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Document 62000TB0218

Rechtssache T-218/00: Beschluss des Gerichts vom 22. Januar 2013 — Cooperativa Mare Azzurro u. a./Kommission (Nichtigkeitsklage — Staatliche Beihilfen — Sozialbeitragsermäßigungen und -befreiungen zugunsten der Unternehmen im Stadtgebiet von Venedig und Chioggia — Entscheidung, mit der die Beihilferegelung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und die Rückforderung der ausgezahlten Beihilfen angeordnet wird — Klage, die teils offensichtlich unzulässig ist und teils offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrt)

ABl. C 71 vom 9.3.2013, p. 18–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

9.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 71/18


Beschluss des Gerichts vom 22. Januar 2013 — Cooperativa Mare Azzurro u. a./Kommission

(Rechtssache T-218/00) (1)

(Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Sozialbeitragsermäßigungen und -befreiungen zugunsten der Unternehmen im Stadtgebiet von Venedig und Chioggia - Entscheidung, mit der die Beihilferegelung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und die Rückforderung der ausgezahlten Beihilfen angeordnet wird - Klage, die teils offensichtlich unzulässig ist und teils offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrt)

2013/C 71/28

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerinnen: Cooperativa Mare Azzurro Soc. coop. rl (Chioggia, Italien), Cooperativa vongolari Sottomarina Lido Soc. coop. rl (Chioggia) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt G. Boscolo, dann Rechtsanwältin A. Boscolo) und Ghezzo Giovanni & C. Snc di Ghezzo Maurizio & C. (Venedig, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen R. Volpe und C. Montagner)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigter: V. Di Bucci im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2000/394/EG der Kommission vom 25. November 1999 über die Maßnahmen, die Italien aufgrund der Gesetze Nr. 30/1997 und Nr. 206/1995 in Form von Sozialbeitragsermäßigungen und -befreiungen zugunsten der Unternehmen im Stadtgebiet von Venedig und Chioggia durchgeführt hat (ABl. 2000, L 150, S. 50)

Tenor

1.

Die Entscheidung über die von der Europäischen Kommission erhobene Unzulässigkeitseinrede bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

2.

Die Klage wird als teils offensichtlich unzulässig und teils offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen.

3.

Die Cooperativa Mare Azzurro Soc. coop. rl, die Cooperativa vongolari Sottomarina Lido Soc. coop. rl und die Ghezzo Giovanni & C. Snc di Ghezzo Maurizio & C. tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission.


(1)  ABl. C 302 vom 21.10.2000.


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