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Document 52016XC0217(03)

Veröffentlichung eines Änderungsantrags nach Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

ABl. C 61 vom 17.2.2016, p. 26–33 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

17.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 61/26


Veröffentlichung eines Änderungsantrags nach Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2016/C 61/10)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag zu erheben.

ANTRAG AUF GENEHMIGUNG EINER NICHT GERINGFÜGIGEN ÄNDERUNG DER PRODUKTSPEZIFIKATION EINER GESCHÜTZTEN URSPRUNGSBEZEICHNUNG ODER EINER GESCHÜTZTEN GEOGRAFISCHEN ANGABE

Antrag auf Genehmigung einer Änderung gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

„AGNEAU DE PAUILLAC“

EU-Nr.: FR-PGI-0105-01316 — 24.2.2015

g.U. ( ) g.g.A. ( X )

1.   Antragstellende Vereinigung und berechtigtes Interesse

Association de ľAgneau de Pauillac

Route de Labarthe

33190 Gironde-sur-Dropt

FRANKREICH

Tel. +33 556711445

Fax +33 556711692

E-Mail: agneaudepauillac@eleveursgirondins.fr

Die Vereinigung umfasst ein Vorkollegium mit drei Genossenschaften und ein Nachkollegium mit je einem Vertreter des Großhandels, des Einzelhandels und der Gastronomie. Sie hat daher ein berechtigtes Interesse, Änderungen an der Spezifikation zu beantragen.

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Frankreich

3.   Rubrik der Produktspezifikation, auf die sich die Änderung(en) beziehen

Name des Erzeugnisses

Beschreibung des Erzeugnisses

Geografisches Gebiet

Ursprungsnachweis

Erzeugungsverfahren

Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Etikettierung

Sonstiges (Antragsteller, Art des Erzeugnisses, im geografischen Gebiet stattfindende Erzeugungsschritte, redaktionelle Überarbeitung des Zusammenhangs mit dem Ursprungsgebiet, Kontaktdaten der Kontrolleinrichtung, einzelstaatliche Vorschriften)

4.   Art der Änderung(en)

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als nicht geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A.

Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als nicht geringfügig geltende Änderung der Produktspezifikation einer eingetragenen g.U. oder g.g.A., für die kein Einziges Dokument (oder etwas Vergleichbares) veröffentlicht wurde.

5.   Änderung(En)

Begründung der Vereinigung

Der Änderungsantrag wird gestellt, um den technischen und wirtschaftlichen Weiterentwicklungen in der Erzeugerkette, insbesondere der Schließung der Hauptschlachtstätte im geografischen Gebiet, Rechnung zu tragen.

5.1.   Beschreibung des Erzeugnisses

Der Inhalt dieser Rubrik wurde überarbeitet:

Das Schlachtalter wird von 75 auf 80 Tage erhöht.

Hierfür ist der Wegfall des Verwiegens mit Geschlinge (siehe Punkt 5.3. Erzeugungsverfahren — Schlachtung) maßgeblich, das durch einen Erlass vom 24. April 2001 über das Wiegen und die Kennzeichnung der Schafschlachtkörper verboten wurde. Auf das Geschlinge entfiel ungefähr 1 kg Gewicht. Ein 11 kg schweres Lamm mit Geschlinge brachte somit ca. 10 kg auf die Waage, was angesichts der Fleischigkeitserwartungen des „Agneau de Pauillac“ unzureichend ist. Um gleichbleibende Fleischigkeits- und Gewichtseigenschaften für das „Agneau de Pauillac“ zu erzielen, wurde die Aufzuchtdauer so weit erhöht, dass die Lämmer mindestens 11 kg Schlachtkörpergewicht bei der Abwaage ohne Geschlinge erreichen.

Das Haltungsverfahren, die Stallaufzucht, kommt neu hinzu.

Dieser Punkt stand im Abschnitt „Erzeugungsverfahren“ der bisherigen Spezifikation. Es ging also darum, diese beiden Abschnitte aufeinander abzustimmen und ein Element aus Besonderheit des „Agneau de Pauillac“ in diesen Abschnitt zu übernehmen.

Die Fettgewebeklasse 3 kommt neu hinzu.

Die Fettgewebeklasse 3 kommt neu hinzu. Das „Agneau de Pauillac“ muss somit Fettgewebeklasse 2 oder 3 entsprechen. Diese beiden Fettgewebeklassen sind die qualitativ hochwertigsten Zurichtungsformen und liegen im Mittelfeld auf einer Skala mit insgesamt 5 Klassen.

Durch diese Neuerung ändert sich das Aussehen der Schlachtkörper nicht, die in beiden Fällen einer guten Fettgewebeklasse entsprechen. Gemäß EUROP-Tabelle sind die Schlachtkörper mit einer dünnen oder leichten Fettschicht überzogen, das Muskelfleisch ist mehr oder weniger gut sichtbar.

Die Fettfarbe „leicht rosa“ kommt hinzu.

„Leicht rosa“ kommt ergänzend zur Fettfarbe „weiß“ hinzu. Die Farbe „leicht rosa“ stand in der bisherigen Spezifikation im Abschnitt „Erzeugungsverfahren“. So wurden die beiden Abschnitte besser aufeinander abgestimmt.

Die Beschreibung des Erzeugnisses wird ergänzt, um die organoleptischen Eigenschaften des Fleischs, wie intensiver Lammgeschmack und Zartheit, den in der bisherigen Spezifikation festgelegten physikalischen Eigenschaften, d. h. Fleischfarbe und Fettbeschaffenheit, zuzuordnen. Diese organoleptischen Eigenschaften sind unmittelbar durch das charakteristische Aufzuchtverfahren des „Agneau de Pauillac“ bedingt.

Verschiedene Zurichtungsformen kommen neu hinzu.

Die verschiedenen Zurichtungsformen waren in der bisherigen Spezifikation nicht aufgeführt. Diese Angaben wurden zur Abstimmung mit dem Abschnitt über das Erzeugungsverfahren eingefügt.

Die Zurichtung als GVE kommt neu hinzu, dafür fällt die Zurichtung mit Geschlinge weg.

Innereien werden ausdrücklich von der g.g.A. ausgeschlossen.

5.2.   Ursprungsnachweis

Dieser Teil wurde in der Gliederung überarbeitet und ergänzt. Bei der Rückverfolgbarkeit kamen die Angaben zur Registerführung (Ablammbuch und Gesundheitsheft) und die Meldeauflagen (Kennzeichnungsmeldung) ergänzend hinzu.

Und schließlich fällt der Satz über die Halterbetriebe im Sonderbereich, der bei der Anerkennung als g.g.A. eingerichtet wurde, weg, denn es gibt keine entsprechenden Betriebe mehr. Diese Ausnahmegenehmigung war bei der Anerkennung als g.g.A. bestimmten Haltern zugestanden worden, die mit der strengen Eingrenzung des Gebiets auf das Department Gironde bei der Bearbeitung des Antrags aus der g.g.A. ausgeschlossen worden waren.

5.3.   Erzeugungsverfahren

Hier wurden zahlreiche redaktionelle Änderungen vorgenommen (Umformulierungen, Klärungen, Verschiebung von Absätzen, Wegfall überflüssiger Absätze).

Das Aufzuchtschema wurde neu gegliedert.

Folgende Teile wurden ergänzt oder geändert:

—   Haltung

—   Rasse

Es wird ein Vererbungsschema mit genauen Vorgaben für die zulässigen Rassen der weiblichen und männlichen Zuchttiere eingeführt (siehe unten). Diese Rassen waren bereits in der Label-Rouge-Spezifikation aufgeführt, die bisher für die g.g.A. „Agneau de Pauillac“ maßgeblich war. Diese Rassen wurden so ausgewählt, dass die Fleischigkeit des „Agneau de Pauillac“ erreicht wird; als Muttertiere kommen Rassen zum Einsatz, die sich gut für eine Brunstverschiebung eignen und sich gegenüber Lämmern sehr fürsorglich zeigen; die Vatertiere sind Fleischrassen, die zur guten Fleischausbildung der Lämmer beitragen.

Die g.g.A. „Agneau de Pauillac“ kommt durch Kreuzung folgender Rassen zustande:

—   Muttertiere einer Landschafrasse: Tarasconnaise, Lacaune viande, Blanche du Massif Central, reinrassig oder mit eingekreuzten Charollais, Rouge de l’Ouest, Suffolk oder Berrichon du Cher in erster Generation,

—   Vatertiere einer Fleischschafrasse: Berrichon du Cher, Charollais, Rouge de l’Ouest, Suffolk.

—   Haltungsweise

Es kommen Vorschriften für die Liegefläche pro Tier (Mutterschaf und Lämmer) und die Stallbedingungen (Wasser, Lüftung, Beleuchtung, Troglänge, Anzahl Tränken, Einstreupflicht) neu hinzu. Spaltenböden sind ausdrücklich verboten. Mit diesen Vorschriften soll das Tierwohl gewährleistet werden.

Die Haupteigenschaft des „Agneau de Pauillac“, ein Stalllamm, das mit dem Muttertier aufgezogen wird, bleibt unverändert.

—   Ernährung

Die Fütterungsbedingungen des Lamms bleiben unverändert. Die Lämmer werden hauptsächlich durch Trinken am Euter des Muttertiers aufgezogen. Die Spezifikation wurde dahingehend ergänzt, dass die Gabe eines Milchaustauschers zusätzlich zur Ernährung durch die Mutter nicht zulässig ist, auch nicht bei Ammenhaltung. Außerdem fallen Lämmer, die eine künstliche Milchtränke erhalten, weil die Muttertiere nicht genug Milch haben, nicht unter die g.g.A., um die Merkmale des g.g.A.-geschützten Fleischs nicht negativ zu beeinflussen.

Durch Änderung der Spezifikation wird die Zusatzfuttergabe an die Lämmer auf 45 % der Gesamternährung begrenzt, damit die Milchernährung vorherrschend bleibt. Die Fütterung der Lämmer mit Silage und Ballensilage ist ausdrücklich verboten, da sie sich negativ auf den Geschmack des Fleischs auswirken kann.

Bei der Fütterung der Muttertiere wurde die Spezifikation ergänzt, um die Beschaffenheit des Futters und den Anteil der Selbstversorgung genau festzulegen. Sie wird auf 75 % Trockenmasse festgesetzt; dies trägt der Handhabung durch die im geografischen Gebiet ansässigen Schafhalter Rechnung, die über ausreichend Futtermittel für ihre Tiere verfügen und die Zuchtherde mindestens sieben Monate im Jahr auf der Weide halten.

Die Liste der Rohstoffe, die in die Zusammensetzung des Zusatzfutters für Mutterschafe und Lämmer eingehen, wurde genau festgelegt, um die Ernährung der Tiere besser überwachen zu können.

—   Abholung und Transport der Lämmer

Um überlange Transport- und Wartezeiten vor dem Schlachten zu vermeiden, wurden jetzt, da die Schlachtpflicht im Gebiet weggefallen ist, entsprechende Fristen neu eingeführt:

Die Transportzeit ist auf höchstens acht Stunden begrenzt.

Vom Verlassen des Halterbetriebs bis zum Schlachten der Lämmer dürfen höchstens 48 Stunden vergehen.

Der Aufenthalt in einer Versorgungsstation ist auf höchstens 24 Stunden begrenzt.

In den Versorgungsstationen werden die Lämmer mit Futter versorgt, das gemäß vorliegender Spezifikation in der Haltung zulässig ist, und haben ständig Zugang zu einer Tränke. Sie verfügen über pflanzliche Einstreu. Sie werden unter zufriedenstellenden Komfortbedingungen (Fläche, Stallklima, Ruhe) untergebracht.

Bei Wartezeiten im Schlachthof sind laut Spezifikation dieselben Regelungen vorgesehen.

Das Verbot, vor dem Transport Beruhigungsmittel zu verabreichen, und die Pflicht, die Fahrzeuge nach dem Entladen zu waschen und zu desinfizieren, wurden neu hinzugefügt.

—   Schlachtung

Folgende Änderungen sind vorgesehen:

Die Bedingungen für die Bildung von Schlachtlosen werden geregelt, damit die Fleischigkeit der Tiere vor dem Schlachten genau bestimmt werden kann.

Die Bedingungen für das Verwiegen werden nach dem Verbot des Verwiegens mit Geschlinge neu geregelt, das mit dem Erlass vom 24. April 2001 über das Wiegen und die Kennzeichnung der Schafschlachtkörper eingeführt wurde.

Die Bedingungen für das Abhängen der Schlachtkörper werden neu geregelt, damit die Eigenschaften des „Agneau de Pauillac“ erhalten bleiben:

maximal 20 Stunden Abhängen nach der Schlachtung,

möglichst langsame (interne) Temperaturabsenkung des Fleischs über mindestens 10 Stunden

Die Bedingungen für die Einstufung der Schlachtkörper in Handelsklassen werden präzisiert: Vorauswahl und abschließende Sortierung im abgehangenen Zustand, veränderte Anzahl Prüfzeichen auf dem Schlachtkörper

—   Zurichtung und Zerlegung

Die Zurichtung als GVE kommt neu hinzu, dafür fällt die Zurichtung mit Geschlinge weg.

5.4.   Etikettierung

Neu in diesem Abschnitt ist die Pflicht, folgende Elemente vorschriftsgemäß anzubringen:

g.g.A.-Bildzeichen der Europäischen Union genau nach den entsprechenden Gestaltungsvorgaben,

Name und Anschrift der Kontrolleinrichtung.

5.5.   Sonstige Änderungen

Antragsteller

Dabei handelt es um eine formelle Änderung, die diesen Abschnitt auf die Kontaktdaten der Vereinigung beschränkt, die unverändert bleiben.

Art des Erzeugnisses

Mit dieser formellen Änderung wird die genaue Bezeichnung der Erzeugnisklassen, nämlich „Klasse 1.1. Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch“, übernommen.

Geografisches Gebiet

Die Schlachtpflicht im geografischen Gebiet ist weggefallen, da die Schlachtgeräte, insbesondere nach Schließung des Schlachthofs Bordeaux (Hauptschlachtstätte), nur mit Schwierigkeiten weiter im Gebiet bereitgehalten werden können.

In die Spezifikation wurde auch eine neue Karte zur Veranschaulichung des Gebiets als Ersatz für die bisherige Karte aufgenommen.

Zusammenhang mit dem Ursprungsgebiet

Dieser Abschnitt wurde neu gegliedert. Es handelt sich um Textänderungen, die zu keinen grundsätzlichen Änderungen führen.

Einzelstaatliche Vorschriften

Infolge der geänderten französischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften wird die Rubrik „einzelstaatliche Vorschriften“ in Form einer Tabelle mit den wichtigsten zu kontrollierenden Punkten und dem Bewertungsverfahren dargestellt.

Kontaktdaten der Zertifizierungsstelle

Die Kontaktdaten der Zertifizierungsstelle werden aktualisiert.

EINZIGES DOKUMENT

„AGNEAU DE PAUILLAC“

EU-Nr.: FR-PGI-0105-01316 — 24.2.2015

g.U. ( ) g.g.A. ( X )

1.   Name(n)

„Agneau de Pauillac“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Frankreich

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels

3.1.   Art des Erzeugnisses

Klasse 1.1. Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Das „Agneau de Pauillac“ ist ein nicht abgesetztes, maximal 80 Tage altes Lamm, das mit dem Muttertier aufgezogen und im Wesentlichen mit Muttermilch ernährt wird. Es wird im Stall gehalten.

Es entsteht durch eine Kreuzung folgender Rassen:

—   Mutterschafen einer Landschafrasse: Tarasconnaise, Lacaune viande, Blanche du Massif Central, reinrassig oder mit eingekreuzten Charollais, Rouge de l’Ouest, Suffolk oder Berrichon du Cher in erster Generation,

—   Vätern einer Fleischschafrasse: Berrichon du Cher, Charollais, Rouge de l’Ouest oder Suffolk.

Das 11-15 kg schwere „Agneau de Pauillac“ weist eine Fleischigkeit E, U, R, O auf und entspricht Fettgewebeklasse 2 oder 3 gemäß EUROP-Tabellen.

Das Fleisch des „Agneau de Pauillac“ ist von heller Farbe. Die Fettauflage ist weiß oder leicht rosa und fest im Griff. Es ist außergewöhnlich zart, feinfaserig und schmeckt intensiv nach Lamm.

Das „Agneau de Pauillac“ wird vermarktet

als ganzer Schlachtkörper,

in Teilstücken zerlegt oder

als GVE.

Innereien fallen nicht unter den Schutz der g.g.A.

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

Für Mutterschafe und Lämmer dürfen nur folgende Rohstoffe als Zusatzfutter verwendet werden:

Trockenfutter

Futtergetreide und Nebenerzeugnisse

Ölsaaten oder Ölfrüchte und Nebenerzeugnisse

Körnerleguminosen und Nebenerzeugnisse

Knollen, Wurzeln und Nebenerzeugnisse

Sonstige Körner, Früchte und Nebenerzeugnisse

Zuckerrohrerzeugnisse und Nebenprodukte

Pflanzliches Fett

Mineralstoffe

Futterraps als ausschließliches Futter ist nicht zugelassen. Grundsätzlich darf die Zufütterung oder die Beweidung von Raps nicht länger als drei Wochen andauern.

Verboten sind

Fleisch-, Knochen- und Tiermehl sowie alle sonstigen Proteine tierischen Ursprungs, einschließlich Milch

tierische Fette

Antibiotika und Wachstumsförderer (aus der Klasse der Zuchtzusätze)

Harnstoff

3.3.1.   Ernährung der Lämmer

Die Lämmer trinken am Euter des Muttertiers.

Die Gabe eines Milchaustauschers zusätzlich zur Ernährung durch die Mutter ist nicht zulässig, auch nicht bei Ammenhaltung.

An die Lämmer kann ein Zusatzfutter verfüttert werden, das 45 % der Gesamtfuttermenge nicht überschreiten darf. Es handelt sich um auf dem Hof angemischtes oder aus dem Handel zugekauftes Kraftfutter in ausgewogener Zusammensetzung, bei dem der Stickstoffanteil insgesamt auf 18 %, der Getreidezusatz auf 20 % und der Fettanteil auf 5 % begrenzt sind.

Es besteht hauptsächlich aus Getreide mit folgendem Anteil: mindestens 50 % Korngetreide, davon höchstens 15 % Getreidenebenerzeugnisse.

Die Futtermittel können stammen

von naturbelassenen Wiesen und Triften

von bewirtschaftetem Grünland (Gräser und Futterleguminosen)

aus dem Zwischenfruchtbau (Hirse, Raps, Zuckerrüben)

aus Futtergetreiden (Gerste, Hafer)

Die Gabe von Silofutter und Ballensilage ist untersagt.

3.3.2.   Ernährung der Mutterschafe

Die Mutterschafe erhalten natürliches Raufutter — im Weidegang oder im Stall — und Kraftfutter.

Eine Weidehaltung von mindestens 7 Monaten ist vorgeschrieben.

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Das „Agneau de Pauillac“ wird in dem in Punkt 4 definierten geografischen Gebiet geboren und zusammen mit dem Muttertier gehalten.

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Vor dem Verwiegen werden alle Schlachtkörper des „Agneau de Pauillac“ in besonderer Weise zugerichtet:

Zurichtung der Schlachtkörper an speziellen Haken mit gespreizten Hinterläufen oder alternativ mit gekreuzten Hinterläufen

Überziehen des Schlachtkörpers mit dem Fettnetz

Anbringen eines Gummibands, das die beiden Schultern zusammenhält, so dass der Schlachtkörper gedrungener erscheint

Entfernen des Geschlinges aus dem Schlachtkörper beim Ausweiden

Wenn das „Agneau de Pauillac“ als ganzer Schlachtkörper in den Handel kommt, kann er in einem Stoffsack, der sogenannten „stockinette“, verpackt und versandt werden.

Bei der Vermarktung als GVE wird es vakuum- oder unter Schutzatmosphäre verpackt angeboten.

3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

Aus der Kennzeichnung muss Folgendes hervorgehen:

g.g.A.-Bezeichnung „Agneau de Pauillac“

g.g.A.-Bildzeichen der Europäischen Union

Name und Anschrift der Kontrolleinrichtung

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Das geografische Gebiet entspricht dem Departement Gironde.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Besonderheit des geografischen Gebiets

Das geografische Gebiet am mittleren westlichen Ende des Aquitanischen Beckens, das im Süden durch den Gebirgszug der Pyrenäen, im Osten durch das Zentralmassiv und im Westen durch den Atlantik begrenzt wird.

Das Departement Gironde liegt am Atlantik.

Es besteht aus feuchter Wald- und Niederheide im Süden und Westen sowie gesünderen Kiesböden an den Flussufern von Garonne und Dordogne, die nach dem Zusammenfluss das Ästuar der Gironde bilden.

Im Departement Gironde herrschen günstige und relativ einheitliche Klimaverhältnisse, bedingt durch die Lage an den weiten Wasserflächen, die stark wärmeregulierend (Golfstrom) wirken. Für das Gebiet ist ein gemäßigtes ozeanisches Klima kennzeichnend, das für milde und feuchte Winter, heiße, trockene und sonnenreiche Sommer sorgt. Es regnet nicht so häufig, dafür aber umso ausgiebiger im Winter. Die durchschnittliche jährliche Niederschlagsmenge bewegt sich um die 900 mm.

Zu den menschlichen Faktoren: Im 18. Jh. sind zahlreiche Schafherden in der Gironde, insbesondere im Médoc (nördlicher Teil des Departements zwischen Atlantik und dem Ästuar der Gironde) und im Bereich „Entre-Deux-mers“ (Teil des Departements, das zwischen den Flüssen Garonne und Dordogne liegt) anzutreffen.

Im Departement Gironde ist nicht nur die Schafzucht, sondern auch die Wanderschäferei beheimatet. Die Wanderschäfer („moutonniers“) der Médoc-Heide ziehen jeden Herbst aus der überfluteten Feuchtheide auf die kiesigen Flächen am Ufer der Gironde. Durch den Aufenthalt auf diesen gesünderen Böden, auf denen große Mengen weidefähiger Kräuter gedeihen, wirken sie der üblicherweise hohen Tiersterblichkeit in den Wintermonaten entgegen. Parallel dazu kommen wandernde Schafherden aus den Pyrenäen zum Überwintern in das Gebiet „Entre-Deux-Mers“ oder den südlichen Teil des Departements.

Trotz des stark wachsenden Weinbaus konnten sich die saisonalen Wanderbewegungen der Schafherden behaupten. Aus Sorge um die Gesundheit ihrer Rebbestände machen sich die Winzer weiterhin den Durchzug der Schafherden zunutze, um ihre Flächen düngen. Die Schäfer halten die neugeborenen Lämmer jedoch im Stall zurück, bis sie weiterziehen, denn die Lämmer sind noch zu jung und zu unbeholfen, als dass sie den Muttertieren durch die Rebgassen folgen könnten.

Wenn die Herden die bewirtschafteten Niederungen und Rebflächen beim Austreiben im Frühjahr verlassen müssen, hat es sich so eingebürgert, dass die Lämmer geschlachtet und vor Ort vermarktet werden, da es nicht vorstellbar ist, so junge Lämmer mit auf den Weg ins Gebirge zu nehmen. So konnte sich ab dem 19. Jh. hauptsächlich in der Region um Bordeaux ein reger Handel mit dem Verkauf von Lämmern an die Metzger entwickeln.

Besonderheit des Erzeugnisses

Das „Agneau de Pauillac“ ist ein nicht abgesetztes, maximal 80 Tage altes Lamm, das mit dem Muttertier aufgezogen und im Wesentlichen mit Muttermilch ernährt wird. Es wird im Stall gehalten.

Für das Fleisch des „Agneau de Pauillac“ ist kennzeichnend:

eine helle Farbe

eine außergewöhnliche Zartheit

eine feinfaserige Textur

ein intensiver Geschmack nach Lamm

Das „Agneau de Pauillac“ ist ein Erzeugnis, dessen Ansehen weit zurückreicht.

Ursächlicher Zusammenhang

Der ursächliche Zusammenhang des „Agneau de Pauillac“ beruht auf der hohen Qualität, die durch ein spezielles Aufzuchtverfahren zustande kommt, und auf dessen Ansehen.

Für das „Agneau de Pauillac“ ist das Wissen der Wanderschäferei in einer Region mit milden und feuchten Wintern ausschlaggebend, wo ein reichhaltiges Grünlandangebot genutzt werden kann.

Mittlerweile sind die Wanderschäfer sesshaft geworden, aber das Erzeugungsverfahren, das auf der Weidehaltung der Mutterschafe und der Aufzucht der Lämmer beim Muttertier basiert, ist geblieben.

Das „Agneau de Pauillac“ ist ein nicht abgesetztes Lamm, das mit dem Muttertier aufgezogen und im Wesentlichen mit Muttermilch ernährt wird. Es wird zusammen mit dem Muttertier im Stall gehalten, bei dem es bis zu einem Alter von maximal 80 Tagen am Euter trinken kann.

Der Umstand, dass das Lamm beim Muttertier bleibt und ausschließlich im Stall aufgezogen wird, begrenzt den Stress des Lamms, was zur Zartheit des Fleischs beiträgt.

Für die helle Farbe und die außergewöhnliche Zartheit des Fleischs sind die Milchfütterung und das geringe Schlachtalter ausschlaggebend. Die raufutterfreie Ernährung führt dazu, dass die helle Farbe des Fleischs erhalten bleibt.

Das Fleisch des „Agneau de Pauillac“ zeichnet sich auch durch einen intensiven Geschmack aus, der auf dem Verhältnis Schlachtgewicht/Alter beruht, wodurch man intensiv, aber nicht zu würzig schmeckendes Fleisch erhält. Durch Zufütterung von Getreide erhält man Lämmer mit gut ausgebildeter Fleischigkeit und man fördert die Entwicklung dieses intensiven Geschmacks.

Das „Agneau de Pauillac“ unterscheidet sich daher von Milchlämmern durch eine intensivere Farbe und einen intensiveren Geschmack des Fleischs.

Das „Agneau de Pauillac“ ist ein Erzeugnis, dessen Ruf verschiedenen Zeugnissen zufolge weit in die Geschichte zurückreicht (Speisekarte des Diners, das der französische Staatspräsident am 2. Mai 1903 für seine Majestät, den König von England, gab; im Larousse Gastronomique von 1938 wird das „Agneau de Pauillac“ als „vollkommenstes“ Milchlamm beschrieben, „da es noch nicht abgesetzt wurde und nicht geweidet hat“).

Dieses Lamm mit einer Jahrhunderte alten Tradition, die von den Züchtern mit ihrem Fachwissen gepflegt wird, ist heute als Lamm anerkannt und beliebt, dessen Geschmack und Aroma sich eindeutig von denen des traditionellen Mastlamms und des Milchlamms aus Milchschafbetrieben unterscheiden.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation

(Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung)

https://info.agriculture.gouv.fr/gedei/site/bo-agri/document_administratif-047ec294-20a8-4288-9942-b5c15034cf3d


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.


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