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Document 52018M8762
Prior notification of a concentration (Case M.8762 — ArcelorMittal/CLN/CSM) — Candidate case for simplified procedure (Text with EEA relevance. )
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8762 — ArcelorMittal/CLN/CSM) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall (Text von Bedeutung für den EWR. )
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8762 — ArcelorMittal/CLN/CSM) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall (Text von Bedeutung für den EWR. )
ABl. C 64 vom 20.2.2018, p. 21–21
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
20.2.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 64/21 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.8762 — ArcelorMittal/CLN/CSM)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2018/C 64/10)
1. |
Am 9. Februar 2018 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
ArcelorMittal und CLN übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über die Gesamtheit von CSM. Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig: — ArcelorMittal: Herstellung einer breiten Palette von Fertig- und Halbfertigerzeugnissen aus Stahl, einschließlich Flach- und Langerzeugnissen aus Kohlenstoffstahl, sowie Lieferung von hochwertigem Stahl für die großen globalen Stahlmärkte wie Automobilindustrie, Baugewerbe, Haushaltsgeräte und die Verpackungsindustrie; — CLN: Vertrieb über Stahl-Servicecenter; Herstellung von Stahlrädern für Pkw, Motorräder und verschiedene Nutzfahrzeuge sowie von Pressteilen für Pkw und Nutzfahrzeuge; — CSM: Vertrieb von nichtrostendem Stahl über Sauerstoffschneidezentren. |
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben: M.8762 — ArcelorMittal/CLN/CSM Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
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(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
(2) ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.