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Document 52017M8631

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache M.8631 — IFM/PSA/Mersin) — Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall (Text von Bedeutung für den EWR. )

ABl. C 299 vom 9.9.2017, p. 6–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

9.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 299/6


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.8631 — IFM/PSA/Mersin)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2017/C 299/07)

1.

Am 31. August 2017 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Europäischen Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

IFM Investors Pty Ltd (Australien),

PSA International Pte Ltd B (Singapur) unter der Kontrolle von Temasek Holdings (Singapur),

Mersin Uluslararası Liman İşletmeciliği A.Ş. (Türkei).

IFM Investors Pty Ltd („IFM“) und PSA International Pte Ltd („PSA“) übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung das Unternehmen Mersin Uluslararası Liman İşletmeciliği A.Ş. („MIP“).

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—   IFM: weltweit tätige Investmentgesellschaft mit Sitz in Australien, die Mittel im Rahmen von Infrastruktur, börsennotierten Aktien, privatem Kapital und Schuldtiteln verwaltet. IFM wird indirekt zu 100 % von 28 australischen gemeinnützigen Pensionsfonds gehalten.

—   PSA: weltweit tätiger Betreiber von Verschiffungsterminals, der hauptsächlich Stauereidienste in Häfen mit besonderem Schwerpunkt auf der Bereitstellung von Dienstleistungen für Containerlinienschiffe erbringt. PSA hat seinen Sitz in Singapur und wird letztlich von Temasek Holdings, dem Staatsfonds der Republik Singapur, gehalten.

—   MIP: Betreiber und Verwalter des Mersin International Port in Mersin (Türkei).

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.8631 — IFM/PSA/Mersin

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden. Bitte verwenden Sie die nachstehenden Kontaktangaben:

E-Mail:

COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.


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