gemäß Artikel 11 für erforderlich halten, die notwendigen Maßnahmen, damit die Entnahme aus der Natur von Exemplaren der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten des Anhangs V sowie deren Nutzung mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands vereinbar sind.
(2) Werden derartige Maßnahmen für erforderlich gehalten, so müssen sie die Fortsetzung der Überwachung gemäß Artikel 11 beinhalten. Außerdem können sie insbesondere Folgendes umfassen:
- Vorschriften bezüglich des Zugangs zu bestimmten Bereichen;
- das zeitlich oder örtlich begrenzte Verbot der Entnahme von Exemplaren aus der Natur und der Nutzung bestimmter Populationen;
- die Regelung der Entnahmeperioden und/oder -formen;
- die Einhaltung von dem Erhaltungsbedarf derartiger Populationen Rechnung tragenden waidmännischen oder fischereilichen Regeln bei der Entnahme von Exemplaren;
- die Einführung eines Systems von Genehmigungen für die Entnahme oder von Quoten;
- die Regelung von Kauf, Verkauf, Feilhalten, Besitz oder Transport zwecks Verkauf der Exemplare;
- das Züchten in Gefangenschaft von Tierarten sowie die künstliche Vermehrung von Pflanzenarten unter streng kontrollierten Bedingungen, um die Entnahme von Exemplaren aus der Natur zu verringern;
- die Beurteilung der Auswirkungen der ergriffenen Maßnahmen."
12 Artikel 15 der Richtlinie lautet:
In Bezug auf den Fang oder das Töten der in Anhang V Buchstabe a) genannten wild lebenden Tierarten sowie in den Fällen, in denen Ausnahmen gemäß Artikel 16 für die Entnahme, den Fang oder die Tötung der in Anhang IV Buchstabe a) genannten Arten gemacht werden, verbieten die Mitgliedstaaten den Gebrauch aller nichtselektiven Geräte, durch die das örtliche Verschwinden von Populationen dieser Tierarten hervorgerufen werden könnte oder sie schwer gestört werden könnten, insbesondere
a) den Gebrauch der in Anhang VI Buchstabe a) genannten Fang- und Tötungsgeräte;
b) jede Form des Fangs oder Tötens mittels der in Anhang VI Buchstabe b) genannten Transportmittel."
13 Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie bestimmt:
(1) Sofern es keine anderweitige zufrieden stellende Lösung gibt und unter der Bedingung, dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können die Mitgliedstaaten von den Bestimmungen der Artikel 12, 13 und 14 sowie des Artikels 15 Buchstaben a) und b) im folgenden Sinne abweichen:
a) zum Schutz der wild lebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume;
b) zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Wäldern, Fischgründen und Gewässern sowie an sonstigen Formen von Eigentum;
c) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt;
d) zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts, der Bestandsauffuellung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht, einschließlich der künstlichen Vermehrung von Pflanzen;
e) um unter strenger Kontrolle, selektiv und in beschränktem Ausmaß die Entnahme oder Haltung einer begrenzten und von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tier- und Pflanzenarten des Anhangs IV zu erlauben."
14 Artikel 22 Buchstaben b und c sieht vor:
Bei der Ausführung der Bestimmungen dieser Richtlinie gehen die Mitgliedstaaten wie folgt vor:
...
b) sie sorgen dafür, dass die absichtliche Ansiedlung in der Natur einer in ihrem Hoheitsgebiet nicht heimischen Art so geregelt wird, dass weder die natürlichen Lebensräume in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet noch die einheimischen wild lebenden Tier- und Pflanzenarten geschädigt werden; falls sie es für notwendig erachten, verbieten sie eine solche Ansiedlung. Die Ergebnisse der Bewertungsstudien werden dem Ausschuss zur Unterrichtung mitgeteilt;
c) sie fördern erzieherische Maßnahmen und die allgemeine Information in Bezug auf die Notwendigkeit des Schutzes der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten und der Erhaltung ihrer Habitate sowie natürlichen Lebensräume."
15 Gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie nehmen die Mitgliedstaaten, wenn sie Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, um dieser Richtlinie nachzukommen, in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug.
Vorverfahren
16 Da die Kommission die verschiedenen Maßnahmen, die ihr im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie in luxemburgisches Recht mitgeteilt worden waren, für unzureichend hielt, um den Artikeln 1, 4, 5, 6, 7, 8, 12, 13, 14, 15, 16, 18, 22 und 23 der Richtlinie nachzukommen, forderte sie das Großherzogtum Luxemburg am 29. April 1999 auf, Stellung zu nehmen.
17 In dem Antwortschreiben vom 13. Juli 1999, das das Umweltministerium des Großherzogtums Luxemburg an die Kommission richtete (im Folgenden: Antwortschreiben), war ausgeführt, dass verschiedene innerstaatliche Gesetzes- und Verordnungsregelungen geeignet seien, zur Verwirklichung einiger der Ziele der Richtlinie beizutragen, und dass die Loi concernant l'aménagement du territoire vom 21. Mai 1999 (Gesetz über die Landesplanung) (Memorial A 1999, S. 1402, im Folgenden: Gesetz vom 21. Mai 1999), der Entwurf des Règlement grand-ducal biodiversité" (Großherzogliche Verordnung über biologische Vielfalt") und die Loi concernant la protection de la nature et des ressources naturelles vom 11. August 1982 (Gesetz über den Schutz der Natur und der natürlichen Ressourcen) (Memorial A 1982, S. 1486, im Folgenden: Gesetz vom 11. August 1982) es in absehbarer Zeit ermöglichen würden, die Ziele dieser Richtlinie in vollem Umfang zu erreichen. Außerdem wurde die Begründetheit einiger von der Kommission vorgetragener Rügen ausdrücklich bestritten.
18 Die Kommission sah die vom Großherzogtum Luxemburg auf das Aufforderungsschreiben hin abgegebene Stellungnahme nicht als ausreichend an und gab deshalb am 21. Januar 2000 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie feststellte, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie sowie aus Artikel 249 Absatz 3 EG verstoßen habe, dass es nicht alle Maßnahmen getroffen habe, die zur vollständigen und ordnungsgemäßen Umsetzung der Artikel 1, 4 Absatz 5, 5 Absatz 4, 6, 7, 12 Absätze 1 Buchstaben b und c, 2 und 4, 13 Absätze 1 Buchstabe b und 2, 14, 15, 16 Absatz 1, 22 Buchstaben b und c und 23 Absatz 2 der Richtlinie in Verbindung mit deren Anhängen I, II, IV, V und VI erforderlich seien. Sie forderte Luxemburg auf, alle Maßnahmen zu ergreifen, um dieser mit Gründen versehenen Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Bekanntgabe nachzukommen.
19 Mit Schreiben vom 6. April 2000 räumte Luxemburg ein, dass eine Ergänzung oder Änderung des bestehenden rechtlichen Rahmens erforderlich sei, um die Umsetzung der Richtlinie in innerstaatliches Recht zu gewährleisten.
20 Da die Kommission der Auffassung war, dass das Großherzogtum Luxemburg innerhalb der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war, nicht alle Maßnahmen ergriffen habe, um dieser nachzukommen, hat sie die vorliegende Klage erhoben.
Zur Klage
21 In ihrer Klagebeantwortung weist die luxemburgische Regierung lediglich darauf hin, dass das Kabinett am 23. Februar 2001 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie gebilligt habe, und beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Rüge der unvollständigen Umsetzung des Artikels 1 der Richtlinie
22 Die Kommission trägt vor, sie habe in ihrem Mahnschreiben darauf hingewiesen, dass es keine Bestimmung des luxemburgischen Rechts gebe, die eine ordnungsgemäße, vollständige und genaue Umsetzung der in Artikel 1 der Richtlinie aufgeführten Definitionen bezwecke oder bewirke, und dass Luxemburg diese Rüge in dem Antwortschreiben nicht zurückgewiesen habe.
23 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass in dem Antwortschreiben mitgeteilt wurde, dass die Definitionen des Artikels 1 der Richtlinie in einem sektoriellen Plan übernommen würden, den das Gesetz vom 21. Mai 1999 vorsehe.
24 Offenbar ist eine solche Maßnahme aber nicht innerhalb der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist getroffen worden.
25 Demnach ist die Rüge der unvollständigen Umsetzung des Artikels 1 der Richtlinie begründet.
Zur Rüge der Nichtumsetzung des Artikels 4 Absatz 5 der Richtlinie
26 Die Kommission ist der Ansicht, dass die ihr von Luxemburg mitgeteilten Umsetzungsbestimmungen die Umsetzung des Artikels 4 Absatz 5 der Richtlinie weder bezweckten noch bewirkten, so dass die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nicht ohne weiteres der in Artikel 6 Absätze 2, 3 und 4 der Richtlinie vorgesehenen Schutzregelung unterlägen. In dem Antwortschreiben sei diese Rüge nur insoweit zurückgewiesen worden, als dem Großherzogtum Luxemburg vorgeworfen worden sei, kein System eingeführt zu haben, in dem die Anwendung der Schutzregelung gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie auf die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung vorgesehen sei.
27 Es ist darauf hinzuweisen, dass in dem Antwortschreiben mitgeteilt wurde, dass die luxemburgische Verwaltungspraxis, nach der die Genehmigung für bestimmte, unter das Gesetz vom 11. August 1982 fallende Vorhaben verweigert werde, eine geeignete Maßnahme darstelle, um die in Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie genannten schädlichen Einwirkungen auf die von Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie erfassten Gebiete zu vermeiden. Die luxemburgische Regierung räumte allerdings die Vertragsverletzung in Bezug auf die Anwendung von Artikel 6 Absätze 3 und 4 dieser Richtlinie auf die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung ein.
28 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes zu den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von Richtlinien der Gemeinschaft können bloße Verwaltungspraktiken, die die Verwaltung ihrem Wesen nach beliebig ändern kann und die nur unzureichend bekannt gemacht sind, nicht als eine wirksame Erfuellung der Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag angesehen werden (vgl. insbesondere Urteile vom 17. Mai 2001 in der Rechtssache C-159/99, Kommission/Italien, Slg. 2001, I-4007, Randnr. 32, und vom 17. Januar 2002 in der Rechtssache C-394/00, Kommission/Irland, Slg. 2002, I-581, Randnr. 11).
29 Somit ist der Rüge der Nichtumsetzung des Artikels 4 Absatz 5 der Richtlinie stattzugeben.
Zur Rüge der Nichtumsetzung des Artikels 5 Absatz 4 der Richtlinie
30 Die Kommission trägt vor, dass es keine Bestimmung des luxemburgischen Rechts gebe, nach der die von Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie erfassten Gebiete der in Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie vorgesehenen Schutzregelung unterlägen. In dem Antwortschreiben sei diese Rüge von Luxemburg zurückgewiesen worden.
31 Im Antwortschreiben brachte die luxemburgische Regierung im Wesentlichen vor, dass die Verwaltungspraxis, nach der die Genehmigung für bestimmte, unter das Gesetz vom 11. August 1982 fallende Vorhaben verweigert werde, eine geeignete Maßnahme darstelle, um die in Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie genannten schädlichen Einwirkungen auf die von Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie erfassten Gebiete zu vermeiden.
32 Angesichts der ständigen, in Randnummer 28 des vorliegenden Urteils genannten Rechtsprechung des Gerichtshofes ist dieses Vorbringen zurückzuweisen.
33 In diesem Antwortschreiben hieß es ferner, das Großherzogtum Luxemburg habe zudem in die der Kommission nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie zugeleitete Liste wohl schon alle seine für die Erhaltung bestimmter Lebensräume unerlässlichen Gebiete aufgenommen, so dass es nicht mehr erforderlich sei, auf das Verfahren des Artikels 5 Absatz 4 der Richtlinie zurückzugreifen.
34 Dieses Argument ist ebenfalls abzulehnen. Es lässt sich nämlich nicht ausschließen, dass die Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie feststellt, dass in der vom Großherzogtum Luxemburg übermittelten Liste ein Gebiet nicht aufgeführt ist, das ihres Erachtens für den Fortbestand eines bestimmten prioritären natürlichen Lebensraumtyps oder das Überleben einer bestimmten prioritären Art unerlässlich ist, und somit ein bilaterales Konzertierungsverfahren eingeleitet wird, während dessen gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie das betreffende Gebiet der in Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie vorgesehenen Schutzregelung zu unterstellen ist.
35 Folglich ist die Rüge der Nichtumsetzung des Artikels 5 Absatz 4 der Richtlinie begründet.
Zur Rüge der unvollständigen Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie
Zu Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie
36 Die Kommission wirft dem Großherzogtum Luxemburg vor, diese Bestimmung nicht umgesetzt zu haben.
37 In ihrem Antwortschreiben räumte die luxemburgische Regierung die ihr zur Last gelegte Vertragsverletzung ein.
38 Daher ist der Rüge der unvollständigen Umsetzung des Artikels 6 Absatz 1 der Richtlinie stattzugeben.
Zu Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie
39 Die Kommission weist darauf hin, dass Artikel 14 des Gesetzes vom 11. August 1982 es vorbehaltlich außerordentlicher, aus Gründen des Gemeinwohls ministeriell genehmigter Ausnahmen verbiete, bestimmte Arten von Biotopen zu schmälern, zu zerstören oder zu verändern. Diese Bestimmung scheine indes nicht geeignet, die Einbeziehung aller von den BSG umfassten Lebensräume in den Schutz nach dieser Bestimmung sicherzustellen. Außerdem erfassten die Bestimmungen dieses Gesetzes nur bestimmte Störungsarten. Insbesondere ermögliche es Artikel 12 dieses Gesetzes nicht, bestimmte Arten von Störungen im Wald zu vermeiden. Es fehle daher eine allgemeine Maßnahme, die für Dritte verbindlich sei und es in den BSG ermögliche, die Störungen von Arten, die im Hinblick auf die Ziele der Richtlinie erhebliche Auswirkungen auf diese Arten haben könnten, zu vermeiden. Die Kommission erinnert ferner daran, dass in dem Antwortschreiben der Verstoß gegen die Richtlinie in diesem Punkt ausdrücklich zurückgewiesen werde.
40 In dem Antwortschreiben wird vorgebracht, dass Artikel 14 des Gesetzes vom 11. August 1982 alle Biotope einschließlich der zu den BSG zählenden schütze. Außerdem sei es unzutreffend, dass nur bestimmte Störungsarten von diesem Gesetz erfasst würden. Artikel 23 dieses Gesetzes, der eine generelle Rechtsnorm sei, verbiete nämlich die Störung der Tiere, und durch die Artikel 21 und 22 dieses Gesetzes würden alle Arten der nicht gerechtfertigten Nutzung, Verwendung, Beschädigung oder Zerstörung nicht geschützter wild lebender Tiere und Pflanzen durch eine striktere nationale Regelung untersagt. Zu diesem Gesetz komme ferner ein ministerieller Runderlass zur Umsetzung der Richtlinie hinzu, nach dem Verschlechterungen der Lebensräume und Störungen geschützter Arten durch eine strikte Anwendung dieses Gesetzes zu verhindern seien.
41 Es ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 14 des Gesetzes vom 11. August 1982 vorbehaltlich außerordentlicher, aus Gründen des Gemeinwohls ministeriell genehmigter Ausnahmen verbietet, die Biotope wie Teiche, Sümpfe, Moore, durch Schilf oder Binsen, Hecken, Buschwerk oder Wäldchen gebildete Flächen mit pflanzlichem Bewuchs zu schmälern, zu zerstören oder zu verändern.
42 Diese Bestimmung, die ausdrücklich nur bestimmte Arten von Biotopen erfasst, scheint indes nicht geeignet, dem Erfordernis des Artikels 6 Absatz 2 der Richtlinie entsprechend den Schutz aller zu den BSG zählenden natürlichen Lebensräume und aller Habitate der Arten vor Handlungen, durch die sie verschlechtert werden können, sicherzustellen.
43 Zu dem in Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie vorgesehenen Schutz vor Störungen ist festzustellen, dass zwar einige Bestimmungen des Gesetzes vom 11. August 1982, insbesondere die Artikel 12 und 23, zur Vermeidung bestimmter Störungen beitragen können, sie aber gleichwohl keine vollständige Umsetzung dieser Richtlinienbestimmung herbeiführen können, da sie nicht alle im Hinblick auf die Ziele der Richtlinie erheblichen Störungen der Arten, für die die BSG ausgewiesen sind, erfassen.
44 Zu dem von der luxemburgischen Regierung genannten ministeriellen Runderlass ist festzustellen, dass er unter Berücksichtigung der in Randnummer 28 des vorliegenden Urteils in Erinnerung gerufenen Rechtsprechung nicht geeignet ist, eine ordnungsgemäße Umsetzung der betreffenden Vorschrift sicherzustellen.
45 Demzufolge ist die Rüge der unvollständigen Umsetzung des Artikels 6 Absatz 2 der Richtlinie begründet.
Zu Artikel 6 Absätze 3 und 4 der Richtlinie
46 Die Kommission trägt vor, dass in den ihr mitgeteilten Vorschriften des luxemburgischen Rechts nicht in allen in Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie vorgesehenen Fällen eine Verträglichkeitsprüfung für die geschützten Gebiete vorgeschrieben sei. Außerdem gewährleiste das luxemburgische Recht nicht, dass ein Projekt oder ein Plan von der zuständigen Behörde erst dann genehmigt werde, wenn sie festgestellt habe, dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt werde. In Bezug auf Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie macht die Kommission geltend, dass durch keine nationale Bestimmung die Suche nach Alternativlösungen vorgeschrieben sei, bevor Projekte, deren Verträglichkeit mit den geschützten Gebieten negativ beurteilt worden sei, genehmigt werden könnten. Auch sei im luxemburgischen Recht nicht vorgesehen, dass im Fall der Genehmigung solcher Projekte Ausgleichsmaßnahmen zu ergreifen seien.
47 Es ist darauf hinzuweisen, dass diese Rügen bereits in dem Mahnschreiben wortgleich formuliert waren und die luxemburgische Regierung im Antwortschreiben einräumte, dass die bestehenden nationalen Bestimmungen im Hinblick auf Artikel 6 Absätze 3 und 4 der Richtlinie unzureichend seien.
48 Unter diesen Umständen ist der Klage der Kommission auch in diesem Punkt stattzugeben.
Zur Rüge der Nichtumsetzung des Artikels 7 der Richtlinie
49 Die Kommission trägt vor, dass entgegen Artikel 7 der Richtlinie keine Bestimmung des luxemburgischen Rechts die Anwendung des Artikels 6 Absätze 2, 3 und 4 der Richtlinie auf die gemäß der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. L 103, S. 1) ausgewiesenen besonderen Schutzgebiete gewährleiste. Außerdem ließen die Ausführungen in dem Antwortschreiben nicht die Annahme zu, dass dieser Artikel 7 umgesetzt worden sei.
50 Es ist daran zu erinnern, dass in dem Antwortschreiben mitgeteilt wurde, dass der zu erstellende sektorielle Plan insbesondere für die nach der Richtlinie 79/409 ausgewiesenen besonderen Schutzgebiete einen präzisen rechtlichen Rahmen liefere.
51 Demnach ist unter Berücksichtigung insbesondere der Ausführungen in Randnummer 24 des vorliegenden Urteils festzustellen, dass die Rüge der Nichtumsetzung des Artikels 7 der Richtlinie begründet ist.
Zur Rüge der unvollständigen Umsetzung des Artikels 12 Absätze 1 Buchstaben b und c, 2 und 4 der Richtlinie
52 Die Kommission trägt erstens vor, dass Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie nicht vollständig in luxemburgisches Recht umgesetzt worden sei, weil durch keine der ihr von Luxemburg mitgeteilten nationalen Bestimmungen verboten werde, die betreffenden Tierarten in der Wanderungszeit absichtlich zu stören. Zweitens bezwecke oder bewirke keine dieser Bestimmungen die vollständige Umsetzung des Artikels 12 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie. Drittens werde durch diese Bestimmungen entgegen Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie der Austausch und das Angebot zum Austausch von Exemplaren der betreffenden Arten nicht verboten. Viertens werde durch keine Bestimmung des luxemburgischen Rechts gewährleistet, dass der Begriff Tier" im innerstaatlichen Recht genauso umfassend definiert werde wie der Begriff Exemplar" im Sinne der Richtlinie. Schließlich bezwecke oder bewirke keine dieser Bestimmungen die Umsetzung des Artikels 12 Absatz 4 der Richtlinie. Den in dem Antwortschreiben dargelegten Gegenargumenten könne nicht gefolgt werden.
Zu Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie
53 Wie die Kommission zutreffend ausgeführt hat, ist Artikel 23 des Gesetzes vom 11. August 1982, den die luxemburgische Regierung für mit Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie vereinbar hält, zur vollständigen Umsetzung der letztgenannten Bestimmung nicht geeignet, da darin zwar die Störung der Tierwelt vor allem während der Zeiten des Brütens, der Aufzucht der Jungen und des Überwinterns verboten, die Wanderungszeit jedoch von diesem Verbot nicht ausdrücklich erfasst wird.
54 Demzufolge ist die Rüge der unvollständigen Umsetzung des Artikels 12 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie begründet.
Zu Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie
55 In dem Antwortschreiben wird dargelegt, dass Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie durch die Artikel 17 des Gesetzes vom 11. August 1982 und 6 des am 19. September 1979 in Bern unterzeichneten und mit Gesetz vom 26. November 1981 (Memorial A 1981, S. 2130) angenommenen sowie mit dem Beschluss 82/72/EWG des Rates vom 3. Dezember 1981 im Namen der Gemeinschaft geschlossenen Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen wild lebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (ABl. 1982, L 38, S. 1, im Folgenden: Berner Übereinkommen) in innerstaatliches Recht umgesetzt worden sei. In der ersten dieser Bestimmungen werde das Stören, Töten, Bejagen, Fangen sowie der Besitz und die Domestizierung vollständig geschützter Tiere untersagt, gleichgültig in welchem Entwicklungsstadium sie sich befänden. Nach der zweiten dieser Bestimmungen werde das mutwillige Zerstören oder absichtliche Entnehmen von Eiern aus der Natur oder der Besitz dieser Eier, selbst wenn sie leer seien, verboten.
56 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass in Artikel 17 des Gesetzes vom 11. August 1982 die Entnahme von Eiern aus der Natur nicht ausdrücklich erwähnt ist. Das in dieser Bestimmung ausgesprochene Verbot des Besitzes vollständig geschützter Tiere, gleichgültig in welchem Entwicklungsstadium sie sich befinden, erscheint nicht geeignet, die Entnahme von Eiern aus der Natur mit Gewissheit zu erfassen, zumal es sich um ein gemäß Artikel 44 ff. dieses Gesetzes strafbewehrtes Verbot handelt.
57 Artikel 6 Buchstabe d des Berner Übereinkommens, der das absichtliche Entnehmen von Eiern aus der Natur und den Besitz dieser Eier verbietet, gilt nur für die Arten, die in Anhang II dieses Übereinkommens aufgeführt sind. In diesem Anhang sind aber einige Arten nicht enthalten, die durch Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie erfasst sind, auf den Artikel 12 der Richtlinie verweist.
58 Folglich ist Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie nicht ordnungsgemäß in luxemburgisches Recht umgesetzt worden.
Zu Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie
59 In dem Antwortschreiben heißt es, dass Artikel 17 des Gesetzes vom 11. August 1982 mit dem Verbot des Besitzes vollständig geschützter Tiere auch den Austausch dieser Tiere verbiete. Es sei nämlich nicht möglich, etwas zu tauschen, was man nicht besitzen dürfe. Im Übrigen sehe Artikel 15 dieses Gesetzes in Verbindung mit der Großherzoglichen Verordnung vom 8. April 1986 über den vollständigen oder teilweisen Schutz bestimmter wild lebender Tierarten (Memorial A 1986, S. 1174) eine Klassifizierung der seltenen wild lebenden Tiere im Hinblick auf ihre Erhaltung vor, wobei man sich nicht auf die einheimischen Arten beschränke. Außerdem werde durch Artikel 20 dieses Gesetzes der Begriff Tier" über die ihm im innerstaatlichen Recht beigemessene Bedeutung hinaus erweitert.
60 Das Vorbringen der luxemburgischen Regierung ist zurückzuweisen.
61 Das in Artikel 17 des Gesetzes vom 11. August 1982 vorgesehene Verbot des Besitzes vollständig geschützter Tiere scheint nämlich nicht geeignet, deren Austausch und das Angebot zu deren Austausch zu erfassen, da die Begriffe Besitz" zum einen und Austausch" oder Angebot zum Austausch" zum anderen insbesondere angesichts der in Randnummer 56 des vorliegenden Urteils erwähnten strafrechtlichen Sanktionen voneinander unabhängig sind.
62 Zur Bedeutung des Begriffes Tier" im innerstaatlichen Recht ist festzustellen, dass die von der luxemburgischen Regierung in dem Antwortschreiben herangezogene Regelung in diesen Begriff nicht jedes aus dem Tier ... gewonnene Produkt sowie jede andere Ware, die aufgrund eines Begleitdokuments, der Verpackung, eines Zeichens, eines Etiketts oder eines anderen Sachverhalts als ... Derivat von Tieren ... der erwähnten Art identifiziert werden kann", einbezieht, wie in Artikel 1 Buchstabe m der Richtlinie vorgesehen, der die Definition des Begriffes Exemplar" enthält, die auch in Artikel 12 Absatz 2 dieser Richtlinie verwendet wird.
63 Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie ist daher nicht ordnungsgemäß in luxemburgisches Recht umgesetzt worden.
Zu Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie
64 In dem Antwortschreiben räumte die luxemburgische Regierung ein, dass ein System zur fortlaufenden Überwachung, wie es in Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie vorgesehen sei, noch nicht in das luxemburgische Recht eingeführt worden sei.
65 Im Übrigen ist ein solches System zur fortlaufenden Überwachung offenbar nicht innerhalb der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist beschlossen worden.
66 Somit ist Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie nicht in die innerstaatliche Rechtsordnung des beklagten Staates umgesetzt worden.
67 Im Licht all dessen ist die Rüge der unvollständigen Umsetzung des Artikels 12 Absätze 1 Buchstaben b und c, 2 und 4 der Richtlinie begründet.
Zur Rüge der unvollständigen Umsetzung des Artikels 13 Absätze 1 Buchstabe b und 2 der Richtlinie
Zu Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie
68 Nach Ansicht der Kommission wurde Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie, ungeachtet der von Luxemburg in dem Antwortschreiben vorgebrachten Argumente, nicht vollständig in luxemburgisches Recht umgesetzt. Dort würden nämlich zum einen nicht Besitz, Austausch und Angebot zum Verkauf oder zum Austausch von Exemplaren der gemäß dieser gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung geschützten Pflanzenarten verboten, und zum anderen werde nicht gewährleistet, dass die dafür vorgesehenen Verbote auf die von dieser Bestimmung geschützten nichtheimischen Arten Anwendung finden.
69 In dem Antwortschreiben wird ausgeführt, dass der Verkauf vollständig geschützter Pflanzen durch Artikel 16 des Gesetzes vom 11. August 1982 und deren Besitz, soweit erforderlich, durch Artikel 5 des Berner Übereinkommens verboten seien. Zudem sei durch Artikel 15 dieses Gesetzes der Schutz der nichtheimischen Arten nicht ausgeschlossen. Insoweit genüge es, die betreffenden Arten in die Großherzogliche Verordnung vom 19. August 1989 über den vollständigen oder teilweisen Schutz bestimmter wild lebender Pflanzenarten (Memorial A 1989, S. 1102, im Folgenden: Verordnung vom 19. August 1989) aufzunehmen. Im Übrigen erweitere Artikel 20 des genannten Gesetzes den Pflanzenbegriff über die ihm in der innerstaatlichen Regelung beigemessene Bedeutung hinaus.
70 Es ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 16 des Gesetzes vom 11. August 1982 zwar den Verkauf vollständig geschützter Pflanzen verbietet, jedoch nicht Besitz, Austausch und Angebot zum Verkauf oder zum Austausch dieser Pflanzen untersagt. Artikel 5 des Berner Übereinkommens sieht zwar vor, dass alle Vertragsparteien, soweit erforderlich, den Besitz geschützter Arten verbieten. Es ist aber nicht ersichtlich, dass Luxemburg irgendwelche ergänzenden Maßnahmen zur Anwendung dieses Übereinkommens in diesem Punkt getroffen hätte. Insoweit ist Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie daher nicht ordnungsgemäß in luxemburgisches Recht umgesetzt worden.
71 Was die Rüge betrifft, dass nach luxemburgischem Recht nicht gewährleistet sei, dass die in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie vorgesehenen Verbote auf die dort geschützten nichtheimischen Pflanzenarten Anwendung finden, so ist zum einen zu bemerken, dass die luxemburgische Regierung selbst eingeräumt hat, dass die nichtheimischen Pflanzenarten, die von dieser Bestimmung erfasst würden, nicht gemäß Artikel 15 des Gesetzes vom 11. August 1982 in Verbindung mit der Verordnung vom 19. August 1989 geschützt seien. Zum anderen bestimmt Artikel 20 dieses Gesetzes, dass die durch angenommene und veröffentlichte völkerrechtliche Übereinkünfte geschützten Pflanzen und Tiere nur nach den in diesen Übereinkünften vorgesehenen Bestimmungen käuflich erworben, eingeführt, zum Verkauf gestellt, ausgeführt oder in Besitz gehalten werden dürfen. Dieser Artikel 20 ist aber jedenfalls nicht geeignet, als solcher einen Schutz nichtheimischer Arten, wie er in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie vorgesehen ist, zu gewährleisten. Zudem hat die luxemburgische Regierung keine genaueren Angaben zu völkerrechtlichen Übereinkünften gemacht, die im vorliegenden Fall relevant wären.
72 Folglich ist Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie nicht ordnungsgemäß in luxemburgisches Recht umgesetzt worden.
Zu Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie
73 Nach Ansicht der Kommission hat Luxemburg mit dem Vorbringen, dass Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie durch Artikel 16 des Gesetzes vom 11. August 1982 umgesetzt worden sei, in dem die in dieser Bestimmung genannten Verbote auf Teile der betreffenden Pflanzen ausgedehnt würden, nicht dargetan, dass dem Begriff Pflanze" im innerstaatlichen Recht eine ebenso weite Bedeutung beigemessen werde wie dem Begriff Exemplar" im Sinne des Artikels 1 Buchstabe m der Richtlinie, insbesondere was die Einbeziehung jedes Teiles oder jedes aus der Pflanze gewonnenen Produkts sowie jeder anderen Ware in diesen Begriff angehe, die aufgrund eines Begleitdokuments, der Verpackung, eines Zeichens, eines Etiketts oder eines anderen Sachverhalts als Teil oder Derivat von Pflanzen der erwähnten Art identifiziert werden könne.
74 Hierzu ist zu sagen, dass die in Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie aufgeführten Verbote nach dem Wortlaut von dessen Absatz 2 für alle Lebensstadien der Pflanzen im Sinne dieses Artikels gelten.
75 Selbst wenn man davon ausgeht, dass dem Begriff Pflanze" im innerstaatlichen Recht keine ebenso weite Bedeutung beigemessen wird wie dem in Artikel 1 Buchstabe m der Richtlinie verwendeten Begriff Exemplar", so hat die Kommission nicht dargetan, dass dies zu Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie im Widerspruch stehe, in dem der Begriff Exemplar" nicht verwendet, sondern auf Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b Bezug genommen wird, in dem dieser Begriff unmittelbar genannt wird; diese Bestimmung enthält Verbote, die gerade die Exemplare der geschützten Arten zum Gegenstand haben.
76 Demzufolge ist die von der Kommission erhobene Rüge der unvollständigen Umsetzung des Artikels 13 Absatz 2 der Richtlinie zurückzuweisen.
77 Nach alledem ist der Rüge der unvollständigen Umsetzung des Artikels 13 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie stattzugeben.
Zur Rüge der Nichtumsetzung des Artikels 14 der Richtlinie
78 Die Kommission führt aus, bei Artikel 14 der Richtlinie handele es sich nicht um eine fakultative Bestimmung, sondern er enthalte eine bedingungslose Verpflichtung zur Überwachung der in Anhang V der Richtlinie genannten Arten verbunden mit einer Verpflichtung, alle Maßnahmen zu treffen, um die Bestandserhaltung dieser Arten in einem günstigen Erhaltungszustand zu gewährleisten, falls es die zuständigen Behörden für erforderlich hielten, d. h., wenn sich aus dieser Überwachung ergebe, dass der Erhaltungszustand dieser Arten ohne derartige Maßnahmen bedroht wäre.
79 In dem Antwortschreiben räumte Luxemburg ein, dass die Verpflichtung zur Überwachung der vollständig und teilweise geschützten Arten verbunden mit einer Verpflichtung, die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Bestandserhaltung dieser Arten in einem günstigen Erhaltungszustand zu gewährleisten, in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften tatsächlich nicht vorgesehen sei, und erkannte die Notwendigkeit einer Anpassung dieser Vorschriften in diesem Punkt an.
80 Es zeigt sich somit, dass die Entnahme aus der Natur von Exemplaren der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten des Anhangs V der Richtlinie sowie deren Nutzung nach luxemburgischem Recht nicht mit der Verpflichtung verbunden ist, alle Maßnahmen zu treffen, um die Bestandserhaltung dieser Arten in einem günstigen Erhaltungszustand zu gewährleisten, wenn dies durch den Erhaltungszustand dieser Arten gerechtfertigt ist.
81 Demnach ist die Rüge der Nichtumsetzung des Artikels 14 der Richtlinie begründet.
Zur Rüge der nicht ordnungsgemäßen Umsetzung des Artikels 15 der Richtlinie
82 Die Kommission vertritt die Ansicht, dass die ihr vom Großherzogtum Luxemburg mitgeteilten Umsetzungsmaßnahmen keine ordnungsgemäße Umsetzung des Artikels 15 der Richtlinie gewährleisteten, und weist die in dem Antwortschreiben zur Stützung der gegenteiligen Ansicht vorgebrachten Argumente zurück.
83 In diesem Schreiben wurde ausgeführt, dass es erforderlich sei, die Umsetzung des Artikels 15 der Richtlinie zu gewährleisten, da das Großherzogtum Luxemburg die Ausnahmeregelung nach Artikel 16 der Richtlinie in Anspruch nehmen wolle. Die in diesem Artikel 15 Buchstaben a und b genannten Mittel des Fangens und der Tötung seien wörtlich aus dem Berner Übereinkommen übernommen und in diesem verboten. Auch seien sie ausnahmslos durch die Regelungen über die Jagd und den Fischfang verboten. Die luxemburgische Regierung führte ferner aus, dass der Großherzogliche Erlass vom 10. März 1959 zur Beseitigung schädlicher Tiere, der die Mittel zur Beseitigung nicht beschränke, durch eine neue Großherzogliche Verordnung ersetzt werde, die bereits im Entwurf vorliege.
84 Es ist darauf hinzuweisen, dass nach Anhang VI Buchstabe a der Richtlinie, auf den in deren Artikel 15 verwiesen wird, Fallen, die grundsätzlich oder nach ihren Anwendungsbedingungen nicht selektiv sind, sowie das Begasen zu den verbotenen Methoden und Mitteln des Fangens und der Tötung zählen. Der Großherzogliche Erlass vom 10. März 1959 steht insoweit nicht mit Artikel 15 der Richtlinie im Einklang, als in diesem Erlass die Beseitigung der in Anhang V Buchstabe a der Richtlinie aufgeführten Arten wie Marder und Iltis durch Begasen der Bauten und durch Fallen zugelassen ist, ohne dass diese selektiv sein müssten. Im Übrigen geht aus den Akten nicht hervor, dass dieser Erlass innerhalb der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist ersetzt worden wäre.
85 Folglich ist die Rüge der nicht ordnungsgemäßen Umsetzung des Artikels 15 der Richtlinie begründet.
Zur Rüge der nicht zufrieden stellenden Umsetzung des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie
86 Nach Ansicht der Kommission sind die in dem Antwortschreiben genannten Umsetzungsmaßnahmen im Hinblick auf Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie nicht zufrieden stellend.
87 Zu Artikel 26 des Gesetzes vom 11. August 1982, wonach der zuständige Minister zu wissenschaftlichen Zwecken oder aus Gründen des öffentlichen Interesses Ausnahmen von den Artikeln 13 bis 18 dieses Gesetzes gewähren kann, ist zu bemerken, dass die Gewährung dieser Ausnahmen nicht davon abhängt, dass es keine anderweitige zufrieden stellende Lösung gibt, wie es Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie erfordert.
88 Selbst wenn man davon ausgeht, dass das Berner Übereinkommen in Artikel 9 die Möglichkeiten einer Ausnahme von den in diesem Übereinkommen festgelegten Schutzregelungen unter den gleichen Voraussetzungen wie Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie einräumt, insbesondere unter der Voraussetzung, dass es keine anderweitige zufrieden stellende Lösung gibt, verstößt es doch gegen diese Richtlinienbestimmung, dass diese Ausnahmeregelung nach dem Berner Übereinkommen und die durch Artikel 26 des Gesetzes vom 11. August 1982 eingeführte im innerstaatlichen Recht nebeneinander bestehen. Diese Situation schafft nämlich eine Ungewissheit, die dazu führen kann, dass die Beachtung des Artikels 16 Absatz 1 zweifelhaft wird.
89 Demnach ist der Rüge der nicht zufrieden stellenden Umsetzung des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie stattzugeben.
Zur Rüge der nicht ordnungsgemäßen Umsetzung des Artikels 22 Buchstaben b und c der Richtlinie
Zu Artikel 22 Buchstabe b der Richtlinie
90 Auf die Rüge im Mahnschreiben bezüglich einer nicht ordnungsgemäßen Umsetzung des Artikels 22 Buchstabe b der Richtlinie antwortete Luxemburg, diese Umsetzung werde durch Artikel 25 des Gesetzes vom 11. August 1982 sichergestellt, der die Ansiedlung nichtheimischer Arten in der Natur verbiete, sofern keine Genehmigung des zuständigen Ministers vorliege, die mit geeigneten Auflagen versehen sein könne.
91 Hierzu ist festzustellen, dass dieser Artikel 25 die dort vorgesehene ministerielle Genehmigung nicht von den in Artikel 22 Buchstabe b der Richtlinie festgelegten Voraussetzungen abhängig macht, insbesondere nicht von derjenigen, dass diese Genehmigung nur erteilt werden kann, soweit die natürlichen Lebensräume nicht geschädigt werden.
92 Demzufolge stellt Artikel 25 des Gesetzes vom 11. August 1982 keine ordnungsgemäße Umsetzung des Artikels 22 Buchstabe b der Richtlinie dar. Die Rüge der Kommission ist in diesem Punkt daher begründet.
Zu Artikel 22 Buchstabe c der Richtlinie
93 In dem Antwortschreiben heißt es, dass die Umsetzung des Artikels 22 Buchstabe c der Richtlinie, durch den erzieherische Maßnahmen und die allgemeine Information in Bezug auf die Notwendigkeit des Schutzes der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten sowie der natürlichen Lebensräume gefördert werden sollten, durch Artikel 3 Absatz 3 des Berner Übereinkommens sowie durch Artikel 13 des am 5. Juni 1992 in Rio de Janeiro (Brasilien) unterzeichneten und mit Gesetz vom 4. März 1994 (Memorial A 1994, S. 429) angenommenen sowie mit dem Beschluss 93/626/EWG des Rates vom 25. Oktober 1993 im Namen der Gemeinschaft geschlossenen Übereinkommens über die biologische Vielfalt (ABl. L 309, S. 1; im Folgenden: Übereinkommen von Rio de Janeiro) sowie durch das Gesetz vom 10. August 1992 über den freien Zugang zu den Umweltinformationen und das Recht von Natur- und Umweltschutzverbänden zur Klageerhebung (Memorial A 1992, S. 2204) gewährleistet werde.
94 Die Kommission trägt vor, dass dieses Gesetz vom 10. August 1992 keine Bestimmungen über eine aktive Unterrichtung der Öffentlichkeit enthalte; sie räumt aber ein, dass die Artikel 3 Absatz 3 des Berner Übereinkommens und 13 des Übereinkommens von Rio de Janeiro grundsätzlich geeignet seien, eine zufrieden stellende Umsetzung der Richtlinie zu gewährleisten. Sie beanstandet jedoch, dass das Großherzogtum Luxemburg nicht dargetan habe, dass so genannte Self-executing-Bestimmungen ordnungsgemäß genehmigter und veröffentlichter völkerrechtlicher Übereinkommen in Luxemburg unmittelbar wirksam seien.
95 Da nicht bestritten wird, dass die genannten Bestimmungen der Übereinkommen von Bern und Rio de Janeiro eine zufrieden stellende Umsetzung des Artikels 22 Buchstabe c der Richtlinie gewährleisten können, ist lediglich zu prüfen, ob diese Bestimmungen in die luxemburgische Rechtsordnung aufgenommen worden sind.
96 Es steht außer Zweifel, dass dies vorliegend der Fall ist. Diese Übereinkommen wurden nämlich durch Gesetze des Großherzogtums Luxemburg angenommen, und es bedarf keiner weiteren Maßnahmen, damit sie in der Rechtsordnung dieses Staates ihre volle Wirkung entfalten können.
97 Unter diesen Umständen ist die Rüge der nicht ordnungsgemäßen Umsetzung des Artikels 22 Buchstabe c der Richtlinie zurückzuweisen.
98 Nach alledem ist der Rüge einer unangemessenen Umsetzung des Artikels 22 Buchstabe b der Richtlinie stattzugeben.
Zur Rüge eines Verstoßes gegen Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie
99 Die Kommission führt aus, das Großherzogtum Luxemburg habe gegen Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie verstoßen, da die Umsetzungsmaßnahmen, die dieser Staat nach Inkrafttreten der Richtlinie getroffen und der Kommission mitgeteilt habe, weder eine Bezugnahme auf die Richtlinie noch einen entsprechenden Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung enthielten.
100 In dem Antwortschreiben wurde mitgeteilt, dass der künftige, im Gesetz vom 21. Mai 1999 vorgesehene sektorielle Plan sich vorwiegend mit der Durchführung der Richtlinie 79/409 befassen werde und dass im Memorial eine Liste aller innerstaatlichen Maßnahmen veröffentlicht werde, die zur Umsetzung der Richtlinie beitrügen.
101 Es ist aber nicht ersichtlich, dass eine solche Veröffentlichung innerhalb der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist erfolgt wäre.
102 Folglich ist die Rüge eines Verstoßes gegen Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie begründet.
103 Nach alledem ist festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen hat, dass es nicht alle Maßnahmen getroffen hat, die zur vollständigen und ordnungsgemäßen Umsetzung der Artikel 1, 4 Absatz 5, 5 Absatz 4, 6, 7, 12 Absätze 1 Buchstaben b und c, 2 und 4, 13 Absatz 1 Buchstabe b, 14, 15, 16 Absatz 1, 22 Buchstabe b und 23 Absatz 2 dieser Richtlinie in Verbindung mit deren Anhängen I, II, IV, V und VI erforderlich sind.
Kosten
104 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das Großherzogtum Luxemburg mit seinem Vorbringen im Wesentlichen unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen verstoßen, dass es nicht alle Maßnahmen getroffen hat, die zur vollständigen und ordnungsgemäßen Umsetzung der Artikel 1, 4 Absatz 5, 5 Absatz 4, 6, 7, 12 Absätze 1 Buchstaben b und c, 2 und 4, 13 Absatz 1 Buchstabe b, 14, 15, 16 Absatz 1, 22 Buchstabe b und 23 Absatz 2 dieser Richtlinie in Verbindung mit deren Anhängen I, II, IV, V und VI erforderlich sind.
2. Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten des Verfahrens.