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Document 52018AR3660

Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Vorschlag für eine Verordnung über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds

COR 2018/03660

ABl. C 461 vom 21.12.2018, p. 125–146 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

21.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 461/125


Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Vorschlag für eine Verordnung über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds

(2018/C 461/12)

Hauptberichterstatterin:

Nathalie SARRABEZOLLES (FR/SPE), Vorsitzende des Departementrats des Departements Finistère

Referenzdokument:

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates

COM(2018) 390 final

I.   EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN

Änderung 1

Erwägungsgrund 8

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(8)

Der in der Verordnung (EU) xx/xx[6] festgelegte Mehrjährige Finanzrahmen sieht vor, dass die Fischerei- und Meerespolitik weiterhin aus dem Haushalt der Union unterstützt werden muss. Die EMFF-Haushaltsmittel sollten sich auf 6 140 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen belaufen. EMFF-Mittel sollten in geteilte, direkte und indirekte Mittelverwaltung aufgeteilt werden. 5 311 000 000  EUR sollten für die Unterstützung im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung und 829 000 000  EUR für die Unterstützung im Rahmen der direkten und der indirekten Mittelverwaltung bereitgestellt werden. Um Stabilität insbesondere im Hinblick auf die Erreichung der Ziele der GFP zu gewährleisten, sollte die Festlegung der nationalen Zuweisungen im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung für den Programmplanungszeitraum 2021-2027 auf den Anteilen des EMFF 2014-2020 beruhen. Besondere Beträge sollten für die Gebiete in äußerster Randlage, die Kontrolle und Durchsetzung sowie die Erhebung und Verarbeitung von Daten für die Fischereibewirtschaftung und wissenschaftliche Zwecke vorbehalten sein, während die Beträge für die endgültige und die außerordentliche Einstellung der Fangtätigkeit begrenzt werden sollten.

(8)

Der in der Verordnung (EU) xx/xx[6] festgelegte Mehrjährige Finanzrahmen sieht vor, dass die Fischerei- und Meerespolitik weiterhin aus dem Haushalt der Union unterstützt werden muss. Die EMFF-Haushaltsmittel sollten auf dem Niveau des Zeitraums 2014-2020 beibehalten werden . Sie sollten sich auf 6 400 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen belaufen. EMFF-Mittel sollten in geteilte, direkte und indirekte Mittelverwaltung aufgeteilt werden. 90 % des gesamten EMFF-Haushalts (5 760 000 000 EUR sollten für die Unterstützung im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung und 10 % ( 640 000 000 EUR ) für die Unterstützung im Rahmen der direkten und der indirekten Mittelverwaltung bereitgestellt werden. Um Stabilität insbesondere im Hinblick auf die Erreichung der Ziele der GFP zu gewährleisten, sollte die Festlegung der nationalen Zuweisungen im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung für den Programmplanungszeitraum 2021-2027 auf den Anteilen des EMFF 2014-2020 beruhen. Besondere Beträge sollten für die Gebiete in äußerster Randlage, die Kontrolle und Durchsetzung sowie die Erhebung und Verarbeitung von Daten für die Fischereibewirtschaftung und wissenschaftliche Zwecke vorbehalten sein, während die Beträge für die endgültige und die außerordentliche Einstellung der Fangtätigkeit begrenzt werden sollten.

Begründung

Die zugewiesenen Mittel sollten auf dem gleichen Niveau beibehalten werden, und ebenso ihre Aufteilung im Verhältnis 90/10 zwischen der geteilten, der direkten und der indirekten Mittelverwaltung (anstatt des vorgeschlagenen Anteils von 86 % für die geteilte Mittelverwaltung).

Änderung 2

Erwägungsgrund 10

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

(10)

Der EMFF sollte auf vier Prioritäten beruhen: Förderung nachhaltiger Fischereien und der Erhaltung der biologischen Meeresressourcen; Beitrag zur Ernährungssicherheit in der Union durch wettbewerbsfähige und nachhaltige Aquakultur und Märkte; Ermöglichung des Wachstums einer nachhaltigen blauen Wirtschaft und Förderung florierender Küstengemeinschaften; Stärkung der internationalen Meerespolitik und Schaffung sicherer, geschützter, sauberer und nachhaltig bewirtschafteter Meere und Ozeane. Diese Prioritäten sollten durch geteilte, direkte und indirekte Mittelverwaltung umgesetzt werden.

(10)

Der EMFF sollte auf vier Prioritäten beruhen: Förderung nachhaltiger Fischereien und der Erhaltung der biologischen Meeresressourcen; Beitrag zur Ernährungssicherheit in der Union durch wettbewerbsfähige und nachhaltige Aquakultur und Märkte; Ermöglichung des Wachstums einer nachhaltigen blauen Wirtschaft und Förderung florierender Küstengemeinschaften; Stärkung der internationalen Meerespolitik und Schaffung sicherer, geschützter, sauberer und nachhaltig bewirtschafteter Meere und Ozeane. Diese Prioritäten sollten durch geteilte, direkte und indirekte Mittelverwaltung umgesetzt werden. Aufgrund der derzeitigen Herausforderungen der Fischerei- und Meerespolitik ist es besonders wichtig, dass der neue EMFF so gestaltet wird, dass die Mittel von den Begünstigten unkompliziert abgerufen werden können.

Begründung

Die vier Prioritäten sind begrüßenswert, jedoch müssten die Interessen der Begünstigten noch stärker herausgearbeitet werden.

Änderung 3

Erwägungsgrund 12a (neu)

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

Der EMFF muss außerdem einen Beitrag zu den übrigen Zielen für nachhaltige Entwicklung (SDG) der Vereinten Nationen leisten. Diese Verordnung trägt insbesondere folgenden Zielen Rechnung:

Ziel 1 Armut beenden: Der EMFF trägt im Zusammenwirken mit dem ELER zur Verbesserung der Lebensbedingungen in strukturschwachen Küstengebieten bei, insbesondere derer, die von einer einzigen Fischereiressource abhängig sind, die von Überfischung, globalen Veränderungen oder Umweltproblemen bedroht ist.

Ziel 3 Gesundheit und Wohlbefinden: Der EMFF trägt im Zusammenwirken mit dem ELER zur Eindämmung der für endemische Krankheiten verantwortlichen Verschmutzung der Küstengewässer und zur Gewährleistung einer guten Qualität von aus der Fischerei und der Aquakultur gewonnenen Lebensmitteln bei.

Ziel 7 Saubere Energien: Mit der Finanzierung der blauen Wirtschaft fördert der EMFF zusammen mit den auf den Horizont 2020 gerichteten Fonds den Einsatz erneuerbarer Meeresenergien und gewährleistet, dass diese Entwicklung mit dem Schutz der Meeresumwelt und der Erhaltung der Fischereiressourcen im Einklang steht.

Ziel 8 Menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum: Der EMFF trägt im Zusammenwirken mit dem ESF zur Entwicklung der blauen Wirtschaft als Triebkraft des wirtschaftlichen Wachstums bei. Er gewährleistet, dass dieses Wirtschaftswachstum zur Schaffung guter Arbeitsplätze in den Küstengebieten führt. Darüber hinaus trägt der EMFF zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Fischer bei.

Ziel 12 Nachhaltige Konsum- und Produktionsweisen: Der EMFF trägt zu einer rationellen Nutzung der natürlichen Ressourcen und zur Begrenzung der Verschwendung natürlicher und energetischer Ressourcen bei.

Ziel 13 Bekämpfung des Klimawandels: Ein Teil der Mittelausstattung des EMFF wird auf die Bekämpfung des Klimawandels ausgerichtet.

Begründung

Die Europäische Union hat bei der Festlegung der Agenda 2030 eine wichtige Rolle gespielt und sich verpflichtet, einen großen Beitrag zur Verwirklichung ihrer 17 Ziele zu leisten (Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 22. November 2016 — COM(2016) 739).

Änderung 4

Erwägungsgrund 26

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Angesichts der Herausforderungen im Hinblick die Erreichung der Erhaltungsziele der GFP sollte der EMFF Maßnahmen zur Bewirtschaftung der Fischereien und Verwaltung der Fischereiflotten unterstützen können. In diesem Zusammenhang ist die Unterstützung der Flottenanpassung im Hinblick auf bestimmte Flottensegmente und Meeresbecken manchmal weiterhin erforderlich. Diese Unterstützung sollte streng auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung biologischer Meeresressourcen ausgerichtet sein und auf die Herstellung eines Gleichgewichts zwischen der Fangkapazität und den verfügbaren Fangmöglichkeiten abzielen. Aus diesem Grund sollte die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit in Flottensegmenten, in denen die Fangkapazität nicht mit den verfügbaren Fangmöglichkeiten in Einklang steht, aus dem EMFF unterstützt werden können. Diese Unterstützung sollte ein Instrument der Aktionspläne zur Anpassung der Flottensegmente mit festgestellten strukturellen Überkapazitäten gemäß Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sein, und entweder durch Abwracken des Fischereifahrzeugs oder durch seine Stilllegung und Umrüstung für andere Aktivitäten umgesetzt werden. Führt die Umrüstung zu einem erhöhten Druck der Freizeitfischerei auf das Meeresökosystem, so sollte die Unterstützung nur gewährt werden, wenn sie im Einklang mit der GFP und den Zielen der einschlägigen Mehrjahrespläne steht. Um die Kohärenz der Anpassung der Flottenstruktur mit den Erhaltungszielen zu gewährleisten, sollte die Unterstützung für die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit strikt an die Erzielung von Ergebnissen geknüpft sein. Sie sollte daher nur durch die in der Verordnung (EU) xx/xx (Dachverordnung) vorgesehenen, nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen durchgeführt werden. Im Rahmen dieses Verfahrens sollten die Mitgliedstaaten von der Kommission keine Erstattung für die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit auf der Grundlage der tatsächlich angefallenen Kosten, sondern auf der Grundlage der Erfüllung von Bedingungen und der Erzielung von Ergebnissen erhalten. Zu diesem Zweck sollte die Kommission in einem delegierten Rechtsakt Bedingungen festlegen, die im Zusammenhang mit der Verwirklichung der Erhaltungsziele der GFP stehen.

Angesichts der Herausforderungen im Hinblick die Erreichung der Erhaltungsziele der GFP sollte der EMFF Maßnahmen zur Bewirtschaftung der Fischereien und Verwaltung der Fischereiflotten unterstützen können , so wie im Bericht des Europäischen Parlaments über die „Steuerung der Flottenkapazität der in Gebieten in äußerster Randlage registrierten Fangflotten“ vorgesehen ist . In diesem Zusammenhang ist die Unterstützung der Flottenanpassung im Hinblick auf bestimmte Flottensegmente und Meeresbecken manchmal weiterhin erforderlich. Diese Unterstützung sollte streng auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung biologischer Meeresressourcen ausgerichtet sein und auf die Herstellung eines Gleichgewichts zwischen der Fangkapazität und den verfügbaren Fangmöglichkeiten abzielen. Aus diesem Grund sollte die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit in Flottensegmenten, in denen die Fangkapazität nicht mit den verfügbaren Fangmöglichkeiten in Einklang steht, aus dem EMFF unterstützt werden können. Diese Unterstützung sollte ein Instrument der Aktionspläne zur Anpassung der Flottensegmente mit festgestellten strukturellen Überkapazitäten gemäß Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sein, und entweder durch Abwracken des Fischereifahrzeugs oder durch seine Stilllegung und Umrüstung für andere Aktivitäten umgesetzt werden. Führt die Umrüstung zu einem erhöhten Druck der Freizeitfischerei auf das Meeresökosystem, so sollte die Unterstützung nur gewährt werden, wenn sie im Einklang mit der GFP und den Zielen der einschlägigen Mehrjahrespläne steht. Um die Kohärenz der Anpassung der Flottenstruktur mit den Erhaltungszielen zu gewährleisten, sollte die Unterstützung für die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit strikt an die Erzielung von Ergebnissen geknüpft sein. Sie sollte daher nur durch die in der Verordnung (EU) xx/xx (Dachverordnung) vorgesehenen, nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen durchgeführt werden. Im Rahmen dieses Verfahrens sollten die Mitgliedstaaten von der Kommission keine Erstattung für die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit auf der Grundlage der tatsächlich angefallenen Kosten, sondern auf der Grundlage der Erfüllung von Bedingungen und der Erzielung von Ergebnissen erhalten. Zu diesem Zweck sollte die Kommission in einem delegierten Rechtsakt Bedingungen festlegen, die im Zusammenhang mit der Verwirklichung der Erhaltungsziele der GFP stehen.

Begründung

Im Rodust-Bericht des Europäischen Parlaments (A8-0138/2017) wird vorgeschlagen, öffentliche Finanzierungen für die Erneuerung der Fischereiflotten in den Gebieten in äußerster Randlage zu genehmigen.

Änderung 5

Erwägungsgrund 28

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die kleine Küstenfischerei wird von Fischereifahrzeugen mit einer Länge von weniger als 12 Metern betrieben, die kein gezogenes Fanggerät einsetzen. Auf diesen Sektor entfallen fast 75 % aller in der Union registrierten Fischereifahrzeuge und fast die Hälfte aller Beschäftigten im Fischereisektor. Betreiber der kleinen Küstenfischerei sind in besonderem Maße abhängig von gesunden Fischbeständen als Haupteinkommensquelle. Mit dem Ziel, nachhaltige Fangmethoden zu fördern, sollte diesen Begünstigten daher aus dem EMFF eine Vorzugsbehandlung mittels einer Beihilfeintensität von 100 %, auch für Vorhaben im Zusammenhang mit Kontrolle und Durchsetzung, gewährt werden. Darüber hinaus sollten bestimmte Unterstützungsbereiche der kleineren Küstenfischerei in Flottensegmenten vorbehalten sein, in denen die Fangkapazität mit den verfügbaren Fangmöglichkeiten im Gleichgewicht steht, z. B. die Unterstützung für den Erwerb eines gebrauchten Schiffes und für den Austausch oder die Modernisierung einer Schiffsmaschine . Außerdem sollten die Mitgliedstaaten in ihr Programm einen Aktionsplan für die kleine Küstenfischerei aufnehmen, der anhand von Indikatoren begleitet werden sollte, für die Etappenziele und Zielwerte festzulegen sind.

Die kleine Küstenfischerei wird von Fischereifahrzeugen mit einer Länge von weniger als 12 Metern betrieben, die kein gezogenes Fanggerät einsetzen , sowie von Strandfischern und Meeresfrüchtesammlern betrieben . Auf diesen Sektor entfallen fast 75 % aller in der Union registrierten Fischereifahrzeuge und fast die Hälfte aller Beschäftigten im Fischereisektor. Betreiber der kleinen Küstenfischerei sind in besonderem Maße abhängig von gesunden Fischbeständen als Haupteinkommensquelle. Mit dem Ziel, nachhaltige Fangmethoden zu fördern, sollte diesen Begünstigten daher aus dem EMFF eine Vorzugsbehandlung mittels einer Beihilfeintensität von 100 %, auch für Vorhaben im Zusammenhang mit Kontrolle und Durchsetzung, gewährt werden. Darüber hinaus sollten bestimmte Unterstützungsbereiche der kleineren Küstenfischerei in Flottensegmenten vorbehalten sein, in denen die Fangkapazität mit den verfügbaren Fangmöglichkeiten im Gleichgewicht steht, z. B. die Unterstützung für den Erwerb eines gebrauchten Schiffes oder den Bau eines neuen Schiffes, sofern dies keine Erhöhung der Fangkapazität oder des Fischereiaufwands bedeutet . Außerdem sollten die Mitgliedstaaten in ihr Programm einen Aktionsplan für die kleine Küstenfischerei aufnehmen, der anhand von Indikatoren begleitet werden sollte, für die Etappenziele und Zielwerte festzulegen sind.

Begründung

Die EMFF-Verordnung soll Teil der EU-Politik zur Bekämpfung des Klimawandels sein (Erwägungsgrund Nr. 13). Der Austausch der Antriebs- und Hilfsmotoren auf Schiffen ist eine der wenigen Maßnahmen, mit denen dieses Ziel — insbesondere durch den Einsatz neuer Techniken — erreicht werden kann, und darf sich daher nicht auf die kleine Küstenfischerei beschränken. Die Strandfischerei muss als kleine Küstenfischerei berücksichtigt werden; die Finanzierung neuer Schiffe trägt zur Beschleunigung der Erneuerung der europäischen Fischereiflotte bei.

Änderung 6

Erwägungsgrund 29

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Gebiete in äußerster Randlage, die in der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank vom 24. Oktober 2017 mit dem Titel „Eine verstärkte und erneuerte Partnerschaft mit den Gebieten in äußerster Randlage der EU“ aufgeführt sind, stehen vor besonderen Herausforderungen im Zusammenhang mit ihrer Abgelegenheit, ihrer Topografie und dem Klima im Sinne des Artikel 349 des Vertrags, und verfügen ebenfalls über spezifische Grundlagen zur Entwicklung einer nachhaltigen blauen Wirtschaft. Daher sollte dem Programm der betreffenden Mitgliedstaaten für jedes Gebiet in äußerster Randlage ein Aktionsplan für die Entwicklung nachhaltiger Sektoren der blauen Wirtschaft, einschließlich der nachhaltigen Nutzung von Fischereien und Aquakultur, beigefügt werden, und eine Mittelzuweisung für die Unterstützung der Durchführung dieser Aktionspläne vorbehalten sein. Ein Ausgleich für die zusätzlichen Kosten, die den Gebieten in äußerster Randlage aufgrund ihrer Standort- und Insellage entstehen, sollte ebenfalls aus dem EMFF unterstützt werden können. Diese Unterstützung sollte auf einen Prozentsatz der gesamten Mittelzuweisung begrenzt werden. Darüber hinaus sollte in den Gebieten in äußerster Randlage eine höhere Beihilfeintensität als bei anderen Vorhaben angewandt werden.

Die Gebiete in äußerster Randlage, die in der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank vom 24. Oktober 2017 mit dem Titel „Eine verstärkte und erneuerte Partnerschaft mit den Gebieten in äußerster Randlage der EU“ aufgeführt sind, stehen vor besonderen Herausforderungen im Zusammenhang mit ihrer Abgelegenheit, ihrer Topografie und dem Klima im Sinne des Artikel 349 des Vertrags, und verfügen ebenfalls über spezifische Grundlagen zur Entwicklung einer nachhaltigen blauen Wirtschaft. Daher sollte dem Programm der betreffenden Mitgliedstaaten für jedes Gebiet in äußerster Randlage ein Aktionsplan für die Entwicklung nachhaltiger Sektoren der blauen Wirtschaft, einschließlich der nachhaltigen Nutzung von Fischereien und Aquakultur, beigefügt werden, und eine Mittelzuweisung für die Unterstützung der Durchführung dieser Aktionspläne vorbehalten sein. Ein Ausgleich für die zusätzlichen Kosten, die den Gebieten in äußerster Randlage aufgrund ihrer Standort- und Insellage entstehen, sollte ebenfalls aus dem EMFF unterstützt werden können. Diese Unterstützung sollte auf einen Prozentsatz der gesamten Mittelzuweisung begrenzt werden. Darüber hinaus sollten spezifische Bestimmungen erwogen werden, damit der EMFF Maßnahmen in diesen Regionen, die auf den Schutz und die Wiederherstellung der biologischen Vielfalt der Meeres- und Küstengebiete und der Ökosysteme abzielen, Investitionen in die Fischereiflotte sowie produktive Investitionen in die Aquakultur und die Verarbeitungsindustrie unterstützen kann. In Bezug auf die Investitionen in die Fischereiflotte sollte der EMFF spezifische Maßnahmen für diese Regionen unterstützen, wobei ihren Besonderheiten und geografischen Bedingungen Rechnung zu tragen und ein nachhaltiges Gleichgewicht zwischen Fangkapazitäten und Fangmöglichkeiten zu gewährleisten ist, im Einklang mit der Entschließung des Europäischen Parlaments zur Bewirtschaftung der Fischereiflotten in den Gebieten in äußerster Randlage. Darüber hinaus sollte in den Gebieten in äußerster Randlage eine höhere Beihilfeintensität als bei anderen Vorhaben angewandt werden.

Begründung

Der Anteil der Beihilfen für den Ausgleich von Mehrkosten in Gebieten in äußerster Randlage muss begrenzt bleiben. Die instabile strukturelle soziale und wirtschaftliche Situation der Gebiete in äußerster Randlage und das Ziel, die Entwicklung dieser Gebiete zu fördern sowie das Gleichgewicht und die Chancengleichheit zwischen allen Regionen der EU sicherzustellen, rechtfertigen hingegen besondere Maßnahmen.

Änderung 7

Erwägungsgrund 32

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Es sollte möglich sein, die Förderung und nachhaltige Entwicklung der Aquakultur, einschließlich der Süßwasseraquakultur, für die Zucht von Wassertieren und Pflanzen zur Herstellung von Lebensmitteln und anderen Rohstoffen, aus dem EMFF zu unterstützen. In einigen Mitgliedstaaten bestehen nach wie vor komplexe Verwaltungsverfahren, wie der schwierige Zugang zu Flächen und aufwendige Genehmigungsverfahren, die es dem Sektor erschweren, das Image und die Wettbewerbsfähigkeit von Zuchtprodukten zu verbessern. Die Unterstützung sollte mit den auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 entwickelten mehrjährigen nationalen Strategieplänen für die Aquakultur im Einklang stehen. Insbesondere förderfähig sein sollten die Unterstützung der ökologischen Nachhaltigkeit, produktive Investitionen, der Erwerb von beruflichen Fähigkeiten, die Verbesserung der Arbeitsbedingungen und Ausgleichsmaßnahmen, die wichtige Dienstleistungen im Bereich Land- und Naturschutz vorsehen. Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, Versicherungsregelungen für Aquakulturbestände und Maßnahmen im Bereich Tiergesundheit und Tierschutz sollten ebenfalls für eine Förderung infrage kommen. Im Falle produktiver Investitionen sollte eine Unterstützung jedoch nur über Finanzierungsinstrumente und InvestEU erfolgen, die eine größere Hebelwirkung auf die Märkte haben und deshalb besser als Finanzhilfen geeignet sind, um den finanziellen Herausforderungen des Sektors zu begegnen.

Es sollte möglich sein, die Förderung und nachhaltige Entwicklung der Aquakultur, einschließlich der Süßwasseraquakultur, für die Zucht von Wassertieren und Pflanzen zur Herstellung von Lebensmitteln und anderen Rohstoffen, aus dem EMFF zu unterstützen. In einigen Mitgliedstaaten bestehen nach wie vor komplexe Verwaltungsverfahren, wie der schwierige Zugang zu Flächen und aufwendige Genehmigungsverfahren, die es dem Sektor erschweren, das Image und die Wettbewerbsfähigkeit von Zuchtprodukten zu verbessern. Die Unterstützung sollte mit den auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 entwickelten mehrjährigen nationalen Strategieplänen für die Aquakultur im Einklang stehen. Insbesondere förderfähig sein sollten die Unterstützung der ökologischen Nachhaltigkeit, produktive Investitionen, der Erwerb von beruflichen Fähigkeiten, die Verbesserung der Arbeitsbedingungen und Ausgleichsmaßnahmen, die wichtige Dienstleistungen im Bereich Land- und Naturschutz vorsehen. Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, Versicherungsregelungen für Aquakulturbestände und Maßnahmen im Bereich Tiergesundheit und Tierschutz sollten ebenfalls für eine Förderung infrage kommen. Im Falle produktiver Investitionen und mit Ausnahme von in Gebieten in äußerster Randlage verorteten Investitionen sollte eine Unterstützung jedoch nur über Finanzierungsinstrumente und InvestEU erfolgen, die eine größere Hebelwirkung auf die Märkte haben und deshalb besser als Finanzhilfen geeignet sind, um den finanziellen Herausforderungen des Sektors zu begegnen.

Begründung

Artikel 349 AEUV erlaubt den Erlass spezifischer Maßnahmen für Gebiete in äußerster Randlage. Angesichts der schwachen Leistung der Unternehmen in Gebieten in äußerster Randlage ist es notwendig, dass für die Unternehmen weiterhin alle Formen der Unterstützung zulässig sind, um produktive Investitionen in diesen Regionen zu fördern.

Änderung 8

Erwägungsgrund 34

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Die Verarbeitungsindustrie spielt bei der Verfügbarkeit und Qualität von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen eine Rolle. Der EMFF sollte gezielte Investitionen in diesem Wirtschaftszweig unterstützen können, sofern diese zur Verwirklichung der Ziele der GMO beitragen. Diese Unterstützung sollte nur durch Finanzierungsinstrumente und über InvestEU, nicht aber durch Finanzhilfen gewährt werden.

Die Verarbeitungsindustrie spielt bei der Verfügbarkeit und Qualität von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen eine Rolle. Der EMFF sollte gezielte Investitionen in diesem Wirtschaftszweig unterstützen können, sofern diese zur Verwirklichung der Ziele der GMO beitragen. Mit Ausnahme von in Gebieten in äußerster Randlage verorteten Investitionen sollte diese Unterstützung nur durch Finanzierungsinstrumente und über InvestEU, nicht aber durch Finanzhilfen gewährt werden.

Begründung

Artikel 349 AEUV erlaubt den Erlass spezifischer Maßnahmen für Gebiete in äußerster Randlage. Angesichts der schwachen Leistung der Unternehmen in Gebieten in äußerster Randlage ist es notwendig, dass für die Unternehmen weiterhin alle Formen der Unterstützung zulässig sind, um produktive Investitionen in diesen Regionen zu fördern.

Änderung 9

Artikel 3

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

2   ….

2.   …

 

(16)

„Umweltvorfall“: von der Natur oder vom Menschen verursachter Unfall, der Umweltschäden zur Folge hat.

(17)

„Aquakulturproduzent“: eine Person, die in der von dem jeweiligen Mitgliedstaat anerkannten gewerblichen Aquakultur tätig ist, entweder an Bord eines Aquakulturschiffes oder durch die Ausführung gewerblicher Aufzuchtarbeiten ohne Schiff;

(18)

„litorale Küstenfischerei“: der gewerbliche Fischfang mit Fischereifahrzeugen mit einer Länge von weniger als 24 Metern innerhalb des Küstenmeeres auf Fangfahrten von höchstens 24 Stunden.

Begründung

Der in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d verwendete Begriff Umweltvorfall wird nicht definiert. Dies ist jedoch notwendig, damit der Begriff nicht Gegenstand von Auslegungen oder zahlreicher Präzisierungsersuchen an die Kommission wird.

Es ist notwendig, unter die Begriffsbestimmungen in Artikel 3 auch den „Aquakulturproduzenten“ aufzunehmen, um den Tätigkeitsbereich dieses Berufsstandes zu bestimmen. Gleiches gilt für den Ausdruck „litorale Küstenfischerei“, denn dies ist die vorherrschende Tätigkeit im Mittelmeer, die auf eintägigen Fangfahrten ausgeübt wird.

Änderung 10

Artikel 4

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Prioritäten

Prioritäten

Der EMFF trägt zur Durchführung der GFP und der Meerespolitik bei. Er verfolgt die folgenden Prioritäten:

Der EMFF trägt zur Durchführung der GFP und der Meerespolitik bei. Er verfolgt die folgenden Prioritäten:

(1)

Förderung nachhaltiger Fischereien und der Erhaltung der biologischen Meeresressourcen;

(1)

Förderung nachhaltiger Fischereien und der Erhaltung der biologischen Meeresressourcen;

(2)

Beitrag zur Ernährungssicherheit in der Union durch wettbewerbsfähige und nachhaltige Aquakultur und Märkte;

(2)

Beitrag zur Ernährungssicherheit in der Union durch wettbewerbsfähige und nachhaltige Aquakultur und Märkte;

(3)

Ermöglichung des Wachstums einer nachhaltigen blauen Wirtschaft und Förderung florierender Küstengemeinschaften;

(3)

Ermöglichung des Wachstums einer nachhaltigen blauen Wirtschaft und Förderung florierender Küstengemeinschaften;

(4)

Stärkung der internationalen Meerespolitik und Schaffung sicherer, geschützter, sauberer und nachhaltig bewirtschafteter Meere und Ozeane.

(4)

Stärkung der internationalen Meerespolitik und Schaffung sicherer, geschützter, sauberer und nachhaltig bewirtschafteter Meere und Ozeane.

Die Unterstützung im Rahmen des EMFF trägt zur Verwirklichung der Ziele der Union beim Umwelt- und Klimaschutz und der Anpassung an den Klimawandel bei. Dieser Beitrag wird nach dem in Anhang IV dargelegten Verfahren verfolgt.

Die Unterstützung im Rahmen des EMFF trägt zur Verwirklichung der Ziele der Union beim Umwelt- und Klimaschutz und der Anpassung an den Klimawandel bei. Dies umfasst auch die Unterstützung für die Durchführung von Projekten zur Verbesserung der Aufwuchsmöglichkeiten von Jungfischen im Einklang mit der Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG. Dieser Beitrag wird nach dem in Anhang IV dargelegten Verfahren verfolgt.

Begründung

Die Möglichkeit, eine Ökologisierung in enger Abstimmung mit der ökologischen Nachhaltigkeit zu gewährleisten, einschließlich Verbesserungen von Wasserläufen als Laichgründe und Aufwuchsgebiete für Fische, sollte als Ziel des Fonds gewahrt bleiben.

Änderung 11

Artikel 9

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

3.   Zusätzlich zu den in Artikel 17 der Verordnung (EU) xx/xx (Dachverordnung) genannten Punkten umfasst das Programm Folgendes:

3.   Zusätzlich zu den in Artikel 17 der Verordnung (EU) xx/xx (Dachverordnung) genannten Punkten umfasst das Programm Folgendes:

a)

eine Analyse der Stärken, Schwächen, Chancen und Gefahren der Situation und die Feststellung des Bedarfs des betreffenden geografischen Gebiets, gegebenenfalls einschließlich der unter das Programm fallenden Meeresbecken;

a)

eine Analyse der Stärken, Schwächen, Chancen und Gefahren der Situation und die Feststellung des Bedarfs des betreffenden geografischen Gebiets, gegebenenfalls einschließlich der unter das Programm fallenden Meeresbecken;

b)

den Aktionsplan für die kleine Küstenfischerei gemäß Artikel 15;

b)

den Aktionsplan für die kleine Küstenfischerei gemäß Artikel 15;

c)

gegebenenfalls die Aktionspläne für die in Absatz 4 genannten Gebiete in äußerster Randlage.

c)

gegebenenfalls die Aktionspläne für die in Absatz 4 genannten Gebiete in äußerster Randlage;

 

d)

gegebenenfalls einen Aktionsplan oder ein regionales operationelles Programm für subnationale Behörden mit Zuständigkeiten im Bereich der Fischerei und der maritimen Angelegenheiten.

6.   Die Kommission bewertet das Programm gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) xx/xx (Dachverordnung). Bei ihrer Bewertung berücksichtigt sie insbesondere

6.   Die Kommission bewertet das Programm gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) xx/xx (Dachverordnung). Bei ihrer Bewertung berücksichtigt sie insbesondere

a)

den möglichst hohen Beitrag des Programms zu den Prioritäten gemäß Artikel 4;

a)

den möglichst hohen Beitrag des Programms zu den Prioritäten gemäß Artikel 4;

b)

das Gleichgewicht zwischen der Fangkapazität der Flotten und den verfügbaren Fangmöglichkeiten, die jährlich von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gemeldet werden;

b)

das Gleichgewicht zwischen der Fangkapazität der Flotten und den verfügbaren Fangmöglichkeiten, die jährlich von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gemeldet werden;

c)

gegebenenfalls die mehrjährigen Bewirtschaftungspläne gemäß den Artikeln 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, die gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates angenommenen Bewirtschaftungspläne und die Empfehlungen regionaler Fischereiorganisationen, soweit diese für die Union gelten;

c)

gegebenenfalls die mehrjährigen Bewirtschaftungspläne gemäß den Artikeln 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, die gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates angenommenen Bewirtschaftungspläne und die Empfehlungen regionaler Fischereiorganisationen, soweit diese für die Union gelten;

d)

die Umsetzung der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

d)

die Umsetzung der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

e)

die jüngsten Erkenntnisse über die sozioökonomische Leistung der nachhaltigen blauen Wirtschaft, insbesondere des Fischerei- und Aquakultursektors;

e)

der von dem Programm für nachhaltige blaue Wirtschaft, insbesondere des Fischerei- und Aquakultursektors , erwartete sozioökonomische Beitrag ;

f)

gegebenenfalls die in Absatz 5 genannten Analysen;

f)

gegebenenfalls die in Absatz 5 genannten Analysen;

g)

den Beitrag des Programms zur Erhaltung und Wiederherstellung mariner Ökosysteme, während die Unterstützung im Zusammenhang mit Natura 2000-Gebieten mit den gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG aufgestellten prioritären Aktionsrahmen im Einklang steht;

g)

den Beitrag des Programms zur Erhaltung und Wiederherstellung mariner Ökosysteme, während die Unterstützung im Zusammenhang mit Natura 2000-Gebieten mit den gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG aufgestellten prioritären Aktionsrahmen im Einklang steht;

h)

den Beitrag des Programms zur Verringerung der Abfälle im Meer im Einklang mit der Richtlinie xx/xx des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt);

h)

den Beitrag des Programms zur Verringerung der Abfälle im Meer im Einklang mit der Richtlinie xx/xx des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt);

i)

den Beitrag des Programms zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel.

i)

den Beitrag des Programms zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel.

Begründung

3 (d)

Die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, gegebenenfalls regionale operationelle Programme im Rahmen der nationalen Programmplanung für die Regionen mit den entsprechenden Zuständigkeiten zu entwickeln, führt zu intelligenteren Ausgaben und zu regionalen Spezialisierungsstrategien im Rahmen des EMFF.

6 (e)

Bei ihrer Bewertung der Programme der Mitgliedstaaten sollte die Kommission nicht nur Daten beurteilen, sondern auch den sozioökonomischen Beitrag der vorgeschlagenen Maßnahmen bewerten.

Änderung 12

Artikel 12

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Ein von einem Begünstigten gestellter Antrag auf Unterstützung aus dem EMFF kommt für einen bestimmten, gemäß Absatz 4 festgelegten Zeitraum nicht für eine Unterstützung in Betracht, wenn die zuständige Behörde festgestellt hat, dass der betreffende Begünstigte

Ein von einem Begünstigten gestellter Antrag auf Unterstützung aus dem EMFF kommt für einen bestimmten, gemäß Absatz 4 festgelegten Zeitraum nicht für eine Unterstützung in Betracht, wenn die zuständige Behörde festgestellt hat, dass der betreffende Begünstigte

a)

einen schweren Verstoß gemäß Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates oder Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates oder in Bezug auf andere vom Europäischen Parlament und vom Rat erlassene Rechtsvorschriften begangen hat;

a)

einen schweren Verstoß gemäß Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates oder Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates begangen hat;

b)

am Betrieb, am Management oder am Besitz von Fischereifahrzeugen beteiligt ist, die auf der Unionsliste von IUU-Schiffen gemäß Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 geführt werden, oder am Betrieb, am Management oder am Besitz eines Schiffs, das unter der Flagge eines Landes fährt, das nach Artikel 33 der genannten Verordnung als nichtkooperierendes Drittland eingestuft wurde oder

b)

am Betrieb, am Management oder am Besitz von Fischereifahrzeugen beteiligt ist, die auf der Unionsliste von IUU-Schiffen gemäß Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 geführt werden, oder am Betrieb, am Management oder am Besitz eines Schiffs, das unter der Flagge eines Landes fährt, das nach Artikel 33 der genannten Verordnung als nichtkooperierendes Drittland eingestuft wurde oder

c)

eine der in Artikel 3 und 4 der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Straftaten begangen hat , wenn der Antrag auf Unterstützung im Rahmen von Artikel 23 gestellt wird .

c)

eine der in Artikel 3 und 4 der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Straftaten begangen hat.

Begründung

a)

In den Verordnungen (EG) Nr. 1005/2008 und (EG) Nr. 1224/2009 wird eine vollständige Liste schwerer Verstöße vorgeschlagen. Es erscheint nicht sinnvoll, diese Liste zu erweitern.

c)

Der EMFF kann zur Finanzierung der Aquakultur, der Fischerei und der blauen Wirtschaft genutzt werden. Kein Begünstigter darf eine EMFF-Förderung erhalten, wenn er einen schweren Verstoß gegen die gemeinschaftsrechtlichen Umweltschutzbestimmungen begangen hat. Die Aquakultur darf nicht die einzige von dieser Regel betroffene Tätigkeit sein.

Änderung 13

Artikel 13

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Nicht förderfähig im Rahmen des EMFF sind folgende Vorhaben:

Nicht förderfähig im Rahmen des EMFF sind folgende Vorhaben:

a)

Vorhaben, die die Fangkapazität eines Fischereifahrzeugs erhöhen, oder die Anschaffung von Ausrüstungen unterstützen, die die Fähigkeit eines Fischereifahrzeugs zum Aufspüren von Fischen verbessern;

a)

Vorhaben, die die Fangkapazität eines Fischereifahrzeugs erhöhen, oder die Anschaffung von Ausrüstungen unterstützen, die die Fähigkeit eines Fischereifahrzeugs zum Aufspüren von Fischen verbessern;

b)

der Bau und der Erwerb von Fischereifahrzeugen oder die Einfuhr von Fischereifahrzeugen, sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist;

b)

der Bau und der Erwerb von Fischereifahrzeugen oder die Einfuhr von Fischereifahrzeugen, sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist;

c)

der Transfer oder die Umflaggung von Fischereifahrzeugen in Drittländer, unter anderem durch Gründung von Joint Ventures mit Partnern aus diesen Ländern;

c)

der Transfer oder die Umflaggung von Fischereifahrzeugen in Drittländer, unter anderem durch Gründung von Joint Ventures mit Partnern aus diesen Ländern;

d)

die vorübergehende oder dauerhafte Einstellung von Fangtätigkeiten, sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist;

d)

die vorübergehende oder dauerhafte Einstellung von Fangtätigkeiten, sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist;

e)

Versuchsfischerei;

e)

Versuchsfischerei;

f)

die Übertragung von Eigentum an einem Unternehmen;

f)

die Übertragung von Eigentum an einem Unternehmen;

g)

direkte Besatzmaßnahmen, es sei denn, ein Unionsrechtsakt sieht solchen Besatz ausdrücklich als Erhaltungsmaßnahme vor, oder es handelt sich um Versuchsbesatzmaßnahmen;

g)

direkte Besatzmaßnahmen, es sei denn, ein Unionsrechtsakt sieht solchen Besatz ausdrücklich als Erhaltungsmaßnahme vor, oder es handelt sich um Versuchsbesatzmaßnahmen;

h)

der Bau neuer Häfen, neuer Anlandestellen oder neuer Auktionshallen;

h)

der Bau neuer Häfen, neuer Anlandestellen oder neuer Auktionshallen , ausgenommen in den Gebieten in äußerster Randlage ;

i)

Marktinterventionsmechanismen, die darauf abzielen, Fischerei- oder Aquakulturerzeugnisse vorübergehend oder endgültig vom Markt zu nehmen, um die Versorgung zu verringern und so einen Preisrückgang zu verhindern oder die Preise in die Höhe zu treiben; dies gilt auch für die verlängerte Lagerung in einer Logistikkette, die vorsätzlich oder unabsichtlich die gleichen Wirkungen hervorruft;

i)

Marktinterventionsmechanismen, die darauf abzielen, Fischerei- oder Aquakulturerzeugnisse vorübergehend oder endgültig vom Markt zu nehmen, um die Versorgung zu verringern und so einen Preisrückgang zu verhindern oder die Preise in die Höhe zu treiben; dies gilt auch für die verlängerte Lagerung in einer Logistikkette, die vorsätzlich oder unabsichtlich die gleichen Wirkungen hervorruft;

j)

Investitionen an Bord von Fischereifahrzeugen, die zur Erfüllung der Anforderungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts, einschließlich der Anforderungen im Hinblick auf Verpflichtungen der Union im Rahmen regionaler Fischereiorganisationen, erforderlich sind;

j)

Investitionen an Bord von Fischereifahrzeugen, die zur Erfüllung der Anforderungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts, einschließlich der Anforderungen im Hinblick auf Verpflichtungen der Union im Rahmen regionaler Fischereiorganisationen, erforderlich sind;

k)

Investitionen an Bord von Fischereifahrzeugen, die in den beiden letzten Kalenderjahren vor dem Jahr der Einreichung des Antrags auf Unterstützung jeweils an weniger als 60 Tagen Fangtätigkeiten auf See ausgeübt haben.

k)

Investitionen an Bord von Fischereifahrzeugen, die in den beiden letzten Kalenderjahren vor dem Jahr der Einreichung des Antrags auf Unterstützung jeweils an weniger als 60 Tagen Fangtätigkeiten auf See ausgeübt haben;

 

l)

der Austausch oder die Modernisierung der Haupt- oder einer Hilfsmaschine des Fischereifahrzeugs, wenn dies zu einer Erhöhung der Leistung in kW führt;

 

m)

die Erzeugung genetisch veränderter Organismen.

Begründung

h)

Den Gebieten in äußerster Randlage fehlt es noch erheblich an Infrastrukturen, um die Fischereierzeugnisse anlanden und unter akzeptablen Hygiene- und Sicherheitsbedingungen verkaufen zu können.

l)

Der Austausch eines Schiffsantriebs oder eines Hilfsmotors darf nicht zu einer Erhöhung der Leistung des Fischereifahrzeugs und somit des Fischereiaufwands führen.

m)

Da die Meeresumwelt offen ist, birgt die Erzeugung genetisch veränderter Organismen die Gefahr der Verbreitung.

Änderung 14

Artikel 15

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

4.     Zur Senkung des Verwaltungsaufwands für Beihilfen beantragende Angehörige der Meeres- und Fischereiwirtschaft sollte ein vereinfachter Sammelantrag für EMFF-Maßnahmen in die Aktionspläne aufgenommen werden.

Begründung

Im Gegensatz zu den Fischereiunternehmen sind Kleinfischer zumeist natürliche Personen, die nicht über die Verwaltungskapazität zum Ausfüllen komplizierter Antragsformulare verfügen. Ein vereinfachtes einheitliches Antragsformular wird ihre Chancen auf Zugang zu Finanzmitteln erheblich verbessern.

Änderung 15

Artikel 16

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

1.   Aus dem EMFF können folgende Investitionen im Hinblick auf Fischereifahrzeuge der kleinen Küstenfischerei unterstützt werden, die zu einem Flottensegment gehören, das nach dem letzten Bericht über die Fangkapazität gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 in einem ausgewogenen Verhältnis zu den verfügbaren Fangmöglichkeiten dieses Segments steht:

1.   Aus dem EMFF können folgende Investitionen im Hinblick auf Fischereifahrzeuge der kleinen Küstenfischerei unterstützt werden, die zu einem Flottensegment gehören, das nach dem letzten Bericht über die Fangkapazität gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 in einem ausgewogenen Verhältnis zu den verfügbaren Fangmöglichkeiten dieses Segments steht:

a)

der erste Erwerb eines Fischereifahrzeugs durch einen jungen Fischer, der zum Zeitpunkt der Antragstellung jünger als 40 Jahre ist und mindestens fünf Jahre lang als Fischer tätig war oder eine angemessene berufliche Qualifikation erworben hat;

a)

der erste Erwerb eines Fischereifahrzeugs durch einen Fischer, der zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens fünf Jahre lang als Fischer tätig war oder eine angemessene berufliche Qualifikation erworben hat;

b)

der Austausch oder die Modernisierung einer Haupt- oder Hilfsmaschine.

b)

der Austausch oder die Modernisierung einer Haupt- oder Hilfsmaschine mit neuer Technik, die den CO2-Fußabdruck reduziert .

2.   Die in Absatz 1 genannten Schiffe müssen für die Seefischerei ausgerüstet und zwischen 5 und 30 Jahre alt sein.

2.   Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Schiffe müssen für die Seefischerei ausgerüstet und jünger als 20 Jahre alt sein.

3.   Die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Unterstützung ist nur unter folgenden Bedingungen möglich:

die neue oder modernisierte Maschine hat keine höhere in kW ausgedrückte Leistung als die derzeitige Maschine;

jede Verringerung der Fangkapazität in kW, die durch den Austausch oder die Modernisierung einer Haupt- oder Hilfsmaschine verursacht wird, wird dauerhaft aus dem Flottenregister der Union entfernt;

die Maschinenleistung des Fischereifahrzeugs ist vom Mitgliedstaat physisch geprüft worden, um sicherzustellen, dass sie die in der Fanglizenz angegebene Maschinenleistung nicht übersteigt.

3.    Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Schiffe müssen für die Seefischerei ausgerüstet und zwischen 5 und 30 Jahre alt sein.

4.   Eine Unterstützung nach diesem Artikel wird nicht gewährt, wenn die Bewertung des Gleichgewichts zwischen Fangkapazität und Fangmöglichkeiten in dem letzten Bericht gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für das Flottensegment, dem die betreffenden Schiffe angehören, nicht auf der Grundlage der biologischen und wirtschaftlichen Indikatoren und der Schiffsnutzungsindikatoren gemäß den gemeinsamen Leitlinien erfolgt ist, auf die in der genannten Verordnung verwiesen wird.

4.   Die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Unterstützung ist nur unter folgenden Bedingungen möglich:

die neue oder modernisierte Maschine hat keine höhere in kW ausgedrückte Leistung als die derzeitige Maschine;

jede Verringerung der Fangkapazität in kW, die durch den Austausch oder die Modernisierung einer Haupt- oder Hilfsmaschine verursacht wird, wird dauerhaft aus dem Flottenregister der Union entfernt;

die Maschinenleistung des Fischereifahrzeugs ist vom Mitgliedstaat physisch geprüft worden, um sicherzustellen, dass sie die in der Fanglizenz angegebene Maschinenleistung nicht übersteigt.

 

5.    Eine Unterstützung nach diesem Artikel wird nicht gewährt, wenn die Bewertung des Gleichgewichts zwischen Fangkapazität und Fangmöglichkeiten in dem letzten Bericht gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für das Flottensegment, dem die betreffenden Schiffe angehören, nicht auf der Grundlage der biologischen und wirtschaftlichen Indikatoren und der Schiffsnutzungsindikatoren gemäß den gemeinsamen Leitlinien erfolgt ist, auf die in der genannten Verordnung verwiesen wird.

Begründung

a)

Europa ist stolz darauf, sozial integrativ zu sein, und es darf keine Diskriminierung aufgrund des Alters in Bezug auf den Berufszugang, egal welcher Art, geben.

2.

Beihilfen für den Erwerb neuer Schiffe müssen die Erneuerung der Fangflotten mit ergonomischeren und sichereren Schiffen mit geringerem Kraftstoffverbrauch ermöglichen, ohne den Fischereiaufwand zu erhöhen. Die Finanzierung der Neuausrüstung mit Maschinen für weniger als fünf Jahre alte Schiffe erscheint jedoch nicht zweckmäßig, ebenso wenig wie die Finanzierung der Anschaffung von Schiffen, die älter als 20 Jahre sind.

Änderung 16

Artikel 17

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

1.   Maßnahmen zur Bewirtschaftung von Fischereien und Verwaltung der Fischereiflotten können aus dem EMFF unterstützt werden.

1.   Maßnahmen zur Bewirtschaftung von Fischereien und Verwaltung der Fischereiflotten können aus dem EMFF unterstützt werden.

2.   Wird die Unterstützung gemäß Absatz 1 durch den Ausgleich für die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit gewährt, sind folgende Bedingungen zu erfüllen:

2.   Wird die Unterstützung gemäß Absatz 1 durch den Ausgleich für die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit gewährt, sind folgende Bedingungen zu erfüllen:

a)

die Einstellung der Fangtätigkeit ist vorgesehen als Instrument eines Aktionsplans gemäß Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

a)

die Einstellung der Fangtätigkeit ist vorgesehen als Instrument eines Aktionsplans gemäß Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

b)

die Einstellung der Fangtätigkeit wird durch das Abwracken des Fischereifahrzeugs oder durch dessen Stilllegung und Umrüstung auf andere Tätigkeiten als die kommerzielle Fischerei erreicht, wobei die Ziele der GFP und die Mehrjahrespläne eingehalten werden;

b)

die Einstellung der Fangtätigkeit wird durch das Abwracken des Fischereifahrzeugs oder durch dessen Stilllegung und Umrüstung auf andere Tätigkeiten als die kommerzielle Fischerei erreicht, wobei die Ziele der GFP und die Mehrjahrespläne eingehalten werden;

c)

das Fischereifahrzeug ist als aktives Schiff registriert und hat in den drei letzten Kalenderjahren vor dem Jahr der Einreichung des Unterstützungsantrags jeweils an mindestens 120 Tagen Fangtätigkeiten auf See ausgeübt;

c)

das Fischereifahrzeug ist als aktives Schiff registriert und hat in jedem der beiden vorangegangenen Kalenderjahren vor dem Jahr der Einreichung des Unterstützungsantrags jeweils insgesamt an mindestens 180 Tagen Fangtätigkeiten auf See ausgeübt;

Begründung

Viele Fangflotten betreiben die saisonale Einartenfischerei und sind weniger als 120 Tage pro Jahr im Einsatz. Darüber hinaus sind diese sehr empfindlichen Fangflotten von den Umweltbedingungen abhängig. Die von ihnen genutzten Bestände sind mitunter verschiedenen Belastungen ausgesetzt, die zur Einführung von Maßnahmen zur Steuerung der Fangkapazitäten führen.

Änderung 17

Artikel 18

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Aus dem EMFF kann ein Ausgleich für die außergewöhnliche Einstellung von Fangtätigkeiten unterstützt werden, die verursacht wurde durch

Aus dem EMFF kann ein Ausgleich für die außergewöhnliche Einstellung von Fangtätigkeiten unterstützt werden, die verursacht wurde durch

a)

Bestandserhaltungsmaßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und j der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 oder gleichwertige Bestandserhaltungsmaßnahmen regionaler Fischereiorganisationen, wenn sie für die Union gelten;

a)

Bestandserhaltungsmaßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und j der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 oder gleichwertige Bestandserhaltungsmaßnahmen regionaler Fischereiorganisationen, wenn sie für die Union gelten;

b)

Maßnahmen der Kommission im Falle einer ernsten Bedrohung biologischer Meeresressourcen gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

b)

Maßnahmen der Kommission im Falle einer ernsten Bedrohung biologischer Meeresressourcen gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

c)

die durch höhere Gewalt bedingte Unterbrechung der Anwendung eines partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei oder eines dazugehörigen Protokolls oder

c)

die durch höhere Gewalt bedingte Unterbrechung der Anwendung eines partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei oder eines dazugehörigen Protokolls oder

d)

Naturkatastrophen oder Umweltvorfälle, die von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats förmlich anerkannt wurden.

d)

Naturkatastrophen oder Umweltvorfälle, die von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats förmlich anerkannt wurden.

2.   Die Unterstützung nach Absatz 1 darf nur gewährt werden, wenn

2.   Die Unterstützung nach Absatz 1 darf nur gewährt werden, wenn

a)

die gewerblichen Tätigkeiten des betreffenden Schiffes mindestens 90 aufeinanderfolgende Tage unterbrochen werden und

a)

die gewerblichen Tätigkeiten des betreffenden Schiffes mindestens 45 aufeinanderfolgende Tage unterbrochen werden.

b)

wenn der Schaden aufgrund der Einstellung der Fangtätigkeit mehr als 30 % des Jahresumsatzes des betreffenden Unternehmens ausmacht, berechnet auf der Basis des durchschnittlichen Umsatzes des Unternehmens in den vorangegangenen drei Kalenderjahren.

 

3.     Die Unterstützung nach Absatz 1 wird ausschließlich folgendem Personenkreis gewährt:

a)

Eignern von Fischereifahrzeugen, deren Schiffe als aktive Schiffe registriert sind und die in den letzten drei Kalenderjahren vor dem Jahr der Einreichung des Unterstützungsantrags jeweils an mindestens 120 Tagen Fangtätigkeiten auf See ausgeübt haben oder

b)

Fischern, die in den letzten drei Kalenderjahren vor dem Jahr der Einreichung des Unterstützungsantrags jeweils mindestens 120 Tage auf See an Bord eines von der außerordentlichen Einstellung betroffenen Fischereifahrzeugs der Union gearbeitet haben. Die Bezugnahme auf die Anzahl der Tage auf See in diesem Absatz gilt nicht für die Aalfischerei.

3 .   Die Unterstützung gemäß Absatz 1 darf im Zeitraum von 2021 bis 2027 für höchstens sechs Monate pro Fischereifahrzeug gewährt werden.

4 .   Die Unterstützung gemäß Absatz 1 darf im Zeitraum von 2021 bis 2027 für höchstens sechs Monate pro Fischereifahrzeug gewährt werden.

4.    Sämtliche Fangtätigkeiten der betreffenden Schiffe und Fischer werden in dem von der Einstellung betroffenen Zeitraum effektiv ausgesetzt. Die zuständige Behörde vergewissert sich, dass das betreffende Schiff während des von der außerordentlichen Einstellung betroffenen Zeitraums alle Fangtätigkeiten eingestellt hat und jede Überkompensation, die sich aus der Nutzung des Schiffes für andere Zwecke ergibt, vermieden wird.

5 .   Sämtliche Fangtätigkeiten der betreffenden Schiffe und Fischer werden in dem von der Einstellung betroffenen Zeitraum effektiv ausgesetzt. Die zuständige Behörde vergewissert sich, dass das betreffende Schiff während des von der außerordentlichen Einstellung betroffenen Zeitraums alle Fangtätigkeiten eingestellt hat und jede Überkompensation, die sich aus der Nutzung des Schiffes für andere Zwecke ergibt, vermieden wird.

 

Begründung

Im vorliegenden Verordnungsentwurf soll ein großzügiger Ausgleich für die außergewöhnliche Einstellung der Fischereiaktivitäten gewährt werden, eine Praxis des EMFF im derzeitigen Programmplanungszeitraum für die Meeresfrüchtewirtschaft. Wir sind mit dem Zeitraum von 90 aufeinanderfolgenden Tagen nicht einverstanden. Bereits 45 Kalendertage können fast 20 % der Tätigkeiten eines Fischereifahrzeugs ausmachen. Ebenso teilen wir nicht den Inhalt von Absatz 2 Buchstabe b, da der Verlust von Einkünften nicht linear dem Einstellen von Tätigkeiten entspricht.

Änderung 18

Artikel 23

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Aquakultur

Aquakultur

1.   Aus dem EMFF kann die Förderung einer nachhaltigen Aquakultur gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterstützt werden. Er kann auch die Tiergesundheit und den Tierschutz in der Aquakultur gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates unterstützen.

1.   Aus dem EMFF kann die Förderung einer nachhaltigen Aquakultur gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterstützt werden. Er kann auch die Tiergesundheit und den Tierschutz in der Aquakultur gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates unterstützen.

2.   Die Unterstützung nach Absatz 1 muss mit den mehrjährigen nationalen Strategieplänen für die Entwicklung der Aquakultur gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 im Einklang stehen.

2.   Die Unterstützung nach Absatz 1 muss mit den mehrjährigen nationalen Strategieplänen für die Entwicklung der Aquakultur gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 im Einklang stehen.

3.   Produktive Investitionen in der Aquakultur können nach diesem Artikel nur durch die Finanzierungsinstrumente gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) xx/xx (Dachverordnung) und durch InvestEU gemäß Artikel 10 der genannten Verordnung unterstützt werden.

3.   Produktive Investitionen in der Aquakultur können nach diesem Artikel nur durch die Finanzierungsinstrumente gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) xx/xx (Dachverordnung) und durch InvestEU gemäß Artikel 10 der genannten Verordnung unterstützt werden.

 

4.     Abweichend von Absatz 3 sind alle Formen der Unterstützung gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) xx/xx (Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen) in Gebieten in äußerster Randlage zulässig.

Begründung

Artikel 349 AEUV erlaubt den Erlass spezifischer Maßnahmen für Gebiete in äußerster Randlage. Angesichts der schwachen Leistung der Unternehmen in Gebieten in äußerster Randlage ist es notwendig, dass für die Unternehmen weiterhin alle Formen der Unterstützung zulässig sind, um produktive Investitionen in diesen Regionen zu fördern.

Änderung 19

Artikel 25

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen

Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen

1.   Investitionen in die Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen können aus dem EMFF unterstützt werden. Diese Unterstützung trägt zur Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Marktorganisation für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, weiter ausgeführt in der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013, bei.

1.   Investitionen in die Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen können aus dem EMFF unterstützt werden. Diese Unterstützung trägt zur Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Marktorganisation für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, weiter ausgeführt in der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013, bei.

2.   Unterstützung im Rahmen dieses Artikels kann nur durch die Finanzierungsinstrumente gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) xx/xx (Dachverordnung) und durch InvestEU gemäß Artikel 10 der genannten Verordnung gewährt werden.

2.   Unterstützung im Rahmen dieses Artikels kann nur durch die Finanzierungsinstrumente gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) xx/xx (Dachverordnung) und durch InvestEU gemäß Artikel 10 der genannten Verordnung gewährt werden.

 

3.     Abweichend von Absatz 2 sind alle Formen der Unterstützung gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) xx/xx (Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen) in Gebieten in äußerster Randlage zulässig.

Begründung

Artikel 349 AEUV erlaubt den Erlass spezifischer Maßnahmen für Gebiete in äußerster Randlage. Angesichts der schwachen Leistung der Unternehmen in Gebieten in äußerster Randlage ist es notwendig, dass für die Unternehmen weiterhin alle Formen der Unterstützung zulässig sind, um produktive Investitionen in diesen Regionen zu fördern.

Änderung 20

Artikel 31

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Festlegung der Kofinanzierungssätze

Festlegung der Kofinanzierungssätze

Der Höchstsatz der Kofinanzierung aus dem EMFF für die einzelnen Unterstützungsbereiche ist in Anhang II festgelegt.

1.    Der Höchstsatz der Kofinanzierung aus dem EMFF für die einzelnen Unterstützungsbereiche ist in Anhang II festgelegt.

 

2.     Im Falle von Vorhaben in Gebieten in äußerster Randlage werden die in Anhang II festgelegten Höchstsätze für die Kofinanzierung um 10 Prozentpunkte angehoben, wobei sie 100 % nicht überschreiten dürfen.

Begründung

Gründe für die vorgeschlagene Änderung sind die instabile strukturelle soziale und wirtschaftliche Situation der Gebiete in äußerster Randlage und das Ziel, die Entwicklung dieser Gebiete zu fördern sowie das Gleichgewicht und die Chancengleichheit zwischen allen Regionen der EU sicherzustellen.

Änderung 21

Artikel 32a

Meerespolitik und Entwicklung einer nachhaltigen blauen Wirtschaft

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

 

Der EMFF unterstützt die Umsetzung der integrierten Meerespolitik und das Wachstum der blauen Wirtschaft durch die Entwicklung regionaler Plattformen zur Finanzierung innovativer Projekte.

Begründung

Für die Entwicklung der blauen Wirtschaft hat sich die Bündelung von Ressourcen auf regionaler Ebene als wirksam erwiesen. Die Regionalisierung der Mittel ermöglicht eine wirksame Reaktion auf territoriale Herausforderungen.

Änderung 22

Artikel 55

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

1.   Um den Übergang von der mit der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 festgelegten Stützungsregelung auf die mit der vorliegenden Verordnung festgelegte Regelung zu erleichtern, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 52 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Bedingungen zu erlassen, unter denen die von der Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 genehmigte Unterstützung in die nach der vorliegenden Verordnung gewährte Unterstützung einbezogen werden kann.

1.   Um den Übergang von der mit der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 festgelegten Stützungsregelung auf die mit der vorliegenden Verordnung festgelegte Regelung zu erleichtern, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 52 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Bedingungen zu erlassen, unter denen die von der Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 genehmigte Unterstützung in die nach der vorliegenden Verordnung gewährte Unterstützung einbezogen werden kann.

2.   Die vorliegende Verordnung lässt die Weiterführung oder Änderung der betreffenden Maßnahmen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 durchgeführt werden, bis zu deren Abschluss unberührt; letztere Verordnung ist auf die Maßnahmen bis zu deren Abschluss anwendbar.

2.   Die vorliegende Verordnung lässt die Weiterführung oder Änderung der betreffenden Maßnahmen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 durchgeführt werden, bis zu deren Abschluss unberührt; letztere Verordnung ist auf die Maßnahmen bis zu deren Abschluss anwendbar.

Es ist ein nahtloser Übergang zwischen den Ausgleichsplänen für die Gebiete in äußerster Randlage für den Zeitraum 2014-2020 und denen für den Zeitraum 2021-2027 sicherzustellen.

3.   Anträge, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 gestellt wurden, bleiben gültig.

3.   Anträge, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 gestellt wurden, bleiben gültig.

Begründung

Die Ausgleichspläne enthielten keine Bestimmungen für den Übergang zwischen der Regelung im Zeitraum 20017-2013 und der derzeitigen Regelung. Dies hatte zur Folge, dass die Unterstützungsgelder für 2014 und 2015 erst in den Jahren 2016 und 2017 ausgezahlt wurden, wodurch die Kontinuität der Tätigkeit vieler Wirtschaftsakteure gefährdet wurde. Eine Wiederholung dieser Situation sollte vermieden werden.

Änderung 23

Anhang 1, den dritten Indikator ersetzen

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des AdR

Fläche (in ha) der Natura-2000-Gebiete und anderer geschützter Meeresgebiete im Rahmen der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie, für die Schutz-, Erhaltungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen gelten.

Grad der Verwirklichung der in dem Aktionsplan für die Meeresumwelt gemäß der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie festgelegten Umweltziele, oder in deren Ermangelung, Fläche (in ha) der Natura-2000-Gebiete und anderer geschützter Meeresgebiete im Rahmen der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie, für die Schutz-, Erhaltungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen gelten.

Begründung

Im Interesse der Vereinfachung der Ziele und der Kriterien zu ihrer Vereinheitlichung sollte der ursprüngliche Vorschlag der Europäischen Kommission zwecks Einheitlichkeit akzeptiert werden.

II.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.

begrüßt die Beibehaltung eines europäischen Fonds zur Unterstützung der Fischerei, der Aquakultur, des Schutzes der Meeresumwelt und der blauen Wirtschaft in Meeres- und Küstengebieten, insbesondere zur Stärkung der internationalen Meerespolitik;

2.

erkennt die Vereinfachungsbemühungen und insbesondere den Zweck vorab auf europäischer Ebene festgelegter Maßnahmen an, sodass die Mitgliedstaaten weiterhin die Möglichkeit haben, in die operationellen Programme Maßnahmen aufzunehmen, die sie zur Verwirklichung der Ziele der GFP und der IMP ergreifen wollen;

3.

erkennt den Nutzen an, einen gemeinsamen Rahmen für die Finanzierung der einzelnen europäischen Fonds einzurichten und hierfür eine Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen für sieben Fonds in geteilter Mittelverwaltung, darunter den EMFF, vorzuschlagen;

4.

erinnert daran, dass Europa auf die vitale Energie der Meere angewiesen ist. Europas Küsten und Meeresgebiete sind für sein Wohlergehen und seinen Wohlstand von grundlegender Bedeutung als Handelswege, Klimaregulatoren, Nahrungsquelle, Energie- und Rohstofflieferanten (1);

5.

ist der Ansicht, dass aufgrund des Finanzierungsbedarfs der aufstrebenden blauen Wirtschaft, der Meeresüberwachung und zahlreicher Projekte zum Schutz der Meeresumwelt über den Fischerei- und Aquakulturbereich hinaus die Gesamtmittelausstattung des EMFF auf mindestens 1 % des mehrjährigen Finanzrahmens für die Zeit nach 2020 angehoben oder durch andere Fonds ergänzt werden muss, indem die derzeitige Zuweisung von 0,53 % für Fischerei und Aquakultur um einen zusätzlichen Betrag von 0,47 % für die integrierte Meerespolitik erweitert wird. Während in der früheren Verordnung nämlich 4,4 Mrd. EUR für die Unterstützung der nachhaltigen Fischerei und Aquakultur vorgesehen waren, belaufen sich die verfügbaren Mittel im EMFF 2021-2024 für alle Maßnahmen, außer der Förderung für Gebiete in äußerster Randlage, Fischereiaufsicht und Datenerwerb, auf 4,2 Mrd. EUR, einschließlich Fischerei, Aquakultur, Förderung der blauen Wirtschaft, Meeresüberwachung und Zusammenarbeit bei Aufgaben der Küstenwache;

6.

bedauert die Entwicklung der Verteilung dieser Mittelausstattung zwischen geteilter und (in)direkter Mittelverwaltung zugunsten letzterer. So sinken die Mittel für die geteilte Verwaltung, während die Mittel für die (in)direkte Verwaltung spürbar steigen. In dem Zeitraum 2014-2021 machten die für geteilte Verwaltung zugewiesenen Mittel 90 % der Gesamtmittel aus. Heute entfallen nur noch 86 % der Gesamtmittel auf die geteilte Verwaltung, während die Mittel in direkter oder indirekter Verwaltung von 10 % auf 13 % der Gesamtmittel steigen;

7.

begrüßt, dass es in dieser neuen Verordnung keine Einschränkungen bei der Verteilung der Mittel auf Bündel vorab festgelegter Maßnahmen mehr gibt und somit den Mitgliedstaaten mehr Freiheit bei der Aufteilung der Mittel auf Maßnahmen gelassen wird, die für die Gebiete eine echte Herausforderung sind;

8.

begrüßt die stärkere Nutzung vereinfachter Kostenoptionen, d. h. Pauschalerstattungen, Standardeinheitskosten oder Pauschalbeträge, durch die der Verwaltungsaufwand für die Begünstigten vereinfacht wird;

9.

begrüßt die stärkere territoriale Ausrichtung des Fonds durch Meeresraumstrategien, um maßgeschneiderte Lösungen für die vielfältigen Situationen der Regionen Europas und ihre unterschiedlichen Probleme zu schaffen;

10.

hält es für notwendig, den Mitgliedstaaten die Erstellung regionaler operationeller Programme im Rahmen der nationalen Programmplanung zu überlassen, wenn sie dies wünschen, insbesondere für Regionen mit Zuständigkeiten im maritimen Bereich. Diese Differenzierung der Programme wird Anreize für die Erarbeitung regionaler Strategien schaffen und eine bessere Aufteilung des EMFF auf die vor Ort bestehenden Aufgaben ermöglichen;

11.

weist darauf hin, dass eines der GFP-Ziele lautet, einen ökologischen, wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Nutzen zu erreichen (2), und ist daher der Ansicht, dass Maßnahmen für Fischer und Aquakulturerzeuger, insbesondere die Verbesserung der Sicherheit und der Ergonomie an Bord von Schiffen, die Förderung der Berufe in Fischerei und Aquakultur sowie Schulungsmaßnahmen in dieser Verordnung stärker berücksichtigt und hierfür besondere Förderraten und entsprechende Indikatoren vorgeschlagen werden sollten;

12.

plädiert dafür, dass die Kommission die Programme unter Berücksichtigung des sozialen Nutzens der von den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Maßnahmen bewertet;

13.

unterstützt den Vorschlag der Kommission, einen Aktionsplan für jedes Gebiet in äußerster Randlage zu fordern. Dieser Aktionsplan wird einen besseren Einsatz der Beihilfen ermöglichen, die die Schwierigkeiten dieser Gebiete bislang nicht lösen konnten. Die Einführung eines umfassenden Plans, insbesondere mit Beihilfen für Investitionen, die Ausbildungsförderung, die Schaffung einfacher Finanzierungsinstrumente (wie Kleinstkredite), Kampagnen für den Erwerb von Wissen über die verfügbaren Ressourcen und die Stärkung der Kontrollen dürften eine weitere Entwicklung der Fischerei, der Aquakultur und der blauen Wirtschaft in diesen Gebieten begünstigen;

14.

ist der Auffassung, dass die Fischerei ebenfalls einen Beitrag zur Eindämmung von Erderwärmung und Umweltverschmutzung leisten muss. Der EMFF sollte daher so gestaltet sein, dass damit Forschung und Innovation beim Streben nach mehr Energieeffizienz und weniger CO2-Emissionen gefördert werden;

15.

unterstützt die mögliche Finanzierung der Umrüstung von Fischereifahrzeugen, insbesondere hinsichtlich der Verbreitung neuer Techniken wie Elektroantrieb, Hybridantrieb, Nutzung von Wasserstoff oder Gas als Kraftstoff, oder jedes sonstigen Systems zur Senkung der Kohlendioxidemissionen der Schiffe, unabhängig von ihrer Größe;

16.

schlägt vor, die Förderung des Erwerbs neuer Schiffe zu ermöglichen, um die Erneuerung einer alternden Fischereiflotte zu beschleunigen. Mit dieser Maßnahme könnte der Beruf attraktiver werden, indem alte Schiffe durch ergonomischere, umweltfreundlichere und sicherere ersetzt werden, ohne dabei den Fischereiaufwand zu erhöhen;

17.

begrüßt die starke Unterstützung der Aquakultur, die es ermöglicht, den Druck auf wildlebende Arten zu verringern, den europäischen Verbrauchern gesunde Lebensmittel anzubieten und die Abhängigkeit der EU von importierten Meereserzeugnissen zu verringern;

18.

begrüßt die Förderung von Verarbeitungsunternehmen, denn die Weiterverarbeitung erbringt gegenüber der Primärproduktion eine höhere Wertschöpfung und bietet den Küstenbewohnern gute Arbeitsplätze;

19.

hält es für sinnvoll, Verarbeitungs- und Aquakulturunternehmen eine Unterstützung der Produktionsinvestitionen über reaktive, einfache und für Kleinstunternehmen zugängliche Finanzierungsinstrumente anzubieten;

20.

spricht sich für höhere Ansprüche an die Umweltbedingungen beim Ausbau der Aquakultur, an die Kenntnis der Betriebsmittel in der Tierhaltung und die Messung der Auswirkungen auf die Umwelt aus. Insbesondere sollten Unternehmen, deren Tätigkeit die Meeresumwelt eines Schutzgebiets erheblich verändert, keine Beihilfen erhalten. Darüber hinaus sollte es wegen des Risikos der Ausbreitung in natürliche Lebensräume keine Förderung der Zucht genetisch veränderter Organismen geben;

21.

ist der Ansicht, dass die Aquakultur ein Nettoproduzent von lebensmitteltechnisch sicherem Fischeiweiß bleiben muss, ein Sektor, der zu Wertschöpfung, Wirtschaftstätigkeit und Beschäftigung beiträgt, der mit den anderen meeres- und fischereiwirtschaftlichen Aktivitäten vereinbar ist und die weiteren, zu seiner Entwicklung benötigten natürlichen Ressourcen verantwortungsvoll nutzt. Dennoch darf die Aquakultur nicht der Überfischung der Bestände von Arten, die der Fütterung von Zuchtfischen dienen, Vorschub leisten, was die Nahrungskette aus dem Gleichgewicht bringen und die biologische Vielfalt beeinträchtigen kann;

22.

nimmt die Abschaffung der Lagerungsbeihilfen zur Kenntnis, die in bestimmten Fällen zur Überbrückung punktueller Engpässe bei der Steuerung der Versorgung mit Meereserzeugnissen beitragen;

23.

ist der Auffassung, dass alle Regionen in äußerster Randlage anerkanntermaßen in einer schwierigeren Lage als das übrige Europa sind. Das bedeutet, dass Beihilfen für den Erwerb neuer Schiffe oder für den Bau von Hafeninfrastrukturen und Auktionshallen gewährt werden sollten. Die Unterstützung für den Erwerb neuer Schiffe für diese Gebiete könnte zu einer Neuorientierung des Fischereiaufwands von überfischten und mitunter durch Verschmutzung oder die Ausbreitung invasiver Arten geschädigten Küstenzonen hin zu wenig genutzten und gesunden Fanggebieten führen, insbesondere vor dem Festlandsockel;

24.

unterstützt die Wiedereinführung einer Ausgleichszahlung für die endgültige Aufgabe von Fischereitätigkeiten, was eine Finanzierung der Verringerung des Fischereiaufwands bei besonders empfindlichen Ressourcen ermöglicht;

25.

stellt fest, dass aus zeitlichen Gründen in diesem Verordnungsentwurf keine flankierende Maßnahme für den Brexit vorgeschlagen wird. Je nach Verhandlungsergebnis könnten besondere Hilfsmaßnahmen erforderlich sein, um die hierdurch angeschlagenen Fischereiunternehmen zu unterstützen; sie müssten daher Gegenstand einer besonderen Finanzierung sein, die bislang in dem Entwurf einer Verordnung zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2021-2027 noch nicht vorgesehen ist;

26.

ist der Auffassung, dass die Vorschläge der Europäischen Kommission dem Subsidiaritätsprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen.

Brüssel, den 9. Oktober 2018

Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen

Karl-Heinz LAMBERTZ


(1)  „Blaubuch“, Mitteilung über eine integrierte Meerespolitik für die Europäische Union.

(2)  Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1380/2013 über die gemeinsame Fischereipolitik.


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