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Document 52016PC0864R(01)

    Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (Neufassung)

    COM/2016/0864 final/2 - 2016/0380 (COD)

    Brüssel, den 23.2.2017

    COM(2016) 864 final

    2016/0380(COD)

    Vorschlag für eine

    RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt

    (Neufassung)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    {SWD(2016) 410}
    {SWD(2016) 411}
    {SWD(2016) 412}
    {SWD(2016) 413}


    BEGRÜNDUNG

    1.    KONTEXT DES VORSCHLAGS

       Gründe und Ziele des Vorschlags

    Politischer Hintergrund

    Die Bürgerinnen und Bürger in der EU wenden einen großen Teil ihres Einkommens für Energiekosten auf, und Energie ist für die europäische Wirtschaft ein wichtiger Faktor. Gleichzeitig ist der Energiesektor von zentraler Bedeutung, um der Verpflichtung zur Senkung der Treibhausgasemissionen in der Union um mindestens 40 % bis 2030 nachzukommen und den Anteil erneuerbarer Energieträger bis dahin auf 50 % zu erhöhen.

    Die Vorschläge zur Neufassung der Richtlinie über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt sowie der Verordnung über den Elektrizitätsmarkt und der Verordnung zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden sind Teil des umfassenden Maßnahmenpakets der Kommission „Saubere Energie für alle Europäer“. Es umfasst die wichtigsten Vorschläge der Kommission, um die Energieunion im Einklang mit dem entsprechenden Fahrplan 1 zu verwirklichen. Das Paket umfasst sowohl Legislativvorschläge als auch nichtlegislative Initiativen zur Schaffung günstiger Rahmenbedingungen, um den Bürgerinnen und Bürgern spürbare Vorteile zu verschaffen, für Beschäftigung, Wachstum und Investitionen zu sorgen und gleichzeitig einen Beitrag zu allen fünf Dimensionen der Energieunion zu leisten. Die wichtigsten Prioritäten des Pakets sind somit der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“, die weltweite Führungsrolle der EU im Bereich der erneuerbaren Energien und die Stellung der Verbraucher.

    Sowohl der Europäische Rat 2 als auch das Europäische Parlament 3 haben wiederholt betont, dass ein gut funktionierender und integrierter Energiemarkt das beste Mittel ist, um erschwingliche Energiepreise und eine sichere Energieversorgung zu gewährleisten und die Erzeugung größerer Mengen an Strom aus erneuerbaren Energiequellen und deren Integration kosteneffizient zu ermöglichen. Wettbewerbsfähige Preise sind ausschlaggebend für Wachstum und das Wohl der Verbraucher in der Europäischen Union und bilden daher ein Kernelement der EU-Energiepolitik. Dem aktuellen Strommarktdesign liegen die Vorschriften des 2009 beschlossenen dritten Energiepakets 4 zugrunde. Sie wurden anschließend ergänzt durch Rechtsvorschriften gegen Marktmissbrauch 5 sowie durch Durchführungsvorschriften zur Regelung des Elektrizitätshandels und des Netzbetriebs 6 . Der Energiebinnenmarkt der EU stützt sich auf bewährte Grundsätze wie das Recht des Zugangs Dritter zu den Stromnetzen, die freie Anbieterwahl für die Verbraucher, robuste Entflechtungsvorschriften, die Beseitigung von Hindernissen für den grenzüberschreitenden Handel, die Marktaufsicht durch unabhängige Energieregulierungsbehörden sowie die EU-weite Zusammenarbeit der Regulierungsbehörden und Netzbetreiber innerhalb der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) und des Europäischen Netzes der Fernleitungsnetzbetreiber (ENTSO).

    Das dritte Energiepaket hat den Verbrauchern spürbare Fortschritte beschert. Es hat zu einer größeren Liquidität der europäischen Strommärkte und einer erheblichen Zunahme des grenzüberschreitenden Handels geführt. In vielen Mitgliedstaaten besteht nun eine größere Angebotsvielfalt für die Verbraucher. Der verstärkte Wettbewerb, insbesondere auf den Großhandelsmärkten, hat zu einer Dämpfung der Großhandelspreise beigetragen. Die Position der Verbraucher auf den Energiemärkten hat sich durch die neuen Verbraucherrechte im Rahmen des dritten Energiepakets deutlich verbessert.

    Neue Entwicklungen haben zu grundlegenden Veränderungen auf den europäischen Strommärkten geführt. Der Anteil des aus erneuerbaren Energiequellen erzeugten Stroms (EE-Strom) ist stark angestiegen. Diese Verlagerung zu EE-Strom wird sich weiter fortsetzen, da die Union ihre Verpflichtungen aus dem Pariser Klimaschutzübereinkommen nur so erfüllen kann. Die physikalischen Eigenschaften von regenerativ erzeugtem Strom – größere Variabilität, schlechtere Planbarkeit und Dezentralität im Vergleich zur konventionellen Stromerzeugung – machen es notwendig, die Marktregeln und die Vorschriften für den Netzbetrieb flexibler zu gestalten. Zugleich haben die oft unkoordinierten staatlichen Eingriffe zu Verzerrungen des Stromgroßhandelsmarkts geführt, was sich negativ auf den grenzüberschreitenden Handel und die Investitionen auswirkt 7 . Auch auf technologischer Seite finden signifikante Veränderungen statt. Durch die von Strombörsen und Fernleitungsnetzbetreibern gemeinsam organisierte sogenannte „Marktkopplung“ wird Strom fast europaweit gehandelt. Infolge der Digitalisierung und der raschen Entwicklung von internetgestützten Lösungen für Verbrauchserfassung und Handel sind Industrie, Unternehmen und sogar Privathaushalte in der Lage, Strom zu erzeugen und zu speichern und an den Strommärkten über sogenannte Laststeuerungslösungen („demand response“ solutions) teilzunehmen. Der Strommarkt der nächsten zehn Jahre wird gekennzeichnet sein durch eine variablere und dezentralere Stromerzeugung, eine zunehmende Abhängigkeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie neue technologische Möglichkeiten für die Verbraucher, ihre Energiekosten zu verringern und mittels Laststeuerung, Eigenverbrauch oder Speicherung aktiv an den Strommärkten teilzunehmen. 

    Die vorliegende Initiative zur Neugestaltung des Strommarktes dient somit der Anpassung der derzeitigen Vorschriften an neue Marktgegebenheiten, indem sie sicherstellt, dass Strom jederzeit ohne Einschränkungen durch unverzerrte Preissignale dahin gelangt, wo er am meisten benötigt wird, und die Position der Verbraucher gleichzeitig gestärkt wird. Zudem sollen die Vorteile des grenzüberschreitenden Wettbewerbs umfassend zum Tragen kommen und es sollen die richtigen Signale ausgesendet und die richtigen Anreize geschaffen werden, um die notwendigen Investitionen zur Dekarbonisierung unseres Energiesystems zu fördern. Ferner geht es in dieser Initiative vorrangig um Energieeffizienzlösungen sowie darum, zur weltweiten Führungsrolle bei der Erzeugung von EE-Strom und somit zu den Unionszielen Wachstum, Beschäftigung und Förderung von Investitionen beizutragen.

    Anpassung der Marktvorschriften

    Den derzeit geltenden Marktvorschriften liegen die vorherrschenden Erzeugungstechnologien des letzten Jahrzehnts zugrunde, d. h. zentrale, großtechnische und mit fossilen Brennstoffen betriebene Kraftwerke und eine eingeschränkte Beteiligung der Verbraucher. Da unstete erneuerbare Energiequellen im Energiemix der Zukunft eine immer wichtigere Rolle spielen werden und interessierten Verbrauchern die Teilnahme an den Märkten ermöglicht werden soll, müssen die Vorschriften angepasst werden. Kurzfrist-Strommärkte, die den grenzüberschreitenden Handel mit EE-Strom ermöglichen, sind ein Schlüsselfaktor für die erfolgreiche Marktintegration von regenerativ erzeugtem Strom. Dies liegt daran, dass regenerativ erzeugter Strom (aufgrund meteorologischer Schwankungen) meist erst kurz vor der tatsächlichen Produktion genau prognostiziert werden kann. Die Schaffung von Märkten, die eine Teilnahme kurz vor der tatsächlichen Lieferung ermöglichen (so genannte Intraday- oder Regelenergiemärkte), sind ein wichtiger Schritt, um den Erzeugern von EE-Strom den Verkauf von Energie unter fairen Bedingungen zu ermöglichen und die Marktliquidität zu erhöhen. Durch die Kurzfristmärkte erhalten die Akteure neue Geschäftsmöglichkeiten, zu Zeiten hoher Nachfrage und geringer EE-Produktion „Reservelösungen“ anzubieten. Dies umfasst auch die Möglichkeit der Laststeuerung auf Verbraucherseite („Demand Response“) und schließt die Betreiber von Speicheranlagen und flexible Erzeuger ein. Während das Variabilitätsmanagement in kleineren Regionen hohe Kosten verursachen kann, könnte eine großräumige Aggregierung der ungleichmäßigen Produktion den Verbrauchern zu erheblichen Einsparungen verhelfen. An integrierten Kurzfristmärkten fehlt es allerdings noch immer.

    Die Unzulänglichkeiten der aktuellen Marktregelungen machen den Energiesektor weniger attraktiv für neue Investitionen. Ein hinreichend vernetztes, marktorientiertes Energiesystem, in dem die Preise sich nach den Signalen des Marktes richten, wird die notwendigen Investitionen in die Erzeugung und Übertragung wirksam anregen und gewährleisten, dass dort investiert wird, wo es der Markt am dringendsten benötigt, was wiederum die Notwendigkeit staatlich geplanter Investitionen minimiert.

    Nationale Marktvorschriften (z. B. Preisobergrenzen) und staatliche Eingriffe verhindern gegenwärtig, dass sich Stromknappheit in den Preisen widerspiegeln kann. Darüber hinaus stimmen die Preiszonen, wenn sie schlecht konfiguriert und nach politischen Grenzen ausgerichtet sind, nicht immer mit der tatsächlichen Knappheit überein. Durch die Neugestaltung des Markts, bei der statt nationaler Grenzen Netzeinschränkungen und Nachfragezentren berücksichtigt werden, sollen Preissignale verbessert und Investitionen in Gebieten gefördert werden, wo sie am notwendigsten sind. Preissignale dürften auch eine angemessene Vergütung für flexible Ressourcen (einschließlich Laststeuerung und Speicherung) ermöglichen, da solche Ressourcen von Vergütungen für kürzere Zeiträume abhängig sind (z. B. moderne Gaskraftwerke, die nur zu Spitzenlastzeiten genutzt werden, oder das Zurückfahren der industriellen Last bei Bedarfsspitzen oder hoher Systembelastung). Wirksame Preissignale können auch einen effizienten Einsatz bestehender Erzeugungsanlagen gewährleisten. Daher ist es wichtig, alle preisverzerrenden Bestimmungen (z. B. solche, die eine vorrangige Einspeisung aus bestimmten Anlagen vorsehen) zu überprüfen, um das auf Nachfrageseite bestehende Flexibilitätspotenzial zu aktivieren und voll auszuschöpfen.

    Die Verbraucher ins Zentrum des Energiemarktes rücken

    Durch die vollständige Integration industrieller, gewerblicher und privater Verbraucher in das Energiesystem können Kosten der „Backup“-Stromerzeugung, die ansonsten die Kunden zu tragen hätten, in erheblichem Umfang vermieden werden. Auf diese Weise können die Verbraucher von den Preisschwankungen sogar profitieren und durch die Teilnahme am Markt Geld verdienen. Die Einbindung der Verbraucher ist somit eine Voraussetzung, um die Energiewende erfolgreich und kosteneffizient zu bewältigen.

    Ein zentrales Anliegen der Energieunion ist es, die Position der Energieverbraucher zu stärken. Aufgrund der bestehenden Marktvorschriften ist es den Verbrauchern aber häufig nicht möglich, diese neuen Chancen zu nutzen. Zwar ist es für die Verbraucher einfacher als jemals zuvor, Strom zu erzeugen, zu speichern und ihren Energieverbrauch zu steuern, doch können sie aufgrund der aktuellen Ausgestaltung des Endkundenmarktes die mit diesen Möglichkeiten verbundenen Vorteile nicht voll ausschöpfen.

    In den meisten Mitgliedstaaten erhalten die Verbraucher keine oder nur geringe Anreize, ihren Verbrauch an schwankende Marktpreise anzupassen, da keine Echtzeit-Preissignale an die Endverbraucher weitergegeben werden. Das Paket zur Neugestaltung des Marktes bietet die Gelegenheit, den Verpflichtungen in dieser Hinsicht nachzukommen. Durch transparentere Echtzeit-Preissignale wird die Beteiligung der Verbraucher – sei es einzeln oder durch Aggregierung – gefördert und das Stromsystem flexibler gestaltet, was wiederum die Integration von Strom aus erneuerbaren Energiequellen erleichtert. Technische Entwicklungen bieten nicht nur ein großes Energieeinsparpotenzial für Haushalte, sondern führen auch dazu, dass Geräte und Systeme – u. a. intelligente Haushaltsgeräte, Elektrofahrzeuge, elektrische Heizungen, Klimaanlagen und Wärmepumpen in gut isolierten Gebäuden sowie Fernwärme und -kälte – sich automatisch an Preisschwankungen anpassen können und damit auf Systemebene einen bedeutenden und flexiblen Beitrag zum Stromnetz leisten können. Damit die Verbraucher finanzielle Vorteile aus diesen neuen Möglichkeiten ziehen können, müssen sie Zugang zu zweckorientierten intelligenten Systemen und Stromlieferverträgen erhalten, die dynamische, mit dem Spotmarkt verbundene Preise garantieren. Neben der Möglichkeit für die Verbraucher, ihren Verbrauch an die Preissignale anzupassen, entstehen auch neue nachfragebezogene Dienste von Seiten neuer Marktanbieter, die den Stromverbrauch bestimmter Verbrauchergruppen steuern und ihnen für ihre Flexibilität einen Ausgleich zahlen. Obwohl solche Dienste im Rahmen der geltenden EU-Rechtsvorschriften bereits gefördert werden, deuten die Fakten darauf hin, dass diese Vorschriften nicht hinreichend wirksam sind, um die wichtigsten Barrieren für den Marktzugang dieser Dienstanbieter zu beseitigen. Zur weiteren Förderung solcher neuen Dienste bedarf es einer Stärkung dieser Bestimmungen.

    In vielen Mitgliedstaaten richten sich die Strompreise nicht nach Angebot und Nachfrage, sondern werden von den Behörden geregelt. Die Preisregulierung kann der Entwicklung eines wirksamen Wettbewerbs jedoch im Wege stehen und sich hemmend auf Investitionen und den Markteintritt neuer Anbieter auswirken. Die Kommission hat daher in ihrer Rahmenstrategie für die Energieunion 8 angekündigt, nicht kostendeckende regulierte Preise abzuschaffen und die Mitgliedstaaten darin zu bestärken, einen Fahrplan für die vollständige Beendigung der Preisregulierung aufzustellen. Mit der Neugestaltung des Marktes soll gewährleistet werden, dass die Strompreise – von begründeten Ausnahmen abgesehen – keinen öffentlichen Eingriffen unterliegen.

    Dank der rasch sinkenden Technologiekosten sind immer mehr Verbraucher in der Lage, ihre Energiekosten zu senken, indem sie beispielsweise Dach-Solaranlagen und -Batterien installieren. Da für diese sogenannten „Prosumenten“ aber keine gemeinsamen Vorschriften bestehen, wird die Eigenerzeugung nach wie vor erschwert. Mit geeigneten Vorschriften könnten diese Hindernisse beseitigt werden, z. B. indem den Verbrauchern erlaubt wird, Energie für den Eigenbedarf zu erzeugen und Überschüsse gegen Entgelt in das Netz einzuspeisen, wobei auch die sich für das Gesamtsystem ergebenden Kosten und Vorteile berücksichtigt würden (z. B. durch eine angemessene Beteiligung an den Netzkosten).

    Lokale Energiegemeinschaften können ein effizientes Mittel für das Energiemanagement auf lokaler Ebene sein, wobei der erzeugte Strom entweder direkt verbraucht oder für die (Fern-)Wärme- und -Kälteversorgung – mit oder ohne Verteilernetzanschluss – genutzt wird. Damit sich solche Initiativen frei entwickeln können, sind die Mitgliedstaaten nach dem neuen Marktdesign verpflichtet, geeignete rechtliche Rahmenbedingungen für die Tätigkeiten zu schaffen.

    Gegenwärtig sind mehr als 90 % der EE-Anlagen an Verteilernetze angeschlossen. Die Integration der lokalen Erzeugung hat allerdings zu einem Anstieg der Netzentgelte für Privatverbraucher geführt. Auch Steuern und Abgaben zur Finanzierung des Netzausbaus sowie von Investitionen in erneuerbare Energien verzeichneten einen drastischen Anstieg. Die Neugestaltung des Marktes und die Überarbeitung der Richtlinie über erneuerbare Energiequellen bieten die Gelegenheit zur Beseitigung dieser Schwachstellen, durch die bestimmte Privatverbraucher unverhältnismäßig belastet werden können.

    Würde es den Verteilernetzbetreibern (VNB) gestattet, bestimmte Probleme bei der Stromerzeugung aus variablen Energiequellen stärker lokal anzugehen (etwa durch das Management lokaler Flexibilitätsressourcen), könnten die Netzkosten erheblich verringert werden. Da aber viele VNB zu vertikal integrierten Unternehmen gehören, die auch im Versorgungsgeschäft tätig sind, bedarf es regulatorischer Sicherungsmaßnahmen, um die Neutralität der VNB bei der Ausübung ihrer neuen Funktionen zu gewährleisten, z. B. in Bezug auf die Datenverwaltung und bei der Nutzung von Flexibilität zur Überwindung lokaler Engpässe.

    Eine weitere wichtige Triebkraft für Wettbewerb und Verbraucherbeteiligung sind Informationen. Frühere Konsultationen der Kommission und Studien haben ergeben, dass die Verbraucher einen Mangel an Transparenz auf den Strommärkten beklagen, der sie daran hindert, die Vorteile des Wettbewerbs zu nutzen und aktiv an den Märkten teilzunehmen. Sie fühlen sich nicht ausreichend informiert über alternative Anbieter und die Verfügbarkeit neuer Energiedienstleistungen und bemängeln die Komplexität der Angebote und Verfahren im Zusammenhang mit einem Anbieterwechsel. Durch die Reform wird auch der Schutz personenbezogener Daten sichergestellt, da der verstärkte Einsatz neuer Technologien (insbesondere intelligente Verbrauchserfassungssysteme) verschiedene Energiedaten mit einem hohen Handelswert generieren wird.

    Wenn die Verbraucher im Zentrum des Energiemarktes stehen sollen, kommt der Überlegung grundlegende Bedeutung zu, wie bei der Neugestaltung des Markts sichergestellt werden kann, dass die Schwächsten in der Gesellschaft geschützt werden und die Gesamtzahl der von Energiearmut betroffenen Haushalte nicht weiter zunimmt. Da die Energiearmut zunimmt und Unklarheit besteht über die Art und Weise, wie sich sozial schwache Verbraucher am besten schützen und Energiearmut bekämpfen lassen, werden die Mitgliedstaaten in dem Vorschlag für die neue Marktorganisation verpflichtet, die Energiearmut nach EU-weit festgelegten Grundsätzen ausreichend zu messen und regelmäßig zu beobachten. In den geänderten Richtlinien über die Energieeffizienz und die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sind weitere Maßnahmen zur Bekämpfung der Energiearmut vorgesehen.

    Sicherheit der Stromversorgung

    In modernen Gesellschaften, die stark von Strom und internetgestützten Systemen abhängen, ist die Sicherheit der Stromversorgung unabdingbar. Daher muss bewertet werden, ob das europäische Stromsystem genügend Erzeugungskapazitäten und Flexibilität bietet, um jederzeit eine zuverlässige Stromversorgung zu gewährleisten (Angemessenheit der Ressourcen). Die Gewährleistung der Versorgungssicherheit ist nicht nur eine nationale Verpflichtung, sondern ein Eckpfeiler der europäischen Energiepolitik 9 . So kann die Versorgungssicherheit in einem vollständig synchronisierten Verbundnetz mit funktionierenden Märkten weitaus effizienter und wettbewerbsorientierter organisiert werden als auf rein nationaler Ebene. Die Netzstabilität einzelner Mitgliedstaaten hängt häufig stark von den Stromflüssen aus den Nachbarländern ab, sodass potenzielle Versorgungssicherheitsprobleme in der Regel regionale Auswirkungen haben. Das wirksamste Mittel zur Überwindung nationaler Erzeugungsdefizite sind deshalb oft regionale Lösungen, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, von den Erzeugungsüberschüssen anderer Länder zu profitieren. Deshalb sollte nach einer gemeinsam vereinbarten Methode eine koordinierte Abschätzung der Angemessenheit auf europäischer Ebene eingeführt werden, um unter Berücksichtigung der Integration der Strommärkte und der potenziellen Stromflüsse aus anderen Ländern ein realistisches Bild über den zu erwartenden Erzeugungsbedarf zu gewinnen. Stellt sich bei dieser koordinierten Abschätzung heraus, dass in einigen Ländern oder Regionen Kapazitätsmechanismen notwendig sind, dann sollten diese so gestaltet werden, dass möglichst geringe Verzerrungen im Binnenmarkt entstehen. Aus diesem Grund sollten klare und transparente Kriterien festgelegt werden, um Verzerrungen des grenzüberschreitenden Handels zu minimieren, die Laststeuerung optimal zu nutzen und die Auswirkungen auf die Dekarbonisierung zu mindern, damit fragmentierte nationale Kapazitätsmechanismen nicht zu neuen Marktbarrieren führen und den Wettbewerb untergraben 10 .

    Stärkung der regionalen Zusammenarbeit

    Die enge Verflechtung der EU-Mitgliedstaaten durch das gemeinsame transeuropäische Energienetz ist einzigartig in der Welt und ein wichtiger Trumpf im Hinblick auf die effiziente Bewältigung des Wandels im Energiesystem. Ohne die Möglichkeit, auf die Erzeugungs- oder Nachfrageressourcen anderer Mitgliedstaaten zurückgreifen zu können, würden die Kosten der Energiewende für die Verbraucher erheblich steigen. Der grenzübergreifende Systembetrieb ist heute weitaus stärker ausgeprägt als in der Vergangenheit. Dies ist auf einen Anstieg der variablen und dezentralen Stromerzeugung, verbunden mit einer stärkeren Integration der Märkte und insbesondere der kürzeren Marktintervalle zurückzuführen. Dies bedeutet auch, dass sich nationale Maßnahmen der Regulierungsbehörden oder Netzbetreiber unmittelbar auf andere EU-Mitgliedstaaten auswirken können. Die Erfahrung hat gezeigt, dass unkoordinierte Entscheidungen auf nationaler Ebene erhebliche Kosten für die europäischen Verbraucher verursachen können.

    Die Tatsache, dass manche Verbindungsleitungen häufig wegen unkoordinierter nationaler Beschränkungen nur zu 25 % ausgelastet sind und die Mitgliedstaaten sich nicht auf geeignete Preiszonen einigen konnten, ist ein Beleg dafür, dass sich die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) und die Regulierungsbehörden enger miteinander abstimmen müssen. Erfolgreiche Beispiele einer freiwilligen oder auch obligatorischen Zusammenarbeit zwischen ÜNB, Regulierungsbehörden und Regierungen haben gezeigt, dass regionale Zusammenarbeit zu besser funktionierenden Märkten und Kosteneinsparungen führen kann. In bestimmten Bereichen wie etwa beim unionsweiten Marktkopplungsmechanismus ist eine Zusammenarbeit der ÜNB bereits verbindlich vorgeschrieben, und das Verfahren, über bestimmte Fragen per Mehrheitsbeschluss zu entscheiden, hat sich in Bereichen bewährt, in denen regionale Probleme durch freiwillige Zusammenarbeit (bei der jeder ÜNB über ein Vetorecht verfügt) nicht effizient gelöst werden konnten. Diesem positiven Beispiel folgend sollte die verbindliche Zusammenarbeit auch auf andere Bereiche des Regelungsrahmens ausgedehnt werden. Die ÜNB könnten zu diesem Zweck im Rahmen „Regionaler Betriebszentren“ (ROC) über Fragen entscheiden, bei denen sich uneinheitliche und unkoordinierte nationale Maßnahmen negativ auf den Markt und die Verbraucher auswirken könnten (z. B. in den Bereichen Netzbetrieb, Kapazitätsberechnung für Verbindungsleitungen, Versorgungssicherheit und Risikovorsorge).

    Anpassung der Regulierungsaufsicht an regionale Märkte

    Sinnvollerweise sollte auch die Regulierungsaufsicht an die neuen Marktgegebenheiten angepasst werden. Alle wichtigen regulatorischen Entscheidungen werden gegenwärtig von den nationalen Regulierungsbehörden getroffen, selbst dann, wenn eine gemeinsame regionale Lösung nötig wäre. Zwar bildet die ACER ein Forum, um die nationalen Regulierungsbehörden und ihre unterschiedlichen Interessen zu koordinieren, doch ist ihre derzeitige Rolle hauptsächlich auf Koordinierungs-, Beratungs- und Monitoring-Tätigkeiten beschränkt. Während die Marktakteure zunehmend über Ländergrenzen hinweg kooperieren und über bestimmte Fragen des Netzbetriebs und des Stromhandels auf regionaler oder sogar auf Unionsebene mit qualifizierter Mehrheit entscheiden 11 , gibt es auf der Regulierungsebene kein Verfahren, das dieser regionalen Entscheidungsfindung gleichwertig wäre. Die Regulierungsaufsicht ist somit noch immer uneinheitlich, wodurch die Gefahr besteht, dass unterschiedliche Entscheidungen getroffen werden und unnötige Verzögerungen entstehen. Weitergehende Befugnisse der ACER in solchen grenzübergreifenden Fragen, die koordinierte regionale Entscheidungen erfordern, könnten zu einer rascheren und wirksameren Entscheidungsfindung beitragen. Dabei wären die nationalen Regulierungsbehörden, die im Rahmen der ACER über diese Fragen per Mehrheitsbeschluss befinden, weiterhin an dem Prozess voll beteiligt.

    Ferner erscheint es angebracht, die Rolle des ENTSO-E genauer zu definieren, um seine Koordinierungsfunktion zu stärken und seine Entscheidungsprozesse transparenter zu machen.

    Präzisierungen des Wortlauts

    Darüber hinaus wird die Neufassung der Elektrizitätsverordnung, der Agenturverordnung und der Elektrizitätsrichtlinie zum Anlass genommen, geltende Vorschriften redaktionell zu präzisieren und teilweise neu zu strukturieren, um die sehr technischen Bestimmungen der drei Rechtsakte ohne inhaltliche Änderung verständlicher zu formulieren.

       Kohärenz mit anderen Vorschriften und Vorschlägen in diesem Bereich

    Die Initiative zur Neugestaltung des Strommarkts steht in engem Zusammenhang mit anderen energie- und klimapolitischen Legislativvorschlägen, die gleichzeitig vorgelegt werden. Hierzu gehören insbesondere die Initiativen zur Verbesserung der Energieeffizienz in Europa, ein Paket zu erneuerbaren Energien sowie die übergeordnete Initiative über das Governance-System und die Berichtsmechanismen für die Energieunion. Alle Initiativen dienen der Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen, um das Ziel einer wettbewerbsfähigen, sicheren und nachhaltigen Energieunion zu erreichen. Die Bündelung der verschiedenen Maßnahmen, die aus mehreren legislativen und anderen Initiativen bestehen, dient dem Zweck, die größtmögliche Kohärenz der unterschiedlichen, aber eng miteinander verknüpften politischen Vorschläge sicherzustellen.

    Auch wenn die Aktualisierung der Marktvorschriften im Mittelpunkt dieses Vorschlags steht, um die Umstellung auf saubere Energie wirtschaftlich vorteilhaft zu gestalten, so sind diese Vorschriften gleichwohl eng mit dem übergeordneten Rahmen für die EU-Klima- und Energiepolitik verknüpft. Diese Verknüpfungen werden in der Folgenabschätzung der Kommission 12 genauer dargelegt.

    Der Vorschlag ist eng mit dem Vorschlag zur Änderung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie verbunden, mit dem ein Rahmen für die Erreichung des EU-Ziels für das Jahr 2030 im Bereich der erneuerbaren Energien geschaffen wird. Dazu gehören auch Grundsätze in Bezug auf Förderregelungen für erneuerbare Energiequellen, mit denen diese Regelungen marktwirtschaftlicher, kosteneffizienter und stärker regional ausgerichtet würden, falls die Mitgliedstaaten an ihnen festhalten. Diejenigen Maßnahmen, die der Marktintegration erneuerbarer Energiequellen dienen und zuvor in der Erneuerbare-Energien-Richtlinie enthalten waren, u. a. Bestimmungen zur Einsatzplanung, zu marktbezogenen Hindernissen für den Eigenverbrauch und sonstige Marktzugangsregeln, wurden nun in die Elektrizitätsverordnung und die Elektrizitätsrichtlinie aufgenommen.

    Der Vorschlag für eine Verordnung über das Governance-System für die Energieunion wird zur politischen Kohärenz beitragen, da die Planungs- und Meldepflichten der Mitgliedstaaten gestrafft und besser auf die energie- und klimapolitischen Ziele auf EU-Ebene ausgerichtet werden. Als neues Planungs-, Melde- und Monitoring-Instrument dient die Verordnung als Indikator für die Fortschritte, die die einzelnen Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der europaweiten Marktvorschriften erzielen, die mit diesen Rechtsakten eingeführt werden.

    Ergänzt wird dieser Vorschlag durch den Vorschlag einer Verordnung zur Risikovorsorge im Elektrizitätssektor, die sich vor allem auf staatliche Maßnahmen zur Bewältigung von Krisensituationen und Vermeidung kurzfristiger Risiken für das Stromsystem konzentriert.

    Der vorliegende Vorschlag ist eng an der Wettbewerbspolitik der Kommission im Energiebereich ausgerichtet. Er trägt insbesondere den Ergebnissen der von der Kommission durchgeführten sektorspezifischen Untersuchung über Kapazitätsmechanismen Rechnung, sodass die vollständige Übereinstimmung mit der Politik der Kommission zur Durchsetzung des Beihilferechts im Energiebereich gewährleistet ist.

       Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

    Der Vorschlag dient der Umsetzung der wichtigsten Ziele der Energieunion im Einklang mit der Rahmenstrategie für eine krisenfeste Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzstrategie. Wie bereits ausgeführt, stehen die Einzelheiten des Pakets auch mit den jüngsten globalen Zusagen der Union im Einklang, ehrgeizige Klimaziele im Rahmen der in Paris auf der 21. Tagung der VN-Konferenz der Vertragsparteien (COP 21) getroffenen Vereinbarung zu erreichen. Der vorliegende Vorschlag und der im Juli 2015 unterbreitete Vorschlag zur Überarbeitung des Emissionshandelssystems der EU stützen sich gegenseitig und ergänzen einander.

    Soweit die Neugestaltung des Strommarkts darauf abzielt, Europas Energiemarkt wettbewerbsfähiger und zugänglicher für neue Energietechnologien zu machen, trägt der Vorschlag auch zur Verwirklichung der EU-Ziele bei, Arbeitsplätze zu schaffen und Wachstum zu generieren. Durch die Schaffung von Marktchancen für neue Technologien wird der Vorschlag die Verbreitung verschiedener Dienstleistungen und Produkte vorantreiben, die europäischen Unternehmen angesichts der weltweiten Umstellung auf saubere Energie Initiatorvorteile verschaffen würden.

    2.    RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

       Rechtsgrundlage

    Rechtsgrundlage der vorgeschlagenen Maßnahmen ist Artikel 194 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), in dem die Zuständigkeiten der EU im Energiebereich klargestellt und konsolidiert wurden. Laut Artikel 194 AEUV umfassen die wichtigsten Ziele der EU-Energiepolitik die Sicherstellung eines funktionierenden Energiemarkts, die Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit in der Union, Förderung der Energieeffizienz und von Energieeinsparungen sowie die Entwicklung neuer und erneuerbarer Energiequellen und die Förderung der Interkonnektion der Energienetze.

    Die vorliegende Initiative stützt sich zudem auf ein umfassendes Paket von Rechtsakten, die in den letzten zwanzig Jahren verabschiedet und aktualisiert wurden. Zur Schaffung eines Energiebinnenmarkts hat die EU zwischen 1996 und 2009 nacheinander drei Legislativpakete verabschiedet, deren übergeordnetes Ziel die Integration der Märkte sowie die Liberalisierung der nationalen Märkte für Strom und Gas ist. Die Bestimmungen decken ein breites Themenspektrum vom Marktzugang bis hin zu Transparenz, Verbraucherrechten und Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden ab, um nur einige Beispiele zu nennen.

    Mit Blick auf die geltenden Rechtsvorschriften und den allgemeinen Verlauf der fortschreitenden Integration der Energiemärkte ist die vorliegende Initiative auch als Teil der laufenden Bemühungen anzusehen, die Integration und das wirksame Funktionieren der Energiemärkte in Europa sicherzustellen.

    Die jüngsten Aufforderungen des Europäischen Rates 13 und des Europäischen Parlaments, auf EU-Ebene tätig zu werden und den europäischen Energiebinnenmarkt zu vollenden, sind weitere Grundlagen der Initiative.

       Subsidiarität

    Die vorgeschlagenen Änderungen der Verordnung über die Elektrizitätsmärkte, der Richtlinie über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und der Verordnung zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden sind notwendig, um das Ziel eines integrierten EU-Strommarkts zu verwirklichen, das auf nationaler Ebene nicht auf ebenso effiziente Weise erreicht werden kann. Wie in der Evaluierung zu den neugefassten Rechtsakten 14 ausführlich dargelegt, hat sich gezeigt, dass isolierte nationale Ansätze zu Verzögerungen bei der Umsetzung des Energiebinnenmarkts und damit zu suboptimalen und widersprüchlichen Regulierungsmaßnahmen, zu unnötigen redundanten Eingriffen sowie zu Verzögerungen bei der Behebung von Marktineffizienzen führen. Ein Energiebinnenmarkt, der wettbewerbsfähige und nachhaltige Energie für alle bereitstellt, kann nicht auf der Grundlage uneinheitlicher nationaler Vorschriften für den Energiehandel, den Betrieb des gemeinsamen Netzes und eine gewisse Vereinheitlichung der Produkte verwirklicht werden.

    Die zunehmende Vernetzung der EU-Strommärkte erfordert eine engere Koordinierung zwischen den nationalen Akteuren. Nationale Eingriffe in den Elektrizitätssektor haben aufgrund der wechselseitigen Abhängigkeiten im Energiebereich und des Stromverbunds direkte Auswirkungen auf benachbarte Mitgliedstaaten. Der wachsende grenzüberschreitende Handel, die Aufnahme des dezentral erzeugten Stroms und die verstärkte Beteiligung der Verbraucher erhöhen die Wahrscheinlichkeit von Ausstrahlungseffekten, die es zunehmend schwieriger machen, die Stabilität des Netzes und sein effizientes Funktionieren auf nationaler Ebene allein zu gewährleisten. Kein Mitgliedstaat kann allein wirksam tätig werden und die Folgen unilateraler Maßnahmen sind im Laufe der Zeit gravierender geworden. Dieser generelle Grundsatz gilt für die gesamte Bandbreite der Maßnahmen dieses Vorschlags, gleich ob sie den Energiehandel, den Netzbetrieb oder die wirksame Beteiligung der Verbraucher betreffen.

    Da gemeinsame regionale Probleme, die einer koordinierten Entscheidung bedürfen, häufig erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen auf einzelne Mitgliedstaaten haben, zeigen bisherige Erfahrungen, dass technisch komplizierte Konflikte mit starken Verteilungseffekten zwischen den Mitgliedstaaten durch eine freiwillige Zusammenarbeit, die zwar in vielen Bereichen der zwischenstaatlichen Kooperation nützlich sein kann, häufig nicht gelöst werden können 15 . Bestehende freiwillige Initiativen wie das Pentalaterale Energieforum sind auch in geografischer Hinsicht begrenzt, da sie nur Teile des EU-Strommarktes abdecken und nicht unbedingt alle der physisch am engsten miteinander verbundenen Länder umfassen.

    Dazu nur ein konkretes Beispiel: Unkoordinierte nationale Maßnahmen zu den Grundsätzen für Verteilernetzentgelte können den Binnenmarkt erheblich verfälschen und dazu führen, dass etwa im Bereich der dezentralen Stromerzeugung oder Energiespeicherdienstleistungen völlig unterschiedliche Anreize für eine Marktteilnahme entstehen. Mit der Einführung neuer Technologien und dem zunehmenden grenzüberschreitenden Handel mit Energiedienstleistungen erzeugen die Maßnahmen der EU einen erheblichen Mehrwert, da sie gleiche Ausgangsbedingungen und effizientere Marktergebnisse für alle Beteiligten sicherstellen.

    Die Koordinierungsfunktion der ACER wurde an die neuen Entwicklungen auf den Energiemärkten angepasst, u. a. den höheren Koordinierungsbedarf in Zeiten größerer grenzüberschreitender Energieströme und die zunehmende Stromerzeugung aus unsteten erneuerbaren Energiequellen. Die unabhängigen nationalen Regulierungsbehörden (NRB) spielen bei der Regulierungsaufsicht über den nationalen Energiesektor eine wichtige Rolle. Ein System, das die gegenseitige Abhängigkeit zwischen den Mitgliedstaaten sowohl in Bezug auf Markttransaktionen als auch den Netzbetrieb zunehmend verstärkt, erfordert jedoch eine Regulierungsaufsicht, die sich über nationale Grenzen hinweg erstreckt. Die ACER wurde als das für diese Aufsicht zuständige Gremium eingerichtet, soweit es sich um mehr als zwei Mitgliedstaaten betreffende Fälle handelt. Die Hauptaufgabe der ACER, die Maßnahmen der nationalen Regulierungsbehörden zu koordinieren, bleibt erhalten und begrenzte zusätzliche Kompetenzen wurden der Agentur nur in den Bereichen übertragen, in denen uneinheitliche nationale Entscheidungen über Fragen von grenzübergreifender Bedeutung zu Problemen oder Unstimmigkeiten im Binnenmarkt führen würden. So erfordert beispielsweise die in der Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 gemäß COM(2016) 861/2 vorgeschlagene Einrichtung regionaler Betriebszentren (ROC) eine supranationale Kontrolle durch die ACER, da diese Zentren mehrere Mitgliedstaaten abdecken. Analog erfordert auch die Einführung einer EU-weit koordinierten Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen (ebd., COM(2016) 861/2) eine regulatorische Genehmigung der entsprechenden Methodik und der Berechnungen, womit nur die ACER beauftragt werden kann, da diese Abschätzung mitgliedstaatübergreifend durchgeführt wird.

    Infolge der neu übertragenen Aufgaben wird die ACER zwar mehr Personal benötigen, doch werden die nationalen Behörden durch die Koordinierungsfunktion der Agentur entlastet, sodass auf nationaler Ebene Verwaltungsressourcen freigesetzt werden. Mit dem vorgeschlagenen Ansatz werden die Regulierungsverfahren gestrafft (z. B. durch direkte Genehmigungen im Rahmen der ACER statt 28 Einzelgenehmigungen). Durch die koordinierte Entwicklung von Methoden (z. B. zur Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen) wird die Arbeitsbelastung der nationalen Behörden verringert und ein zusätzlicher Arbeitsaufwand, der durch mögliche Probleme infolge nicht aufeinander abgestimmter nationaler Regulierungsmaßnahmen entstehen könnte, vermieden.

       Verhältnismäßigkeit

    Mit den politischen Weichenstellungen, die Gegenstand der Elektrizitätsverordnung, der Elektrizitätsrichtlinie und der Agenturverordnung sind, soll die Gestaltung des Strommarkts dem steigenden Anteil der dezentralen Erzeugung und den laufenden technischen Entwicklungen angepasst werden.

    Die vorgeschlagenen Reformen sind streng darauf beschränkt, was zur Erreichung der notwendigen Fortschritte für den Binnenmarkt erforderlich ist, und überlassen den Mitgliedstaaten, den nationalen Regulierungsbehörden und sonstigen nationalen Akteuren ein Höchstmaß an Kompetenzen und Zuständigkeiten.

    Optionen, die auf eine weitergehende Harmonisierung abzielen, etwa durch eine einzige unabhängige europäische Regulierungsbehörde, einen einheitlichen integrierten europäischen Übertragungsnetzbetreiber oder die weitergehende Untersagung staatlicher Maßnahmen, wurden in der Folgenabschätzung konsequent verworfen. Stattdessen zielen die Vorschläge auf ausgewogene Lösungen ab, bei denen die nationalen Regulierungsmöglichkeiten nur dann beschränkt werden, wenn durch koordiniertes Handeln eindeutig mehr Vorteile für die Verbraucher erzielt werden können.

    Die gewählten Handlungsoptionen dienen der Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen für alle Erzeugungstechnologien sowie der Beseitigung von Marktverzerrungen, damit unter anderem erneuerbare Energiequellen unter gleichen Voraussetzungen auf dem Energiemarkt konkurrieren können. Darüber hinaus sollen alle Marktteilnehmer eine finanzielle Verantwortung für eine ausgewogene Leistungsbilanz des Netzes tragen. Hindernisse für Dienstleistungen, die für mehr Flexibilität im Energiesystem sorgen, beispielsweise Laststeuerungsdienste, werden beseitigt. Ferner soll durch die Maßnahmen die Liquidität am Kurzfristmarkt erhöht werden, damit Preisschwankungen die Knappheit des Angebots angemessen widerspiegeln und geeignete Anreize für ein flexibles Netz geschaffen werden können.

    Auf Ebene des Endkundenmarkts werden die Mitgliedstaaten zudem dazu angehalten, die generelle Preisregulierung, beginnend mit Unterkostenpreisen, schrittweise abzuschaffen. Sozial schwache Verbraucher können durch eine befristete Preisregulierung geschützt werden. Zur weiteren Stärkung des Wettbewerbs wird die Erhebung von Kündigungsgebühren eingeschränkt, um Anbieterwechsel für Kunden einfacher zu machen. Darüber hinaus sollen übergeordnete Grundsätze sicherstellen, dass Energieabrechnungen klar und leicht verständlich sind. Zudem wird unter Wahrung der allgemeinen Datenschutzbestimmungen diskriminierungsfreier Zugang zu Verbraucherdaten gewährt.

    Entsprechend der Entwicklung des grenzüberschreitenden Stromhandels und der schrittweisen Marktintegration wird der institutionelle Rahmen dem Bedarf an zusätzlicher Zusammenarbeit im Regulierungsbereich und den neuen Aufgaben entsprechend angepasst. Der ACER werden zusätzliche Aufgaben übertragen, insbesondere im Hinblick auf den regionalen Betrieb des Energiesystems, ohne dass dabei die zentrale Rolle der nationalen Regulierungsbehörden im Bereich der Energieregulierung in Frage gestellt wird.

    Alle Optionen wurden in der dem Vorschlag beigefügten Folgenabschätzung eingehend auf ihre Verhältnismäßigkeit hin untersucht. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen einen Kompromiss zwischen Bottom-up-Initiativen und einer (von oben nach unten gerichteten) Top-down-Lenkung des Marktes darstellen. Gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ersetzen die Maßnahmen in keiner Weise die Rolle, die den nationalen Regierungen, den nationalen Regulierungsbehörden und den Übertragungsnetzbetreibern bei der Durchführung einer Vielzahl von kritischen Funktionen zukommt. Die nationalen Regulierungsbehörden werden allenfalls aufgefordert, sich auf regionaler Ebene – formell wie auch informell – wirksamer abzustimmen, um Fragen, die das Management des Stromsystems betreffen, auf einer Ebene zu behandeln, die der Tragweite des jeweiligen Problems angemessenen ist.

    Die Maßnahmen sind von einem Konzept der „vollständigen Harmonisierung“ weit entfernt und haben zum Ziel, gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Marktteilnehmer zu schaffen, insbesondere wenn die Marktchancen grenzübergreifender Art sind. Eine gewisse Vereinheitlichung der Vorschriften und Produkte ist letztlich für einen wirksamen grenzüberschreitenden Stromhandel von wesentlicher Bedeutung, während auf der anderen Seite Entscheidungen über den Netzbetrieb, wenn sie einzelnen Mitgliedstaaten und isoliert handelnden Regulierungsbehörden überlassen blieben, zu suboptimalen Marktergebnissen führen würden. Die unmittelbaren Erfahrungen im Zusammenhang mit der Ausarbeitung und Vereinbarung gemeinsamer Netz- und Handelsregeln (sogenannte „Netzkodizes“ und „Leitlinien“) seit dem dritten Energiepaket von 2009 haben gezeigt, dass ein klarer Mehrwert entsteht, wenn Regulierungsbehörden und nationale Behörden an einem Tisch gemeinsame Regeln und Methoden – übergeordneter wie auch technischer Art – vereinbaren.

    Zwischen den Endkunden- und den Großhandelsmärkten besteht ein zunehmendes Wettbewerbsgefälle, wobei auf den Endkundenmärkten hinsichtlich Dienstleistungsangebot und konkreter Verbrauchervorteile noch immer erheblicher Aufholbedarf besteht. Die vorgeschlagenen Maßnahmen sehen ein Monitoring der Energiearmut, der Transparenz und Klarheit von Verbraucherinformationen sowie des Zugangs zu Daten vor und schränken damit die nationalen Kompetenzen nicht über Gebühr ein.

       Wahl des Rechtsinstruments

    Mit dem Vorschlag werden die drei wichtigsten Rechtsakte des dritten Energiepakets geändert, nämlich die Elektrizitätsverordnung (Nr. 714/2009) und die Elektrizitätsrichtlinie (2009/72/EG) sowie die Verordnung zur Gründung der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) (Nr. 713/2009). Die Entscheidung, eine Neufassung dieser Rechtsakte vorzunehmen, wird die Rechtssicherheit erhöhen. Ein Änderungsrechtsakt hätte sich für die Einführung umfangreicher neuer Bestimmungen möglicherweise als unzureichend erwiesen. Die Wahl des Instruments erfordert daher eine Überarbeitung bereits beschlossener und angewandter Vorschriften, was der normalen Rechtsentwicklung entspricht.

    3.    ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNGEN, DER KONSULTATIONEN DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

       Ex-post-Bewertungen/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

    Die Kommissionsdienststellen haben den derzeitigen Rechtsrahmen („drittes Energiepaket“) anhand der fünf Kriterien Relevanz, Wirksamkeit, Effizienz, Kohärenz und Zusatznutzen von Maßnahmen auf EU-Ebene überprüft. Die Ergebnisse dieser separaten Bewertung gingen in die Problembeschreibung im Rahmen der Folgenabschätzung ein.

    Der Bewertung zufolge wurde das dritte Energiepaket seinen Zielen – Förderung des Wettbewerbs und Beseitigung von Hindernissen für den grenzübergreifenden Wettbewerb auf den Strommärkten – insgesamt gerecht. Eine aktive Durchsetzung der Rechtsvorschriften hat positive Ergebnisse für die Strommärkte und die Verbraucher gebracht, und die Märkte weisen heute generell eine geringere Konzentration auf und sind stärker integriert als 2009. Was die Endkundenmärkte betrifft, haben die mit dem dritten Energiepaket eingeführten neuen Verbraucherrechte die Stellung der Verbraucher auf den Energiemärkten deutlich verbessert.

    Hinsichtlich der Entwicklung des Elektrizitätsbinnenmarktes waren die Vorschriften des dritten Energiepakets dagegen sowohl auf Großhandels- als auch auf Endkundenebene in mehreren Bereichen nur eingeschränkt wirksam. Insgesamt zeigte die Bewertung, dass durch einen besseren Rechtsrahmen für die Marktgestaltung noch immer große Fortschritte erzielt werden könnten, etwa was das soziale Wohlergehen und die Vorteile für die Verbraucher angeht. Auf den Großhandelsmärkten bestehen noch immer Hindernisse für den grenzübergreifenden Handel, und vorhandene Verbindungsleitungskapazitäten werden bislang nur selten in vollem Umfang genutzt. Dies liegt unter anderem an einer unzureichenden Zusammenarbeit der nationalen Netzbetreiber und Regulierungsbehörden bei der gemeinsamen Nutzung von Verbindungsleitungen. Die nationale Sichtweise der beteiligten Akteure verhindert in vielen Fällen noch immer wirksame grenzübergreifende Lösungen, sodass grenzübergreifende Stromflüsse und deren Vorteile letztlich beschränkt bleiben. Da die Integration auf den Day-Ahead-, Intraday- und Regelenergiemärkten jedoch unterschiedlich stark ausgeprägt ist, zeigt sich nicht hinsichtlich aller Märkte und Zeitbereiche das gleiche Bild.

    Auf den Endkundenmärkten könnte der Wettbewerb noch erheblich verstärkt werden. Die Strompreise unterscheiden sich in den einzelnen Mitgliedstaaten aus nicht marktbedingten Gründen noch immer beträchtlich, und die Preise für Privathaushalte sind infolge deutlicher Erhöhungen nicht anfechtbarer Preisbestandteile (Netzentgelte, Steuern und Abgaben) in den letzten Jahren stark gestiegen. Was den Verbraucherschutz angeht, haben die zunehmende Energiearmut sowie die fehlende Klarheit darüber, welche Mittel sich zur Unterstützung schutzbedürftiger Verbraucher und zur Bekämpfung von Energiearmut am besten eignen, eine weitere Vertiefung des Energiebinnenmarkts erschwert. Mit einem Anbieterwechsel verbundene Gebühren, etwa für die Vertragskündigung, stellen noch immer ein erhebliches finanzielles Hindernis für eine aktive Verbraucherrolle dar. Zahlreiche Beschwerden über Energieabrechnungen 16 deuten zudem darauf hin, dass noch immer Verbesserungsbedarf besteht, was die Vergleichbarkeit und Klarheit der Abrechnungsinformationen angeht.

    Zu den Unzulänglichkeiten bei der Erreichung der ursprünglichen Ziele des dritten Energiepakets kommen darüber hinaus weitere Herausforderungen hinzu, die zum Zeitpunkt der Erarbeitung des dritten Energiepakets noch nicht absehbar waren. Wie vorstehend erwähnt, zählen dazu insbesondere der stark steigende Anteil des EE-Stroms, die Zunahme staatlicher Interventionen in den Strommärkten zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit sowie die technische Entwicklung. Alle diese neuen Entwicklungen haben insbesondere in den letzten fünf Jahren zu erheblichen Änderungen in der Funktionsweise des Marktes geführt, sodass die positiven Auswirkungen der Reformen für die Verbraucher nicht vollständig zum Tragen kommen konnten und ein ungenutztes Modernisierungspotenzial entstanden ist. Im geltenden Rechtsrahmen ist jedoch nicht ausreichend geregelt, wie mit diesen Entwicklungen umzugehen ist.

    Im Einklang mit dem Ergebnis der Bewertung und der zugehörigen Folgenabschätzung soll der vorliegende Vorschlag diese Lücke schließen und geeignete Rahmenbedingungen schaffen, um technischen Entwicklungen in dem Sektor sowie dem Übergang zu neuen Erzeugungs- und Verbrauchsmodellen in unseren Energiesystemen Rechnung zu tragen.

       Konsultationen der Interessenträger

    Zur Vorbereitung der vorliegenden Initiative hat die Kommission mehrere öffentliche Konsultationen durchgeführt. Diese standen den EU-Bürgerinnen und -Bürgern, den Behörden der Mitgliedstaaten, den Teilnehmern des Energiemarktes und ihren Verbänden sowie allen anderen relevanten Interessengruppen offen, einschließlich KMU und Energieverbrauchern.

    Hervorzuheben sind dabei insbesondere die folgenden drei Konsultationen und ihre Ergebnisse:

    1. Bei einer öffentlichen Konsultation 17 vom 15. November 2012 bis 7. Februar 2013 („Consultation on generation adequacy, capacity mechanisms, and the internal market in electricity“) wurden Fragen zur Angemessenheit der Ressourcen behandelt. Sie diente dazu, die Ansichten der Interessenträger zur Gewährleistung der Angemessenheit der Ressourcen und der Stromversorgungssicherheit im Binnenmarkt einzuholen.

    Im Rahmen der Konsultation erhielt die Kommission 148 Antworten von öffentlichen Einrichtungen, der Industrie (sowohl von Energieerzeugern als auch von -verbrauchern) und wissenschaftlichen Einrichtungen. Eine detaillierte Übersicht über die Antworten im Rahmen der Konsultation 18 sowie alle einzelnen Beiträge und eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Konsultation 19 finden sich im Internet.

    2. Zudem fand vom 22. Januar 2014 bis zum 17. April 2014 eine öffentliche Konsultation zu den Stromendkundenmärkten und -endverbrauchern 20 statt. Im Rahmen dieser Konsultation gingen 237 Antworten ein, darunter rund 20 % von Energieversorgern, 14 % von Verteilernetzbetreibern, 7 % von Verbraucherorganisationen und 4 % von NRB. Zudem nahmen zahlreiche Bürgerinnen und Bürger an der Konsultation teil. Eine vollständige Zusammenfassung der Antworten ist auf der Website der Kommission 21 abrufbar.

    3. Vom 15. Juli 2015 bis zum 9. Oktober 2015 fand darüber hinaus eine breit angelegte öffentliche Konsultation 22 zur Umgestaltung des Energiemarkts statt.

    Im Rahmen dieser Konsultation erhielt die Kommission 320 Antworten. Rund 50 % davon stammten von nationalen oder EU-weiten Industrieverbänden, 26 % von Unternehmen der Energiebranche (Versorger, Mittler, Verbraucher) und 9 % von Netzbetreibern. Zudem gingen Beiträge von 17 nationalen Regierungen und mehreren NRB ein. Darüber hinaus nahmen zahlreiche Bürgerinnen und Bürger sowie wissenschaftliche Einrichtungen an der Konsultation teil. Eine detaillierte Beschreibung der Stellungnahmen der Interessenträger zu den einzelnen Maßnahmenoptionen findet sich in der Folgenabschätzung zur vorliegenden Gesetzesinitiative.

       Einholung und Nutzung von Expertenwissen

    Bei der Erarbeitung der vorliegenden Verordnung und der Folgenabschätzung wurde umfangreiches Material genutzt, das in den Fußnoten der Folgenabschätzung im Einzelnen aufgeführt ist. Dazu zählen knapp 30, zumeist von unabhängigen Dritten erstellte Studien und Modellierungsinstrumente zur Bewertung bestimmter Optionen im Rahmen des vorliegenden Vorschlags. Diese sind in Anhang V der Folgenabschätzung vollständig aufgeführt. Bei den Studien wurden unterschiedliche Methoden angewandt, insbesondere jedoch quantitative Schätzungen für wirtschaftliche und soziale Kosten-Nutzen-Analysen.

    Darüber hinaus führte die Kommission eine Sektoruntersuchung zu nationalen Kapazitätsmechanismen durch, deren Zwischenergebnisse unmittelbar in die Vorbereitungen für den vorliegenden Vorschlag 23 eingingen. Die Ergebnisse dieser Studien ergänzten das vorstehend beschriebene umfangreiche Feedback der beteiligten Akteure und ermöglichten es der Kommission, bei der Erarbeitung der vorliegenden Vorschläge auf eine umfangreiche Evidenzgrundlage zurückzugreifen.

       Folgenabschätzung

    Alle vorgeschlagenen Maßnahmen werden durch die Folgenabschätzung gestützt. Der Ausschuss für Regulierungskontrolle gab am 7. November 2016 eine positive Stellungnahme ab. In Anhang I der Folgenabschätzung ist beschrieben, wie den Ansichten des Ausschusses für Regulierungskontrolle Rechnung getragen wurde.

    In der Folgenabschätzung wurde für jeden Problembereich eine Reihe von Maßnahmenoptionen betrachtet. Diese Problembereiche und die verschiedenen Alternativen zu ihrer Lösung werden nachstehend kurz beschrieben:

    Anpassung der Marktgestaltung an den steigenden Anteil erneuerbarer Energien und die technische Entwicklung

    Wie die Folgenabschätzung zeigt, sollten die derzeitigen Marktvorschriften überarbeitet werden, um bestehende Marktverzerrungen zu beseitigen und gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Erzeugungstechnologien und -ressourcen zu schaffen. Dies betrifft insbesondere Vorschriften, die zu einer Ungleichbehandlung unterschiedlicher Ressourcen geführt haben und bestimmte Technologien hinsichtlich der Einspeisung in das Netz benachteiligen oder begünstigen. Zudem würden alle Marktteilnehmer die finanzielle Verantwortung für die verursachten Ungleichgewichte im Netz tragen, und die Bedingungen für die Vergütung würden für alle Ressourcen am Markt einheitlich geregelt. Ferner würden Hindernisse für die Laststeuerung beseitigt. Darüber hinaus würde die gewählte Option die Kurzfristmärkte stärken, die echtzeitnäher würden, sodass Flexibilitätsanforderungen optimal erfüllt werden könnten und die Regelenergiemärkte effizienter würden. Die gewählte Option umfasst Maßnahmen, die dazu beitragen, alle flexiblen, dezentralen Ressourcen für die Stromerzeugung, nachfrage und speicherung über geeignete Anreize und besser angepasste Rahmenbedingungen in den Markt einzubeziehen, sowie Maßnahmen, die die Anreize für VNB erhöhen.

    Ein nichtlegislativer Ansatz wurde nicht weiter betrachtet, da ein solcher Ansatz nur wenig Spielraum für eine Verbesserung der Marktgegebenheiten und die Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für alle Ressourcen bieten würde. So ist der derzeit bestehende EU-Rechtsrahmen in den relevanten Bereichen beschränkt und fehlt in mancher Hinsicht ganz. Auch eine freiwillige Zusammenarbeit dürfte nicht zur erforderlichen Harmonisierung und Sicherheit auf dem Markt führen. Nicht weiter betrachtet wurde auch die Option einer vollständigen Harmonisierung der Marktvorschriften, da solche Änderungen angesichts der aktuellen Gegebenheiten auf den europäischen Energiemärkten nicht erforderlich wären und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen könnten.

    Künftige Investitionen in Stromerzeugungskapazitäten und unkoordinierte Kapazitätsmechanismen

    Es wurden verschiedene Maßnahmenoptionen geprüft, die über das Ausgangsszenario hinausgehen und sich durch den Grad der Anpassung und Koordination zwischen den Mitgliedstaaten auf EU-Ebene sowie durch das Ausmaß, in dem sich die Marktteilnehmer auf Energiemarktzahlungen stützen, unterscheiden.

    Die Option „ausschließlich Energiemarkt“ wäre mit einer ausreichenden Verbesserung und Vernetzung der europäischen Märkte verbunden, sodass die erforderlichen Preissignale ausgesendet würden, um an richtiger Stelle Investitionen in neue Ressourcen zu fördern. In einem solchen Szenario wären keine Kapazitätsmechanismen mehr erforderlich.

    Die gewählte Option baut auf dem Szenario „ausschließlich Energiemarkt“ auf, schließt jedoch die Möglichkeit der Mitgliedstaaten zur Nutzung von Kapazitätsmechanismen nicht aus, sofern diese auf einer gemeinsamen Methode zur Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen beruhen, die von ENTSO-E und ACER vollständig transparent vorgenommen wird. Zudem müssen die Mechanismen gemeinsame Anforderungen erfüllen, um eine bessere Vereinbarkeit der nationalen Kapazitätsmechanismen und eine harmonisierte grenzübergreifende Zusammenarbeit sicherzustellen. Diese Option stützt sich auf die Leitlinien der Europäischen Kommission für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 sowie auf die Sektoruntersuchung zu Kapazitätsmechanismen.

    Ein nichtlegislativer Ansatz wurde verworfen, da die derzeitigen Bestimmungen des EU-Rechts nicht ausreichend klar und wirksam sind, um die Herausforderungen für das europäische Stromversorgungssystem zu bewältigen. Zudem wäre eine freiwillige Zusammenarbeit nicht mit der erforderlichen Harmonisierung zwischen allen Mitgliedstaaten und der notwendigen Sicherheit für den Markt verbunden. Diese Fragen sollten vielmehr einheitlich durch Rechtsvorschriften geregelt werden. Die Option, in deren Rahmen ganze Regionen oder letztlich sogar alle EU-Mitgliedstaaten verpflichtet würden, auf der Grundlage regionaler oder EU-weiter Abschätzungen zur Angemessenheit der Stromerzeugung Kapazitätsmechanismen einzuführen, wurde ebenfalls nicht weiter betrachtet, da sie nicht verhältnismäßig wäre.

    Schlecht funktionierende Endkundenmärkte: schleppende Einführung neuer Dienstleistungen und niedriges Dienstleistungsniveau

    Im Rahmen der gewählten Option beenden die Mitgliedstaaten die allgemeine Preisregulierung schrittweise bis zu einem EU-weit verbindlich vorgegebenen Zeitpunkt, wobei die Preise zunächst unter den Kosten liegen. Dabei wäre während einer Übergangsfrist eine Preisregulierung für schutzbedürftige Verbraucher gestattet. Um die Verbraucherstellung zu stärken, wird die Anwendung von Vertragskündigungsgebühren beschränkt. Zudem müssen die nationalen Behörden die Zuverlässigkeit von Vergleichsportalen für Verbraucher durch Einführung einer Zertifizierung stärken. Durch allgemeine Grundsätze und inhaltliche Mindestanforderungen wird ferner sichergestellt, dass Energieabrechnungen klar und leicht verständlich sind. Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Zahl der Haushalte, die von Energiearmut betroffen sind, zu beobachten. Ferner wird ein diskriminierungsfreier Zugang zu Verbraucherdaten sichergestellt, damit neue Marktteilnehmer und Energiedienstleister neue Dienstleistungen entwickeln können.

    Darüber hinaus wurden die folgenden Optionen in Betracht gezogen, aber letztlich verworfen: eine vollständige Harmonisierung der Verbrauchervorschriften, verbunden mit umfassenden Schutzmaßnahmen für die Verbraucher, Ausnahmen von der Preisregulierung auf EU-Ebene mithilfe von Verbrauchs- oder Preisschwellen, ein verbindliches Standardmodell für den Umgang mit Daten, für das ein neutraler Marktakteur wie z. B. ein ÜNB zuständig wäre, das Verbot aller Wechselgebühren einschließlich Vertragskündigungsgebühren und eine teilweise inhaltliche Harmonisierung der Energieabrechnungen sowie ein EU-Rahmen zur Überwachung der Energiearmut auf der Grundlage einer Erhebung der Mitgliedstaaten zur Energieeffizienz des Wohnungsbestands und Präventionsmaßnahmen zur Vermeidung von Netztrennungen. Alle diese Optionen wurden aus Gründen der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit verworfen. Auch eine Beibehaltung des Status quo wäre nach Ansicht nahezu aller konsultierten Interessengruppen nicht zielführend.

    Verbesserung des institutionellen Rahmens und der Rolle der Agentur

    Der institutionelle Rahmen des dritten Energiepakets sollte die Zusammenarbeit der NRB sowie der ÜNB stärken. So spielen ACER, ENTSOG und ENTSO-E seit ihrer Gründung beim Aufbau eines funktionierenden Energiebinnenmarktes eine zentrale Rolle. Die aktuellen Entwicklungen in den europäischen Energiemärkten, die der vorliegenden Folgenabschätzung und den darauf basierenden Vorschlägen der Marktdesigninitiative zugrunde liegen, machen es jedoch erforderlich, den institutionellen Rahmen anzupassen. Zudem wurde bei der Anwendung des dritten Energiepakets deutlich, dass in bestimmten Bereichen des Rechtsrahmens für ACER, ENTSOG und ENTSO-E noch Verbesserungsspielraum besteht. Was die Optionen zur Reform des institutionellen Rahmens betrifft, wurde das Szenario „Business as usual“ verworfen, da es mit einer lückenhaften Regulierung und Marktüberwachung einhergeht, zumal an anderer Stelle dieses Vorschlags neue Marktvorschriften eingeführt werden und sich auch das EU-Sekundärrecht kontinuierlich weiterentwickelt.

    Darüber hinaus wurde ein nichtlegislativer Ansatz der „strengeren Durchsetzung“ sowie der freiwilligen Zusammenarbeit, bei dem keine neuen, zusätzlichen Maßnahmen zur Anpassung des institutionellen Rahmens getroffen würden, in Betracht gezogen. Bei einer verbesserten Durchsetzung bestehender Rechtsvorschriften würde das dritte Energiepaket weiterhin angewandt, und alle Netzkodizes und -leitlinien würden – gemäß der Beschreibung für das Szenario „Business as usual“ – vollständig durchgeführt und verstärkt durchgesetzt. Eine stärkere Durchsetzung alleine würde den derzeitigen institutionellen Rahmen jedoch nicht verbessern.

    Eine legislative Option, in deren Rahmen die ACER eine Rolle erhält, die der einer europaweiten Regulierungsbehörde nahekommt, wurde ebenfalls in Betracht gezogen, aber letztlich verworfen. Damit die Agentur eine solche Rolle übernehmen kann, müssten ihre finanziellen und personellen Ressourcen erheblich aufgestockt werden, da sie dazu zahlreiche interne Sachverständige benötigt. Zudem erscheint es sinnvoll, die nationalen Regulierungsbehörden weiterhin an der Beschlussfassung der Agentur zu beteiligen und Mehrheitsentscheidungen der nationalen Regulierungsbehörden nicht systematisch durch Entscheidungen des Direktors/der Direktorin zu ersetzen.

    Daher wurden legislative Optionen betrachtet, die die ACER auf der Grundlage des bestehenden Rahmens stärken. Die von der Folgenabschätzung gestützte Option ermöglicht es, den institutionellen Rahmen der EU an die neuen Verhältnisse im Elektrizitätssystem anzupassen. Sie trägt zudem der damit verbundenen Notwendigkeit Rechnung, die regionale Zusammenarbeit zu stärken und die bestehenden und zu erwartenden Regulierungslücken im Energiemarkt zu schließen. Durch die Kombination eines Bottom-up- und eines Top-down-Ansatzes bietet sie so die erforderliche Flexibilität.

    Um die bestehende Regelungslücke hinsichtlich der Regulierungsfunktionen der NRB auf regionaler Ebene zu schließen, sehen die politischen Initiativen im Rahmen dieser Option darüber hinaus einen flexiblen regionalen Regulierungsrahmen zur Stärkung der regionalen Koordination und Beschlussfassung der NRB vor. So wird ein System geschaffen, in dem die Entscheidungen der NRB und die Aufsicht über bestimmte Bereiche regional koordiniert werden (z. B. durch regionale Betriebszentren und sonstige Einrichtungen im Rahmen der vorgesehenen Marktdesigninitiativen), während die ACER mit der Wahrung des EU-Interesses betraut wird.

    Grundrechte

    Durch den Vorschlag könnten sich Auswirkungen auf eine Reihe von Grundrechten ergeben, die in der EU-Grundrechtecharta niedergelegt sind, darunter insbesondere die Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Recht auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 8), das Verbot der Diskriminierung (Artikel 21), das Recht auf soziale Unterstützung (Artikel 34), der Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (Artikel 36), die Integration eines hohen Umweltschutzniveaus (Artikel 37) und das Recht auf wirksame Beschwerde (Artikel 47).

    Im Hinblick darauf wurden eine Reihe von Bestimmungen zu den Themen Verbraucherschutz, Energiearmut, Schutz schutzbedürftiger Kunden, Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse, Datenschutz und Privatsphäre festgelegt.

    Eine Zusammenfassung der Folgenabschätzung sowie die positive Stellungnahme des Ausschusses für Regulierungskontrolle finden sich auf der Website der Kommission 24 .

       Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

    Durch den Vorschlag könnte sich der Verwaltungsaufwand erhöhen, dies jedoch nur in begrenztem Ausmaß. Da gleiche Wettbewerbsbedingungen für die vollständige Einbeziehung aller Technologien in die Energiemärkte geschaffen werden, müssten diese Technologien eine Reihe von Konformitätsbestimmungen erfüllen, was mit einem gewissen administrativen Aufwand verbunden sind kann.

    Die vorgesehenen Maßnahmen zur Steigerung der Liquidität und Integration der Energiemärkte könnten ebenfalls kurzfristige Auswirkungen auf Unternehmen haben, da diese sich an neue Regelungen für den Energiehandel anpassen müssten. Diese sind jedoch im Vergleich zum Ausgangsszenario (keine Maßnahmen) als minimal anzusehen, da die wirtschaftlichen Vorteile der Reform die Nachteile einer kurz- oder langfristigen administrativen Neuorganisation weit übersteigen würden.

    Ebenso müssen die NRB aufgrund der schrittweisen Beendigung der Preisregulierung in den Mitgliedstaaten ihre Bemühungen zur Marktüberwachung, zur Gewährleistung eines wirksamen Wettbewerbs und zur Sicherstellung des Verbraucherschutzes verstärken. Diesen Auswirkungen steht jedoch eine stärkere Verbraucherbeteiligung gegenüber, die den Wettbewerb auf dem Markt erhöht.

    Darüber hinaus ist der aktualisierte institutionelle Rahmen mit neuen Anforderungen an die administrative Beteiligung nationaler Regulierungsbehörden und Übertragungsnetzbetreiber verbunden. Dazu zählt die Teilnahme im Rahmen der ACER und an der Beschlussfassung zur Vereinbarung von Methoden und Verfahren für einen reibungslosen grenzübergreifenden Energiehandel.

    Die administrativen und wirtschaftlichen Auswirkungen auf Unternehmen und Behörden werden in Kapitel 6 der Folgenabschätzung für jede Maßnahmenoption detailliert beschrieben.

    4.    AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Der Vorschlag hat Auswirkungen auf den Haushalt der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER), die im Finanzbogen zum Vorschlag der Kommission für eine Neufassung der Verordnung zur Gründung der ACER beschrieben sind. Aufgrund der neuen Aufgaben der ACER – insbesondere der Abschätzung zur Angemessenheit des Systems und der Einrichtung regionaler Betriebszentren – müssten bis 2020 im Wesentlichen nach und nach bis zu 18 weitere VZÄ geschaffen und die entsprechenden Finanzmittel bereitgestellt werden.

    5.    SONSTIGE ELEMENTE

       Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

    Die Kommission wird die Umsetzung und Einhaltung der endgültig verabschiedeten Maßnahmen durch die Mitgliedstaaten und sonstigen Akteure überwachen und Durchsetzungsmaßnahmen treffen, wenn und soweit dies erforderlich ist. Wie bereits im Rahmen der Durchführung des dritten Energiepakets wird die Kommission darüber hinaus Leitfäden zur Anwendung der verabschiedeten Maßnahmen erstellen.

    Hinsichtlich der Überwachung und Anwendung wird die Kommission insbesondere von der ACER unterstützt. So sieht die vorliegenden Initiative eine jährliche Berichterstattung durch die Agentur, parallele Bewertungen durch die Kommission sowie die Berichterstattung durch die Koordinierungsgruppe „Strom“ vor. Die Agentur wird aufgefordert, ihre Überwachungsindikatoren weiter zu überarbeiten, um sicherzustellen, dass sie für die Überwachung der Fortschritte bei der Erreichung der Ziele der vorliegenden Vorschläge relevant bleiben und die jährlichen Marktüberwachungsberichte der ACER diese Ziele somit widerspiegeln.

    Neben den vorliegenden Initiativen wird die Kommission eine Initiative zum Governance-System der Energieunion vorlegen, in dem die Planungs-, Berichterstattungs- und Überwachungsbestimmungen gestrafft werden. Auf der Grundlage der Initiative zum Governance-System der Energieunion werden die im dritten Energiepaket festgelegten Überwachungs- und Berichterstattungspflichten der Kommission und der Mitgliedstaaten in Fortschritts- und Überwachungsberichte integriert, die mehrere Themen betreffen. Weitere Informationen zur Straffung der Überwachungs- und Berichterstattungspflichten finden sich in der Folgenabschätzung zum Governance-System der Energieunion.

    In Kapitel 8 der Folgenabschätzung werden die Überwachungsmechanismen und Benchmark-Indikatoren genauer beschrieben.

    6.    Erläuterung einzelner Bestimmungen der Vorschläge

       Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (Neufassung)

    Kapitel I des Richtlinienvorschlags enthält einige Klarstellungen zum Gegenstand und Anwendungsbereich der Richtlinie, wobei die zentrale Rolle der Verbraucher sowie die Bedeutung des Binnenmarktes und seiner zentralen Grundsätze hervorgehoben werden. Zudem werden die wichtigsten Begriffsbestimmungen der Richtlinie aktualisiert.

    In Kapitel II ist der allgemeine Grundsatz festgelegt, dass die Mitgliedstaaten für einen wettbewerbsorientierten, verbraucherzentrierten, flexiblen und diskriminierungsfreien EU-Strommarkt sorgen müssen. Es wird hervorgehoben, dass nationale Maßnahmen grenzübergreifende Stromflüsse, die Verbraucherbeteiligung oder die Investitionen nicht unangemessen beeinträchtigen dürfen. Ein weiterer Grundsatz besteht darin, dass die Versorgungspreise außer in angemessen begründeten Ausnahmefällen marktbasiert sein müssen. Zudem werden in diesem Kapitel einige Grundsätze zur Funktionsweise der EU-Strommärkte, wie das Recht auf Anbieterwahl, geklärt. Darüber hinaus werden die Bestimmungen zu möglichen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen aktualisiert, die die Mitgliedstaaten Energieunternehmen unter bestimmten Umständen auferlegen können.

    In Kapitel III des Richtlinienvorschlags werden bestehende Verbraucherrechte gestärkt und neue Rechte eingeführt, die den Verbraucher in das Zentrum des Energiemarktes rücken, da sie seine Stellung stärken und seinen Schutz erweitern. Zudem werden Vorschriften zu klareren Abrechnungsinformationen und zertifizierten Vergleichsinstrumenten festgelegt. Es wird sichergestellt, dass die Verbraucher ihre Versorger oder Aggregatoren frei wählen und wechseln können, Anspruch auf Verträge mit dynamischer Preisgestaltung haben, sich an der Laststeuerung beteiligen und Strom selbst erzeugen und verbrauchen können. Jeder Verbraucher soll einen intelligenten Zähler anfordern können, der bestimmte Mindestfunktionen bietet. Zudem werden bestehende Vorschriften präzisiert, die die Möglichkeit der Verbraucher zum Austausch ihrer Daten mit Versorgern und Dienstleistern betreffen. Dazu wird die Rolle der für die Datenverwaltung zuständigen Stellen geklärt und ein gemeinsames europäisches Datenformat eingeführt, das die Kommission im Rahmen eines Durchführungsrechtsakts entwickeln wird. Ferner soll sichergestellt werden, dass die Mitgliedstaaten gegen Energiearmut vorgehen. Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, einen Rahmen für unabhängige Aggregatoren und die Laststeuerung nach Grundsätzen zu entwickeln, die diesen eine umfassende Marktbeteiligung ermöglichen. Es wird ein Rahmen für lokale Energiegemeinschaften geschaffen, die sich an der lokalen Energieerzeugung, verteilung, aggregierung, speicherung und -versorgung oder an Energieeffizienzdiensten beteiligen können. Ferner werden einige bestehende Bestimmungen zu intelligenten Zählern, zentralen Ansprechstellen und Rechten auf außergerichtliche Streitbeilegung sowie zum Universaldienst und zu schutzbedürftigen Verbrauchern geklärt.

    Kapitel IV des Richtlinienvorschlags enthält einige Klarstellungen zu den Aufgaben der VNB, insbesondere was ihre Tätigkeiten zur Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen, mit denen die Flexibilität gewährleistet wird, die Integration von Elektrofahrzeugen und das Datenmanagement betrifft. Zudem wird klargestellt, welche Aufgaben die VNB hinsichtlich der Speicherung und der Ladepunkte für Elektrofahrzeuge erfüllen müssen.

    Kapitel V des Richtlinienvorschlags enthält eine Zusammenfassung der allgemeinen Bestimmungen für ÜNB, die weitgehend auf dem bisherigen Text beruhen und lediglich einige Klarstellungen zu Hilfsdiensten und den neuen regionalen Betriebszentren umfassen.

    Kapitel VI des Richtlinienvorschlags, in dem die Vorschriften des dritten Energiepakets zur Entflechtung enthalten sind, bleibt hinsichtlich der wichtigsten materiellen Bestimmungen zur Entflechtung, insbesondere der drei Grundsätze für ÜNB (eigentumsrechtliche Entflechtung, unabhängiger Netzbetreiber und unabhängiger Übertragungsnetzbetreiber), sowie hinsichtlich der Bestimmungen zur Benennung und Zertifizierung von ÜNB unverändert. Darüber hinaus wird die Möglichkeit die ÜNB zur eigenen Speicherung oder zur Erbringung von Systemdienstleistungen geklärt.

    Kapitel VII des Richtlinienvorschlags enthält Vorschriften zur Einrichtung der unabhängigen nationalen Energieregulierungsbehörden sowie zu deren Befugnissen, Aufgaben und Funktionsweise. Insbesondere wird betont, dass die Regulierungsbehörden bei Fragen von grenzübergreifender Bedeutung mit benachbarten Regulierungsbehörden und der ACER zusammenarbeiten müssen, und die Aufgaben der Regulierungsbehörden werden unter anderem hinsichtlich der Aufsicht über die neu geschaffenen regionalen Betriebszentren aktualisiert.

    In Kapitel VIII des Richtlinienvorschlags werden einige allgemeine Bestimmungen geändert, die unter anderem Ausnahmen von der Richtlinie, die Ausübung der auf die Kommission übertragenen Befugnisse und den Ausschuss betreffen, der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 nach den Regeln für das Ausschussverfahren eingerichtet wurde.

    In den neuen Anhängen des Richtlinienvorschlags sind weitere Anforderungen an Vergleichsinstrumente sowie an die Abrechnung und die Abrechnungsinformationen und geänderte Bestimmungen zu intelligenten Zählern und deren Einführung enthalten.

       Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Elektrizitätsbinnenmarkt (Neufassung)

    In Kapitel I des Verordnungsvorschlags sind Gegenstand und Anwendungsbereich sowie die Begriffsbestimmungen festgelegt. Es wird hervorgehoben, wie bedeutend unverfälschte Marktsignale sind, um die Flexibilität zu erhöhen, die Dekarbonisierung zu fördern und für Innovationen zu sorgen; zudem werden die wichtigsten Begriffsbestimmungen der Verordnung aktualisiert und ergänzt.

    In Kapitel II des Verordnungsvorschlags wird ein neuer Artikel mit den zentralen Grundsätzen eingeführt, denen die nationalen Rechtsvorschriften für den Energiebereich entsprechen müssen, um einen funktionierenden Elektrizitätsbinnenmarkt sicherzustellen. Zudem werden die wichtigsten Rechtsgrundsätze für die Stromhandelsvorschriften innerhalb unterschiedlicher Zeitbereiche (Regelenergie-, Intraday-, Day-Ahead-Märkte und Strommärkte für langfristige Kapazität) auch für die Preisbildung festgelegt. Der Grundsatz der Zuständigkeit für den Bilanzausgleich wird geklärt, und es wird ein Rahmen für marktkompatiblere Regelungen für die Einsatzplanung (Dispatch) und die Verringerung der Stromerzeugung sowie die Laststeuerung, einschließlich der Bedingungen für Ausnahmeregelungen, geschaffen.

    In Kapitel III des Verordnungsvorschlags wird das Verfahren zur koordinierten Abgrenzung von Gebotszonen im Einklang mit dem Überprüfungsverfahren beschrieben, das in der Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement 25 dargelegt ist. Mit Blick auf das fortdauernde Problem erheblicher nationaler Beschränkungen für grenzüberschreitende Stromflüsse werden die Bedingungen für solche nur ausnahmsweise zulässigen Beschränkungen geklärt, insbesondere indem sichergestellt wird, dass nationale Akteure Stromimporte und -exporte nicht aus wirtschaftlichen Gründen beschränken dürfen. Zudem sieht dieses Kapitel Änderungen an den geltenden Grundsätzen für Übertragungs- und Verteilernetzentgelte vor und enthält ein Verfahren, mit dem die Methoden zur Berechnung der Übertragungs- und Verteilernetzentgelte einander schrittweise angenähert werden sollen. Ferner enthält es geänderte Bestimmungen zur Nutzung von Engpasserlösen.

    In Kapitel IV des Verordnungsvorschlags sind neue allgemeine Grundsätze festgelegt, mit denen Bedenken der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Angemessenheit der Ressourcen auf koordinierte Weise behoben werden sollen. Es sieht Grundsätze und ein Verfahren zur Entwicklung einer europäischen Abschätzung zur Angemessenheit der Ressourcen vor, mit der besser beurteilt werden soll, ob Kapazitätsmechanismen erforderlich sind und ob die Mitgliedstaaten Zuverlässigkeitsstandards festlegen sollten. Es wird geklärt, wie und unter welchen Bedingungen Kapazitätsmechanismen auf marktkompatible Weise eingeführt werden können. Zudem werden marktkompatible Gestaltungsprinzipien für Kapazitätsmechanismen beschrieben, darunter Bestimmungen für die Einbeziehung von Kapazitäten, die sich in anderen Mitgliedstaaten befinden, und für die Nutzung von Verbindungsleitungen. Darüber hinaus wird festgelegt, wie die regionalen Betriebszentren, die nationalen ÜNB, ENTSO-E und die nationalen Regulierungsbehörden über die ACER in die Entwicklung technischer Parameter für die Nutzung von Kapazitäten, die sich in einem anderen Mitgliedstaaten befinden, einbezogen werden; zudem sind betriebliche Regelungen für ihre Teilnahme enthalten.

    In Kapitel V des Verordnungsvorschlags werden die Aufgaben und Zuständigkeiten von ENTSO-E sowie die entsprechenden Überwachungsaufgaben der ACER festgelegt, und es wird klargestellt, dass die ACER unabhängig und im europäischen Interesse handeln muss. Ferner werden die Aufgaben der regionalen Betriebszentren beschrieben. Zudem werden die Kriterien und ein Verfahren zur Abgrenzung der Netzbetriebsregionen, für die die einzelnen regionalen Betriebszentrum zuständig sind, und die Koordinierungsaufgaben dieser Zentren festgelegt. Weitere Bestimmungen betreffen die Arbeitsweise und Organisation, Konsultationsanforderungen, Anforderungen und Verfahren für die Beschlussfassung und die Abgabe von Empfehlungen und deren Überprüfung, die Zusammensetzung und Zuständigkeiten des Verwaltungsrates sowie die Haftung der regionalen Betriebszentren. Darüber hinaus umfasst das Kapitel Bestimmungen zum Netzanschluss von KWK-Blöcken, die zuvor in der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz enthalten waren. Die Bestimmungen über einen Zehnjahres-Netzentwicklungsplan sowie über die Ausgleichsmechanismen zwischen Übertragungsnetzbetreibern, den Informationsaustausch und die Zertifizierung bleiben weitgehend unverändert.

    Kapitel VI des Verordnungsvorschlags sieht eine europäische Organisation zur Vertretung der VNB vor. Dazu enthält es ein Verfahren für deren Gründung sowie eine Beschreibung ihrer Aufgaben, auch hinsichtlich der Konsultation von Interessenträgern. Darüber hinaus sind in diesem Kapitel detaillierte Bestimmungen zur Zusammenarbeit zwischen VNB und ÜNB festgelegt, was die Netzplanung und den Netzbetrieb betrifft.

    In Kapitel VII des Verordnungsvorschlags sind die bestehenden Befugnisse für den Erlass von delegierten Rechtsakten in Form von Netzkodizes und leitlinien durch die Kommission und die dazugehörigen Bestimmungen dargelegt. Das Kapitel enthält Klarstellungen zur Rechtsnatur und zur Verabschiedung von Netzkodizes und leitlinien und erweitert ihren inhaltlichen Anwendungsbereich auf Themen wie z. B. Entgeltstrukturen für Verteilernetze, die Erbringung von nicht frequenzbezogenen Systemdienstleistungen, die Laststeuerung, Energiespeicherung und Lastbeschränkung, die Cybersicherheit, regionale Betriebszentren sowie die Einschränkung der Stromerzeugung und das Redispatch von Stromerzeugung und Verbrauch. Das Verfahren zur Erstellung von Stromnetzkodizes wird vereinfacht und gestrafft, und die nationalen Regulierungsbehörden erhalten die Möglichkeit, im Rahmen der ACER Entscheidungen hinsichtlich der Anwendung von Netzkodizes und leitlinien zu treffen. Zudem werden die europäische Vertreterorganisation der VNB und weitere beteiligte Akteure stärker in das Verfahren zur Entwicklung von Vorschlägen für Stromnetzkodizes einbezogen.

    In Kapitel VIII des Verordnungsvorschlags sind die Schlussbestimmungen festgelegt. Dazu zählen die bereits vorhandenen Bestimmungen zur Ausnahme neuer Gleichstromverbindungsleitungen von bestimmten Vorschriften der Elektrizitätsrichtlinie und der Elektrizitätsverordnung sowie einige Klarstellungen hinsichtlich des Verfahrens für spätere Änderungen durch NRB.

    Im Anhang des Verordnungsvorschlags werden die Aufgaben der in der Verordnung vorgesehenen regionalen Betriebszentren genauer erläutert.

       Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (Neufassung)

    Grundsätzlich wird vorgeschlagen, die Bestimmungen zur ACER mit dem gemeinsamen Konzept des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu den dezentralen Agenturen der EU („gemeinsames Konzept“) 26 in Einklang zu bringen. Allerdings sind im Falle der ACER derzeit noch einige kleinere Abweichungen von diesem gemeinsamen Konzept angezeigt.

    In Kapitel 1 des Verordnungsvorschlags werden Rolle, Ziele und Aufgaben der ACER sowie die Art der Rechtsakte, die sie erlassen kann, beschrieben und Bestimmungen zu Konsultationen und zur Überwachung festgelegt. Die Aufgabenbeschreibung wird aktualisiert, da Aufgaben im Bereich der Überwachung des Großhandelsmarktes und der grenzübergreifenden Infrastrukturen ergänzt werden, die der ACER nach der Verabschiedung der Verordnung übertragen wurden.

    Hinsichtlich der Elektrizitätsnetzkodizes erhält die ACER mehr Verantwortung bei der Erarbeitung und Einreichung der endgültigen Vorschläge für Netzkodizes bei der Kommission, wobei ENTSO-E jedoch seine Rolle als technisches Sachverständigengremium beibehält. Angesichts der zunehmenden Verantwortung der VNB sieht der Vorschlag zudem eine formelle Vertretung der VNB auf EU-Ebene vor, insbesondere bei der Entwicklung der Vorschläge für Netzkodizes. Die Agentur soll Entscheidungskompetenzen hinsichtlich der Bestimmungen, Methoden und Algorithmen bei der Durchführung von Stromnetzkodizes und leitlinien erhalten.

    Für Aufgaben auf regionaler Ebene, an denen nur eine begrenzte Anzahl nationaler Regulierungsbehörden beteiligt ist, wird ein regionales Beschlussfassungsverfahren eingeführt. Danach müsste sich der Direktor/die Direktorin zu der Frage äußern, ob die Angelegenheit in erster Linie regional von Bedeutung ist. Stimmt der Regulierungsrat zu, sollte ein regionaler Unterausschuss des Regulierungsrates die betreffende Entscheidung vorbereiten, die anschließend vom Regulierungsrat gefasst oder abgelehnt wird. Ansonsten entscheidet der Regulierungsrat ohne Beteiligung eines regionalen Unterausschusses.

    Zudem werden der ACER in diesem Kapitel eine Reihe neuer Aufgaben übertragen, die die Koordination bestimmter Funktionen im Zusammenhang mit den regionalen Betriebszentren, die Aufsicht über die nominierten Strommarktbetreiber und die Genehmigung von Methoden und Vorschlägen zur Angemessenheit der Stromerzeugung und zur Risikovorsorge betreffen.

    Kapitel II des Verordnungsvorschlags enthält organisatorische Bestimmungen für den Verwaltungsrat, den Regulierungsrat, den Direktor/die Direktorin, den Beschwerdeausschuss und nun zusätzlich auch für die Arbeitsgruppen der Agentur. Wenngleich mehrere einzelne Bestimmungen an das gemeinsame Konzept für die dezentralen Agenturen der EU angepasst werden, bleiben die wichtigsten Merkmale der bestehenden Leitungsstruktur, insbesondere hinsichtlich des Regulierungsrates, bestehen.

    Diese Abweichung der ACER vom gemeinsamen Konzept ist aus folgenden Gründen gerechtfertigt:

    Die wichtigsten Ziele der europäischen Stromversorgungsstrategie – Versorgungssicherheit, Bezahlbarkeit von Elektrizität und Dekarbonisierung – lassen sich am kostenwirksamsten über einen integrierten europäischen Strommarkt erreichen. Dies bedeutet, dass die Übertragungsnetzinfrastruktur schrittweise vernetzt wird, der grenzübergreifende Stromhandel zunimmt, Erzeugungskapazitäten auf europäischer Ebene verstärkt gemeinsam genutzt werden und beim Betrieb des Übertragungsnetzes regionale und grenzübergreifende Aspekte zu berücksichtigen sind. Durch die vorliegenden Gesetzespakete werden diese Entwicklungen weiter verstärkt, was im Interesse der europäischen Kunden zu Effizienzsteigerungen führen dürfte.

    Eine Voraussetzung für den Aufbau eines Elektrizitätsbinnenmarktes ist die Öffnung für den Wettbewerb. Wie in anderen Sektoren waren zur Öffnung des Strommarktes neue Vorschriften erforderlich, insbesondere was die Übertragungs- und Verteilernetze sowie die regulatorische Aufsicht betrifft. Dazu wurden unabhängige Regulierungsbehörden eingerichtet. Diese Behörden tragen gemäß nationalen und europäischen Bestimmungen weiterhin eine besondere Verantwortung für die Aufsicht über den Elektrizitätssektor.

    Angesichts des zunehmenden grenzübergreifenden Handels und Netzbetriebs und unter Berücksichtigung des regionalen und europäischen Umfelds mussten die NRB ihre Maßnahmen jedoch zunehmend mit den NRB anderer Mitgliedstaaten abstimmen. Als Plattform für diese Interaktion wurde die ACER eingerichtet, die diese Aufgabe seit ihrer Gründung 2011 erfüllt. Der Regulierungsrat, der sich aus hochrangigen Vertreter(innen) der NRB und einem/einer nicht stimmberechtigten Vertreter(in) der Kommission zusammensetzt, ist daher auch das Gremium innerhalb der Agentur, das zusammen mit den Mitarbeitern der ACER die meisten Stellungnahmen, Empfehlungen und Beschlüsse der Agentur erarbeitet. Wie sich in den ersten Jahren seit der Gründung der Agentur gezeigt hat, konnte der Regulierungsrat wirksam zur Erfüllung der Aufgaben der Agentur beitragen.

    Da die Energiemärkte immer noch weitgehend auf nationaler Ebene reguliert werden, sind die nationalen Regulierungsbehörden für die Energiemärkte von zentraler Bedeutung. Die Hauptaufgabe der ACER besteht dabei nicht darin, delegierte Aufsichtsaufgaben der Kommission auszuführen, sondern die Regulierungsentscheidungen der unabhängigen nationalen Regulierungsbehörden zu koordinieren. Diese Rollenverteilung wird im vorliegenden Gesetzesvorschlag weitgehend beibehalten. Die derzeitige Struktur gewährleistet ein gut austariertes Kräftegleichgewicht zwischen den einzelnen Akteuren und trägt den besonderen Merkmalen des sich entwickelnden Energiebinnenmarktes Rechnung. Eine Änderung dieses Gleichgewichts zum jetzigen Zeitpunkt könnte die Umsetzung politischer Initiativen im Rahmen der Legislativvorschläge gefährden und Hindernisse für die weitere Integration des Energiemarktes – das Hauptziel des vorliegenden Vorschlags – nach sich ziehen. Es erscheint daher verfrüht, Entscheidungsbefugnisse auf einen Verwaltungsrat im Sinne des gemeinsamen Konzepts („Management Board“) zu übertragen. Vielmehr sollte die jetzige Struktur beibehalten werden, da mit ihr sichergestellt wird, dass die nationalen Regulierungsbehörden in bestimmten Angelegenheiten ohne direkte Intervention der EU-Organe oder Mitgliedstaaten handeln können. Gleichzeitig ist für die Arbeit der Regulierungsbehörden insgesamt jedoch die Zustimmung der EU-Organe erforderlich, da sie ihre Programmplanungs-, Haushalts- und Strategiedokumente vorlegen müssen. Darüber hinaus sind die EU-Organe auch in administrative Angelegenheiten involviert. Daher ist keine Änderung an der Struktur und Arbeitsweise des Regulierungsrates vorgesehen.

    Auch eine Anpassung des Konzepts des Verwaltungsrates („Administrative Board“) der ACER an das Modell des Verwaltungsrates („Management Board“) nach dem gemeinsamen Konzept ist nicht geplant. Der Verwaltungsrat der Agentur hat sich in seiner derzeitigen Zusammensetzung in den letzten Jahren als besonders wirksam und effizient erwiesen. Für seine Arbeit sorgen Vertreterinnen und Vertretern des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission.

    Wenngleich es nach Ansicht der Kommission zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht sinnvoll ist, die Leitungsstruktur der Agentur vollständig mit dem gemeinsamen Konzept in Einklang zu bringen, wird sie weiterhin beobachten, ob die beschriebenen Abweichungen vom gemeinsamen Konzept nach wie vor gerechtfertigt sind. Dies wird 2021 zum nächsten Mal überprüft, wobei neben den Zielen, Aufgaben und dem Auftrag der Agentur insbesondere die Leitungsstruktur im Mittelpunkt stehen wird.

    In Kapitel III des Verordnungsvorschlags sind Finanzbestimmungen festgelegt. Dabei werden einige Vorschriften mit dem gemeinsamen Konzept für dezentrale Agenturen in Einklang gebracht.

    In Kapitel IV des Verordnungsvorschlags werden mehrere einzelne Bestimmungen dem gemeinsamen Konzept entsprechend aktualisiert, während die Vorschriften zum Personal und zur Haftung weitgehend unverändert bleiben.



    ê 2009/72/EG (angepasst)

    2016/0380 (COD)

    Vorschlag für eine

    RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    über Ö mit Õ gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG

    (Neufassung)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    ê 2009/72/EG (angepasst)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Ö Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Õ insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2 und die Artikel 55 und 95 Ö 194 Absatz 2 Õ,

    auf Vorschlag der Ö Europäischen Õ Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 27 ,

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 28 ,

    gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-VertragÖ ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Õ,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    ò neu

    (1)An der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 29 sind mehrere Änderungen vorzunehmen. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie neu zu fassen.

    ê 2009/72/EG (angepasst) Erwägungsgrund 1

    ð neu

    (2)Der Elektrizitätsbinnenmarkt, der seit 1999 in der Gemeinschaft Ö Union Õ schrittweise geschaffen wird, soll allen privaten und gewerblichen Verbrauchern in der Europäischen Union ð durch die Gestaltung durch Wettbewerb geprägter grenzüberschreitender Strommärkte ï eine echte Wahl ermöglichen, neue Geschäftschancen für die Unternehmen eröffnen sowie den grenzüberschreitenden Handel fördern und auf diese Weise Effizienzgewinne, wettbewerbsfähige Preise, ð effiziente Investitionssignale ï und höhere Dienstleistungsstandards bewirken und zu mehr Versorgungssicherheit und Nachhaltigkeit beitragen.

    ê 2009/72/EG (angepasst) Erwägungsgrund 2

    ð neu

    (3)Die Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt 30  ð und die Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ï waren ein wichtiger Beitrag zur Schaffung des Elektrizitätsbinnenmarktes. ð Das europäische Energiesystem durchlebt allerdings zurzeit tiefgreifende Veränderungen. Mit dem gemeinsamen Ziel der Dekarbonisierung des Energiesystems ergeben sich für die Marktteilnehmer neue Chancen und Herausforderungen. Gleichzeitig entstehen durch technologische Entwicklungen neue Formen der Beteiligung der Verbraucher und der grenzübergreifenden Zusammenarbeit. Die Marktvorschriften der Union müssen den neuen Marktgegebenheiten angepasst werden ï.

    ò neu

    (4)Mit der Rahmenstrategie für die Energieunion soll eine Energieunion geschaffen werden, in deren Mittelpunkt die Bürgerinnen und Bürger stehen, die Verantwortung für die Umstellung des Energiesystems übernehmen, neue Technologien zur Senkung ihrer Energiekosten nutzen, aktiv am Markt teilnehmen und, soweit sie sich in prekärer Situation befinden, Schutz genießen.

    ò neu

    (5)In der Mitteilung der Kommission „Verbesserte Möglichkeiten für die Energieverbraucher“ vom 15. Juli 2015 31 werden die Vorstellungen der Kommission von einem Endkundenmarkt dargelegt, der den Bedürfnissen der Energieverbraucher u. a. durch eine bessere Verknüpfung von Großhandels- und Endkundenmarkt besser gerecht wird. Mithilfe neuer Technologien sollen neue und innovative Energiedienstleistungsunternehmen alle Verbraucher in die Lage versetzen, sich umfassend an den Umstellungen im Energiebereich zu beteiligen und ihren Verbrauch so zu steuern, dass energieeffiziente Lösungen erzielt werden, durch die sie Geld sparen und die insgesamt dazu beitragen, den Energieverbrauch zu senken.

    ò neu

    (6)In ihrer Mitteilung „Einleitung des Prozesses der öffentlichen Konsultation zur Umgestaltung des Energiemarktes“ 32 vom 15. Juli 2015 betonte die Kommission, dass die Abkehr von der Stromerzeugung in zentralen Großkraftwerken hin zu einer dezentralen Erzeugung aus erneuerbaren Energiequellen und kohlenstoffarmen Märkten eine Anpassung der geltenden Vorschriften für den Stromhandel sowie Änderungen der bestehenden Marktrollen erfordert. Ferner wurde die Notwendigkeit unterstrichen, die Strommärkte flexibler zu gestalten und alle Akteure – darunter die Erzeuger von Energie aus erneuerbaren Quellen, neue Energiedienstleistungsunternehmen, Speicherbetreiber und Lastmanager – vollständig einzubinden.

    ò neu

    (7)Neben der Bewältigung der neuen Herausforderungen dient die Richtlinie auch dazu, die nach wie vor bestehenden Hindernisse für die Vollendung des Elektrizitätsbinnenmarkts zu beseitigen. Durch eine Präzisierung des Rechtsrahmens soll die derzeitige Fragmentierung der nationalen Märkte, die häufig noch immer durch ein hohes Maß an regulatorischen Eingriffen gekennzeichnet sind, überwunden werden. Eingriffe dieser Art haben zu Hindernissen für den Verkauf von Strom zu gleichen Bedingungen sowie zu höheren Kosten geführt im Vergleich zu Lösungen, die auf grenzüberschreitender Zusammenarbeit und marktwirtschaftlichen Grundsätzen basieren.

    ò neu

    (8)Die Verbraucher spielen eine zentrale Rolle, um die notwendige Flexibilität zur Anpassung des Elektrizitätsnetzes an die variable dezentrale Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen zu erreichen. Technologische Fortschritte beim Netzmanagement und der Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen haben den Verbrauchern viele Möglichkeiten eröffnet, und ein gesunder Wettbewerb auf den Endkundenmärkten wird eine grundlegende Voraussetzung für die marktorientierte Einführung neuer, innovativer Dienstleistungen sein, die den sich wandelnden Bedürfnissen und Fähigkeiten der Verbraucher bei gleichzeitiger Erhöhung der Systemflexibilität gerecht werden. Indem die Verbraucher die Möglichkeit erhalten, sich stärker und auf neuen Wegen am Energiemarkt zu beteiligen, sollen die Bürgerinnen und Bürger vom Elektrizitätsbinnenmarkt profitieren und die Unionsziele für erneuerbare Energien erreicht werden.

    ê 2009/72/EG Erwägungsgrund 3

    (9)Die Freiheiten, die der Vertrag den Bürgern der Union garantiert,  unter anderem der freie Warenverkehr, die Niederlassungsfreiheit und der freie Dienstleistungsverkehr, sind nur in einem vollständig geöffneten Markt erreichbar, der allen Verbrauchern die freie Wahl ihrer Lieferanten Anbieter und allen Anbietern die freie Belieferung ihrer Kunden gestattet.

    ê 2009/72/EG Erwägungsgrund 57

    (10)Für die Mitgliedstaaten sollte es die oberste Priorität sein, den fairen Wettbewerb und einen freien Marktzugang für die einzelnen Versorger und die Entwicklung von Kapazitäten für neue Erzeugungsanlagen zu fördern, damit die Verbraucher die Vorzüge eines liberalisierten Elektrizitätsbinnenmarkts im vollen Umfang nutzen können.

    ê 2009/72/EG Erwägungsgrund 8

    ð neu

    (11)Um den Wettbewerb zu gewährleisten und die Stromversorgung zu den wettbewerbsfähigsten Preisen sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten und die nationalen Regulierungsbehörden den grenzüberschreitenden Zugang sowohl für neue Stromversorger aus unterschiedlichen Energiequellen als auch für Stromversorger, die innovative Erzeugungstechnologien anwenden, ð sowie für Speicherbetreiber und Lastmanager ï, begünstigen.

    ê 2009/72/EG Erwägungsgrund 60

    (12)Auch die Sicherstellung gemeinsamer Regeln für einen wirklichen Elektrizitätsbinnenmarkt und eine umfassende, allgemein zugängliche Energieversorgung sollten zu den zentralen Zielen dieser Richtlinie gehören. Unverzerrte Marktpreise würden in diesem Zusammenhang einen Anreiz für den Aufbau grenzüberschreitender Verbindungsleitungen und für Investitionen in neue Erzeugungsanlagen bieten und dabei langfristig zu einer Konvergenz der Preise führen.

    ê 2009/72/EG Erwägungsgrund 56

    (13)Die Marktpreise sollten die richtigen Impulse für den Ausbau des Netzes und für Investitionen in neue Stromerzeugungsanlagen setzen.

    ê 2009/72/EG Erwägungsgrund 22 (angepasst)

    (14)Nach der vorliegenden Richtlinie Es gibt es verschiedene Arten der Marktorganisation für den Energiebinnenmarkt. Die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie treffen könnten, um gleiche Ausgangsbedingungen zu gewährleisten, sollten auf zwingenden Gründen des Allgemeininteresses beruhen. Die Kommission sollte zur Frage der Vereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Vertrag und dem Gemeinschaftsrecht Ö Unionsrecht Õ gehört werden.

    ò neu

    (15)Die Mitgliedstaaten sollten bei der Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen für die Elektrizitätsunternehmen zur Verfolgung von Zielen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse weiterhin über einen breiten Ermessensspielraum verfügen. Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass Haushaltskunden und, soweit die Mitgliedstaaten dies für angezeigt halten, Kleinunternehmen das Recht auf Versorgung mit Strom einer bestimmten Qualität zu leicht vergleichbaren, transparenten und wettbewerbsfähigen Preisen haben. Gleichwohl stellen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen in Form einer Regulierung der Lieferpreise eine grundsätzlich wettbewerbsverzerrende Maßnahme dar, die oft zu einer Kumulierung von Defiziten bei den Stromtarifen, eingeschränkten Wahlmöglichkeiten für die Verbraucher, weniger Anreizen für Investitionen in Energieeinsparungen und Energieeffizienz, geringerer Dienstleistungsqualität, einem geringeren Maß an Engagement und Zufriedenheit der Verbraucher, einer Einschränkung des Wettbewerbs sowie einem geringeren Umfang an innovativen Produkten und Dienstleistungen auf dem Markt führt. Die Mitgliedstaaten sollten daher andere politische Instrumente und insbesondere gezielte sozialpolitische Maßnahmen anwenden, um den Bürgerinnen und Bürgern weiterhin eine erschwingliche Stromversorgung zu gewährleisten. Eingriffe in die Preisbildung sollten nur in begrenzten Ausnahmefällen vorgenommen werden. Der Preiswettbewerb wie auch der Wettbewerb im nichtpreislichen Bereich zwischen den vorhandenen Anbietern würden durch einen vollständig liberalisierten Endkundenstrommarkt gefördert und es würden Anreize für neue Markteintritte geschaffen, sodass die Wahlmöglichkeiten für die Verbraucher und die Verbraucherzufriedenheit zunähmen. 

    ê 2009/72/EG Erwägungsgrund 45 (angepasst)

    (16)Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass Haushalts-Kunden und, soweit die Mitgliedstaaten dies für angezeigt halten, Kleinunternehmen das Recht auf Versorgung mit Elektrizität einer bestimmten Qualität zu leicht vergleichbaren, transparenten und angemessenen Preisen haben. Damit gewährleistet ist, dass die Qualität gemeinwirtschaftlicher Leistungen in der Ö Union Õ Gemeinschaft weiterhin hohen Standards entspricht, sollten die Mitgliedstaaten die Kommission regelmäßig über alle zur Erreichung der Ziele dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen unterrichten. Die Kommission sollte regelmäßig einen Bericht veröffentlichen, in dem die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Erreichung gemeinwirtschaftlicher Ziele untersucht und in ihrer Wirksamkeit verglichen werden, um Empfehlungen für Maßnahmen auszusprechen, die auf einzelstaatlicher Ebene zur Gewährleistung einer hohen Qualität der gemeinwirtschaftlichen Leistungen zu ergreifen sind. Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz benachteiligter Kunden auf dem Elektrizitätsbinnenmarkt treffen. Die Maßnahmen können nach den jeweiligen Gegebenheiten in den entsprechenden Mitgliedstaaten unterschiedlich sein und spezifische Maßnahmen für die Begleichung von Stromrechnungen oder allgemeinere Maßnahmen innerhalb des Sozialsicherungssystems beinhalten. Wird die Grundversorgung auch kleinen Unternehmen angeboten, so können die Maßnahmen zur Gewährleistung dieses Angebots unterschiedlich ausfallen, je nachdem, ob sie für Haushalts-Kunden und kleine Unternehmen gedacht sind.

    ê 2009/72/EG Erwägungsgrund 47

    (17)Es sollte den Mitgliedstaaten möglich sein, einen Versorger letzter Instanz zu benennen. Hierbei kann es sich um die Verkaufsabteilung eines vertikal integrierten Unternehmens handeln, das auch die Tätigkeit der Verteilung ausübt, sofern die Entflechtungsanforderungen erfüllt sind.

    ê 2009/72/EG Erwägungsgrund 48 (angepasst)

    (18)Die von den Mitgliedstaaten zur Erreichung der Ziele des sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalts ergriffenen Maßnahmen können insbesondere die Schaffung geeigneter wirtschaftlicher Anreize, gegebenenfalls unter Einsatz aller auf einzelstaatlicher Ebene oder Gemeinschaftsebene Ö Unionsebene Õ vorhandenen Instrumente, umfassen. Zu solchen Instrumenten können auch Haftungsregelungen zur Absicherung der erforderlichen Investitionen zählen.

    ê 2009/72/EG Erwägungsgrund 49 (angepasst)

    (19)Soweit die von den Mitgliedstaaten zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen getroffenen Maßnahmen staatliche Beihilfen nach Artikel 87 Ö 107 Õ Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union darstellen, sind sie der Kommission gemäß Artikel 88 Ö 108 Õ Absatz 3 des Vertrags mitzuteilen.

    ê 2009/72/EG Erwägungsgrund 52 (angepasst)

    ð neu

    (20)Die Verbraucher sollten klar und verständlich über ihre Rechte gegenüber dem Energiesektor informiert werden. Die Kommission sollte Ö hat Õ nach Absprache mit den relevanten Interessenträgern, einschließlich der Mitgliedstaaten, nationalen Regulierungsbehörden, Verbraucherorganisationen und Elektrizitätsunternehmen, eine verständliche, benutzerfreundliche Checkliste für Energieverbraucher erstellen Ö erstellt Õ, die praktische Informationen für die Verbraucher über ihre Rechte enthält. Diese Checkliste sollte ð auf dem neuesten Stand gehalten, ï allen Verbrauchern zur Verfügung gestellt und öffentlich zugänglich gemacht werden.

    ò neu

    (21)Mehrere Faktoren erschweren derzeit den Verbrauchern den Zugang, das Verständnis und die Nutzung der verschiedenen, ihnen zur Verfügung stehenden Quellen von Marktinformationen. Aus diesem Grund sollten die Angebote vergleichbarer gestaltet und die Hindernisse für einen Anbieterwechsel auf ein Mindestmaß reduziert werden, ohne dadurch die Wahlmöglichkeiten für die Verbraucher übermäßig einzuschränken.

    ò neu

    (22)Nach einem Wechsel des Stromanbieters werden den Kunden nach wie vor eine Vielzahl von Gebühren direkt oder indirekt in Rechnung gestellt. Solche Gebühren erschweren die Berechnung des besten Produkts oder der besten Dienstleistung und schmälern den sich aus einem Anbieterwechsel ergebenden unmittelbaren finanziellen Vorteil. Wenngleich die Wahlmöglichkeiten der Verbraucher durch eine Aufhebung dieser Gebühren möglicherweise dadurch eingeschränkt werden, dass Produkte zur Kundenbindung vom Markt verschwinden, dürften weitere Gebührenbeschränkungen dem Wohl und der Einbeziehung der Verbraucher sowie dem Marktwettbewerb zugutekommen.

    ò neu

    (23)Unabhängige Vergleichsinstrumente wie z. B. Websites sind wirksame Mittel, die den Kunden eine Beurteilung der Vorteile verschiedener am Markt verfügbarer Energieangebote ermöglichen. Der Suchaufwand ist geringer, da die Informationen nicht mehr von den einzelnen Anbietern und Dienstleistern zusammengetragen werden müssen. Diese Instrumente können sowohl dem Bedarf an klaren und knappen wie auch an vollständigen und umfassenden Informationen gerecht werden. Sie sollten darauf abzielen, ein möglichst breites Angebotsspektrum zu erfassen und den Markt so umfassend wie möglich abzudecken, um den Kunden einen repräsentativen Überblick zu geben. Die über solche Instrumente bereitgestellten Informationen müssen unbedingt vertrauenswürdig, unparteiisch und transparent sein.

    ê 2009/72/EG Erwägungsgrund 54

    (24)Ein besserer Verbraucherschutz ist gewährleistet, wenn für alle Verbraucher ein Zugang zu wirksamen Streitbeilegungsverfahren besteht. Die Mitgliedstaaten sollten Verfahren zur schnellen und wirksamen Behandlung von Beschwerden einrichten.

    ò neu

    (25)Alle Verbraucher sollten unmittelbar am Markt teilnehmen können, insbesondere indem sie ihren Verbrauch den Marktsignalen anpassen und im Gegenzug in den Genuss von niedrigeren Strompreisen oder von Anreizzahlungen kommen. Die Vorzüge dieser aktiven Teilnahme dürften im Laufe der Zeit mit steigender Wettbewerbsfähigkeit von Elektrofahrzeugen, Wärmepumpen und anderen flexiblen Lasten zunehmen. Die Verbraucher sollten sich an allen Formen der Laststeuerung beteiligen können und deshalb die Möglichkeit haben, sich für intelligente Messsysteme und Elektrizitätsverträge mit dynamischen Stromtarifen zu entscheiden. Dadurch sollen sie in die Lage versetzt werden, ihren Verbrauch den Echtzeit-Preissignalen, die den Wert und die Kosten von Strom oder dessen Transport in unterschiedlichen Zeiträumen widerspiegeln, anzupassen, während die Mitgliedstaaten für eine angemessene Exposition der Verbraucher gegenüber dem Großhandelspreisrisiko sorgen sollten. Die Mitgliedstaaten sollten auch sicherstellen, dass diejenigen Verbraucher, die sich nicht aktiv am Markt beteiligen wollen, keine Nachteile erfahren und ihnen vielmehr fundierte Entscheidungen über die ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten in einer Weise erleichtert werden, die den Bedingungen des inländischen Marktes am besten gerecht wird.

    (26)Alle Kundengruppen (Industrie, Gewerbe und Haushalte) sollten Zugang zu den Energiemärkten haben und ihre Flexibilität und ihren selbst erzeugten Strom vermarkten können. Die Kunden sollten die Vorteile, die mit der großräumigen Aggregierung von Erzeugung und Versorgung verbunden sind, in vollem Umfang nutzen und vom grenzüberschreitenden Wettbewerb profitieren können. Aggregatoren werden voraussichtlich eine wichtige Rolle als Vermittler zwischen den Kundengruppen und dem Markt spielen. Damit unabhängige Aggregatoren diese Aufgabe übernehmen können, sollten transparente und faire Regeln geschaffen werden. Die Produkte sollten auf allen organisierten Energiemärkten, einschließlich Märkten für Hilfsdienste und Kapazitäten, definiert werden, um die Teilnahme an der Laststeuerung zu fördern.

    (27)In der Mitteilung über eine europäische Strategie für emissionsarme Mobilität 33 wird die Notwendigkeit der Umstellung auf einen CO2-armen Verkehrssektor unterstrichen und betont, dass die verkehrsbedingten Emissionen vor allem in städtischen Gebieten reduziert werden müssen. Dabei wird auf den wichtigen Beitrag hingewiesen, den die Elektromobilität bei der Verwirklichung dieser Ziele leisten kann. Darüber hinaus ist der Ausbau der Elektromobilität ein wichtiger Bestandteil der Energiewende. Die in dieser Richtlinie enthaltenen Marktvorschriften sollten deshalb zur Schaffung günstiger Bedingungen für alle Arten von Elektrofahrzeugen beitragen. Sie sollten insbesondere den wirksamen Ausbau von öffentlich zugänglichen und privaten Ladepunkten für Elektrofahrzeuge sowie die effiziente Integration der Fahrzeugaufladung in den Systembetrieb gewährleisten.

    (28)Die Laststeuerung wird eine zentrale Rolle spielen, um intelligente Wege für das Laden von Elektrofahrzeugen und damit deren effiziente Integration in das Stromnetz zu ermöglichen, was wiederum für die Verwirklichung eines CO2-armen Verkehrssektors von entscheidender Bedeutung sein wird.

    (29)Die Verbraucher sollten in der Lage sein, selbst erzeugten Strom entweder zu verbrauchen, zu speichern und/oder zu vermarkten. Diese Aktivitäten werden in Zukunft durch neue technische Entwicklungen erleichtert. Allerdings bestehen nach wie vor rechtliche und kommerzielle Hindernisse, z. B. unverhältnismäßige Gebühren für selbst verbrauchten Strom, die Verpflichtung, selbst erzeugten Strom in das Energiesystem einzuspeisen, oder bürokratische Erschwernisse, etwa dass Selbsterzeuger bei der Vermarktung ihres Stroms die für Lieferanten geltenden Anforderungen erfüllen müssen, etc. Alle diese Hemmnisse, die die Verbraucher davon abhalten, Strom selbst zu erzeugen und entweder selbst zu verbrauchen, zu speichern oder zu vermarkten, sollten beseitigt werden, und es sollte dafür gesorgt werden, dass Verbraucher, die selbst Strom erzeugen, sich an den Systemkosten angemessen beteiligen.

    (30)Dank der Technologien zur dezentralen Energieerzeugung und der Stärkung der Verbraucher sind Bürgerenergie und Energiegenossenschaften zu wirksamen und kosteneffizienten Instrumenten geworden, um den Bedürfnissen und Erwartungen der Bürger in Bezug auf Energiequellen, Dienstleistungen und lokale Beteiligung zu entsprechen. Die Bürgerenergie bietet allen Verbrauchern eine umfassende Möglichkeit, unmittelbar an der Erzeugung, dem Verbrauch oder dem Austausch von Energie in einem geografisch begrenzten gemeinschaftlichen Netz mitzuwirken, das entweder eigenständig betrieben wird oder an das öffentliche Verteilungsnetz angeschlossen ist. Gemeinschaftsinitiativen im Energiebereich dienen in erster Linie dazu, ihren Mitgliedern oder Anteilseignern bezahlbare Energie einer bestimmten Art, z. B. aus erneuerbaren Quellen, bereitzustellen, und sind weniger auf die Gewinnerzielung wie bei einem traditionellen Energieunternehmen ausgerichtet. Durch die direkte Einbindung der Verbraucher stellen solche Energiegemeinschaften ihr Potenzial unter Beweis, die Verbreitung neuer Technologien und Verbrauchsmuster, einschließlich intelligenter Verteilernetze und Laststeuerung, in integrierter Weise zu fördern. Mithilfe der Bürgerenergie kann auch die Energieeffizienz auf der Ebene der Privathaushalte verbessert und zur Bekämpfung der Energiearmut durch geringeren Energieverbrauch und niedrigere Versorgungstarife beigetragen werden. Die Bürgerenergie eröffnet bestimmten Gruppen von Privatverbrauchern auch den Zugang zum Energiemarkt, der ihnen andernfalls versperrt bliebe. Erfolgreiche Initiativen dieser Art generieren einen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Mehrwert für das Gemeinwesen, der über die Vorteile der bloßen Bereitstellung von Energiedienstleistungen hinausgeht. Lokalen Energiegemeinschaften sollte es gestattet werden, zu gleichen Bedingungen und ohne Verzerrung des Wettbewerbs auf dem Markt tätig zu werden. Privatverbraucher sollten sich auf freiwilliger Basis an Gemeinschaftsinitiativen im Energiebereich beteiligen und diese auch wieder verlassen können, ohne den Zugang zu dem von der Gemeinschaft betriebenen Netz zu verlieren oder ihre Rechte als Verbraucher einzubüßen. Der Zugang zu dem Netz einer lokalen Energiegemeinschaft sollte zu fairen und kostenorientierten Bedingungen gewährt werden.

    (31)Die Energieabrechnungen und jährlichen Übersichten sind wichtige Instrumente zur Information der Kunden. Neben den Daten zum Energieverbrauch und den Kosten können sie auch noch andere Informationen enthalten, die den Verbrauchern helfen, ihren aktuellen Vertrag mit anderen Angeboten zu vergleichen. Da die Abrechnungen aber häufig Anlass für Kundenbeschwerden sind und dies zu anhaltend geringer Verbraucherzufriedenheit und mangelndem Engagement im Energiesektor beiträgt, ist es notwendig, die Energieabrechnungen und Jahresübersichten transparenter und verständlicher zu gestalten und sicherzustellen, dass in den Rechnungen alle Angaben enthalten sind, die es den Verbrauchern ermöglichen, ihren Energieverbrauch zu regulieren, Angebote miteinander zu vergleichen und den Anbieter zu wechseln.

    ê 2009/72/EG Erwägungsgrund 27

    (32)Die Mitgliedstaaten unterstützen die Modernisierung der Verteilernetze – beispielsweise durch Einführung intelligenter Netze – die so gestaltet werden sollten, dass dezentrale Energieerzeugung und Energieeffizienz gefördert werden.

    ò neu

    (33)Zur Förderung des Engagements der Verbraucher sind geeignete Anreize und Technologien wie intelligente Messsysteme erforderlich. Intelligente Messsysteme stärken die Position der Verbraucher, da sie ihnen die Möglichkeit geben, echtzeitnah präzise Rückmeldungen über ihren Energieverbrauch oder ihre Energieerzeugung zu bekommen und diese so besser zu steuern, sich an Programmen zur Laststeuerung und anderen Diensten zu beteiligen und davon zu profitieren sowie ihre Stromrechnung zu senken. Darüber hinaus verschaffen intelligente Verbrauchsmesssysteme den Verteilernetzbetreibern einen besseren Überblick über ihre Netze, sodass sie ihre Betriebs- und Instandhaltungskosten verringern und die daraus resultierenden Einsparungen auf die Verteilernetzentgelte umlegen können, die letztlich von den Verbrauchern getragen werden.

    ê 2009/72/EG Erwägungsgrund 55

    ð neu

    (34)ð Entscheidungen auf nationaler Ebene über ï Ddie Einführung intelligenter Messsysteme sollten nach wirtschaftlichen Erwägungen erfolgen können. Führen diese Erwägungen zu dem Schluss, dass die Einführung solcher Messsysteme nur im Falle von Verbrauchern mit einem bestimmten Mindeststromverbrauch wirtschaftlich vernünftig und kostengünstig ist, sollten die Mitgliedstaaten dies bei der Einführung intelligenter Messsysteme berücksichtigen können.

    ò neu

    (35)Die Mitgliedstaaten, die intelligente Messsysteme nicht systematisch einführen, sollten den Verbrauchern die Möglichkeit geben, auf Verlangen und zu fairen und angemessenen Bedingungen sowie unter Bereitstellung aller relevanten Informationen intelligente Stromzähler zu installieren. Verbraucher, die über keine intelligenten Stromzähler verfügen, sollten Anspruch auf Zähler haben, die die zur Bereitstellung der in dieser Richtlinie geforderten Abrechnungsinformationen notwendigen Mindestanforderungen erfüllen.

    (36)Um die aktive Teilnahme der Verbraucher am Energiemarkt zu unterstützen, sollten die von den Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet einzuführenden intelligenten Messsysteme interoperabel sein, einem Anbieterwechsel nicht im Wege stehen und mit zweckdienlichen Funktionen ausgestattet werden, die es den Verbrauchern ermöglichen, echtzeitnah auf ihre Verbrauchsdaten zuzugreifen, ihren Energieverbrauch zu differenzieren und, soweit die entsprechende Infrastruktur dies zulässt, ihre Flexibilität dem Netz und Energiedienstleistungsunternehmen zur Verfügung zu stellen, dafür vergütet zu werden und ihre Stromrechnung zu senken.

    ê 2009/72/EG Erwägungsgrund 50 (angepasst)

    ð neu

    (37)Die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, auch jene zur Gewährleistung der Grundversorgung, und die daraus resultierenden gemeinsamen Mindeststandards müssen weiter gestärkt werden, damit sichergestellt werden kann, dass die Vorteile des Wettbewerbs und gerechter Preise allen Verbrauchern, vor allem schutzbedürftigen Verbrauchern, zugute kommen. Die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen sollten auf nationaler Ebene, unter Berücksichtigung der nationalen Bedingungen und unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts, festgelegt werden; das Gemeinschaftsrecht sollte jedoch von den Mitgliedstaaten beachtet werden. Die Unionsbürger und, soweit die Mitgliedstaaten dies für angezeigt halten, Kleinunternehmen sollten sich gerade hinsichtlich der Versorgungssicherheit und der Angemessenheit der Preise darauf verlassen können, dass die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen erfüllt werden. Ein zentraler Aspekt in der Versorgung der Kunden ist der Zugang zu objektiven und transparenten Verbrauchsdaten. Deshalb sollten die Verbraucher Zugang zu ihren Verbrauchsdaten und den damit verbundenen Preisen und Dienstleistungskosten haben, so dass sie die Wettbewerber auffordern können, ein Angebot auf der Grundlage dieser Daten zu unterbreiten. Auch sollten die Verbraucher Anspruch darauf haben, in angemessener Form über ihren Energieverbrauch informiert zu werden. Vorauszahlungen sollten ð die Nutzer nicht unangemessen benachteiligen ï den wahrscheinlichen Stromverbrauch widerspiegeln, und die unterschiedlichen Zahlungssysteme sollten diskriminierungsfrei sein. Sofern die Verbraucher ausreichend häufig über die Energiekosten informiert werden, schafft dies Anreize für Energieeinsparungen, da die Kunden auf diese Weise eine direkte Rückmeldung über die Auswirkungen von Investitionen in die Energieeffizienz wie auch von Verhaltensänderungen erhalten. In dieser Hinsicht wird die vollständige Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen 34  Ö Directive 2012/27/EU of the European Parliament and of the Council 35  Õ den Verbrauchern helfen, ihre Energiekosten zu senken.

    ò neu

    (38)Nach der Einführung intelligenter Messsysteme wurden in den Mitgliedstaaten verschiedene Modelle für die Datenverwaltung entwickelt oder befinden sich in der Entwicklung. Unabhängig vom Datenverwaltungsmodell ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten transparente Regeln schaffen, nach denen auf die Daten unter diskriminierungsfreien Bedingungen zugegriffen werden kann, und ein Höchstmaß an Cybersicherheit und Datenschutz sowie die Unparteilichkeit der datenverarbeitenden Stellen gewährleisten.

    ê 2009/72/EG Erwägungsgrund 45 (angepasst)

    ð neu

    (39)Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass Haushalts-Kunden und, soweit die Mitgliedstaaten dies für angezeigt halten, Kleinunternehmen das Recht auf Versorgung mit Elektrizität einer bestimmten Qualität zu leicht vergleichbaren, transparenten und angemessenen Preisen haben. Damit gewährleistet ist, dass die Qualität gemeinwirtschaftlicher Leistungen in der Gemeinschaft weiterhin hohen Standards entspricht, sollten die Mitgliedstaaten die Kommission regelmäßig über alle zur Erreichung der Ziele dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen unterrichten. Die Kommission sollte regelmäßig einen Bericht veröffentlichen, in dem die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Erreichung gemeinwirtschaftlicher Ziele untersucht und in ihrer Wirksamkeit verglichen werden, um Empfehlungen für Maßnahmen auszusprechen, die auf einzelstaatlicher Ebene zur Gewährleistung einer hohen Qualität der gemeinwirtschaftlichen Leistungen zu ergreifen sind. Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz benachteiligter ð und von Energiearmut betroffener ï Kunden auf dem Elektrizitätsbinnenmarkt treffen. Die Maßnahmen können nach den jeweiligen Gegebenheiten in den entsprechenden Mitgliedstaaten unterschiedlich sein und spezifische ð sozial- oder energiepolitische ï Maßnahmen für die Begleichung von Stromrechnungen oder allgemeinere Maßnahmen innerhalb des Sozialsicherungssystems, ð für Investitionen in die Energieeffizienz von Privathaushalten oder den Verbraucherschutz, z. B. Schutz vor Stromsperren, ï beinhalten. Wird die Grundversorgung auch kleinen Unternehmen angeboten, so können die Maßnahmen zur Gewährleistung dieses Angebots unterschiedlich ausfallen, je nachdem, ob sie für Haushalts-Kunden und kleine Unternehmen gedacht sind.

    ò neu

    (40)Energiedienstleistungen sind für das Wohlergehen der Bürgerinnen und Bürger in der Union von grundlegender Bedeutung. Eine angemessene Energieversorgung für Heizung, Kühlung und Beleuchtung sowie den Betrieb von Haushaltsgeräten ist entscheidend für einen angemessenen Lebensstandard und die Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger. Der Zugang zu diesen Energiedienstleistungen ermöglicht es außerdem, dass die europäischen Bürgerinnen und Bürger ihre Möglichkeiten voll ausschöpfen können und der soziale Zusammenhalt verbessert wird. Die von Energiearmut betroffenen Haushalte sind bedingt durch eine Kombination aus niedrigem Einkommen, hohen Energiekosten und geringer Energieeffizienz ihrer Häuser nicht in der Lage, diese Energiedienstleistungen zu bezahlen. Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Informationen erfassen, um die Zahl der von Energiearmut betroffenen Haushalte zu beobachten. Dank genauer Messungen sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein, die von Energiearmut betroffenen Haushalte zu bestimmen und so gezielte Hilfe zu leisten. Die Kommission sollte die Durchführung der Bestimmungen über die Energiearmut aktiv unterstützen, indem sie den Austausch bewährter Praktiken zwischen den Mitgliedstaaten fördert.

    ê 2009/72/EG Erwägungsgrund 53 (angepasst)

    ð neu

    (41)Die Energiearmut ist in der Gemeinschaft ein wachsendes Problem. Mitgliedstaaten, die davon ð von Energiearmut ï betroffen sind, sollten deshalb, falls dies noch nicht geschehen ist, nationale Aktionspläne oder einen anderen geeigneten Rahmen zur Bekämpfung ð dieses Problems ï der Energiearmut schaffen, die zum Ziel haben, die Zahl der darunter leidenden Menschen zu verringern. ð Niedrige Einkommen, hohen Energiekosten und geringe Energieeffizienz der Häuser sind wichtige Faktoren bei der Bestimmung von Indikatoren zur Messung von Energiearmut. ï Die Mitgliedstaaten sollten in jedem Fall eine ausreichende Energieversorgung für schutzbedürftige ð und von Energiearmut betroffene ï Kunden gewährleisten. Dazu könnte auf ein umfassendes Gesamtkonzept, beispielsweise im Rahmen der ð Energie- und ï Sozialpolitik, zurückgegriffen werden, und es könnten sozialpolitische Maßnahmen oder Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz von Wohngebäuden getroffen werden. Zumindest sollte mit dieser Richtlinie die Möglichkeit dafür geschaffen werden, dass schutzbedürftige ð und von Energiearmut betroffene ï Kunden durch politische Maßnahmen auf nationaler Ebene begünstigt werden.

    ò neu

    (42)Verteilernetzbetreiber müssen neue Formen der Stromerzeugung, insbesondere Erzeugungsanlagen, in denen erneuerbare Energieträger eingesetzt werden, sowie neue Lasten wie Wärmepumpen und Elektrofahrzeuge kosteneffizient integrieren. Zu diesem Zweck sollten die Verteilernetzbetreiber die Möglichkeit und Anreize erhalten, auf der Grundlage von Marktverfahren die Dienste dezentraler Energieressourcen wie Laststeuerung und Energiespeicherung in Anspruch zu nehmen, um ihre Netze effizient zu betreiben und einen kostspieligen Netzausbau zu vermeiden. Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen wie nationale Netzkodizes und Marktvorschriften umsetzen und den Verteilernetzbetreibern Anreize bieten mittels Netzentgelten, die der Flexibilität oder der Verbesserung der Energieeffizienz im Netz nicht im Wege stehen. Die Mitgliedstaaten sollten außerdem Netzentwicklungspläne für die Verteilernetze aufstellen, um die Integration von Erzeugungsanlagen, die erneuerbare Energiequellen nutzen, zu unterstützen, den Ausbau von Speicheranlagen und die Elektrifizierung des Verkehrssektors zu fördern und den Netznutzern geeignete Informationen über geplante Netzerweiterungen oder -modernisierungen bereitzustellen, da in den meisten Mitgliedstaaten derzeit keine entsprechenden Verfahren existieren.

    ê 2009/72/EG Erwägungsgrund 26

    (43)Ein nichtdiskriminierender Zugang zum Verteilernetz ist Voraussetzung für den nachgelagerten Zugang zu den Endkunden. In Bezug auf den Netzzugang und Investitionen Dritter stellt sich die Diskriminierungsproblematik dagegen weniger auf der Ebene der Verteilung als vielmehr auf der Ebene der Übertragung, wo Engpässe und der Einfluss von Erzeugungs- oder Versorgungsinteressen im Allgemeinen ausgeprägter sind als auf der Verteilerebene. Überdies wurde die rechtliche und funktionale Entflechtung der Verteilernetzbetreiber gemäß der Richtlinie 2003/54/EG erst am 1. Juli 2007 verpflichtend, und ihre Auswirkungen auf den Elektrizitätsbinnenmarkt müssen erst noch bewertet werden. Die geltenden Vorschriften für die rechtliche und funktionale Entflechtung können zu einer wirksamen Entflechtung führen, wenn sie klarer formuliert, ordnungsgemäß umgesetzt und genau überwacht werden. Mit Blick auf die Schaffung gleicher Bedingungen auf der Ebene der Endkunden sollten die Aktivitäten der Verteilernetzbetreiber überwacht werden, damit sie ihre vertikale Integration nicht dazu nutzen, ihre Wettbewerbsposition auf dem Markt, insbesondere bei Haushalts- und kleinen Nichthaushaltskunden, zu stärken.

    ê 2009/72/EG Erwägungsgrund 30

    (44)Wo im Interesse der optimalen Effizienz integrierter Energieversorgung ein geschlossenes Verteilernetz betrieben wird und besondere Betriebsnormen erforderlich sind oder ein geschlossenes Verteilernetz in erster Linie für die Zwecke des Netzeigentümers betrieben wird, sollte die Möglichkeit bestehen, den Verteilernetzbetreiber von Verpflichtungen zu befreien, die bei ihm — aufgrund der besonderen Art der Beziehung zwischen dem Verteilernetzbetreiber und den Netzbenutzern — einen unnötigen Verwaltungsaufwand verursachen würden. Bei Industrie- oder Gewerbegebieten oder Gebieten, in denen Leistungen gemeinsam genutzt werden, wie Bahnhofsgebäuden, Flughäfen, Krankenhäusern, großen Campingplätzen mit integrierten Anlagen oder Standorten der Chemieindustrie können aufgrund der besonderen Art der Betriebsabläufe geschlossene Verteilernetze bestehen.

    ê 2009/72/EG Erwägungsgrund 8

    (45)Um den Wettbewerb zu gewährleisten und die Stromversorgung zu den wettbewerbsfähigsten Preisen sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten und die nationalen Regulierungsbehörden den grenzüberschreitenden Zugang sowohl für neue Stromversorger aus unterschiedlichen Energiequellen als auch für Stromversorger, die innovative Erzeugungstechnologien anwenden, begünstigen.

    ê 2009/72/EG Erwägungsgrund 9

    (46)Ohne eine wirksame Trennung des Netzbetriebs von der Erzeugung und Versorgung („wirksame Entflechtung“) besteht zwangsläufig die Gefahr einer Diskriminierung nicht nur in der Ausübung des Netzgeschäfts, sondern auch in Bezug auf die Schaffung von Anreizen für vertikal integrierte Unternehmen, ausreichend in ihre Netze zu investieren.

    ê 2009/72/EG Erwägungsgrund 11

    (47)Nur durch Beseitigung der für vertikal integrierte Unternehmen bestehenden Anreize, Wettbewerber in Bezug auf den Netzzugang und auf Investitionen zu diskriminieren, kann eine tatsächliche Entflechtung gewährleistet werden. Eine eigentumsrechtliche Entflechtung, die darin besteht, dass der Netzeigentümer als Netzbetreiber benannt wird, und unabhängig von Versorgungs- und Erzeugungsinteressen ist, ist zweifellos ein wirksamer und stabiler Weg, um den inhärenten Interessenkonflikt zu lösen und die Versorgungssicherheit zu gewährleisten. Daher bezeichnete das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 10. Juli 2007 zu den Aussichten für den Erdgas- und den Elektrizitätsbinnenmarkt 36 eine eigentumsrechtliche Entflechtung der Übertragungs- und Fernleitungsnetze als das wirksamste Instrument, um in nichtdiskriminierender Weise Investitionen in die Infrastrukturen, einen fairen Netzzugang für neue Anbieter und Transparenz des Marktes zu fördern. Im Rahmen der eigentumsrechtlichen Entflechtung sollten die Mitgliedstaaten daher dazu verpflichtet werden, zu gewährleisten, dass nicht ein und dieselbe(n) Person(en) die Kontrolle über ein Erzeugungs- oder Versorgungsunternehmen ausüben und gleichzeitig die Kontrolle über oder Rechte an einem Übertragungsnetzbetreiber oder einem Übertragungsnetz ausüben kann (können). Umgekehrt sollte die Kontrolle über ein Übertragungsnetz oder einen Übertragungsnetzbetreiber die Möglichkeit ausschließen, die Kontrolle über ein Erzeugungs- oder Versorgungsunternehmen oder Rechte an einem Erzeugungs- oder Versorgungsunternehmen auszuüben. Im Rahmen dieser Beschränkungen sollte ein Erzeugungs- oder Versorgungsunternehmen einen Minderheitsanteil an einem Übertragungsnetzbetreiber oder Übertragungsnetz halten dürfen.

    ê 2009/72/EG Erwägungsgrund 12

    (48)Jedes Entflechtungssystem sollte die Interessenkonflikte zwischen Erzeugern, Lieferanten und Fernleitungs- bzw. Übertragungsnetzbetreibern wirksam lösen, um Anreize für die notwendigen Investitionen zu schaffen und den Zugang von Markteinsteigern durch einen transparenten und wirksamen Rechtsrahmen zu gewährleisten, und den nationalen Regulierungsbehörden keine zu schwerfälligen Regulierungsvorschriften auferlegen.

    ê 2009/72/EG Erwägungsgrund 14

    (49)Da die eigentumsrechtliche Entflechtung in einigen Fällen die Umstrukturierung von Unternehmen voraussetzt, sollte den Mitgliedstaaten, die sich für eine eigentumsrechtliche Entflechtung entscheiden, für die Umsetzung dieser Bestimmungen der Richtlinie mehr Zeit eingeräumt werden. Wegen der vertikalen Verbindungen zwischen dem Elektrizitätssektor und dem Erdgassektor sollten die Entflechtungsvorschriften für beide Sektoren gelten.

    ê 2009/72/EG Erwägungsgrund 15

    (50)Im Rahmen der eigentumsrechtlichen Entflechtung sollte, um die vollständige Unabhängigkeit des Netzbetriebs von Versorgungs- und Erzeugungsinteressen zu gewährleisten und den Austausch vertraulicher Informationen zu verhindern, ein und dieselbe Person nicht gleichzeitig Mitglied des Leitungsgremium eines Übertragungsnetzbetreibers oder eines Übertragungsnetzes und eines Unternehmens sein, das eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnimmt. Aus demselben Grund sollte es nicht gestattet sein, dass ein und dieselbe Person Mitglieder des Leitungsgremiums eines Übertragungsnetzbetreibers oder eines Übertragungsnetzes bestellt und die Kontrolle über ein Erzeugungs- oder Versorgungsunternehmen oder Rechte daran ausübt.

    ê 2009/72/EG Erwägungsgrund 16

    (51)Die Einrichtung eines Netzbetreibers oder eines Übertragungsnetzbetreibers, der unabhängig von Versorgungs- und Erzeugungsinteressen ist, sollte es vertikal integrierten Unternehmen ermöglichen, Eigentümer der Vermögenswerte des Netzes zu bleiben und gleichzeitig eine wirksame Trennung der Interessen sicherzustellen, sofern dieser unabhängige Netzbetreiber oder dieser unabhängige Übertragungsnetzbetreiber sämtliche Funktionen eines Netzbetreibers wahrnimmt und sofern eine detaillierte Regulierung und umfassende Regulierungskontrollmechanismen gewährleistet sind.

    ê 2009/72/EG (angepasst) Erwägungsgrund 17

    (52)Ist Ö War Õ das Unternehmen, das Eigentümer eines Übertragungsnetzes ist, am 3. September 2009 Teil eines vertikal integrierten Unternehmens, sollten die Mitgliedstaaten daher die Möglichkeit haben, zwischen einer eigentumsrechtlichen Entflechtung und der Einrichtung eines Netzbetreibers oder eines Übertragungsnetzbetreibers, der unabhängig von Versorgungs- und Erzeugungsinteressen ist, zu wählen.

    ê 2009/72/EG Erwägungsgrund 18

    (53)Damit die Interessen der Anteilseigner von vertikal integrierten Unternehmen in vollem Umfang gewahrt bleiben, sollten die Mitgliedstaaten wählen können zwischen einer eigentumsrechtlichen Entflechtung durch direkte Veräußerung und einer eigentumsrechtlichen Entflechtung durch Aufteilung der Anteile des integrierten Unternehmens in Anteile des Netzunternehmens und Anteile des verbleibenden Stromversorgungs- und Stromerzeugungsunternehmens, sofern die mit der eigentumsrechtlichen Entflechtung verbundenen Anforderungen erfüllt werden.

    ê 2009/72/EG Erwägungsgrund 19

    (54)Dabei sollte die volle Effektivität der Lösung in Form des unabhängigen Netzbetreibers (ISO) oder des unabhängigen Übertragungsnetzbetreibers (ITO) durch spezifische zusätzliche Vorschriften sichergestellt werden. Die Vorschriften für den unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber bieten einen geeigneten Regelungsrahmen, der für einen gerechten Wettbewerb, hinreichende Investitionen, den Zugang neuer Marktteilnehmer und die Integration der Strommärkte sorgt. Eine wirksame Entflechtung mittels der Vorschriften für die unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber sollte sich auf den Pfeiler der Maßnahmen zur Organisation und Verwaltung der Übertragungsnetzbetreiber und den Pfeiler der Maßnahmen im Bereich der Investitionen, des Netzanschlusses zusätzlicher Erzeugungskapazitäten und der Integration der Märkte durch regionale Zusammenarbeit stützen. Die Unabhängigkeit des Übertragungsnetzbetreibers sollte ferner unter anderem durch bestimmte „Karenzzeiten“ sichergestellt werden, in denen in dem vertikal integrierten Unternehmen keine Leitungsfunktion ausgeübt wird oder keine sonstige wichtige Funktion wahrgenommen wird, die Zugang zu den gleichen Informationen wie eine leitende Position eröffnen. Das Modell der tatsächlichen Entflechtung unabhängiger Übertragungsnetzbetreiber entspricht den Vorgaben, die der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 8. und 9. März 2007 festgelegt hat.

    ê 2009/72/EG Erwägungsgrund 21

    (55)Ein Mitgliedstaat hat das Recht, sich für eine vollständige eigentumsrechtliche Entflechtung in seinem Hoheitsgebiet zu entscheiden. Hat ein Mitgliedstaat dieses Recht ausgeübt, so ist ein Unternehmen nicht berechtigt, einen unabhängigen Netzbetreiber oder einen unabhängigen Fernleitungsnetzbetreiber zu errichten. Außerdem kann ein Unternehmen, das eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnimmt, nicht direkt oder indirekt die Kontrolle über einen Übertragungsnetzbetreiber aus einem Mitgliedstaat, der sich für die vollständige eigentumsrechtliche Entflechtung entschieden hat, oder Rechte an einem solchen Übertragungsnetzbetreiber ausüben.

    ê 2009/72/EG Erwägungsgrund 23

    (56)Bei der tatsächlichen Entflechtung sollte dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung zwischen öffentlichem und privatem Sektor Rechnung getragen werden. Um dies zu erreichen, sollte nicht ein und dieselbe Person die Möglichkeit haben, allein oder zusammen mit anderen Personen unter Verletzung der eigentumsrechtlichen Entflechtung oder der Möglichkeit der Benennung eines unabhängigen Netzbetreibers die Kontrolle oder Rechte in Bezug auf die Zusammensetzung, das Abstimmungsverhalten oder die Beschlussfassung der Organe sowohl der Übertragungsnetzbetreiber oder Übertragungsnetze als auch der Erzeugungs- oder Versorgungsunternehmen auszuüben. Hinsichtlich der eigentumsrechtlichen Entflechtung und der Unabhängigkeit des Netzbetreibers sollte es, sofern der betreffende Mitgliedstaat nachweisen kann, dass diese Anforderung erfüllt ist, zulässig sein, dass zwei voneinander getrennte öffentliche Einrichtungen die Kontrolle über die Erzeugungs- und Versorgungsaktivitäten einerseits und die Übertragungsaktivitäten andererseits ausüben.

    ê 2009/72/EG (angepasst) Erwägungsgrund 24

    (57)Der Grundsatz der tatsächlichen Trennung der Netzaktivitäten von den Versorgungs- und Erzeugungsaktivitäten sollte in der gesamten Gemeinschaft Ö Union Õ sowohl für Gemeinschaftsunternehmen Ö Unionsunternehmen Õ als auch für Nichtgemeinschaftsunternehmen Ö Nichtunionsunternehmen Õ gelten. Um sicherzustellen, dass die Netzaktivitäten und die Versorgungs- und Erzeugungsaktivitäten in der gesamten Gemeinschaft Ö Union Õ unabhängig voneinander bleiben, sollten die Regulierungsbehörden die Befugnis erhalten, Übertragungsnetzbetreibern, die die Entflechtungsvorschriften nicht erfüllen, eine Zertifizierung zu verweigern. Um eine kohärente, gemeinschaftsweite Ö unionsweite Õ Anwendung dieser Vorschriften sicherzustellen, sollten die Regulierungsbehörden bei Entscheidungen über die Zertifizierung der Stellungnahme der Kommission so weit wie möglich Rechnung tragen. Um ferner die Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft Ö Union Õ sowie die Solidarität und die Energiesicherheit in der Gemeinschaft Ö Union Õ zu gewährleisten, sollte die Kommission die Befugnis haben, eine Stellungnahme zur Zertifizierung in Bezug auf einen Übertragungsnetzeigentümer oder -betreiber, der von einer oder mehreren Personen aus einem oder mehreren Drittländern kontrolliert wird, abzugeben.

    ê 2009/72/EG Erwägungsgrund 31

    (58)Die Genehmigungsverfahren sollten nicht zu einem Verwaltungsaufwand führen, der in keinem Verhältnis zur Größe und zur möglichen Wirkung der Elektrizitätserzeuger steht. Unangemessen lange Genehmigungsverfahren können ein Zugangshindernis für neue Marktteilnehmer bilden.

    ê 2009/72/EG Erwägungsgrund 34

    (59)Damit der Elektrizitätsbinnenmarkt ordnungsgemäß funktionieren kann, müssen die Regulierungsbehörden Entscheidungen in allen relevanten Regulierungsangelegenheiten treffen können und völlig unabhängig von anderen öffentlichen oder privaten Interessen sein. Dies steht weder einer gerichtlichen Überprüfung noch einer parlamentarischen Kontrolle nach dem Verfassungsrecht der Mitgliedstaaten entgegen. Außerdem sollte die Zustimmung des nationalen Gesetzgebers zum Haushaltsplan der Regulierungsbehörden die Haushaltsautonomie nicht beeinträchtigen. Die Bestimmungen bezüglich der Autonomie bei der Ausführung des der Regulierungsbehörde zugewiesenen Haushalts sollten gemäß dem Rechtsrahmen der einzelstaatlichen Haushaltsvorschriften und -regeln angewandt werden. Die Mitgliedstaaten tragen zur Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörde von jeglicher Einflussnahme aus Politik oder Wirtschaft durch ein geeignetes Rotationsverfahren bei, sollten aber die Möglichkeit haben, der Verfügbarkeit personeller Ressourcen und der Größe des Gremiums jedoch gebührend Rechnung zu tragen.

    ê 2009/72/EG Erwägungsgrund 36

    (60)Die nationalen Regulierungsbehörden sollten die Möglichkeit haben, die Tarife oder die Tarifberechnungsmethoden auf der Grundlage eines Vorschlags des Übertragungsnetzbetreibers oder des (der) Verteilernetzbetreiber(s) oder auf der Grundlage eines zwischen diesen Betreibern und den Netzbenutzern abgestimmten Vorschlags festzusetzen oder zu genehmigen. Dabei sollten die nationalen Regulierungsbehörden sicherstellen, dass die Tarife für die Übertragung und Verteilung nichtdiskriminierend und kostenorientiert sind und die langfristig durch dezentrale Elektrizitätserzeugung und Nachfragesteuerung vermiedenen Netzgrenzkosten berücksichtigen.

    ê 2009/72/EG Erwägungsgrund 37 (angepasst)

    è1 2009/72/EG Erwägungsgrund 38

    (61)Die Regulierungsbehörden sollten über die Befugnis verfügen, Entscheidungen zu erlassen, die für die Elektrizitätsunternehmen bindend sind, und wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gegen Elektrizitätsunternehmen, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, entweder selbst zu verhängen oder einem zuständigen Gericht die Verhängung solcher Sanktionen gegen solche Unternehmen vorzuschlagen. è1 Ö Zu diesem Zweck Õ Darüber hinaus sollten die Regulierungsbehörden Ö in der Lage Õbefugt sein, alle relevanten Informationen von Elektrizitätsunternehmen anzufordern, angemessene und ausreichende Untersuchungen vorzunehmen und Streitigkeiten zu schlichten. ç Auch sollte den Regulierungsbehörden die Befugnis zuerkannt werden, unabhängig von der Anwendung der Wettbewerbsregeln über geeignete Maßnahmen zu entscheiden, die durch Förderung eines wirksamen Wettbewerbs als Voraussetzung für einen ordnungsgemäß funktionierenden Energiebinnenmarkt Vorteile für die Kunden herbeiführen. Die Errichtung virtueller Kraftwerke — Programme zur Freigabe von Elektrizität, durch die Elektrizitätsunternehmen dazu verpflichtet werden, eine bestimmte Menge an Elektrizität entweder zu verkaufen oder zur Verfügung zu stellen oder interessierten Versorgern für einen bestimmten Zeitraum Zugang zu einem Teil ihrer Erzeugungskapazität zu gewähren ist eine der möglichen Maßnahmen, um auf einen wirksamen Wettbewerb hinzuwirken und das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes sicherzustellen. Die Regulierungsbehörden sollten ferner über die Befugnis verfügen, dazu beizutragen, hohe Standards bei der Gewährleistung der Grundversorgung und der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen in Übereinstimmung mit den Erfordernissen einer Marktöffnung, den Schutz benachteiligter Kunden und die volle Wirksamkeit der zum Schutz der Kunden ergriffenen Maßnahmen zu gewährleisten. Diese Vorschriften sollten weder die Befugnisse der Kommission bezüglich der Anwendung der Wettbewerbsregeln, einschließlich der Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen, die eine gemeinschaftliche Dimension aufweisen, noch die Binnenmarktregeln, etwa die Vorschriften zum freien Kapitalverkehr, berühren. Die unabhängige Stelle, bei der eine von einer Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde betroffene Partei Rechtsbehelfe einlegen kann, kann ein Gericht oder eine andere gerichtliche Stelle sein, die ermächtigt ist, eine gerichtliche Überprüfung durchzuführen.

    ê 2009/72/EG Erwägungsgrund 37 (angepasst)

    (62)Die Regulierungsbehörden sollten über die Befugnis verfügen, Entscheidungen zu erlassen, die für die Elektrizitätsunternehmen bindend sind, und wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gegen Elektrizitätsunternehmen, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, entweder selbst zu verhängen oder einem zuständigen Gericht die Verhängung solcher Sanktionen gegen solche Unternehmen vorzuschlagen. Auch sollte den Regulierungsbehörden die Befugnis zuerkannt werden, unabhängig von der Anwendung der Wettbewerbsregeln über geeignete Maßnahmen zu entscheiden, die durch Förderung eines wirksamen Wettbewerbs als Voraussetzung für einen ordnungsgemäß funktionierenden Energiebinnenmarkt Vorteile für die Kunden herbeiführen. Die Errichtung virtueller Kraftwerke — Programme zur Freigabe von Elektrizität, durch die Elektrizitätsunternehmen dazu verpflichtet werden, eine bestimmte Menge an Elektrizität entweder zu verkaufen oder zur Verfügung zu stellen oder interessierten Versorgern für einen bestimmten Zeitraum Zugang zu einem Teil ihrer Erzeugungskapazität zu gewähren ist eine der möglichen Maßnahmen, um auf einen wirksamen Wettbewerb hinzuwirken und das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes sicherzustellen. Die Regulierungsbehörden sollten ferner über die Befugnis verfügen, dazu beizutragen, hohe Standards bei der Gewährleistung der Grundversorgung und der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen in Übereinstimmung mit den Erfordernissen einer Marktöffnung, den Schutz benachteiligter Kunden und die volle Wirksamkeit der zum Schutz der Kunden ergriffenen Maßnahmen zu gewährleisten. Diese Vorschriften sollten weder die Befugnisse der Kommission bezüglich der Anwendung der Wettbewerbsregeln, einschließlich der Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen, die eine gemeinschaftliche Ö unionsweite Õ Dimension aufweisen, noch die Binnenmarktregeln, etwa die Vorschriften zum freien Kapitalverkehr, berühren. Die unabhängige Stelle, bei der eine von einer Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde betroffene Partei Rechtsbehelfe einlegen kann, kann ein Gericht oder eine andere gerichtliche Stelle sein, die ermächtigt ist, eine gerichtliche Überprüfung durchzuführen.

    ê 2009/72/EG Erwägungsgrund 63

    ð neu

    (63)Im Einklang mit der [Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 gemäß COM(2016) 861/2] Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel 10 kann die Kommission Leitlinien ð oder Netzkodizes ï erlassen, um das erforderliche Maß an Harmonisierung zu bewirken. Solche Leitlinien ð oder Netzkodizes ï, bei denen es sich um bindende Durchführungsmaßnahmen handelt, sind, auch im Hinblick auf bestimmte Bestimmungen der Richtlinie, ein nützliches Instrument, das im Bedarfsfall schnell angepasst werden kann.

    ò neu

    (64)Die Mitgliedstaaten und die Vertragsparteien der Energiegemeinschaft sollten in allen die Entwicklung einer integrierten Stromhandelsregion betreffenden Fragen eng zusammenarbeiten und keine Maßnahmen ergreifen, die die weitere Integration der Strommärkte oder die Versorgungssicherheit der Mitgliedstaaten und der Vertragsparteien gefährden.

    (65)Diese Richtlinie steht im Zusammenhang mit der [Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 gemäß COM(2016) 861/2], in der die wichtigsten Grundsätze des neu gestalteten Strommarkts festgelegt werden, die eine bessere Vergütung für Flexibilität sowie geeignete Preissignale vorsehen und die Entwicklung funktionierender integrierter Kurzfristmärkte sicherstellen werden. Darüber hinaus enthält die [Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 gemäß COM(2016) 861/2] neue Vorschriften für verschiedene andere Bereiche, u. a. Kapazitätsmechanismen und die Zusammenarbeit zwischen den Übertragungsnetzbetreibern.

    ê 2009/72/EG Erwägungsgrund 62 (angepasst)

    (66)Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Schaffung eines voll funktionierenden Elektrizitätsbinnenmarktes, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene Ö Unionsebene Õ zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft Ö Union Õ im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags Ö über die Europäische Union Õ niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

    ê 2009/72/EG Erwägungsgrund 68

    (67)Die vorliegende Richtlinie respektiert die grundlegenden Rechte und beachtet die steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurdeninsbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundsätze.

    ò neu

    (68)    Damit das Mindestmaß an Harmonisierung gewährleistet wird, das erforderlich ist, um das Ziel dieser Richtlinie zu erreichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, um Leitlinien dafür aufzustellen, inwieweit die Regulierungsbehörden zur Zusammenarbeit untereinander und mit der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) (im Folgenden die „Agentur“) verpflichtet sind, und die Einzelheiten des Verfahrens festzulegen. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission im Zuge der Vorarbeiten geeignete Konsultationen, auch auf Expertenebene, durchführt und dass diese Konsultationen nach den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 37 erfolgen. Damit das Europäische Parlament und der Rat gleichberechtigt an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte beteiligt sind, erhalten sie insbesondere alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Experten der Mitgliedstaaten und haben ihre Experten systematisch Zugang zu den Sitzungen der Expertengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

    (69)    Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Festlegung eines gemeinsamen europäischen Datenformats und nichtdiskriminierender, transparenter Verfahren für den Zugang zu Mess- und Verbrauchsdaten sowie zu den für einen Anbieterwechsel erforderlichen Daten übertragen werden. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 38 ausgeübt werden.

    (70)Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht sollte nur jene Bestimmungen betreffen, die im Vergleich zur bisherigen Richtlinie inhaltlich geändert wurden. Die Verpflichtung zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus der bisherigen Richtlinie.

    (71)Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten 39 haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.

    ò neu

    (72)Die vorliegende Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang IV genannten Frist für die Umsetzung der dort genannten Richtlinie in nationales Recht und des Zeitpunkts ihrer Anwendung unberührt lassen.

    ê 2009/72/EG Erwägungsgrund 67

    Wegen des Umfangs der durch den vorliegenden Rechtsakt an der Richtlinie 2003/54/EG vorgenommenen Änderungen sollten die betreffenden Bestimmungen aus Gründen der Klarheit und der Vereinfachung in einem einzigen Text in einer neuen Richtlinie neu gefasst werden.

    ê 2009/72/EG Erwägungsgrund 5

    Eine gesicherte Stromversorgung ist für das Entstehen einer europäischen Gesellschaft, die Umsetzung einer nachhaltigen Strategie zur Bekämpfung des Klimawandels und die Förderung des Wettbewerbs auf dem Binnenmarkt von entscheidender Bedeutung. Aus diesem Grund sollten grenzüberschreitende Verbindungsleitungen weiter ausgebaut werden, damit den Verbrauchern und der Wirtschaft in der Gemeinschaft alle Energieträger zum wettbewerbsfähigsten Preis bereitgestellt werden können.

    ê 2009/72/EG Erwägungsgrund 59

    Eines der Hauptziele dieser Richtlinie sollte der Aufbau eines wirklichen Elektrizitätsbinnenmarktes auf der Grundlage eines gemeinschaftsweiten Verbundnetzes sein, und demnach sollten Regulierungsangelegenheiten, die grenzüberschreitende Verbindungsleitungen oder regionale Märkte betreffen, eine der Hauptaufgaben der Regulierungsbehörden sein, die sie gegebenenfalls in enger Zusammenarbeit mit der Agentur wahrnehmen. 

    ê 2009/72/EG Erwägungsgrund 7

    In der Mitteilung der Kommission vom 10. Januar 2007 mit dem Titel „Eine Energiepolitik für Europa“ wurde dargelegt, wie wichtig es ist, den Elektrizitätsbinnenmarkt zu vollenden und für alle in der Gemeinschaft niedergelassenen Elektrizitätsunternehmen gleiche Bedingungen zu schaffen. Die Mitteilungen der Kommission vom 10. Januar 2007 mit den Titeln „Aussichten für den Erdgas- und den Elektrizitätsbinnenmarkt“ und „Untersuchung der europäischen Gas- und Elektrizitätssektoren gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr.1/2003 (Abschlussbericht)“ haben deutlich gemacht, dass der durch die derzeitigen Vorschriften und Maßnahmen vorgegebene Rahmen nicht ausreicht, um das Ziel eines gut funktionierenden Binnenmarktes zu verwirklichen.

    ê 2009/72/EG Erwägungsgrund 4

    Derzeit gibt es jedoch Hindernisse für den Verkauf von Strom in der Gemeinschaft zu gleichen Bedingungen und ohne Diskriminierung oder Benachteiligung. Insbesondere gibt es noch nicht in allen Mitgliedstaaten einen nichtdiskriminierenden Netzzugang und eine gleichermaßen wirksame Regulierungsaufsicht.

    ê 2009/72/EG Erwägungsgrund 41

    Die Mitgliedstaaten oder, sofern ein Mitgliedstaat dies vorsieht, die Regulierungsbehörde sollten die Ausarbeitung unterbrechbarer Lieferverträge fördern.

    ê 2009/72/EG Erwägungsgrund 6

    Ein reibungslos funktionierender Elektrizitätsbinnenmarkt sollte die Erzeuger unter besonderer Beachtung der Länder und Regionen, die vom Energiemarkt der Gemeinschaft am stärksten isoliert sind, durch geeignete Anreize zu Investitionen in neue Energieerzeugung, einschließlich aus erneuerbaren Quellen, veranlassen. Ein reibungslos funktionierender Markt sollte auch die Verbraucher durch geeignete Maßnahmen zu einer effizienteren Nutzung der Energie motivieren, wofür eine gesicherte Energieversorgung Grundvoraussetzung ist.

    ê 2009/72/EG Erwägungsgrund 32

    Es sollten weitere Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass die Tarife für den Netzzugang transparent und nichtdiskriminierend sind. Diese Tarife sollten auf nichtdiskriminierende Weise für alle Netzbenutzer gelten.

    ê 2009/72/EG Erwägungsgrund 20

    Damit mehr Wettbewerb auf dem Elektrizitätsbinnenmarkt entsteht, sollten große Nichthaushaltskunden den Anbieter wählen und zur Deckung ihres Energiebedarfs Aufträge an mehrere Anbieter vergeben können. Die Verbraucher sollten vor vertraglichen Exklusivitätsklauseln geschützt werden, die bewirken, dass Angebote von Mitbewerbern oder ergänzende Angebote ausgeschlossen werden.

    ê 2009/72/EG Erwägungsgrund 51

    Im Mittelpunkt dieser Richtlinie sollten die Belange der Verbraucher stehen, und die Gewährleistung der Dienstleistungsqualität sollte zentraler Bestandteil der Aufgaben von Elektrizitätsunternehmen sein. Die bestehenden Verbraucherrechte müssen gestärkt und abgesichert werden und sollten auch auf mehr Transparenz ausgerichtet sein. Durch den Verbraucherschutz sollte sichergestellt werden, dass allen Kunden im größeren Kontext der Gemeinschaft die Vorzüge eines Wettbewerbsmarktes zugute kommen. Die Rechte der Verbraucher sollten von den Mitgliedstaaten oder, sofern dies von einem Mitgliedstaat so vorgesehen ist, von den Regulierungsbehörden durchgesetzt werden.

    ê 2009/72/EG Erwägungsgrund 29

    Damit kleine Verteilernetzbetreiber finanziell und administrativ nicht unverhältnismäßig stark belastet werden, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die betroffenen Unternehmen erforderlichenfalls von den Vorschriften für die rechtliche Entflechtung der Verteilung auszunehmen.

    ê 2009/72/EG Erwägungsgrund 28

    Im Fall kleiner Netze kann es notwendig sein, dass die Hilfsdienste von Übertragungsnetzbetreibern bereitgestellt werden, die mit dem kleinen Netz einen Verbund bilden.

    ê 2009/72/EG Erwägungsgrund 10

    Die Vorschriften für eine rechtliche und funktionale Entflechtung gemäß der Richtlinie 2003/54/EG haben jedoch nicht zu einer tatsächlichen Entflechtung der Übertragungsnetzbetreiber geführt. Daher hat der Europäische Rat die Kommission auf seiner Tagung vom 8. und 9. März 2007 aufgefordert, Legislativvorschläge für die „wirksame Trennung der Versorgung und Erzeugung vom Betrieb der Netze“ auszuarbeiten.

    ê 2009/72/EG Erwägungsgrund 13

    Die Definition des Begriffs „Kontrolle“ wurde aus der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) 40 übernommen.

    ê 2009/72/EG Erwägungsgrund 43

    Fast alle Mitgliedstaaten haben sich dafür entschieden, den Wettbewerb im Elektrizitätserzeugungsmarkt durch ein transparentes Genehmigungsverfahren zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch die Möglichkeit vorsehen, zur Versorgungssicherheit durch eine Ausschreibung oder ein vergleichbares Verfahren für den Fall beizutragen, dass sich im Wege des Genehmigungsverfahrens keine ausreichenden Elektrizitätserzeugungskapazitäten schaffen lassen. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, im Interesse des Umweltschutzes und der Förderung neuer, noch nicht ausgereifter Technologien Kapazitäten auf der Grundlage veröffentlichter Kriterien auszuschreiben. Die neuen Kapazitäten schließen unter anderem Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen und Kraft-Wärme-Kopplung ein.

    ê 2009/72/EG Erwägungsgrund 33

    Die Richtlinie 2003/54/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Einrichtung von Regulierungsbehörden mit spezifischen Zuständigkeiten. Die Erfahrung zeigt allerdings, dass die Effektivität der Regulierung vielfach aufgrund mangelnder Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden von der Regierung sowie unzureichender Befugnisse und Ermessensfreiheit eingeschränkt wird. Daher hat der Europäische Rat die Kommission auf seiner Tagung vom 8. und 9. März 2007 aufgefordert, Legislativvorschläge auszuarbeiten, die eine weitere Harmonisierung der Befugnisse und eine Stärkung der Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden vorsehen. Diese nationalen Regulierungsbehörden sollten sowohl den Elektrizitäts- als auch den Gassektor abdecken können.

    ê 2009/72/EG Erwägungsgrund 38

    Bei einer Harmonisierung der Befugnisse der nationalen Regulierungsbehörden sollte auch die Befugnis vorgesehen werden, Elektrizitätsunternehmen Anreize zu bieten sowie wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gegen sie zu verhängen oder bei einem Gericht die Verhängung solcher Sanktionen vorzuschlagen. Darüber hinaus sollten die Regulierungsbehörden befugt sein, alle relevanten Informationen von Elektrizitätsunternehmen anzufordern, angemessene und ausreichende Untersuchungen vorzunehmen und Streitigkeiten zu schlichten.

    ê 2009/72/EG Erwägungsgrund 61

    Die Regulierungsbehörden sollten dem Markt auch Informationen zur Verfügung stellen, um es der Kommission zu ermöglichen, ihre Funktion der Überwachung und Beobachtung des Elektrizitätsbinnenmarktes und seiner kurz-, mittel- und langfristigen Entwicklung — einschließlich solcher Aspekte wie Erzeugungskapazität, verschiedene Elektrizitätserzeugungsquellen, Übertragungs- und Verteilungsinfrastrukturen, Dienstleistungsqualität, grenzüberschreitender Handel, Engpassmanagement, Investitionen, Großhandels- und Verbraucherpreise, Marktliquidität und ökologische Verbesserungen sowie Effizienzsteigerungen — wahrzunehmen. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten den Wettbewerbsbehörden und der Kommission melden, in welchen Mitgliedstaaten die Preise den Wettbewerb und das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes beeinträchtigen.

    ê 2009/72/EG Erwägungsgrund 42

    Überall in der Gemeinschaft sollten Industrie und Handel, einschließlich der kleinen und mittleren Unternehmen, sowie die Bürger der Union, die von den wirtschaftlichen Vorteilen des Binnenmarktes profitieren, aus Gründen der Gerechtigkeit und der Wettbewerbsfähigkeit und indirekt zur Schaffung von Arbeitsplätzen auch ein hohes Verbraucherschutzniveau genießen können und insbesondere die Haushalte und, soweit die Mitgliedstaaten dies für angemessen halten, Kleinunternehmen in den Genuss gemeinwirtschaftlicher Leistungen kommen können, insbesondere hinsichtlich Versorgungssicherheit und angemessener Tarife. Darüber hinaus sollten diese Kunden ein Recht auf Wahlmöglichkeiten, Fairness, Interessenvertretung und die Inanspruchnahme eines Streitbeilegungsverfahrens haben.

    ê 2009/72/EG Erwägungsgrund 45

    Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass Haushalts-Kunden und, soweit die Mitgliedstaaten dies für angezeigt halten, Kleinunternehmen das Recht auf Versorgung mit Elektrizität einer bestimmten Qualität zu leicht vergleichbaren, transparenten und angemessenen Preisen haben. Damit gewährleistet ist, dass die Qualität gemeinwirtschaftlicher Leistungen in der Gemeinschaft weiterhin hohen Standards entspricht, sollten die Mitgliedstaaten die Kommission regelmäßig über alle zur Erreichung der Ziele dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen unterrichten. Die Kommission sollte regelmäßig einen Bericht veröffentlichen, in dem die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Erreichung gemeinwirtschaftlicher Ziele untersucht und in ihrer Wirksamkeit verglichen werden, um Empfehlungen für Maßnahmen auszusprechen, die auf einzelstaatlicher Ebene zur Gewährleistung einer hohen Qualität der gemeinwirtschaftlichen Leistungen zu ergreifen sind. Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz benachteiligter Kunden auf dem Elektrizitätsbinnenmarkt treffen. Die Maßnahmen können nach den jeweiligen Gegebenheiten in den entsprechenden Mitgliedstaaten unterschiedlich sein und spezifische Maßnahmen für die Begleichung von Stromrechnungen oder allgemeinere Maßnahmen innerhalb des Sozialsicherungssystems beinhalten. Wird die Grundversorgung auch kleinen Unternehmen angeboten, so können die Maßnahmen zur Gewährleistung dieses Angebots unterschiedlich ausfallen, je nachdem, ob sie für Haushalts-Kunden und kleine Unternehmen gedacht sind.

    ê 2009/72/EG Erwägungsgrund 46

    Die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen ist eine grundlegende Anforderung dieser Richtlinie, und es ist wichtig, dass in dieser Richtlinie von allen Mitgliedstaaten einzuhaltende gemeinsame Mindestnormen festgelegt werden, die den Zielen des Verbraucherschutzes, der Versorgungssicherheit, des Umweltschutzes und einer gleichwertigen Wettbewerbsintensität in allen Mitgliedstaaten Rechnung tragen. Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen müssen unter Berücksichtigung der einzelstaatlichen Gegebenheiten aus nationaler Sicht ausgelegt werden können, wobei das Gemeinschaftsrecht einzuhalten ist.

    ê 2009/72/EG Erwägungsgrund 50

    Die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, auch jene zur Gewährleistung der Grundversorgung, und die daraus resultierenden gemeinsamen Mindeststandards müssen weiter gestärkt werden, damit sichergestellt werden kann, dass die Vorteile des Wettbewerbs und gerechter Preise allen Verbrauchern, vor allem schutzbedürftigen Verbrauchern, zugute kommen. Die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen sollten auf nationaler Ebene, unter Berücksichtigung der nationalen Bedingungen und unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts, festgelegt werden; Die Unionsbürger und, soweit die Mitgliedstaaten dies für angezeigt halten, Kleinunternehmen sollten sich gerade hinsichtlich der Versorgungssicherheit und der Angemessenheit der Preise darauf verlassen können, dass die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen erfüllt werden. Ein zentraler Aspekt in der Versorgung der Kunden ist der Zugang zu objektiven und transparenten Verbrauchsdaten. Deshalb sollten die Verbraucher Zugang zu ihren Verbrauchsdaten und den damit verbundenen Preisen und Dienstleistungskosten haben, so dass sie die Wettbewerber auffordern können, ein Angebot auf der Grundlage dieser Daten zu unterbreiten. Auch sollten die Verbraucher Anspruch darauf haben, in angemessener Form über ihren Energieverbrauch informiert zu werden. Vorauszahlungen sollten den wahrscheinlichen Stromverbrauch widerspiegeln, und die unterschiedlichen Zahlungssysteme sollten diskriminierungsfrei sein. Sofern die Verbraucher ausreichend häufig über die Energiekosten informiert werden, schafft dies Anreize für Energieeinsparungen, da die Kunden auf diese Weise eine direkte Rückmeldung über die Auswirkungen von Investitionen in die Energieeffizienz wie auch von Verhaltensänderungen erhalten. In dieser Hinsicht wird die vollständige Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen 41 den Verbrauchern helfen, ihre Energiekosten zu senken.

    ê 2009/72/EG Erwägungsgründe 64 und 65

    Die zur Durchführung dieser Richtlinie notwendigen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 42 erlassen werden.

    Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Leitlinien zu erlassen, die notwendig sind, um das zur Verwirklichung des Ziels dieser Richtlinie erforderliche Mindestmaß an Harmonisierung zu gewährleisten. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

    ê 2009/72/EG Erwägungsgrund 66

    Gemäß Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung 43 sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen —

    ê 2009/72/EG Erwägungsgrund 25

    Die Sicherheit der Energieversorgung ist ein Kernelement der öffentlichen Sicherheit und daher bereits von Natur aus direkt verbunden mit dem effizienten Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarktes und der Integration der isolierten Strommärkte der Mitgliedstaaten. Die Versorgung der Bürger der Union mit Elektrizität kann nur über Netze erfolgen. Funktionsfähige Strommärkte und im Besonderen Netze sowie andere mit der Stromversorgung verbundene Anlagen sind von wesentlicher Bedeutung für die öffentliche Sicherheit, die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft und das Wohl der Bürger der Union. Personen aus Drittländern sollte es daher nur dann gestattet sein, die Kontrolle über ein Übertragungsnetz oder einen Übertragungsnetzbetreiber auszuüben, wenn sie die innerhalb der Gemeinschaft geltenden Anforderungen einer tatsächlichen Trennung erfüllen. Unbeschadet der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft ist die Gemeinschaft der Ansicht, dass der Stromübertragungsnetzsektor für die Gemeinschaft von großer Bedeutung ist und daher zusätzliche Schutzmaßnahmen hinsichtlich der Aufrechterhaltung der Energieversorgungssicherheit in der Gemeinschaft erforderlich sind, um eine Bedrohung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit in der Gemeinschaft und des Wohlergehens der Bürger der Union zu vermeiden. Die Energieversorgungssicherheit in der Gemeinschaft erfordert insbesondere eine Bewertung der Unabhängigkeit des Netzbetriebs, des Grades der Abhängigkeit der Gemeinschaft und einzelner Mitgliedstaaten von Energielieferungen aus Drittländern und der Frage, welche Bedingungen für Energiehandel und -investitionen von inländischer und ausländischer Seite in einem bestimmten Drittland herrschen. Die Versorgungssicherheit sollte daher unter Berücksichtigung der besonderen Umstände jedes Einzelfalls sowie der aus dem Völkerrecht — insbesondere aus den internationalen Abkommen zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden Drittland — erwachsenden Rechte und Pflichte bewertet werden. Gegebenenfalls wird die Kommission aufgefordert, Empfehlungen zur Aushandlung einschlägiger Abkommen mit Drittländern vorzulegen, in denen die Sicherheit der Energieversorgung der Gemeinschaft behandelt wird, oder zur Aufnahme der erforderlichen Aspekte in andere Verhandlungen mit diesen Drittländern.

    ê 2009/72/EG Erwägungsgrund 35

    Zur Sicherstellung eines effektiven Marktzugangs für alle Marktteilnehmer, einschließlich neuer Marktteilnehmer, bedarf es nichtdiskriminierender, kostenorientierter Ausgleichsmechanismen. Sobald der Elektrizitätsmarkt einen ausreichenden Liquiditätsstand erreicht hat, sollte dies durch den Aufbau transparenter Marktmechanismen für die Lieferung und den Bezug von Elektrizität zur Deckung des Ausgleichsbedarfs realisiert werden. Solange derartige liquide Märkte fehlen, sollten die nationalen Regulierungsbehörden aktiv darauf hinwirken, dass die Tarife für Ausgleichsleistungen nichtdiskriminierend und kostenorientiert sind. Gleichzeitig sollten geeignete Anreize gegeben werden, um die Einspeisung und Abnahme von Elektrizität auszugleichen und das System nicht zu gefährden. Die Übertragungsnetzbetreiber sollten Endkunden und Akteuren, die Endkunden zusammenfassen, die Teilnahme an den Reserve- und Ausgleichsmärkten ermöglichen. 

    ê 2009/72/EG Erwägungsgründe 39 und 40

    Dem Elektrizitätsbinnenmarkt mangelt es an Liquidität und Transparenz, was eine effiziente Ressourcenallokation, Risikoabsicherung und neue Markteintritte behindert. Die Verbesserung des Wettbewerbs und der Versorgungssicherheit durch leichteren Anschluss neuer Kraftwerke in das Elektrizitätsnetz in allen Mitgliedstaaten, insbesondere zugunsten neuer Marktteilnehmer, ist notwendig. Das Vertrauen in den Markt und in seine Liquidität und die Zahl der Marktteilnehmer müssen zunehmen, weshalb die Regulierungsaufsicht über Unternehmen, die in der Elektrizitätsversorgung tätig sind, ausgebaut werden muss. Anforderungen dieser Art sollten das bestehende Gemeinschaftsrecht im Bereich der Finanzmärkte nicht berühren und mit diesen vereinbar sein. Die Energieregulierungsbehörden und die Finanzmarktregulierungsbehörden müssen kooperieren, um einander zu befähigen, einen Überblick über die betroffenen Märkte zu bekommen.

    Bevor die Kommission Leitlinien zur Festlegung der Aufbewahrungsanforderungen erlässt, sollten die nach der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden 44 errichtete Agentur (nachstehend „Agentur“ genannt) und der durch den Beschluss 2009/77/EG der Kommission 45 eingerichtete Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR) den Inhalt der Leitlinien gemeinsam prüfen und die Kommission dazu beraten. Die Agentur und der Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden sollten ferner zusammenarbeiten, um weiter zu untersuchen, ob Transaktionen mit Stromversorgungsverträgen und Stromderivaten Gegenstand von vor- und nachbörslichen Transparenzanforderungen sein sollten und, wenn ja, welchen Inhalt diese Anforderungen haben sollten, und um diesbezüglich beratend tätig zu sein.

    ê 2009/72/EG Erwägungsgrund 44

    Im Interesse der Versorgungssicherheit sollte das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage in den einzelnen Mitgliedstaaten beobachtet und anschließend ein Gesamtbericht über die Versorgungssicherheit in der Gemeinschaft angefertigt werden, in dem die zwischen verschiedenen Gebieten bestehende Verbindungskapazität berücksichtigt wird. Die Beobachtung sollte so frühzeitig erfolgen, dass die geeigneten Maßnahmen getroffen werden können, wenn die Versorgungssicherheit gefährdet sein sollte. Der Aufbau und der Erhalt der erforderlichen Netzinfrastruktur einschließlich der Verbundmöglichkeiten sollten zu einer stabilen Elektrizitätsversorgung beitragen. Der Aufbau und der Erhalt der erforderlichen Netzinfrastruktur einschließlich der Verbundmöglichkeiten und der dezentralen Elektrizitätserzeugung sind wichtige Elemente, um eine stabile Elektrizitätsversorgung sicherzustellen.

    ê 2009/72/EG Erwägungsgrund 58

    Zur Schaffung des Elektrizitätsbinnenmarktes sollten die Mitgliedstaaten die Integration ihrer nationalen Märkte und die Zusammenarbeit der Netzbetreiber auf Gemeinschafts- und regionaler Ebene fördern, wobei dies auch die in der Gemeinschaft nach wie vor bestehenden isolierte „Strominseln“ bildenden Netze einschließen sollte.

    ê 2009/72/EG Artikel 1 (angepasst)

    ð neu

    HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    KAPITEL I

    GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

    Artikel 1
    Gegenstand und Geltungsbereich

    Mit dieser Richtlinie werden gemeinsame Vorschriften für die Elektrizitätserzeugung, -übertragung, -verteilung ð , -speicherung ï und -versorgung sowie Vorschriften im Bereich des Verbraucherschutzes erlassen, um in der Gemeinschaft Ö Union Õ für die Verbesserung und Integration von ð Schaffung wirklich integrierter, ï durch Wettbewerb geprägter ð , verbraucherorientierter und flexibler ï Strommärkte zu sorgen. ð Die Richtlinie dient dazu, unter Nutzung der Vorteile eines integrierten Marktes erschwingliche Energiepreise für die Verbraucher, ein hohes Maß an Versorgungssicherheit und einen reibungslosen Übergang zu einem dekarbonisierten Energiesystem zu gewährleisten ï. Sie regelt enthält ð grundsätzliche ï Bestimmungen über die Organisation und Funktionsweise des Ö europäischen Õ Elektrizitätssektors, ð insbesondere Vorschriften zur Stärkung und zum Schutz der Verbraucher, über ï den freien MarktzugangZugang zum ð integrierten ï Markt, ð über den Zugang Dritter zur Übertragungs- und Verteilungsinfrastruktur, Entflechtungsvorschriften sowie über unabhängige nationale Energieregulierungsbehörden.ï die Kriterien und Verfahren für Ausschreibungen und die Vergabe von Genehmigungen sowie den Betrieb der Netze. Darüber hinaus werden in der Richtlinie die Verpflichtungen zur Gewährleistung der Grundversorgung und die Rechte der Stromverbraucher festgelegt und die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften klargestellt. 

    Artikel 2
    Begriffsbestimmungen

    Im SinneFür die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

    1. „Kunden“ einen Großhändler oder Endkunden, die Elektrizität kaufen;

    82. „Großhändler“ eine natürliche oder juristische Person, die Elektrizität zum Zwecke des Weiterverkaufs innerhalb oder außerhalb des Netzes, in dem sie ansässig ist, kauft;

    93. „Endkunden“ einen Kunden, der Elektrizität für den eigenen Verbrauch kauft;

    104. „Haushaltskunde-Kunde“ einen Kunden, der Elektrizität für den Eigenverbrauch im Haushalt kauft; dies schließt gewerbliche und berufliche Tätigkeiten nicht mit ein;

    115. „Nichthaushaltskunde“ eine natürliche oder juristische Person, die Elektrizität für andere Zwecke als den Eigenverbrauch im Haushalt kauft; hierzu zählen auch Erzeuger ð, Industriekunden, kleine und mittlere Unternehmen, Betriebe ï und Großhändler;

    12. „zugelassener Kunde“ einen Kunde, dem es gemäß Artikel 33 frei steht, Elektrizität von einem Lieferanten ihrer Wahl zu kaufen;

    ò neu

    6. „aktiver Kunde“ einen Kunden oder eine Gruppe gemeinsam handelnder Kunden, die von ihnen selbst erzeugten Strom verbrauchen, speichern oder verkaufen, auch über Aggregatoren, oder die an Laststeuerungs- oder Energieeffizienzprogrammen teilnehmen, sofern es sich dabei nicht um ihre vorrangige gewerbliche oder berufliche Tätigkeit handelt;

    7. „lokale Energiegemeinschaft“ eine Vereinigung, Kooperative, Partnerschaft, gemeinnützige Organisation oder andere Rechtsperson, die von lokalen Anteilseignern oder Mitgliedern tatsächlich kontrolliert wird, in der Regel werte- statt gewinnorientiert und an der dezentralen Stromerzeugung beteiligt ist sowie die Tätigkeiten eines Verteilernetzbetreibers, Anbieters oder Aggregators auf lokaler Ebene, auch grenzüberschreitend, ausübt;

    ê 2009/72/EG

    198. „Versorgung“ den Verkauf einschließlich des Weiterverkaufs von Elektrizität an Kunden;

    329. „Elektrizitätsversorgungsvertrag“ einen Vertrag über die Lieferung von Elektrizität, mit Ausnahme von Elektrizitätsderivaten;

    3310. „Elektrizitätsderivat“ ein in Abschnitt C Nummern 5, 6 oder 7 des Anhangs I der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente 46 genanntes Finanzinstrument, sofern dieses Instrument Elektrizität betrifft;

    ò neu

    11. „Elektrizitätsvertrag mit dynamischen Stromtarifen“ einen Stromliefervertrag zwischen einem Anbieter und einem Endkunden, der den Preis auf dem Spotmarkt, einschließlich Day-Ahead-Markt, in Intervallen widerspiegelt, die mindestens den Abrechnungsintervallen des betreffenden Marktes entsprechen;

    12. „Kündigungsgebühren“ jede Abgabe oder Strafzahlung, die Anbieter oder Aggregatoren ihren Kunden für den Rücktritt von einem Elektrizitätsliefervertrag oder Dienstleistungsvertrag auferlegen;

    13. „Gebühren bei einem Anbieterwechsel“ jede Abgabe oder Strafzahlung, die Anbieter oder Netzbetreiber ihren Kunden direkt oder indirekt für einen Anbieterwechsel auferlegen, einschließlich Kündigungsgebühren;

    14. „Aggregator“ einen Marktteilnehmer, der mehrere Kundenlasten oder erzeugten Strom zum Kauf, Verkauf oder zur Versteigerung auf einem organisierten Energiemarkt bündelt;

    15. „unabhängiger Aggregator“ einen Aggregator, der mit keinem Anbieter oder sonstigen Marktteilnehmer verbunden ist;

    16. „Laststeuerung“ eine Abweichung der Endkunden von ihren üblichen oder aktuellen Stromverbrauchsmustern als Reaktion auf Marktsignale, etwa zeitabhängige Strompreise oder Anreizzahlungen, oder als Reaktion auf das angenommene Angebot eines Endkunden, eine allein erzeugte oder aggregierte Nachfrageverringerung oder -erhöhung zu einem bestimmten Preis auf organisierten Strommärkten im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 der Kommission 47 zu verkaufen;

    17. „konventioneller Zähler“ einen analogen oder elektronischen Zähler, der Daten nicht sowohl übermitteln als auch empfangen kann;

    18. „intelligentes Messsystem“ ein elektronisches System zur Messung des Energieverbrauchs, das mehr Informationen liefert als ein herkömmlicher Zähler sowie mittels elektronischer Kommunikation Daten zu Informations-, Kontroll- und Steuerungszwecken übertragen und empfangen kann;

    19. „Interoperabilität“ im Zusammenhang mit intelligenter Verbrauchsmessung die Fähigkeit von zwei oder mehr Energie- oder Kommunikationsnetzen, Systemen, Geräten, Anwendungen oder Komponenten, miteinander zu kommunizieren, Informationen auszutauschen und zu verwenden, um vorgeschriebene Funktionen auszuführen;

    20. „Echtzeitnähe“ im Zusammenhang mit intelligenter Verbrauchsmessung die Zeit, in der Regel Sekunden, die zwischen der Erfassung von Daten und ihrer automatischen Verarbeitung und Übertragung zu Informationszwecken vergeht;

    21. „beste verfügbare Techniken“ im Zusammenhang mit Datenschutz und -sicherheit auf dem Gebiet der intelligenten Verbrauchsmessung den effizientesten und fortschrittlichsten Entwicklungsstand von Tätigkeiten und entsprechenden Betriebsmethoden, bei dem gewährleistet ist, dass spezielle Techniken, die zur Vorbeugung oder Minderung von Risiken für die Privatsphäre, für personenbezogene Daten und für die Sicherheit konzipiert sind, in der Praxis geeignet sind, grundsätzlich als Grundlage für die Einhaltung des Datenschutzrechts der Union zu dienen;

    ê 2009/72/EG

    ð neu

    (522) „Verteilung“ den Transport von Elektrizität mit hoher, mittlerer oder niedriger Spannung über Verteilernetze zum Zwecke der Belieferung von Kunden, jedoch mit Ausnahme der Versorgung;

    (623) „Verteilernetzbetreiber“ eine natürliche oder juristische Person, die verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung von Elektrizität zu decken;

    (2924) „Energieeffizienz/Nachfragesteuerungð das Verhältnis zwischen dem Ertrag an Leistung, Dienstleistungen, Waren oder Energie und dem Energieeinsatz ï ein globales oder integriertes Konzept zur Steuerung der Höhe und des Zeitpunkts des Elektrizitätsverbrauchs, das den Primärenergieverbrauch senken und Spitzenlasten verringern soll, indem Investitionen zur Steigerung der Energieeffizienz oder anderen Maßnahmen wie unterbrechbaren Lieferverträgen Vorrang vor Investitionen zur Steigerung der Erzeugungskapazität eingeräumt wird, wenn sie unter Berücksichtigung der positiven Auswirkungen eines geringeren Energieverbrauchs auf die Umwelt und der damit verbundenen Aspekte einer größeren Versorgungssicherheit und geringerer Verteilungskosten die wirksamste und wirtschaftlichste Option darstellen;

    (3025) „ð Energie aus ï erneuerbaren QuellenEnergiequelleð Energie aus ï eine erneuerbaren, nichtfossilen Energiequelle Quellen, ð insbesondere ï Wind, Sonne ð (Solarthermie und Fotovoltaik) ï, Erdwärme, ð Umgebungswärme, Wasserkraft und Gezeitenenergie, Meereswellenenergie ï, Wellen und ð erneuerbare Brennstoffe: Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biogas, feste Biobrennstoffe und brennbare Abfälle aus erneuerbaren Quellen ï Gezeitenenergie, Wasserkraft, Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas);

    3126. „dezentrale Erzeugungsanlage“ eine an das Verteilernetz angeschlossene Erzeugungsanlage;

    ò neu

    27. „Ladepunkt“ eine Schnittstelle, an der zur selben Zeit nur ein Elektrofahrzeug aufgeladen oder nur eine Batterie eines Elektrofahrzeugs ausgetauscht werden kann;

    ê 2009/72/EG (angepasst)

    ð neu

    (328) „Übertragung“ den Transport von Elektrizität über ein Höchstspannungs- und Hochspannungsverbundnetz zum Zwecke der Belieferung von Endkunden oder Verteilern, jedoch mit Ausnahme der Versorgung;

    429. „Übertragungsnetzbetreiber“ eine natürliche oder juristische Person, die verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Übertragungsnetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Übertragung von Elektrizität zu decken;

    1830. „Netzbenutzer“ eine natürliche oder juristische Person, die Elektrizität in ein Übertragungs- oder Verteilernetz einspeisen oder daraus versorgt werden;

    131. „Erzeugung“ die Produktion von Elektrizität;

    232. „Erzeuger“ eine natürliche oder juristische Person, die Elektrizität erzeugt;

    1333. „Verbindungsleitung“ ð eine Fernleitung, die eine Grenze zwischen Gebotszonen, zwischen Mitgliedstaaten oder, bis zur EU-Außengrenze, zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern quert oder überspannt ï Anlage, die zur Verbundschaltung von Elektrizitätsnetzen dient;

    1434. „Verbundnetz“ eine Anzahl von Übertragungs- und Verteilernetzen, die durch eine oder mehrere Verbindungsleitungen miteinander verbunden sind;

    1535. „Direktleitung“ entweder eine Leitung, die einen einzelnen Produktionsstandort mit einem einzelnen Kunden verbindet, oder eine Leitung, die einen Elektrizitätserzeuger und ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen zum Zwecke der direkten Versorgung mit ihrer eigenen Betriebsstätte, Tochterunternehmen und zugelassenen Kunden verbindet;

    25. „langfristige Planung“ die langfristige Planung des Bedarfs an Investitionen in Erzeugungs-, Übertragungs- und Verteilungskapazität zur Deckung der Elektrizitätsnachfrage des Netzes und zur Sicherung der Versorgung der Kunden;

    2636. „kleines, isoliertes Netz“ ein Netz mit einem Verbrauch von weniger als 3000 GWh im Jahr 1996, das bis zu einem Wert von weniger als 5 % seines Jahresverbrauchs mit anderen Netzen in Verbund geschaltet werden kann;

    27. „isoliertes Kleinstnetz“ ein Netz mit einem Verbrauch von weniger als 500 GWh im Jahr 1996, das nicht mit anderen Netzen verbunden ist;

    16. „wirtschaftlicher Vorrang“ die Rangfolge der Elektrizitätsversorgungsquellen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten;

    1737. „Hilfsdienst“ einen zum Betrieb eines Übertragungs- oder Verteilernetzes erforderlichen Dienstð , einschließlich Ausgleichsleistungen und nicht frequenzgebundener Hilfsdienste, jedoch unter Ausnahme des Engpassmanagements ï;

    ò neu

    38. „nicht frequenzgebundener Hilfsdienst“ einen von Übertragungs- oder Verteilernetzbetreibern genutzten Dienst für statische Spannungsregelung, die Einspeisung von dynamischem Blindstrom, Trägheit und Schwarzstartfähigkeit;

    39. „regionales Betriebszentrum“ ein regionales Betriebszentrum im Sinne von Artikel 32 der [Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 gemäß COM(2016) 861/2];

    ê 2009/72/EG

    2040. „integriertes Elektrizitätsunternehmen“ ein vertikal oder horizontal integriertes Unternehmen;

    2141. „vertikal integriertes Unternehmen“ ein Elektrizitätsunternehmen oder eine Gruppe von Elektrizitätsunternehmen, in der ein und dieselbe(n) Person(en) berechtigt ist (sind), direkt oder indirekt Kontrolle auszuüben, wobei das betreffende Unternehmen bzw. die betreffende Gruppe von Unternehmen mindestens eine der Funktionen Übertragung oder Verteilung und mindestens eine der Funktionen Erzeugung von oder Versorgung mit Elektrizität wahrnimmt;

    2242. „verbundenes Unternehmen“ verbundenes Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 12 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 48  41 der Siebenten Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe g  [13]  des Vertrags über den konsolidierten Abschluss [14] und/oder assoziierte Unternehmen im Sinne von Artikel 33 Absatz 1 jener Richtlinie und/oder Unternehmen, die denselben Aktionären gehören;

    2343. „horizontal integriertes Unternehmen“ ein Unternehmen, das mindestens eine der Funktionen kommerzielle Erzeugung, Übertragung, Verteilung von oder Versorgung mit Elektrizität wahrnimmt und das außerdem eine weitere Tätigkeit außerhalb des Elektrizitätsbereichs ausübt;

    3444. „Kontrolle“ Rechte, Verträge oder andere Mittel, die einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens auszuüben, insbesondere durch

    (a)Eigentums- oder Nutzungsrechte an der Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens des Unternehmens;

    (b)Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens gewähren;

    3545. „Elektrizitätsunternehmen“ eine natürliche oder juristische Person, die mindestens eine der Funktionen Erzeugung, Übertragung, Verteilung, Lieferung oder Kauf von Elektrizität wahrnimmt und die kommerzielle, technische und/oder wartungsbezogene Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen erfüllt, mit Ausnahme der Endkunden.

    24. „Ausschreibungsverfahren“ das Verfahren, durch das ein geplanter zusätzlicher Bedarf und geplante Ersatzkapazitäten durch Lieferungen aus neuen oder bestehenden Erzeugungsanlagen abgedeckt werden;

    2846. „Sicherheit“ sowohl die Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und -bereitstellung als auch die Betriebssicherheit;

    ò neu

    47. „Energiespeicherung“ auf das Elektrizitätsnetz bezogen das Speichern einer erzeugten Strommenge zur späteren Nutzung, entweder als Endenergie oder umgewandelt in eine andere Energieform.

    ê 2009/72/EG

    KAPITEL II

    ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN FÜR DIE ORGANISATION DES SEKTORS

    ò neu

    Artikel 3
    Wettbewerbsfähiger, verbraucherorientierter, flexibler und nichtdiskriminierender Elektrizitätsmarkt

    1.Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihre nationalen Rechtsvorschriften die grenzüberschreitenden Stromflüsse, die Beteiligung der Verbraucher, auch durch Laststeuerung, sowie Investitionen in die flexible Energieerzeugung, die Energiespeicherung und den Ausbau der Elektromobilität oder in neue Verbindungsleitungen nicht übermäßig behindern und dass die Strompreise Nachfrage und Angebot tatsächlich widerspiegeln.

    2.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Marktzutritt und -austritt von Stromerzeugern und Stromanbietern nicht unnötig behindert werden.

    ê 2009/72/EG Artikel 33

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    Artikel 433
    ð Freie Wahl des Stromanbieters ï 

    Marktöffnung und Gegenseitigkeit

    1.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass folgende Kunden zugelassene Kunden sind: ð alle Kunden Strom vom Anbieter ihrer Wahl beziehen können. ï

    a) bis zum 1. Juli 2004 alle zugelassenen Kunden entsprechend Artikel 19 Absätze 1 bis 3 der Richtlinie 96/92/EG. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen bis zum 31. Januar jedes Jahres die Kriterien für die Definition dieser zugelassenen Kunden;

       b) ab dem 1. Juli 2004 alle Nichthaushaltskunden;

       c) ab dem 1. Juli 2007 alle Kunden.

    2. Ungleichgewichte bei der Öffnung der Elektrizitätsmärkte werden wie folgt vermieden:

    a) Elektrizitätslieferverträge mit einem zugelassenen Kunden aus dem Netz eines anderen Mitgliedstaats dürfen nicht untersagt werden, wenn der Kunde in beiden betreffenden Netzen als zugelassener Kunde betrachtet wird, und

    b) wenn Geschäfte nach Buchstabe a mit der Begründung abgelehnt werden, dass der Kunde nur in einem der beiden Netze als zugelassener Kunde gilt, kann die Kommission auf Antrag des Mitgliedstaats, in dem der zugelassene Kunde ansässig ist, unter Berücksichtigung der Marktlage und des gemeinsamen Interesses der ablehnenden Partei auferlegen, die gewünschten Lieferungen auszuführen.

    ò neu

    Artikel 5

    Marktorientierte Lieferpreise

    1.Den Stromanbietern steht es frei, den Preis, zu dem sie ihre Kunden mit Strom beliefern, frei zu bestimmen. Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um einen wirksamen Wettbewerb zwischen den Stromanbietern zu gewährleisten.

    2.Die Mitgliedstaaten sorgen auf andere Weise als durch öffentliche Eingriffe in die Festsetzung der Stromversorgungspreise gezielt für den Schutz von Energiearmut betroffener oder schutzbedürftiger Kunden.

    3.Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können Mitgliedstaaten, die am [Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie einsetzen] in die Festsetzung der Stromversorgungspreise für von Energiearmut betroffene oder schutzbedürftige Haushaltskunden eingreifen, diese Eingriffe bis zum [Datum einsetzen – fünf Jahre ab dem Inkrafttreten dieser Richtlinie] fortsetzen. Öffentliche Eingriffe dieser Art müssen einem allgemeinen wirtschaftlichen Interesse dienen, klar festgelegt, transparent, nichtdiskriminierend und überprüfbar sein und den gleichberechtigten Zugang von Elektrizitätsunternehmen in der Union zu den Kunden sicherstellen. Die Eingriffe dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Verfolgung des allgemeinen wirtschaftlichen Interesses, dem sie dienen, erforderlich ist, müssen zeitlich begrenzt und in Bezug auf die Begünstigten verhältnismäßig sein.

    4.Nach dem [Datum einsetzen – fünf Jahre ab dem Inkrafttreten dieser Richtlinie] können die Mitgliedstaaten weiterhin öffentliche Eingriffe in die Festsetzung der Stromversorgungspreise für schutzbedürftige Haushaltskunden vornehmen, soweit zwingende Gründe dies erfordern. Diese Eingriffe müssen den Bedingungen in Absatz 3 entsprechen.

    Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission die gemäß Unterabsatz 1 ergriffenen Maßnahmen innerhalb eines Monats nach ihrer Annahme und dürfen sie sofort anwenden. Der Notifizierung wird eine Erläuterung beigefügt, warum andere Instrumente nicht ausreichten, um ausreichend Abhilfe zu schaffen, und wie die Begünstigten sowie die Dauer der Maßnahme bestimmt wurden. Die Notifizierung gilt als vollständig, wenn die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach ihrem Eingang oder nach Eingang gegebenenfalls angeforderter zusätzlicher Informationen keine weiteren Auskünfte anfordert.

    Die Kommission kann innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der vollständigen Notifizierung einen Beschluss fassen, mit dem die nationalen Behörden aufgefordert werden, die Maßnahmen zu ändern oder zurückzuziehen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Anforderungen in Unterabsatz 1 nicht erfüllt sind. Die Frist für den Erlass dieses Beschlusses kann mit Zustimmung der Kommission und des betreffenden Mitgliedstaats verlängert werden.

    Der aufgrund dieses Absatzes vorgenommene öffentliche Eingriff gilt als zulässig, solange die Kommission keinen Beschluss gefasst hat, mit dem die nationalen Behörden aufgefordert werden, die Maßnahme zu ändern oder zurückzuziehen.

    ê 2009/72/EG (angepasst)

    ð neu

    Artikel 632
    Zugang Dritter

    1.Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Einführung eines Systems für den Zugang Dritter zu den Übertragungs- und Verteilernetzen auf der Grundlage veröffentlichter Tarife; die Zugangsregelung gilt für alle zugelassenen Kunden und wird nach objektiven Kriterien und ohne Diskriminierung zwischen den Netzbenutzern angewandt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Tarife oder die Methoden zu ihrer Berechnung vor deren Inkrafttreten gemäß Artikel 59 37 genehmigt werden und dass die Tarife und — soweit nur die Methoden einer Genehmigung unterliegen — die Methoden vor ihrem Inkrafttreten veröffentlicht werden.

    2.Der Übertragungs- oder Verteilernetzbetreiber kann den Netzzugang verweigern, wenn er nicht über die nötige Kapazität verfügt. Die Verweigerung ist Ö wird Õ hinreichend substanziiert zu begründetn, insbesondere unter Berücksichtigung des Artikels 3, und muss Ö beruht Õ auf objektiven und technisch und wirtschaftlich begründeten Kriterien beruhen. Die Mitgliedstaaten oder, wenn die Mitgliedstaaten dies vorsehen, die Regulierungsbehörden gewährleisten, dass diese Kriterien einheitlich Anwendung finden und die Netzbenutzer, denen der Netzzugang verweigert wurde, ein Streitbeilegungsverfahren in Anspruch nehmen können. Die nationalen Regulierungsbehörden stellen ferner gegebenenfalls sicher, dass der Übertragungs- bzw. Verteilernetzbetreiber bei einer Verweigerung des Netzzugangs aussagekräftige Informationen darüber bereitstellt, welche Maßnahmen zur Verstärkung des Netzes erforderlich wären. ð Diese Informationen werden in allen Fällen bereitgestellt, in denen der Zugang zu Ladepunkten verweigert wurde. ï Der um solche Informationen ersuchenden Partei kann eine angemessene Gebühr in Rechnung gestellt werden, die die Kosten für die Bereitstellung dieser Informationen widerspiegelt.

    Artikel 734Direktleitungen

    1.Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit

    (b)alle Elektrizitätserzeuger und alle Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die in ihrem Hoheitsgebiet ansässig sind, ihre eigenen Betriebsstätten, Tochterunternehmen und zugelassenen Kunden über eine Direktleitung versorgen können; und

    (c)alle zugelassenen Kunden in ihrem Hoheitsgebiet von einem Erzeuger- und einem Versorgungsunternehmen über eine Direktleitung versorgt werden können.

    2.Die Mitgliedstaaten legen die Kriterien für die Erteilung von Genehmigungen für den Bau von Direktleitungen in ihrem Hoheitsgebiet fest. Diese Kriterien müssen objektiv und nichtdiskriminierend sein.

    3.Die Möglichkeit der Elektrizitätsversorgung über eine Direktleitung gemäß Absatz 1 berührt nicht die Möglichkeit, Elektrizitätslieferverträge gemäß Artikel 6 32 zu schließen.

    4.Die Mitgliedstaaten können die Genehmigung zur Errichtung einer Direktleitung entweder von der Verweigerung des Netzzugangs auf der Grundlage — soweit anwendbar — des Artikels 6 32 oder von der Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens gemäß Artikel 60 37 abhängig machen.

    5.Die Mitgliedstaaten können die Genehmigung zur Errichtung einer Direktleitung verweigern, wenn die Erteilung einer solchen Genehmigung den Ö der Anwendung der Õ Bestimmungen Ö über gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen nach Õ des Artikels 9 3 zuwiderlaufen würde. Die Verweigerung ist hinreichend substanziiert zu begründen.

    Artikel 87
    Genehmigungsverfahren für neue Kapazitäten

    1.Für den Bau neuer Erzeugungsanlagen beschließen die Mitgliedstaaten ein Genehmigungsverfahren, das nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien anzuwenden ist.

    2.Die Mitgliedstaaten legen die Kriterien für die Erteilung von Genehmigungen zum Bau von Erzeugungsanlagen in ihrem Hoheitsgebiet fest. Bei der Festlegung geeigneter Kriterien tragen die Mitgliedstaaten folgenden Aspekten Rechnung:

    (a)Sicherheit und Sicherung des elektrischen Netzes der Anlagen und zugehörigen Ausrüstungen,

    (b)Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und der öffentlichen Sicherheit,

    (c)Umweltschutz,

    (d)Flächennutzung und Standortwahl,

    (e)Gebrauch von öffentlichem Grund und Boden,

    (f)Energieeffizienz,

    (g)Art der Primärenergieträger,

    (h)spezifische Merkmale des Antragstellers, wie technische, wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit,

    (i)Einhaltung der nach Artikel 93 getroffenen Maßnahmen;

    (j)Beitrag der Erzeugungskapazitäten zum Erreichen des in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen 49 genannten gemeinschaftlichen Ziels Ö Unionsziels Õ, bis 2020 mindestens 20 % des Bruttoendenergieverbrauchs der Gemeinschaft Ö Union Õ durch Energie aus erneuerbaren Quellen zu decken, und

    (k)k) Beitrag von Erzeugungskapazitäten zur Verringerung der Emissionen.

    3.Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass für kleine dezentrale und/oder an das Verteilernetz angeschlossene Erzeugungsanlagen besondere Genehmigungsverfahren gelten, die der begrenzten Größe und der möglichen Auswirkung dieser Anlagen Rechnung tragen.

    Die Mitgliedstaaten können für dieses konkrete Genehmigungsverfahren Leitlinien festlegen. Die nationalen Regulierungsbehörden oder sonstige zuständige nationale Behörden einschließlich der für die Planung zuständigen Stellen überprüfen diese Leitlinien und können Änderungen empfehlen.

    Wo die Mitgliedstaaten gesonderte Genehmigungsverfahren für die Flächennutzung eingeführt haben, die für neue Großprojekte im Bereich Infrastruktur bei Erzeugungskapazitäten gelten, wenden die Mitgliedstaaten diese Verfahren gegebenenfalls auch auf die Errichtung neuer Erzeugungskapazitäten an, wobei die Verfahren diskriminierungsfrei und in einem angemessenen Zeitraum Anwendung finden müssen.

    4.Die Genehmigungsverfahren und die Kriterien werden öffentlich bekannt gemacht. Die Gründe für die Verweigerung einer Genehmigung sind dem Antragsteller mitzuteilen. Diese Gründe müssen objektiv, nichtdiskriminierend, stichhaltig und hinreichend belegt sein. Dem Antragsteller müssen Rechtsmittel zur Verfügung stehen.

    ò neu

    Artikel 9
    Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen

    ê 2009/72/EG Artikel 3 Absatz 1

    1.Die Mitgliedstaaten gewährleisten entsprechend ihrem institutionellen Aufbau und unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips, dass Elektrizitätsunternehmen unbeschadet des Absatzes 2 nach den in dieser Richtlinie festgelegten Grundsätzen und im Hinblick auf die Errichtung eines wettbewerbsbestimmten, sicheren und unter ökologischen Aspekten nachhaltigen Elektrizitätsmarkts betrieben werden und dass diese Unternehmen hinsichtlich der Rechte und Pflichten nicht diskriminiert werden.

    ê 2009/72/EG Artikel 3 Absatz 2 (angepasst)

    ð neu

    2.Die Mitgliedstaaten können unter uneingeschränkter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere des Artikels 86 Ö 106 Õ, den Elektrizitätsunternehmen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse Verpflichtungen auferlegen, die sich auf Sicherheit, einschließlich Versorgungssicherheit, Regelmäßigkeit, Qualität und Preis der Versorgung sowie Umweltschutz, einschließlich Energieeffizienz, Energie aus erneuerbaren Quellen und Klimaschutz, beziehen können. Solche Verpflichtungen müssen klar festgelegt, transparent, nichtdiskriminierend und überprüfbar sein und den gleichberechtigten Zugang von Elektrizitätsunternehmen der Gemeinschaft Ö Union Õ zu den nationalen Verbrauchern sicherstellen. In Bezug auf die Versorgungssicherheit, die Energieeffizienz/Nachfragesteuerung sowie zur Erreichung der Umweltziele und der Ziele für die Energie aus erneuerbaren Quellen im Sinne dieses Absatzes können die Mitgliedstaaten eine langfristige Planung vorsehen, wobei die Möglichkeit zu berücksichtigen ist, dass Dritte Zugang zum Netz erhalten wollen. ð Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen, die die Festsetzung der Stromversorgungspreise betreffen, müssen den Anforderungen des Artikels 5 entsprechen. ï

    ê 2009/72/EG Artikel 3 Absatz 6 (angepasst)

    3.Wenn ein Mitgliedstaat für die Erfüllung der Verpflichtungen nach den Absätzen 2 und 3 Absatz Ö 2 oder für die Bereitstellung der Grundversorgung gemäß Artikel 27 Õ einen finanziellen Ausgleich, andere Arten von Gegenleistungen oder Alleinrechte gewährt, muss dies auf nichtdiskriminierende, transparente Weise geschehen.

    ê 2009/72/EG Artikel 3 Absatz 15

    4.15. Bei der Umsetzung dieser Richtlinie unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über alle Maßnahmen, die sie zur Gewährleistung der Grundversorgung und Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen, einschließlich des Verbraucher- und des Umweltschutzes, getroffen haben, und deren mögliche Auswirkungen auf den nationalen und internationalen Wettbewerb, und zwar unabhängig davon, ob für diese Maßnahmen eine Ausnahme von dieser Richtlinie erforderlich ist oder nicht. Sie unterrichten die Kommission anschließend alle zwei Jahre über Änderungen der Maßnahmen unabhängig davon, ob für diese Maßnahmen eine Ausnahme von dieser Richtlinie erforderlich ist oder nicht.

    ê 2009/72/EG Artikel 3 Absatz 14 (angepasst)

    5.Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Artikel 6, 7 und 8 7, 8, 32 und/oder 34 nicht anzuwenden, soweit ihre Anwendung die Erfüllung der den Elektrizitätsunternehmen übertragenen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen de jure oder de facto verhindern würde und soweit die Entwicklung des Handelsverkehrs nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt wird, das den Interessen der Ö Union Õ Gemeinschaft zuwiderläuft. Im Interesse der Gemeinschaft Ö Union Õ liegt unter anderem der Wettbewerb um zugelassene Kunden in Übereinstimmung mit dieser Richtlinie und Artikel 86 Ö 106 Õ des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

    ê 2009/72/EG

    KAPITEL III

    ERZEUGUNG

    ê 2009/72/EG

    Artikel 8
    Ausschreibung neuer Kapazitäten

    1.Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass neue Kapazitäten oder Energieeffizienz-/Nachfragesteuerungsmaßnahmen im Interesse der Versorgungssicherheit über ein Ausschreibungsverfahren oder ein hinsichtlich Transparenz und Nichtdiskriminierung gleichwertiges Verfahren auf der Grundlage veröffentlichter Kriterien bereitgestellt bzw. getroffen werden können. Diese Verfahren kommen jedoch nur in Betracht, wenn die Versorgungssicherheit durch die im Wege des Genehmigungsverfahrens geschaffenen Erzeugungskapazitäten bzw. die getroffenen Energieeffizienz-/Nachfragesteuerungsmaßnahmen allein nicht gewährleistet ist.

    2.Die Mitgliedstaaten können im Interesse des Umweltschutzes und der Förderung neuer Technologien, die sich in einem frühen Entwicklungsstadium befinden, die Möglichkeit dafür schaffen, dass neue Kapazitäten auf der Grundlage veröffentlichter Kriterien ausgeschrieben werden. Diese Ausschreibung kann sich sowohl auf neue Kapazitäten als auch auf Energieeffizienz-/Nachfragesteuerungsmaßnahmen erstrecken. Ein Ausschreibungsverfahren kommt jedoch nur in Betracht, wenn die Erreichung der betreffenden Ziele durch die im Wege des Genehmigungsverfahrens geschaffenen Erzeugungskapazitäten bzw. die getroffenen Maßnahmen allein nicht gewährleistet ist.

    3.Die Einzelheiten des Ausschreibungsverfahrens für Erzeugungskapazitäten und Energieeffizienz-/Nachfragesteuerungsmaßnahmen werden mindestens sechs Monate vor Ablauf der Ausschreibungsfrist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Die Ausschreibungsbedingungen werden jedem interessierten Unternehmen, das seinen Sitz im Gebiet eines Mitgliedstaats hat, rechtzeitig zur Verfügung gestellt, damit es auf die Ausschreibung antworten kann.

    Zur Gewährleistung eines transparenten und nichtdiskriminierenden Verfahrens enthalten die Ausschreibungsbedingungen eine genaue Beschreibung der Spezifikationen des Auftrags und des von den Bietern einzuhaltenden Verfahrens sowie eine vollständige Liste der Kriterien für die Auswahl der Bewerber und die Auftragsvergabe, einschließlich der von der Ausschreibung erfassten Anreize wie z. B. Beihilfen. Die Spezifikationen können sich auch auf die in Artikel 7 Absatz 2 genannten Aspekte erstrecken.

    4.Im Falle einer Ausschreibung für benötigte Produktionskapazitäten müssen auch Angebote für langfristig garantierte Lieferungen von Elektrizität aus bestehenden Produktionseinheiten in Betracht gezogen werden, sofern damit eine Deckung des zusätzlichen Bedarfs möglich ist.

    5.Die Mitgliedstaaten benennen eine Behörde oder eine von der Erzeugung, Übertragung und Verteilung von Elektrizität sowie von der Elektrizitätsversorgung unabhängige öffentliche oder private Stelle, bei der es sich um eine Regulierungsbehörde gemäß Artikel 35 handeln kann und die für die Durchführung, Beobachtung und Kontrolle des in den Absätzen 1 bis 4 dieses Artikels beschriebenen Ausschreibungsverfahrens zuständig ist. Ist ein Übertragungsnetzbetreiber in seinen Eigentumsverhältnissen völlig unabhängig von anderen, nicht mit dem Übertragungsnetz zusammenhängenden Tätigkeitsbereichen, kann der Übertragungsnetzbetreiber als für die Durchführung, Beobachtung und Kontrolle des Ausschreibungsverfahrens zuständige Stelle benannt werden. Diese Behörde oder Stelle trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um die Vertraulichkeit der in den Angeboten gemachten Angaben zu gewährleisten.

    ò neu

    KAPITEL III

    STÄRKUNG UND SCHUTZ DER VERBRAUCHER

    ê 2009/72/EG (angepasst)

    Artikel 10Absatz 3
    ÖGrundlegende vertragliche RechteÕ

    1.4. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Kunden das Recht haben, von einem LieferantenAnbieter — sofern dieser zustimmt — mit Strom versorgt zu werden, unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat dieser als LieferantAnbieter zugelassen ist, sofern der LieferantAnbieter die geltenden Regeln im Bereich Handel und Ausgleich einhält. In diesem Zusammenhang ergreifen die Mitgliedstaaten alle notwendigen Maßnahmen, damit durch die Verwaltungsverfahren keine Versorgungsunternehmen diskriminiert werden, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat als LieferantAnbieter zugelassen sind.

    5. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

    (a)in den Fällen, in denen Kunden im Rahmen der Vertragsbedingungen beabsichtigen, den Lieferanten zu wechseln, die betreffenden Betreiber diesen Wechsel innerhalb von drei Wochen vornehmen, und

    (b)die Kunden das Recht haben, sämtliche sie betreffenden Verbrauchsdaten zu erhalten.

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die unter den Buchstaben a und b genannten Rechte allen Kunden ohne Diskriminierung bezüglich der Kosten, des Aufwands und der Dauer gewährt werden. 

    ê 2009/72/EG Anhang I Nummer 1 (angepasst)

    ð neu

    2.Unbeschadet der Verbraucherschutzvorschriften der Ö Union Õ Gemeinschaft, insbesondere der Richtlinien 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz ð Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 50  ï und der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen( 51 ), ð stellen die Mitgliedstaaten ï sichersoll mit den in Artikel 3 genannten Maßnahmen sichergestellt werden, dass die Kunden

    (a)Anspruch auf einen Vertrag mit ihren Anbietern von ElektrizitätsStromdienstleistungen haben, in dem Folgendes festgelegt ist:

    Name und Anschrift des Anbieters,

    erbrachte Leistungen und angebotene Qualitätsstufen sowie Zeitpunkt für den Erstanschluss,

    die Art der angebotenen Wartungsdienste,

    Art und Weise, wie aktuelle Informationen über alle geltenden Tarife und Wartungsentgelte erhältlich sind,

    Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses, die Frage, ob ein kostenfreier Rücktritt vom Vertrag zulässig ist,

    etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität, einschließlich ungenauer und verspäteter Abrechnung,

    Vorgehen zur Einleitung von Streitbeilegungsverfahren gemäß Artikel 26Buchstabe f,

    Bereitstellung eindeutiger Informationen zu den Verbraucherrechten, auch zur Behandlung von Beschwerden und einschließlich aller in diesem Buchstaben genannten Informationen, im Rahmen der Abrechnung sowie auf der Website des Elektrizitätsunternehmens.

    Die Bedingungen müssen gerecht und im Voraus bekannt sein. Diese Informationen sollten in jedem Fall vor Abschluss oder Bestätigung des Vertrags bereitgestellt werden. Auch bei Abschluss des Vertrags durch Vermittler müssen die in diesem Buchstaben genannten Informationen vor Vertragsabschluss bereitgestellt werden;

    (b)rechtzeitig über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und dabei über ihr Rücktrittsrecht Rechtð , den Vertrag aufzulösen, ï unterrichtet werden. Die Dienstleister ð Anbieter ï teilen ihren Kunden direkt und auf transparente und verständliche Weise jede Gebührenerhöhung ð Änderung des Lieferpreises sowie deren Anlass, Voraussetzungen und Umfang ï mit angemessener Frist mit, auf jeden Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode, ð die der Änderung vorausgeht ï die auf die Gebührenerhöhung folgt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es den Kunden freisteht, den Vertrag zu lösen, wenn sie die neuen ðVertragsïbBedingungen oder ð Änderungen des Lieferpreises ï nicht akzeptieren, die ihnen ihr ElektrizitätsStromð anbieter ï dienstleister mitgeteilt hat;

    (c)transparente Informationen über geltende Preise und Tarife sowie über die Standardbedingungen für den Zugang zu ElektrizitätsStromdienstleistungen und deren Inanspruchnahme erhalten;

    (d)über ein breites Spektrum an Zahlungsmodalitäten verfügen können, durch die sie nicht unangemessen benachteiligt werden. Alle Vorauszahlungssysteme sind fair und spiegeln den wahrscheinlichen Verbrauch angemessen wider. Die Unterschiede in den ð Zahlungsgebühren ï Vertragsbedingungen spiegeln die ð entsprechenden ï Kosten ð des Anbieters ï wider, die dem Lieferanten durch die unterschiedlichen Zahlungssysteme entstehen;

    (e)Alle Vorauszahlungssysteme sind ð durch die Vorauszahlungssysteme im Vergleich zum durchschnittlichen Marktpreis nicht übermäßig benachteiligt werden; ï 

    (f) Die ð Angebote mit fairen und transparenten ï allgemeinen Vertragsbedingungen ð erhalten ïmüssen fair und transparent sein. Sie Die ð Vertragsbedingungen ï müssen klar und verständlich abgefasst sein und dürfen keine außervertraglichen Hindernisse enthalten, durch die die Kunden an der Ausübung ihrer Rechte gehindert werden, zum Beispiel eine übermäßige Zahl an Vertragsunterlagen. Die Kunden müssen gegen unfaire oder irreführende Verkaufsmethoden geschützt sein;

    e) den Lieferanten ohne Berechnung von Gebühren wechseln können;

    (g)transparente, einfache und kostengünstige Verfahren zur Behandlung ihrer Beschwerden in Anspruch nehmen können. Insbesondere haben alle Verbraucher Anspruch auf eine gute Qualität der Dienstleistung und die Behandlung ihrer Beschwerden durch ihren Anbieter von Elektrizitätsdienstleistungen. Diese Verfahren zur außergerichtlichen Einigung müssen eine gerechte und zügige Beilegung von Streitfällen, vorzugsweise innerhalb von drei Monaten, ermöglichen und für berechtigte Fälle ein Erstattungs- und/oder Entschädigungssystem vorsehen. Sie sollten, soweit möglich, den in der Empfehlung 98/257/EG der Kommission vom 30. März 1998 betreffend die Grundsätze für Einrichtungen, die für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten zuständig sind (3) , dargelegten Grundsätzen folgen;ð Anspruch auf eine gute Dienstleistungsqualität und die Behandlung ihrer Beschwerden durch ihren Anbieter von Stromdienstleistungen haben. Die Stromdienstleister behandeln Beschwerden auf einfache, gerechte und zügige Weise; ï 

    (h)beim Zugang zur Grundversorgung gemäß den von den Mitgliedstaaten nach Artikel 273 Absatz 3 erlassenen Bestimmungen über ihre Rechte in Bezug auf die Grundversorgung informiert werden;

    über ihre Verbrauchsdaten verfügen können und durch ausdrückliche Zustimmung und gebührenfrei einem beliebigen registrierten Lieferanten Zugang zu ihren Messdaten gewähren können. Die für die Datenverwaltung zuständige Stelle ist verpflichtet, diese Daten an das betreffende Unternehmen weiterzugeben. Die Mitgliedstaaten legen ein Format für die Erfassung der Daten fest sowie ein Verfahren, um Versorgern und Kunden Zugang zu den Daten zu verschaffen. Den Kunden dürfen dafür keine zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden;

    häufig genug in angemessener Form über ihren tatsächlichen Stromverbrauch und ihre Stromkosten informiert werden, um ihren eigenen Stromverbrauch regulieren zu können. Die Angaben werden in einem ausreichenden Zeitrahmen erteilt, der der Kapazität der Messvorrichtungen des Kunden und dem betreffenden Stromprodukt Rechnung trägt. Die Kostenwirksamkeit dieser Maßnahmen wird gebührend berücksichtigt. Den Kunden dürfen dafür keine zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden;

    (i)ð angemessen und rechtzeitig vor dem geplanten Termin einer Stromsperre über Alternativen informiert werden. Bei diesen Alternativen, die den Kunden keine Mehrkosten verursachen sollten, kann es sich um Hilfsangebote zur Vermeidung einer Stromsperre, alternative Zahlungspläne, Schuldnerberatung oder einen Aufschub der Stromsperre handeln; ï

    (j)spätestens sechs Wochen nach einem Wechsel des StromanbietersElektrizitätslieferanten eine Abschlussrechnung erhalten.

    ò neu

    Artikel 11
    Anspruch auf Verträge mit dynamischen Stromtarifen

    1.Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle Endkunden das Recht haben, auf Antrag von ihren Anbietern einen Elektrizitätsvertrag mit dynamischen Stromtarifen zu erhalten.

    2.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Endkunden von den Anbietern umfassend über die Chancen und Risiken solcher Elektrizitätsverträge mit dynamischen Stromtarifen informiert werden.

    3.Die Mitgliedstaaten überwachen durch ihre nationalen Regulierungsbehörden über einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren, sobald solche Verträge verfügbar sind, die wichtigsten damit verbundenen Entwicklungen, darunter das Marktangebot, die Auswirkungen auf die Kosten für die Verbraucher und im Besonderen auf die Preisvolatilität sowie auf die Sensitivität der Verbraucher gegenüber der Höhe des finanziellen Risikos, und erstatten darüber jährlich Bericht.

    Artikel 12
    Recht auf Wechsel des Anbieters und Bestimmungen über Gebühren bei einem Anbieterwechsel

    1.Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Kunden, die den Anbieter wechseln möchten, das Recht haben, den Wechsel unter Einhaltung der Vertragsbedingungen innerhalb von drei Wochen vorzunehmen.

    2.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Kunden keine Gebühren bei einem Anbieterwechsel in Rechnung gestellt werden.

    3.Abweichend von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten beschließen, dass Anbieter den Kunden, die einen befristeten Liefervertrag willentlich vorzeitig kündigen, Kündigungsgebühren berechnen dürfen. Solche Gebühren dürfen nur berechnet werden, wenn den Kunden aus diesen Verträgen ein messbarer Vorteil entsteht. Die Gebühren dürfen nicht höher sein als der dem Anbieter infolge der Vertragskündigung unmittelbar entstehende wirtschaftliche Verlust, einschließlich der Kosten etwaiger gebündelter Investitionen oder Dienstleistungen, die dem Endkunden im Rahmen des Vertrags bereits erbracht wurden.

    4.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Recht auf Wechsel des Anbieters allen Kunden ohne Diskriminierung bezüglich der Kosten, des Aufwands und der Dauer gewährt wird.

    Artikel 13
    Vertrag mit einem Aggregator 

    1.Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Endkunden, die einen Vertrag mit einem Aggregator schließen möchten, dies ohne die Zustimmung ihres Anbieters tun können.

    2.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Endkunden, die den Vertrag mit einem Aggregator kündigen möchten, das Recht haben, die Kündigung unter Einhaltung der Vertragsbedingungen innerhalb von drei Wochen vorzunehmen.

    3.Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Endkunden bei vorzeitiger Kündigung eines befristeten Liefervertrags mit einem Aggregator keine Kündigungsgebühren berechnet werden, die höher sind als der dem Aggregator infolge der Vertragskündigung unmittelbar entstehende wirtschaftliche Verlust, einschließlich der Kosten etwaiger gebündelter Investitionen oder Dienstleistungen, die dem Endkunden im Rahmen des Vertrags bereits erbracht wurden.

    4.Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle Endkunden das Recht haben, mindestens einmal jährlich sämtliche sie betreffenden Laststeuerungsdaten oder Daten über den gelieferten und verkauften Strom zu erhalten.

    5.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 genannten Rechte allen Endkunden ohne Diskriminierung bezüglich der Kosten, des Aufwands und der Dauer gewährt werden.

    Artikel 14
    Vergleichsinstrumente

    1.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kunden unentgeltlich Zugang zu mindestens einem Instrument für den Vergleich von Angeboten verschiedener Anbieter erhalten, das den Zertifizierungskriterien in Anhang I entspricht. Die Vergleichsinstrumente können von einer beliebigen Einrichtung, insbesondere von privaten Unternehmen und öffentlichen Verwaltungen oder Stellen, betrieben werden. Die Kunden sollten über die Verfügbarkeit dieser Instrumente unterrichtet werden.

    2.Die Mitgliedstaaten benennen eine unabhängige zuständige Behörde, die für die Zertifizierung der Vergleichsinstrumente verantwortlich ist und sicherstellt, dass zertifizierte Vergleichsinstrumente die in Anhang I aufgeführten Kriterien fortlaufend erfüllen.

    3.Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die in Absatz 1 genannten Vergleichsinstrumente Vergleichsfaktoren in Bezug auf die Art der von den Anbietern gebotenen Dienstleistungen enthalten.

    4.Für jedes Instrument, das die Angebote verschiedener Anbieter miteinander vergleicht, kann auf freiwilliger und nichtdiskriminierender Basis eine Zertifizierung im Sinne dieses Artikels beantragt werden.

    Artikel 15
    Aktive Kunden

    1.Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Endkunden

    (a)das Recht haben, Strom zu erzeugen, zu speichern und zu verbrauchen und selbst erzeugten Strom entweder einzeln oder durch Aggregierung auf allen organisierten Märkten zu verkaufen, ohne durch unverhältnismäßig aufwändige Verfahren und nicht kostenorientierte Entgelte belastet zu werden;

    (b)kostenorientierten, transparenten und nichtdiskriminierenden Netzentgelten unterliegen, bei denen der in das Verteilernetz eingespeiste Strom und der aus dem Verteilernetz bezogene Strom gemäß Artikel 59 Absatz 8 getrennt ausgewiesen werden.

    2.Die für die Tätigkeiten aktiver Kunden erforderliche Energieanlage kann hinsichtlich Einrichtung und Betrieb, einschließlich Messung und Wartung, durch einen Dritten betreut werden.

    Artikel 16
    Lokale Energiegemeinschaften

    1.Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass lokale Energiegemeinschaften

    (a)das Recht haben, gemeinschaftliche Netze zu besitzen, einzurichten oder zu mieten und autonom zu verwalten;

    (b)entweder direkt oder über Aggregatoren oder Anbieter nichtdiskriminierenden Zugang zu allen organisierten Märkten erhalten;

    (c)in Bezug auf ihre Tätigkeiten, Rechte und Pflichten als Endkunden, Erzeuger, Verteilernetzbetreiber oder Aggregatoren ohne Diskriminierung behandelt werden;

    (d)fairen, verhältnismäßigen und transparenten Verfahren und kostenorientierten Entgelten unterliegen.

    2.Die Mitgliedstaaten bieten einen für lokale Energiegemeinschaften günstigen Regulierungsrahmen, der gewährleistet, dass

    (a)die Teilnahme an lokalen Energiegemeinschaften freiwillig ist;

    (b)Anteilseigner oder Mitglieder lokaler Energiegemeinschaften ihre Rechte als Haushaltskunden oder aktive Kunden nicht verlieren;

    (c)Anteilseigner oder Mitglieder lokaler Energiegemeinschaften diese wieder verlassen dürfen; in solchen Fällen findet Artikel 12 Anwendung;

    (d)Artikel 8 Absatz 3 für die Erzeugungskapazität lokaler Energiegemeinschaften gilt, sofern diese Kapazität als kleine dezentrale oder an das Verteilernetz angeschlossene Erzeugungsanlage angesehen werden kann;

    (e)die Bestimmungen des Kapitels IV für lokale Energiegemeinschaften gelten, die die Tätigkeiten eines Verteilernetzbetreibers ausüben;

    (f)lokale Energiegemeinschaften mit dem Verteilernetzbetreiber, an dessen Netz sie angeschlossen sind, gegebenenfalls Vereinbarungen über den Betrieb ihres Netzes schließen können;

    (g)Netznutzern, die nicht Anteilseigner oder Mitglieder der lokalen Energiegemeinschaft sind, die an das von einer lokalen Energiegemeinschaft betriebene Verteilernetz angeschlossen ist, faire und kostenorientierte Netzentgelte berechnet werden. Kann zwischen den Netznutzern und den lokalen Energiegemeinschaften keine Einigung über die Netzentgelte erzielt werden, so können beide Parteien die Regulierungsbehörde auffordern, die Höhe der Netzentgelte in einer entsprechenden Entscheidung festzulegen;

    (h)lokalen Energiegemeinschaften gegebenenfalls an den Anschlusspunkten des gemeinschaftlichen Netzes an das Verteilernetz außerhalb der Energiegemeinschaft angemessene Netzentgelte berechnet werden. In den Netzentgelten werden der in das Verteilernetz eingespeiste Strom und der aus dem Verteilernetz außerhalb der lokalen Energiegemeinschaft bezogene Strom im Einklang mit Artikel 59 Absatz 8 getrennt ausgewiesen.

    Artikel 17
    Laststeuerung

    1.Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden den Endkunden, auch denjenigen, die über Aggregatoren eine Laststeuerung bereitstellen, Anreize bieten, zusammen mit Erzeugern an allen organisierten Märkten ohne Diskriminierung teilzunehmen.

    2.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber bei der Erbringung von Hilfsdiensten Lastmanager, einschließlich unabhängiger Aggregatoren, auf der Grundlage ihrer technischen Fähigkeiten diskriminierungsfrei behandeln.

    3.Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihr Regulierungsrahmen die Teilnahme von Aggregatoren am Endkundenmarkt begünstigt und mindestens die folgenden Elemente enthält:

    (a)das Recht jedes Aggregators, ohne Zustimmung der anderen Marktteilnehmer auf den Markt zu gelangen;

    (b)transparente Regeln, in denen die Aufgaben und Zuständigkeiten aller Marktteilnehmer klar festgelegt sind;

    (c)transparente Regeln und Verfahren für den Datenaustausch zwischen den Marktteilnehmern, die einen leichten Zugang zu Daten unter einheitlichen und nichtdiskriminierenden Bedingungen und zugleich den umfassenden Schutz geschäftlicher Daten gewährleisten;

    (d)die Bedingung, dass Aggregatoren nicht verpflichtet sind, Ausgleichszahlungen an Anbieter oder Erzeuger zu leisten;

    (e)einen Mechanismus für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Marktteilnehmern.

    4.Um zu gewährleisten, dass die Ausgleichskosten und die durch Aggregatoren entstehenden Vorteile gerecht auf die Marktteilnehmer verteilt werden, können die Mitgliedstaaten ausnahmsweise die Leistung von Ausgleichszahlungen zwischen Aggregatoren und Bilanzkreisverantwortlichen genehmigen. Solche Ausgleichszahlungen sind auf Situationen zu beschränken, in denen ein Marktteilnehmer Ungleichgewichte bei einem anderen Marktteilnehmer verursacht, die zu einer finanziellen Belastung führen.

    Außergewöhnliche Ausgleichszahlungen bedürfen der Genehmigung durch die nationalen Regulierungsbehörden und werden von der Agentur überwacht.

    5.Die Mitgliedstaaten gewährleisten in allen organisierten Märkten den Zugang zur Laststeuerung und fördern die Teilnahme daran, auch über unabhängige Aggregatoren. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden oder, falls in ihren nationalen Rechtssystemen so vorgesehen, die Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber in enger Zusammenarbeit mit den Laststeuerungs-Dienstleistern und Endkunden auf der Grundlage der technischen Anforderungen dieser Märkte und der Laststeuerungsmöglichkeiten technische Spezifikationen für die Teilnahme an diesen Märkten festlegen. In diesen Spezifikationen wird auch die Teilnahme von Aggregatoren berücksichtigt.

    Artikel 18
    Abrechnung und Abrechnungsinformationen

    1.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abrechnungen den Mindestanforderungen an die Erstellung von Abrechnungen und die darin enthaltenen Informationen gemäß Anhang II genügen. Die in den Abrechnungen enthaltenen Informationen müssen korrekt, klar und prägnant sein und in einer Weise dargestellt werden, die den Verbrauchern einen Vergleich erleichtert. 

    2.Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Endkunden alle Stromverbrauchsabrechnungen und diesbezüglichen Informationen kostenfrei erhalten und die Abrechnungen klar, präzise und leicht verständlich sind.

    3.Die Abrechnungen werden auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs mindestens einmal jährlich erstellt. Abrechnungsinformationen werden auf Verlangen oder wenn die Endkunden sich für die Zustellung der Abrechnung auf elektronischem Wege entschieden haben, mindestens vierteljährlich und ansonsten halbjährlich zur Verfügung gestellt.

       Dieser Verpflichtung kann durch ein System der regelmäßigen Selbstablesung nachgekommen werden, bei dem die Endkunden ihre Zählerwerte dem Anbieter mitteilen. Nur wenn der Endkunde für einen bestimmten Abrechnungszeitraum keine Zählerablesewerte mitgeteilt hat, kann die Abrechnung auf der Grundlage einer Verbrauchsschätzung oder eines Pauschaltarifs erfolgen.

    4.Verfügen die Endkunden über Zähler, die eine Fernablesung durch den Betreiber ermöglichen, so werden mindestens einmal monatlich genaue Abrechnungsinformationen auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs zur Verfügung gestellt.

    5.Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass auf Verlangen des Endkunden Informationen über die Stromabrechnungen und die Verbrauchshistorie gemäß Anhang II Nummer 3 – soweit verfügbar – einem vom Endkunden benannten Anbieter oder Dienstleister zur Verfügung gestellt werden.

    6.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es den Endkunden möglich ist, Abrechnungsinformationen und Abrechnungen in elektronischer Form zu erhalten und dass sie auf Verlangen eine klare und verständliche Erläuterung erhalten, wie ihre Abrechnung zustande gekommen ist, insbesondere dann, wenn nicht auf den tatsächlichen Verbrauch bezogen abgerechnet wird.

    7.Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass auf Verlangen des Endkunden die in den betreffenden Abrechnungen enthaltenen Informationen nicht als Zahlungsaufforderungen anzusehen sind. In diesen Fällen sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Anbieter flexible Regelungen für die zu leistenden Zahlungen anbieten.

    8.Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass den Endkunden auf Verlangen Informationen und Schätzungen in Bezug auf die Stromkosten rechtzeitig und in leicht verständlicher Form zur Verfügung gestellt werden.

    ê 2009/72/EG Artikel 3 Absatz 10 (angepasst)

    10. Die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen zur Erreichung der Ziele des sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalts sowie des Umweltschutzes, wozu gegebenenfalls auch Energieeffizienz-/Nachfragesteuerungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Bekämpfung von Klimaveränderungen und Maßnahmen für Versorgungssicherheit gehören. Diese Maßnahmen können insbesondere die Schaffung geeigneter wirtschaftlicher Anreize für den Aufbau und den Erhalt der erforderlichen Netzinfrastruktur einschließlich der Verbindungsleitungskapazitäten gegebenenfalls unter Einsatz aller auf einzelstaatlicher Ebene oder auf Gemeinschaftsebene vorhandenen Instrumente umfassen.

    ê 2009/72/EG (angepasst)

    ð neu

    Artikel 319
     Ö Intelligente Verbrauchsmesssysteme Õ  

    (1)11 Um die Energieeffizienz zu fördern ð und die Rolle der Kunden zu stärken ï , empfehlen die Mitgliedstaaten oder, wenn dies von einem Mitgliedstaat vorgesehen ist, die Regulierungsbehörden nachdrücklich, dass die Elektrizitätsunternehmen ð und die Aggregatoren ï den Stromverbrauch optimieren, unter anderem indem sie beispielsweise Energiemanagementdienstleistungen anbieten, neuartige Preismodelle entwickeln oder gegebenenfalls ð interoperable ï intelligente Messsysteme oder intelligente Netze einführen.

    ò neu

    (2)Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass in ihren Hoheitsgebieten intelligente Messsysteme eingeführt werden, durch die die aktive Beteiligung der Kunden am Elektrizitätsmarkt unterstützt wird. Eine solche Einführung kann einer Kosten-Nutzen-Analyse unterzogen werden, die nach den in Anhang III genannten Grundsätzen erfolgt.

    (3)Die Mitgliedstaaten, die sich für die Einführung entscheiden, erlassen und veröffentlichen die funktionalen und technischen Mindestanforderungen an intelligente Messsysteme, die im Einklang mit den in Artikel 20 und in Anhang III genannten Bestimmungen in ihren Hoheitsgebieten eingesetzt werden sollen. Die Mitgliedstaaten sorgen für die Interoperabilität dieser intelligenten Messsysteme sowie für ihre Vernetzung mit Energiemanagementsystemen für Verbraucher. In diesem Zusammenhang tragen die Mitgliedstaaten der Anwendung der verfügbaren einschlägigen Normen, einschließlich derer, die die Interoperabilität ermöglichen, bewährter Verfahren sowie der Bedeutung, die dem Ausbau des Elektrizitätsbinnenmarkts zukommt, gebührend Rechnung.

    (4)Die Mitgliedstaaten, die sich für die Einführung intelligenter Messsysteme entscheiden, stellen sicher, dass die Endkunden in transparenter und nichtdiskriminierender Weise an den mit der Einführung verbundenen Kosten beteiligt werden. Die Mitgliedstaaten überwachen regelmäßig diese Einführung in ihren Hoheitsgebieten, um die Entwicklung der Kosten und Nutzen über die gesamte Wertschöpfungskette, einschließlich der Nettovorteile für die Verbraucher, zu verfolgen.

    (5)Wird die Einführung intelligenter Messsysteme im Rahmen der in Absatz 2 genannten Kosten-Nutzen-Analyse negativ beurteilt, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Analyse in regelmäßigen Abständen überarbeitet wird, um Änderungen der zugrunde liegenden Annahmen und der technologischen und marktwirtschaftlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Die Mitgliedstaaten teilen den zuständigen Kommissionsdienststellen die Ergebnisse ihrer aktualisierten wirtschaftlichen Analyse mit, sobald diese vorliegt.

    ò neu

    Artikel 20
    Funktionen intelligenter Verbrauchsmesssysteme

    Werden intelligente Messsysteme im Rahmen der in Artikel 19 Absatz 2 genannten Kosten-Nutzen-Analyse positiv bewertet oder systematisch eingeführt, so wenden die Mitgliedstaaten bei deren Einführung europäische Normen, die Bestimmungen des Anhangs III und die folgenden Grundsätze an:

    (a)die Messsysteme messen den tatsächlichen Energieverbrauch genau und bieten den Endkunden Informationen über die tatsächlichen Nutzungszeiten. Diese Informationen werden den Endkunden leicht zugänglich und gut sichtbar ohne Zusatzkosten und echtzeitnah bereitgestellt, um automatisierte Energieeffizienzprogramme, die Laststeuerung und andere Dienste zu unterstützen;

    (b)die Sicherheit der intelligenten Messsysteme und der Datenkommunikation wird im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Sicherheit unter gebührender Berücksichtigung der besten verfügbaren Techniken für die Sicherstellung eines Höchstmaßes an Cybersicherheit gewährleistet;

    (c)der Schutz der Privatsphäre und der Datenschutz der Endkunden wird im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre sichergestellt; 

    (d)die Betreiber von Messsystemen gewährleisten, dass der oder die Zähler aktiver Kunden, die selbst Strom erzeugen, den vom Standort des aktiven Kunden in das Netz eingespeisten Strom berücksichtigen;

    (e)falls die Endkunden dies wünschen, sollten ihnen oder in ihrem Auftrag handelnden Dritten Messdaten über ihre Stromeinspeisung und Stromabnahme über eine lokale standardisierte Kommunikationsschnittstelle und/oder über Fernzugriff in einem leicht verständlichen Format zur Verfügung gestellt werden, das den Vorgaben in Artikel 24 entspricht und es ihnen ermöglicht, Angebote unter gleichen Voraussetzungen zu vergleichen; 

    (f)die Endkunden werden zum Zeitpunkt der Installation intelligenter Zähler angemessen beraten und informiert, insbesondere über das volle Potenzial dieser Zähler im Hinblick auf die Handhabung der Zählerablesung und die Überwachung des Energieverbrauchs sowie über die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften der Union;

    (g)intelligente Messsysteme ermöglichen, dass Messung und Abrechnung bei den Endkunden mit einer Zeitauflösung vorgenommen werden können, die dem auf dem nationalen Markt geltenden Abrechnungszeitraum für Abweichungen entspricht.

    ò neu

    Artikel 21
    Anspruch auf einen intelligenten Zähler

    (1)Werden intelligente Messsysteme im Rahmen der in Artikel 19 Absatz 2 genannten Kosten-Nutzen-Analyse negativ bewertet und nicht systematisch eingeführt, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass jeder Endkunde Anspruch auf die Installation eines intelligenten Zählers beziehungsweise – auf Antrag und zu fairen und angemessenen Bedingungen – Anspruch auf Aufrüstung eines intelligenten Zählers hat, der den folgenden Anforderungen entspricht:

    (a)er ist, sofern technisch machbar, mit den in Artikel 20 genannten Funktionen ausgestattet oder verfügt über bestimmte Mindestfunktionen, die von den Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene und im Einklang mit den Bestimmungen des Anhangs III festzulegen und zu veröffentlichen sind;

    (b)er ist interoperabel und in der Lage, die gewünschte Vernetzung der Messinfrastruktur mit Energiemanagementsystemen für Verbraucher echtzeitnah herzustellen.

    (2)Beantragt ein Kunde gemäß Absatz 1 einen intelligenten Zähler, muss der Mitgliedstaat bzw. die vom Mitgliedstaat benannte zuständige Behörde

    (a)sicherstellen, dass das Angebot an den Endkunden, der die Installation eines intelligenten Zählers beantragt, explizite Hinweise und klare Beschreibungen zu folgenden Aspekten enthält:

    (i)    Funktionen und Interoperabilität, die vom intelligenten Zähler unterstützt werden können, und nutzbare Dienste sowie Vorteile, die durch das Vorhandensein des intelligenten Zählers zum gegenwärtigen Zeitpunkt realistischerweise erzielt werden können;

    (ii)    alle damit verbundenen und vom Endkunden zu tragenden Kosten;

    (b)sicherstellen, dass der Zähler innerhalb eines vertretbaren Zeitraums und spätestens drei Monate nach Antrag des Kunden installiert wird;

    (c)die damit verbundenen Kosten regelmäßig – mindestens alle zwei Jahre – überprüfen und öffentlich zugänglich machen und die von technischen Entwicklungen und möglichen Aufrüstungen der Messsysteme abhängige Kostenentwicklung verfolgen.

    Artikel 22
    Konventionelle Verbrauchsmessung 

    (1)Besitzen Endkunden keine intelligenten Zähler, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass den Kunden einzelne konventionelle Zähler zur Verfügung gestellt werden, die ihren tatsächlichen Verbrauch genau messen.

    (2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Endkunden ohne Weiteres in der Lage sind, ihre konventionellen Zähler entweder direkt oder indirekt über eine Online-Schnittstelle oder eine andere geeignete Schnittstelle abzulesen.

    Artikel 23
    Datenverwaltung

    (1)Bei der Aufstellung der Regeln für die Verwaltung und den Austausch von Daten gibt der Mitgliedstaat bzw. die vom Mitgliedstaat benannte zuständige Behörde die berechtigten Parteien an, die mit ausdrücklicher Zustimmung des Endkunden gemäß Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 52 Zugang zu seinen Daten erhalten können. Für die Zwecke dieser Richtlinie umfassen diese Daten Mess- und Verbrauchsdaten sowie die für einen Anbieterwechsel erforderlichen Daten. Zu den berechtigten Parteien gehören mindestens Kunden, Anbieter, Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber, Aggregatoren, Energiedienstleistungsunternehmen, Aggregatoren und andere Parteien, die den Kunden Energie oder andere Dienstleistungen bereitstellen.

    (2)Die Mitgliedstaaten organisieren die Datenverwaltung mit Blick auf einen effizienten Datenzugang und -austausch. Unabhängig von dem in den einzelnen Mitgliedstaaten angewandten Datenverwaltungsmodell gewährt die für die Datenverwaltung zuständige Stelle bzw. gewähren die dafür zuständigen Stellen den berechtigten Parteien nach ausdrücklicher Zustimmung des Endkunden Zugang zu seinen Daten. Die angeforderten Daten sollten den berechtigten Parteien auf nichtdiskriminierende Weise und gleichzeitig zur Verfügung gestellt werden. Der Zugang zu den Daten muss einfach sein, und die einschlägigen Verfahren sind öffentlich zugänglich zu machen.

    (3)Die Mitgliedstaaten bzw. die von ihnen benannten zuständigen Behörden genehmigen und zertifizieren die für die Datenverwaltung zuständigen Stellen, um zu gewährleisten, dass sie den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen. Unbeschadet der Aufgaben des Datenschutzbeauftragten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 können die Mitgliedstaaten beschließen, von den für die Datenverwaltung zuständigen Stellen die Ernennung eines Gleichbehandlungsbeauftragten zu verlangen, der die Durchführung der von den einschlägigen Parteien zur Sicherstellung eines diskriminierungsfreien Zugangs zu Daten ergriffenen Maßnahmen und die Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie überwacht. Den gemäß Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe d benannten Gleichbehandlungsbeauftragten oder -stellen kann auferlegt werden, die Verpflichtungen dieses Absatzes zu erfüllen.

    (4)Den Endkunden dürfen für den Zugang zu ihren Daten keine zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden. Die Mitgliedstaaten sind für die Festlegung der entsprechenden Kosten des Datenzugangs der berechtigten Parteien zuständig. Für regulierte Unternehmen, die Datendienstleistungen erbringen, ergeben sich daraus keine Vorteile.

    Artikel 24
    Datenformat

    (1)Die Mitgliedstaaten legen ein gemeinsames Datenformat und ein transparentes Verfahren für die berechtigten Parteien fest, die Zugang zu den in Artikel 23 Absatz 1 genannten Daten erhalten sollen, um den Wettbewerb auf dem Endkundenmarkt zu fördern und übermäßige Verwaltungskosten für die berechtigten Parteien zu vermeiden.

    (2)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten, die gemäß dem in Artikel 68 genannten Beratungsverfahren erlassen wurden, ein gemeinsames europäisches Datenformat sowie nichtdiskriminierende und transparente Verfahren für den Zugang zu den in Artikel 23 Absatz 1 genannten Daten fest, wodurch nationale Datenformate und von den Mitgliedstaaten im Einklang mit Absatz 1 festgelegte Verfahren ersetzt werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Marktteilnehmer ein gemeinsames europäisches Datenformat verwenden.

    ê 2009/72/EG (angepasst)

    Artikel 3 25 
    Ö Zentrale Anlaufstellen Õ 

    (12) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zentrale Anlaufstellen eingerichtet werden, über die die Ö Kunden Õ Verbraucher alle notwendigen Informationen über ihre Rechte, das geltende Recht und Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, erhalten. Diese Anlaufstellen können in allgemeinen Verbraucherinformationsstellen angesiedelt sein.

    ê 2009/72/EG (angepasst)

    (16) Die Kommission erstellt in Absprache mit den relevanten Interessenträgern, einschließlich der Mitgliedstaaten, nationalen Regulierungsbehörden, Verbraucherorganisationen, Elektrizitätsunternehmen und, ausgehend von den bisher erzielten Fortschritten, Sozialpartnern, eine verständliche und kurz gefasste Checkliste der Energieverbraucher mit praktischen Informationen in Bezug auf die Rechte der Energieverbraucher. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Stromversorger oder Verteilernetzbetreiber in Zusammenarbeit mit der Regulierungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen treffen, um den Verbrauchern eine Kopie der Checkliste zur Verfügung zu stellen, und gewährleisten, dass diese öffentlich zugänglich ist. 

    ê 2009/72/EG (angepasst)

    ð neu

    Artikel 3 26

    Ö Recht auf außergerichtliche Streitbeilegung Õ

    (13)     Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ein unabhängiger Mechanismus, beispielsweise ein unabhängiger Beauftragter für Energie oder eine Verbraucherschutzeinrichtung, geschaffen wird, um sicherzustellen, dass Beschwerden effizient behandelt und gütliche Einigungen herbeigeführt werden.  ð die Kunden Zugang zu einfachen, fairen, transparenten, unabhängigen, wirksamen und effizienten Mechanismen für eine außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten haben, die sich aus den in dieser Richtlinie festgelegten Rechten und Pflichten ergeben. Handelt es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher im Sinne der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 53 müssen solche außergerichtlichen Mechanismen den in der Richtlinie 2013/11/EU festgelegten Qualitätsanforderungen entsprechen und für berechtigte Fälle ein Erstattungs- und/oder Entschädigungssystem vorsehen ï .

    ê 2009/72/EG (angepasst)

    Artikel 3 27
    Ö Grundversorgung Õ 

    (1)(3) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass alle Haushalts-Kunden Haushaltskunden und, soweit die Mitgliedstaaten dies für angezeigt halten, Kleinunternehmen, nämlich Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Mio. EUR haben, in ihrem Hoheitsgebiet über eine Grundversorgung verfügen, also das Recht auf Versorgung mit Elektrizität einer bestimmten Qualität zu Ö wettbewerbsfähigen Õ angemessenen, leicht und eindeutig vergleichbaren und transparenten und nichtdiskriminierenden Preisen haben. Zur Gewährleistung der Bereitstellung der Grundversorgung können die Mitgliedstaaten einen Versorger Anbieter letzter Instanz benennen. Die Mitgliedstaaten erlegen Verteilerunternehmen die Verpflichtung auf, Kunden nach Modalitäten, Bedingungen und Tarifen an ihr Netz anzuschließen, die nach dem Verfahren des Artikels 59 Absatz 6 Artikels 37 Absatz 6 festgelegt worden sind.  Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, die Marktstellung der privaten sowie der kleinen und mittleren Verbraucher zu stärken, indem sie die Möglichkeiten des freiwilligen Zusammenschlusses zur Vertretung dieser Verbrauchergruppe fördern.

    (2)Unterabsatz Absatz 1 wird in transparenter und nichtdiskriminierender Weise umgesetzt, wobei die Öffnung des Marktes Ö freie Wahl des Anbieters Õ gemäß Artikel 33 4 nicht behindert werden darf.

    ê 2009/72/EG (angepasst)

    Artikel 3 28  Ö Schutzbedürftige Kunden Õ

    (1)(7) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen zum Schutz der Endkunden Kunden und tragen insbesondere dafür Sorge, dass für schutzbedürftige Kunden ein angemessener Schutz besteht. In diesem Zusammenhang definiert jeder Mitgliedstaat das Konzept des „schutzbedürftigen Kunden“, das sich auf Energiearmut sowie unter anderem auf das Verbot beziehen kann, solche Kunden in schwierigen Zeiten von der Energieversorgung auszuschließen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechte und Verpflichtungen im Zusammenhang mit schutzbedürftigen Kunden eingehalten werden. Insbesondere treffen sie Vorkehrungen, um Endkunden in abgelegenen Gebieten zu schützen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten einen hohen Verbraucherschutz, insbesondere in Bezug auf die Transparenz der Vertragsbedingungen, allgemeine Informationen und Streitbeilegungsverfahren. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zugelassene Kunden tatsächlich leicht zu einem neuen Lieferanten wechseln können. Zumindest im Fall der Haushalts-Kunden schließen solche Maßnahmen die in Anhang I aufgeführten Maßnahmen ein.

    (2)(8) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, beispielsweise im Zusammenhang mit der Ausarbeitung nationaler energiepolitischer Aktionspläne oder mit Leistungen im Rahmen der sozialen Sicherungssysteme, um die notwendige Stromversorgung für schutzbedürftige Kunden zu gewährleisten oder Zuschüsse für Verbesserungen der Energieeffizienz zu gewähren sowie Energiearmut, sofern sie erkannt wurde, zu bekämpfen, auch im breiteren Kontext der Armut. Die Maßnahmen dürfen die in Artikel 4 33 geforderte Öffnung des Marktes oder das Funktionieren des Marktes nicht beeinträchtigen, und die Kommission ist erforderlichenfalls gemäß Artikel 9 Absatz 4Absatz 15 dieses Artikels von ihnen in Kenntnis zu setzen. Diese Mitteilung kann auch Maßnahmen innerhalb des allgemeinen Systems der sozialen Sicherheit enthalten.

    ò neu

    Artikel 29
    Energiearmut

    Die Mitgliedstaaten legen eine Reihe von Kriterien für die Erfassung der Energiearmut fest. Die Mitgliedstaaten überwachen fortlaufend die Zahl der von Energiearmut betroffenen Haushalte und berichten der Kommission alle zwei Jahre im Rahmen ihrer integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte gemäß Artikel 21 der [Governance-Verordnung gemäß COM(2016) 759] über die Entwicklung der Energiearmut und die zu ihrer Vermeidung getroffenen Maßnahmen.

    ê 2009/72/EG (angepasst)

    ð neu

    Artikel 4
    Beobachtung der Versorgungssicherheit

    Die Mitgliedstaaten sorgen für eine Beobachtung der Versorgungssicherheit. Soweit die Mitgliedstaaten es für angebracht halten, können sie diese Aufgabe den in Artikel 35 genannten Regulierungsbehörden übertragen. Diese Beobachtung betrifft insbesondere das Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage auf dem heimischen Markt, die erwartete Nachfrageentwicklung, die in der Planung und im Bau befindlichen zusätzlichen Kapazitäten, die Qualität und den Umfang der Netzwartung sowie Maßnahmen zur Bedienung von Nachfragespitzen und zur Bewältigung von Ausfällen eines oder mehrerer Versorger. Die zuständigen Behörden veröffentlichen alle zwei Jahre bis 31. Juli einen Bericht über die bei der Beobachtung dieser Aspekte gewonnenen Erkenntnisse und etwaige getroffene oder geplante diesbezügliche Maßnahmen und übermitteln ihn unverzüglich der Kommission.

    Artikel 5
    Technische Vorschriften

     Die Mitgliedstaaten oder, wenn die Mitgliedstaaten dies vorsehen, die Regulierungsbehörden gewährleisten, dass Kriterien für die technische Betriebssicherheit festgelegt und für den Netzanschluss von Erzeugungsanlagen, Verteilernetzen, Anlagen direkt angeschlossener Kunden, Verbindungsleitungen und Direktleitungen technische Vorschriften mit Mindestanforderungen an die Auslegung und den Betrieb ausgearbeitet und veröffentlicht werden. Diese technischen Vorschriften müssen die Interoperabilität der Netze sicherstellen sowie objektiv und nichtdiskriminierend sein. Die Agentur kann gegebenenfalls geeignete Empfehlungen abgeben, wie diese Vorschriften kompatibel gestaltet werden können. Diese Vorschriften werden der Kommission gemäß Artikel 8 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für Dienste der Informationsgesellschaft  (16) mitgeteilt. 

    Artikel 6
    Förderung der regionalen Zusammenarbeit

    (1)Die Mitgliedstaaten sowie die Regulierungsbehörden arbeiten zusammen, um als ersten Schritt hin zum einem vollständig liberalisierten Binnenmarkt ihre nationalen Märkte auf einer oder mehreren regionalen Ebenen zu integrieren. Die Mitgliedstaaten oder, wenn von dem Mitgliedstaat vorgesehen, die Regulierungsbehörden fördern und vereinfachen insbesondere die Zusammenarbeit der Übertragungsnetzbetreiber auf regionaler Ebene, auch in grenzüberschreitenden Angelegenheiten, um einen Wettbewerbsbinnenmarkt für Elektrizität zu schaffen, fördern die Kohärenz ihrer Rechtsvorschriften, des Regulierungsrahmens und des technischen Rahmens und ermöglichen die Einbindung der isolierten Netze, zu denen die in der Gemeinschaft nach wie vor bestehenden „Strominseln“ gehören. Die geografischen Gebiete, auf die sich diese regionale Zusammenarbeit erstreckt, umfassen die gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 festgelegten geografischen Gebiete. Die Zusammenarbeit kann sich zusätzlich auf andere geografische Gebiete erstrecken.

    (2)Die Agentur arbeitet mit nationalen Regulierungsbehörden und Übertragungsnetzbetreibern zusammen, um die Kompatibilität der regional geltenden Regulierungsrahmen und damit die Schaffung eines Wettbewerbsbinnenmarkts für Elektrizität zu gewährleisten. Ist die Agentur der Auffassung, dass verbindliche Regeln für eine derartige Zusammenarbeit erforderlich sind, spricht sie geeignete Empfehlungen aus.

    (3)Die Mitgliedstaaten sorgen im Zuge der Umsetzung dieser Richtlinie dafür, dass die Übertragungsnetzbetreiber für Zwecke der Kapazitätsvergabe und der Überprüfung der Netzsicherheit auf regionaler Ebene über ein oder mehrere integrierte Systeme verfügen, die sich auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten erstrecken.

    (4)Wirkt ein vertikal integrierter Übertragungsnetzbetreiber an einem zur Umsetzung dieser Zusammenarbeit geschaffenen gemeinsamen Unternehmen mit, so stellt dieses gemeinsame Unternehmen ein Gleichbehandlungsprogramm auf und führt es durch: darin sind die Maßnahmen aufgeführt, mit denen sichergestellt wird, dass diskriminierende und wettbewerbswidrige Verhaltensweisen ausgeschlossen werden. In diesem Gleichbehandlungsprogramm ist festgelegt, welche besonderen Pflichten die Mitarbeiter im Hinblick auf die Erreichung des Ziels der Vermeidung diskriminierenden und wettbewerbswidrigen Verhaltens haben. Das Programm bedarf der Genehmigung durch die Agentur. Die Einhaltung des Programms wird durch die Gleichbehandlungsbeauftragten der vertikal integrierten Übertragungsnetzbetreiber kontrolliert.

    KAPITEL IVVI

    BETRIEB DES VERTEILERNETZES

    Artikel 30 24
    Benennung von Verteilernetzbetreibern

    Die Mitgliedstaaten oder von diesen dazu aufgeforderte Unternehmen, die Eigentümer von Verteilernetzen sind oder die für sie verantwortlich sind, benennen für einen Zeitraum, den die Mitgliedstaaten unter Effizienzerwägungen und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse festlegen, einen oder mehrere Verteilernetzbetreiber. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Verteilernetzbetreiber die Artikel 25, 26 und 27 einhalten.

    Artikel 31 25
    Aufgaben der Verteilernetzbetreiber

    (1)Der Verteilernetzbetreiber trägt die Verantwortung dafür, auf lange Sicht die Fähigkeit des Netzes sicherzustellen, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung von Elektrizität zu befriedigen und in seinem Gebiet unter wirtschaftlichen Bedingungen ein sicheres, zuverlässiges und effizientes Elektrizitätsverteilernetz unter gebührender Beachtung des Umweltschutzes und der Energieeffizienz zu betreiben, zu warten und auszubauen.

    (2)Der Verteilernetzbetreiber unterlässt jegliche Diskriminierung von Netzbenutzern oder Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zum Vorteil der mit ihm verbundenen Unternehmen.

    (3)Der Verteilernetzbetreiber stellt den Netzbenutzern die Informationen bereit, die sie für einen effizienten Netzzugang, einschließlich einer effizienten Nutzung des Netzes, benötigen.

    (4)Ein Mitgliedstaat kann dem Verteilernetzbetreiber zur Auflage machen, dass er ð im Einklang mit Artikel 11 [Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 gemäß COM(2016) 861/2] ï bei der Inanspruchnahme von Erzeugungsanlagen solchen den Vorrang gibt, in denen erneuerbare Energieträger oder Abfälle eingesetzt werden oder die nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung arbeiten.

    (5)Soweit er diese Funktion hat, beschafft sich jeder Verteilernetzbetreiber die Energie, die er zur Deckung von Energieverlusten und Kapazitätsreserven ðnicht frequenzgebundenen Hilfsdiensten ï in seinem Netz verwendet, nach transparenten, nichtdiskriminierenden und marktbasierten orientierten Verfahren. Durch diese Anforderung wird die Nutzung von Elektrizität, die auf der Grundlage von vor dem 1. Januar 2002 geschlossenen Verträgen erworben wurde, nicht berührt. ð Sofern nicht durch eine Kosten-Nutzen-Analyse gerechtfertigt, erfolgt die Vergabe von Aufträgen für nicht frequenzgebundene Hilfsdienste durch einen Verteilernetzbetreiber in transparenter, nichtdiskriminierender und marktbasierter Weise, durch die eine wirksame Beteiligung aller Marktteilnehmer, einschließlich der Teilnehmer aus den Bereichen erneuerbare Energiequellen, Laststeuerung, Energiespeicheranlagen sowie Aggregatoren, gewährleistet wird, insbesondere indem von den Regulierungsbehörden oder den Verteilernetzbetreibern verlangt wird, in enger Zusammenarbeit mit allen Marktteilnehmern die technischen Modalitäten für die Teilnahme an diesen Märkten auf der Grundlage der technischen Anforderungen dieser Märkte und der Fähigkeiten aller Marktteilnehmer festzulegen ï .

    (6) Sofern einem Verteilernetzbetreiber der Ausgleich des Verteilernetzes obliegt, müssen die von ihm zu diesem Zweck festgelegten Regelungen objektiv, transparent und nichtdiskriminierend sein, einschließlich der Regelungen über die von den Netzbenutzern für Energieungleichgewichte zu zahlenden Entgelte. Die Bedingungen für die Erbringung dieser Leistungen durch die Verteilernetzbetreiber einschließlich Regelungen und Tarife werden gemäß einem mit Artikel 37 Absatz 6 zu vereinbarenden Verfahren nichtdiskriminierend und kostenorientiert festgelegt und veröffentlicht.

    (7) Bei der Planung des Verteilernetzausbaus berücksichtigt der Verteilernetzbetreiber Energieeffizienz-/Nachfragesteuerungsmaßnahmen oder dezentrale Erzeugungsanlagen, durch die sich die Notwendigkeit einer Nachrüstung oder eines Kapazitätsersatzes erübrigen könnte.

    ò neu

    Artikel 32
    Aufgaben der Verteilernetzbetreiber bei Flexibilität

    (1)Die Mitgliedstaaten bieten den erforderlichen Regulierungsrahmen, durch den die Verteilernetzbetreiber in die Lage versetzt werden und Anreize erhalten, Dienstleistungsverträge zur Verbesserung der Effizienz bei Betrieb und Ausbau der Verteilernetze, einschließlich des lokalen Engpassmanagements, zu vergeben. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sollten den Verteilernetzbetreibern insbesondere ermöglichen, Dienstleistungsverträge in den Bereichen dezentrale Erzeugung, Speicherung oder Laststeuerung zu vergeben und Maßnahmen zur Energieeffizienz in Betracht zu ziehen, durch die sich die Notwendigkeit einer Nachrüstung oder eines Kapazitätsersatzes erübrigen könnte und die den effizienten und sicheren Betrieb der Verteilernetze unterstützen. Die Verteilernetzbetreiber vergeben diese Dienstleistungsaufträge nach transparenten, nichtdiskriminierenden und marktbasierten Verfahren.

    Die Verteilernetzbetreiber legen für die beschafften Dienstleistungen standardisierte Marktprodukte fest, um eine wirksame Beteiligung aller Marktteilnehmer, einschließlich der Teilnehmer aus den Bereichen erneuerbare Energiequellen, Laststeuerung sowie Aggregatoren, zu gewährleisten. Die Verteilernetzbetreiber tauschen alle erforderlichen Informationen mit den Übertragungsnetzbetreibern aus und stimmen sich mit diesen ab, um eine optimale Nutzung der Ressourcen sicherzustellen, den sicheren und effizienten Betrieb der Netze zu gewährleisten und die Marktentwicklung zu erleichtern. Die Verteilernetzbetreiber sollten für die Inanspruchnahme solcher Dienstleistungen angemessen vergütet werden, um zumindest die damit verbundenen Ausgaben decken zu können, einschließlich der Ausgaben für die erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnologien sowie für die notwendige Informations- und Kommunikationsinfrastruktur.

    (2)Der Ausbau eines Verteilernetzes basiert auf einem transparenten Netzentwicklungsplan, den die Verteilernetzbetreiber der Regulierungsbehörde alle zwei Jahre vorlegen. Der Netzentwicklungsplan enthält die in den nächsten fünf bis zehn Jahren geplanten Investitionen, mit besonderem Augenmerk auf die wesentliche Verteilerinfrastruktur, die erforderlich ist, um neue Erzeugungskapazitäten und neue Lasten, einschließlich Ladepunkte für Elektrofahrzeuge, anzuschließen. Der Netzentwicklungsplan weist zudem aus, wenn die Verteilernetzbetreiber Laststeuerung, Energieeffizienz, Energiespeicheranlagen und andere Ressourcen als Alternative zum Netzausbau nutzen.

       Die Regulierungsbehörde führt mit allen tatsächlichen und potenziellen Netzbenutzern Konsultationen zum Netzentwicklungsplan durch. Sie veröffentlicht das Ergebnis der Konsultationen zu den vorgeschlagenen Investitionen.

       Die Mitgliedstaaten können beschließen, diese Verpflichtung nicht auf integrierte Unternehmen anzuwenden, die weniger als 100 000 angeschlossene Verbraucher oder kleine isolierte Netze beliefern.

    Artikel 33
    Einbindung der Elektromobilität in das Stromnetz

    (1)Die Mitgliedstaaten bieten den erforderlichen Regulierungsrahmen, um den Anschluss öffentlich zugänglicher und privater Ladepunkte an das Verteilernetz zu erleichtern. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verteilernetzbetreiber auf nichtdiskriminierende Weise mit den Unternehmen zusammenarbeiten, die Eigentümer von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge sind, diese errichten, betreiben oder verwalten, auch in Bezug auf den Anschluss an das Netz.

    (2)Die Mitgliedstaaten können Verteilernetzbetreibern gestatten, Eigentümer von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge zu sein, diese zu errichten, zu verwalten oder zu betreiben, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

    (a)andere Parteien haben nach Abschluss eines offenen und transparenten Ausschreibungsverfahrens kein Interesse bekundet, Eigentümer von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge zu sein, diese zu entwickeln, zu verwalten oder zu betreiben;

    (b)die Regulierungsbehörde hat ihre Zustimmung erteilt.

    (3)Die Artikel 35 und 56 gelten für Verteilernetzbetreiber, die an Eigentum, Errichtung, Betrieb oder Verwaltung von Ladepunkten beteiligt sind.

    (4)Die Mitgliedstaaten führen in regelmäßigen Abständen – mindestens alle fünf Jahre – eine öffentliche Konsultation durch, um das mögliche Interesse der Marktteilnehmer an Eigentum, Errichtung, Betrieb oder Verwaltung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge erneut zu prüfen. Deutet die öffentliche Konsultation darauf hin, dass Dritte in der Lage sind, Eigentümer solcher Ladepunkte zu sein, diese zu errichten, zu betreiben oder zu verwalten, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die diesbezüglichen Tätigkeiten der Verteilernetzbetreiber schrittweise eingestellt werden.

    Artikel 34
    Aufgaben der Verteilernetzbetreiber in Bezug auf die Datenverwaltung

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle berechtigten Parteien zu eindeutigen und gleichen Bedingungen einen diskriminierungsfreien Zugang zu Daten haben. In den Mitgliedstaaten, in denen intelligente Messsysteme gemäß Artikel 19 eingeführt wurden und Verteilernetzbetreiber in die Datenverwaltung einbezogen sind, müssen die in Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe d festgelegten Gleichbehandlungsprogramme spezifische Maßnahmen enthalten, um sicherzustellen, dass die berechtigten Parteien gemäß Artikel 23 einen diskriminierungsfreien Zugang zu Daten haben. Unterliegen Verteilernetzbetreiber nicht den Bestimmungen des Artikels 35 Absätze 1, 2 und 3, ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die vertikal integrierten Unternehmen für die Ausführung ihrer Versorgungstätigkeiten keinen privilegierten Zugang zu Daten haben.

    ê 2009/72/EG

    Artikel 35 26
    Entflechtung von Verteilernetzbetreibern

    (1)Gehört der Verteilernetzbetreiber zu einem vertikal integrierten Unternehmen, so muss er zumindest hinsichtlich seiner Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen sein, die nicht mit der Verteilung zusammenhängen. Diese Bestimmungen begründen keine Verpflichtung, eine Trennung in Bezug auf das Eigentum des vertikal integrierten Unternehmens an Vermögenswerten des Verteilernetzes vorzunehmen.

    (2)Gehört der Verteilernetzbetreiber zu einem vertikal integrierten Unternehmen, so muss er zusätzlich zu den Anforderungen des Absatzes 1 hinsichtlich seiner Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen sein, die nicht mit der Verteilung zusammenhängen. Um dies zu erreichen, sind die folgenden Mindestkriterien anzuwenden:

    (a)In einem integrierten Elektrizitätsunternehmen dürfen die für die Leitung des Verteilernetzbetreibers zuständigen Personen nicht betrieblichen Einrichtungen des integrierten Elektrizitätsunternehmens angehören, die direkt oder indirekt für den laufenden Betrieb in den Bereichen Elektrizitätserzeugung, -übertragung und -versorgung zuständig sind.

    (b)Es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, damit die berufsbedingten Interessen der für die Leitung des Verteilernetzbetreibers zuständigen Personen so berücksichtigt werden, dass ihre Handlungsunabhängigkeit gewährleistet ist.

    (c)Der Verteilernetzbetreiber hat in Bezug auf Vermögenswerte, die für den Betrieb, die Wartung oder den Ausbau des Netzes erforderlich sind, tatsächliche Entscheidungsbefugnisse, die er unabhängig von dem integrierten Elektrizitätsunternehmen ausübt. Um diese Aufgaben erfüllen zu können, muss der Verteilernetzbetreiber über die erforderlichen Ressourcen, einschließlich personeller, technischer, materieller und finanzieller Ressourcen, verfügen. Dies sollte geeigneten Koordinierungsmechanismen nicht entgegenstehen, mit denen sichergestellt wird, dass die wirtschaftlichen Befugnisse des Mutterunternehmens und seine Aufsichtsrechte über das Management im Hinblick auf die — gemäß Artikel 3759 Absatz 6 indirekt geregelte — Rentabilität eines Tochterunternehmens geschützt werden. Dies ermöglicht es dem Mutterunternehmen insbesondere, den jährlichen Finanzplan oder ein gleichwertiges Instrument des Verteilernetzbetreibers zu genehmigen und generelle Grenzen für die Verschuldung seines Tochterunternehmens festzulegen. Dies erlaubt es dem Mutterunternehmen nicht, Weisungen bezüglich des laufenden Betriebs oder einzelner Entscheidungen über den Bau oder die Modernisierung von Verteilerleitungen zu erteilen, die über den Rahmen des genehmigten Finanzplans oder eines gleichwertigen Instruments nicht hinausgehen, und

    (d)der Verteilernetzbetreiber stellt ein Gleichbehandlungsprogramm auf, aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen zum Ausschluss diskriminierenden Verhaltens getroffen werden, und gewährleistet die ausreichende Beobachtung der Einhaltung dieses Programms. In dem Programm ist festgelegt, welche besonderen Pflichten die Mitarbeiter im Hinblick auf die Erreichung dieses Ziels haben. Die für die Beobachtung des Gleichbehandlungsprogramms zuständige Person oder Stelle — der Gleichbehandlungsbeauftragte des Verteilernetzbetreibers — legt der in Artikel 3557 Absatz 1 genannten Regulierungsbehörde jährlich einen Bericht über die getroffenen Maßnahmen vor, der veröffentlicht wird. Der Gleichbehandlungsbeauftragte des Verteilernetzbetreibers ist völlig unabhängig und hat Zugang zu allen Informationen, über die der Verteilernetzbetreiber und etwaige verbundene Unternehmen verfügen und die der Gleichbehandlungsbeauftragte benötigt, um seine Aufgabe zu erfüllen.

    (3)Ist der Verteilernetzbetreiber Teil eines vertikal integrierten Unternehmens, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Tätigkeiten des Verteilernetzbetreibers von den Regulierungsbehörden oder sonstigen zuständigen Stellen beobachtet werden, so dass er diesen Umstand nicht zur Verzerrung des Wettbewerbs nutzen kann. Insbesondere müssen vertikal integrierte Verteilernetzbetreiber in ihren Kommunikationsaktivitäten und ihrer Markenpolitik dafür Sorge tragen, dass eine Verwechslung in Bezug auf die eigene Identität der Versorgungssparte des vertikal integrierten Unternehmens ausgeschlossen ist.

    (4)Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Absätze 1, 2 und 3 nicht auf integrierte Elektrizitätsunternehmen anzuwenden, die weniger als 100 000 angeschlossene Kunden oder kleine isolierte Netze beliefern.

    ò neu

    Artikel 36
    Eigentum an Speicheranlagen

    (1)Verteilernetzbetreiber dürfen nicht Eigentümer von Energiespeicheranlagen sein, diese errichten, verwalten oder betreiben.

    (2)Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten den Verteilernetzbetreibern gestatten, Eigentümer von Speicheranlagen zu sein, diese zu errichten, zu verwalten oder zu betreiben, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

    (a)andere Parteien haben nach Abschluss eines offenen und transparenten Ausschreibungsverfahrens kein Interesse bekundet, Eigentümer von Speicheranlagen zu sein, diese zu errichten, zu verwalten oder zu betreiben;

    (b)die Verteilernetzbetreiber benötigen solche Anlagen, um ihre Verpflichtungen im Rahmen dieser Richtlinie zur Gewährleistung eines leistungsfähigen, zuverlässigen und sicheren Betriebs der Verteilernetze zu erfüllen, und

    (c)die Regulierungsbehörde hat die Notwendigkeit einer solchen Ausnahme unter Berücksichtigung der Bedingungen unter den Buchstaben a und b geprüft und ihre Zustimmung erteilt.

    (3)Die Artikel 35 und 56 gelten für Verteilernetzbetreiber, die an Eigentum, Errichtung, Betrieb oder Verwaltung von Energiespeicheranlagen beteiligt sind.

    (4)Die Regulierungsbehörden führen in regelmäßigen Abständen – mindestens alle fünf Jahre – eine öffentliche Konsultation durch, um das mögliche Interesse der Marktteilnehmer an Investitionen in Energiespeicheranlagen und deren Errichtung, Betrieb oder Verwaltung erneut zu prüfen. Deutet die öffentliche Konsultation darauf hin, dass Dritte in der Lage sind, Eigentümer solcher Anlagen zu sein oder solche zu errichten, zu betreiben oder zu verwalten, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die diesbezüglichen Tätigkeiten der Verteilernetzbetreiber schrittweise eingestellt werden.

    ê 2009/72/EG (angepasst)

    ð neu

    Artikel 37 27
    Vertraulichkeitsanforderungen für Verteilernetzbetreiber

    Unbeschadet des Artikels 55 30 oder sonstiger gesetzlicher Verpflichtungen zur Offenlegung von Informationen wahrt der Verteilernetzbetreiber die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen, von denen er bei der Ausübung seiner Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangt, und verhindert, dass Informationen über seine eigenen Tätigkeiten, die wirtschaftliche Vorteile bringen können, in diskriminierender Weise offen gelegt werden.

    Artikel 38 28
    Geschlossene Verteilernetze

    (1)Die Mitgliedstaaten können veranlassen, dass ein Netz, mit dem in einem geographisch begrenzten Industrie- oder Gewerbegebiet oder Gebiet, in dem Leistungen gemeinsam genutzt werden, Strom verteilt wird, wobei — unbeschadet des Absatzes 4 — keine Haushaltskunden versorgt werden, von den nationalen Regulierungsbehörden oder sonstigen zuständigen Behörden als geschlossenes Netz eingestuft wird, wenn

    (a)die Tätigkeiten oder Produktionsverfahren der Benutzer dieses Netzes aus konkreten technischen oder sicherheitstechnischen Gründen verknüpft sind, oder

    (b)mit dem Netz in erster Linie Strom an den Netzeigentümer oder -betreiber oder an mit diesen verbundene Unternehmen verteilt wird.

    (2)Die Mitgliedstaaten können veranlassen, dass der Betreiber eines geschlossenen Verteilernetzes von den nationalen Regulierungsbehörden freigestellt wird von

    (a)den nach Artikel 3125 Absatz 5 geltenden Verpflichtungen zur Beschaffung der Energie zur Deckung von Energieverlusten und Kapazitätsreserven Ö nicht frequenzgebundenen Hilfsdiensten Õ im Netz nach transparenten, nichtdiskriminierenden und marktbasiertenorientierten Verfahren,

    (b)der nach Artikel 326 Absatz 1 geltenden Verpflichtung zur Genehmigung von Tarifen oder der Methoden zu ihrer Berechnung vor deren Inkrafttreten gemäß Artikel 59 Absatz 1 37.

    (3)Wird eine Befreiung nach Absatz 2 gewährt, werden die geltenden Tarife oder die Methoden zu ihrer Berechnung auf Verlangen eines Benutzers des geschlossenen Verteilernetzes gemäß Artikel 59 Absatz 1 37 überprüft und genehmigt.

    (4)Die gelegentliche Nutzung des Verteilernetzes durch eine geringe Anzahl von Haushalten, deren Personen ein Beschäftigungsverhältnis oder vergleichbare Beziehungen zum Eigentümer des Verteilernetzes unterhalten und die sich in dem durch ein geschlossenes Verteilernetz versorgten Gebiet befinden, steht der Gewährung der Freistellung gemäß Absatz 2 nicht entgegen.

    ò neu

    (5)Für die Zwecke der Richtlinie gelten geschlossene Verteilernetze als Verteilernetze.

    ê 2009/72/EG (angepasst)

    ð neu

    Artikel 39 29
     Kombinationsnetzbetreiber 

    Artikel 2635 Absatz 1 steht dem gemeinsamen Betrieb des Übertragungs- und Verteilernetzes durch einen Netzbetreiber nicht entgegen, sofern dieser Netzbetreiber den Artikel 943 Absatz 1 oder die Artikel 4413 und 4514 sowie oder die Bestimmungen des Kapitels VI Abschnitt 3  Kapitels V einhält oder in den Anwendungsbereich des Artikels 6644 Absatz 2 fällt.

    KAPITEL IV V

    Ö ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN FÜR Õ BETRIEB DES ÜBERTRAGUNGSNETZESBETREIBER

    Artikel 40 12
    Aufgaben der Übertragungsnetzbetreiber

    (1)Jeder Übertragungsnetzbetreiber ist dafür verantwortlich,

    (a)ð in enger Zusammenarbeit mit benachbarten Übertragungsnetzbetreibern und Verteilernetzbetreibern ï auf lange Sicht die Fähigkeit des Netzes sicherzustellen, eine angemessene Nachfrage nach Übertragung von Elektrizität zu befriedigen, unter wirtschaftlichen Bedingungen und unter gebührender Beachtung des Umweltschutzes sichere, zuverlässige und leistungsfähige Übertragungsnetze zu betreiben, zu warten und auszubauen;

    (b)zu gewährleisten, dass die zur Erfüllung Ö seiner Õ der DienstleistungsvVerpflichtungen erforderlichen Mittel vorhanden sind;

    (c)durch entsprechende Übertragungskapazität und Zuverlässigkeit des Netzes zur Versorgungssicherheit beizutragen;

    (d)die Übertragung von Elektrizität durch das Netz unter Berücksichtigung des Austauschs mit anderen Verbundnetzen zu regeln. Daher ist es Sache des Übertragungsnetzbetreibers, ein sicheres, zuverlässiges und effizientes Elektrizitätsnetz zu unterhalten und in diesem Zusammenhang die Bereitstellung aller notwendigen Hilfsdienste — einschließlich jener, die zur Befriedigung der Nachfrage ð und zur Energiespeicherung ï geleistet werden — zu gewährleisten, sofern diese Bereitstellung unabhängig von jedwedem anderen Übertragungsnetz ist, mit dem das Netz einen Verbund bildet;

    (e)dem Betreiber eines anderen Netzes, mit dem sein eigenes Netz verbunden ist, ausreichende Informationen bereitzustellen, um den sicheren und effizienten Betrieb, den koordinierten Ausbau und die Interoperabilität des Verbundnetzes sicherzustellen;

    (f)sich jeglicher Diskriminierung von Netzbenutzern oder Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zugunsten der mit ihm verbundenen Unternehmen, zu enthalten,

    (g)den Netzbenutzern die Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie für einen effizienten Netzzugang benötigen.

    (h)unter der Aufsicht der nationalen Regulierungsbehörden Engpasserlöse und Zahlungen im Rahmen des Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern gemäß Artikel 4613 der [Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 gemäß COM(2016)861/2] Verordnung (EG) Nr. 714/2009 einzunehmen, Dritten Zugang zu gewähren und deren Zugang zu regeln sowie bei Verweigerung des Zugangs begründete Erklärungen abzugeben; bei der Ausübung ihrer im Rahmen dieses Artikels festgelegten Aufgaben haben die Übertragungsnetzbetreiber in erster Linie die Marktintegration zu erleichtern.

    ò neu

    (i)Hilfsdienste von Marktteilnehmern zu beschaffen, um die Betriebssicherheit zu gewährleisten;

    (j)einen Rahmen für die Zusammenarbeit und die Koordinierung zwischen den regionalen Betriebszentren zu beschließen.

    (2)Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass eine oder mehrere der in Absatz 1 Buchstaben a bis j aufgeführten Zuständigkeiten einem Übertragungsnetzbetreiber zugewiesen werden, der nicht Eigentümer des Übertragungsnetzes ist, auf das die betreffenden Zuständigkeiten anwendbar wären. Der Übertragungsnetzbetreiber, dem die Aufgaben zugewiesen werden, ist als eigentumsrechtlich entflochten zu zertifizieren und hat die Anforderungen gemäß Artikel 43 zu erfüllen, jedoch muss er nicht Eigentümer des Übertragungsnetzes sein, für das er zuständig ist. Der Übertragungsnetzbetreiber, der Eigentümer des Übertragungsnetzes ist, hat die Anforderungen gemäß Kapitel VI zu erfüllen und ist gemäß Artikel 43 zu zertifizieren.

    (3)Bei der Wahrnehmung der in Absatz 1 angeführten Aufgaben berücksichtigt der Übertragungsnetzbetreiber die von den regionalen Betriebszentren wahrgenommenen Aufgaben und arbeitet erforderlichenfalls mit benachbarten Übertragungsnetzbetreibern zusammen.

    (4)Bei der Wahrnehmung der Aufgabe gemäß Absatz 1 Buchstabe i stellt der Übertragungsnetzbetreiber sicher, dass die Beschaffung von Regelenergiedienstleistungen und, sofern nicht durch eine Kosten-Nutzen-Analyse gerechtfertigt, von nicht frequenzgebundenen Hilfsdiensten

    (a)transparent, nichtdiskriminierend und marktbasiert ist;

    (b)eine wirksame Beteiligung aller Marktteilnehmer, einschließlich der Teilnehmer aus den Bereichen erneuerbare Energiequellen, Laststeuerung, Energiespeicheranlagen sowie Aggregatoren, ermöglicht, insbesondere indem von den Regulierungsbehörden oder den Übertragungsnetzbetreibern verlangt wird, in enger Zusammenarbeit mit allen Marktteilnehmern die technischen Modalitäten für die Teilnahme an diesen Märkten auf der Grundlage der technischen Anforderungen dieser Märkte und der Fähigkeiten aller Marktteilnehmer festzulegen.

    (5)Die Übertragungsnetzbetreiber dürfen nicht Eigentümer von Vermögenswerten sein, die Hilfsdienste bereitstellen, es sei denn, es gelten die Bedingungen des Artikels 54.

    Artikel 15
    Inanspruchnahme und Ausgleich von Kapazitäten

    (1)Unbeschadet der Elektrizitätslieferung aufgrund vertraglicher Verpflichtungen einschließlich der Verpflichtungen aus den Ausschreibungsbedingungen ist der Betreiber des Übertragungsnetzes verantwortlich für die Inanspruchnahme der Erzeugungsanlagen in seinem Gebiet und für die Nutzung der Verbindungsleitungen mit den anderen Netzen, soweit er diese Funktion hat.

    (2)Die Einspeisung aus den Erzeugungsanlagen und die Nutzung der Verbindungsleitungen erfolgen auf der Grundlage von Kriterien, die die nationalen Regulierungsbehörden, sofern sie dazu befugt sind, genehmigen, die objektiv und veröffentlicht sein sowie auf nichtdiskriminierende Weise angewandt werden müssen, damit ein einwandfreies Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarkts gewährleistet wird. Bei den Kriterien werden der wirtschaftliche Vorrang von Elektrizität aus verfügbaren Erzeugungsanlagen oder aus dem Transfer aus Verbindungsleitungen sowie die sich für das Netz ergebenden technischen Beschränkungen berücksichtigt.

    (3)Ein Mitgliedstaat verpflichtet die Netzbetreiber dazu, dass sie bei der Inanspruchnahme von Erzeugungsanlagen auf der Grundlage erneuerbarer Energiequellen im Einklang mit Artikel 16 der Richtlinie 2009/28/EG handeln. Die Mitgliedstaaten können dem Netzbetreiber auch zur Auflage machen, dass er bei der Inanspruchnahme von Erzeugungsanlagen solchen den Vorrang gibt, die nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung arbeiten.

    (4)Ein Mitgliedstaat kann aus Gründen der Versorgungssicherheit anordnen, dass Elektrizität bis zu einer Menge, die 15 % der in einem Kalenderjahr zur Deckung des gesamten Elektrizitätsverbrauchs des betreffenden Mitgliedstaats notwendigen Primärenergie nicht überschreitet, vorrangig aus Erzeugungsanlagen abgerufen wird, die einheimische Primärenergieträger als Brennstoffe einsetzen.

    (5)Die Mitgliedstaaten oder, wenn die Mitgliedstaaten dies so vorsehen, die Regulierungsbehörden machen den Fernleitungsnetzbetreibern zur Auflage, bei der Wartung und dem Ausbau des Fernleitungsnetzes einschließlich der Verbindungskapazitäten bestimmte Mindestanforderungen einzuhalten.

    (6)Soweit sie diese Funktion haben, beschaffen sich die Übertragungsnetzbetreiber die Energie, die sie zur Deckung von Energieverlusten und Kapazitätsreserven in ihrem Netz verwenden, nach transparenten, nichtdiskriminierenden und marktorientierten Verfahren.

    (7)Die von den Übertragungsnetzbetreibern festgelegten Ausgleichsregelungen für das Elektrizitätsnetz müssen objektiv, transparent und nichtdiskriminierend sein, einschließlich der Regelungen über die von den Netzbenutzern für Energieungleichgewichte zu zahlenden Entgelte. Die Bedingungen für die Erbringung dieser Leistungen durch die Übertragungsnetzbetreiber einschließlich Regelungen und Tarife werden gemäß einem mit Artikel 37 Absatz 6 zu vereinbarenden Verfahren in nichtdiskriminierender Weise und kostenorientiert festgelegt und veröffentlicht.

    ê 2009/72/EG (angepasst)

    ð neu

    Artikel 41 16
    Vertraulichkeitsanforderungen Ö Vertraulichkeits- und Transparenzanforderungen Õ für Betreiber und Eigentümer von Übertragungsnetzen

    (1)Unbeschadet des Artikels 5530 und sonstiger rechtlicher Verpflichtungen zur Offenlegung von Informationen wahrt jeder Betreiber eines Übertragungsnetzes und jeder Eigentümer eines Übertragungsnetzes die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen, von denen er bei der Ausübung seiner Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangt, und verhindert, dass Informationen über seine eigenen Tätigkeiten, die wirtschaftliche Vorteile bringen können, in diskriminierender Weise offen gelegt werden. Insbesondere gibt er keine wirtschaftlich sensiblen Informationen an andere Teile des Unternehmens weiter, es sei denn, dies ist für die Durchführung einer Transaktion erforderlich. Zur Gewährleistung der vollständigen Einhaltung der Regeln zur Informationsentflechtung stellen die Mitgliedstaaten ferner sicher, dass der Eigentümer des Fernleitungsnetzes und die übrigen Teile des Unternehmens — abgesehen von Einrichtungen rein administrativer Natur oder von IT-Diensten — keine gemeinsamen Einrichtungen wie z. B. gemeinsame Rechtsabteilungen in Anspruch nehmen.

    (2)Übertragungsnetzbetreiber dürfen wirtschaftlich sensible Informationen, die sie von Dritten im Zusammenhang mit der Gewährung des Netzzugangs oder bei Verhandlungen hierüber erhalten, beim Verkauf oder Erwerb von Elektrizität durch verbundene Unternehmen nicht missbrauchen.

    (3)Die für einen wirksamen Wettbewerb und das tatsächliche Funktionieren des Marktes erforderlichen Informationen werden veröffentlicht. Die Wahrung der Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen bleibt von dieser Verpflichtung unberührt.

     Artikel 4223
    Entscheidungsbefugnisse bezüglich des Anschlusses neuer Kraftwerke an das Übertragungsnetz

    (1)Der Übertragungsnetzbetreiber entwickelt und veröffentlicht transparente und effiziente Verfahren für einen nichtdiskriminierenden Anschluss neuer Kraftwerke ð und Energiespeicheranlagen ï in an das Übertragungsnetz. Diese Verfahren bedürfen der Genehmigung durch die nationalen Regulierungsbehörden.

    (2)Der Übertragungsnetzbetreiber hat nicht das Recht, den Anschluss eines neuen Kraftwerks ð oder einer Energiespeicheranlage ï unter Berufung auf mögliche künftige Einschränkungen der verfügbaren Netzkapazitäten, z. B. Engpässe in entlegenen Teilen des Übertragungsnetzes, abzulehnen. Der Übertragungsnetzbetreiber stellt die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.

    (3)Der Übertragungsnetzbetreiber hat nicht das Recht, die Einrichtung eines neuen Anschlusspunktes mit der Begründung abzulehnen, dass hierdurch zusätzliche Kosten im Zusammenhang mit der notwendigen Kapazitätserhöhung für die in unmittelbarer Nähe des Anschlusspunktes befindlichen Netzteile entstehen würden.

    Ö KAPITEL VI
    ENTFLECHTUNG DER ÜBERTRAGUNGSNETZBETREIBER 
    Õ

    Ö Abschnitt 1
    Eigentumsrechtliche Entflechtung 
    Õ

    Artikel 43 9
    Ö Eigentumsrechtliche Õ Entflechtung der Übertragungsnetze und der Übertragungsnetzbetreiber

    (1)Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ab 3. März 2012

    (a)jedes Unternehmen, das Eigentümer eines Übertragungsnetzes ist, als Übertragungsnetzbetreiber agiert;

    (b)ein und dieselbe(n) Person(en) weder berechtigt ist (sind),

    direkt oder indirekt die Kontrolle über ein Unternehmen auszuüben, das eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnimmt, und direkt oder indirekt die Kontrolle über einen Übertragungsnetzbetreiber oder ein Übertragungsnetz auszuüben oder Rechte an einem Übertragungsnetzbetreiber oder einem Übertragungsnetz auszuüben, noch

    direkt oder indirekt die Kontrolle über einen Übertragungsnetzbetreiber oder ein Übertragungsnetz auszuüben und direkt oder indirekt die Kontrolle über ein Unternehmen auszuüben, das eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnimmt, oder Rechte an einem solchen Unternehmen auszuüben;

    (c)nicht ein und dieselbe(n) Person(en) berechtigt ist (sind), Mitglieder des Aufsichtsrates, des Verwaltungsrates oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe eines Übertragungsnetzbetreibers oder eines Übertragungsnetzes zu bestellen und direkt oder indirekt die Kontrolle über ein Unternehmen auszuüben, das eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnimmt, oder Rechte an einem solchen Unternehmen auszuüben, und

    (d)nicht ein und dieselbe Person berechtigt ist, Mitglied des Aufsichtsrates, des Verwaltungsrates oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe sowohl eines Unternehmens, das eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnimmt, als auch eines Übertragungsnetzbetreibers oder eines Übertragungsnetzes zu sein.

    (2)Die in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Rechte schließen insbesondere Folgendes ein:

    (a)die Befugnis zur Ausübung von Stimmrechten,

    (b)die Befugnis, Mitglieder des Aufsichtsrates, des Verwaltungsrates oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe zu bestellen oder

    (c)das Halten einer Mehrheitsbeteiligung.

    (3)Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe b schließt der Begriff „Unternehmen, das eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnimmt“ auch ein „Unternehmen, das eine der Funktionen Gewinnung und Versorgung wahrnimmt“ im Sinne der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt 54 und schließen die Begriffe „Übertragungsnetzbetreiber“ und „Übertragungsnetz“ auch „Fernleitungsnetzbetreiber“ und „Fernleitungsnetz“ im Sinne derselben Richtlinie ein.

    (4) Die Mitgliedstaaten können bis zum 3. März 2013 Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatzes 1 Buchstaben b und c zulassen, sofern die Übertragungsnetzbetreiber nicht Teil eines vertikal integrierten Unternehmens sind.

    (4)(5) Die Verpflichtung des Absatzes 1 Buchstabe a gilt als erfüllt, wenn zwei oder mehr Unternehmen, die Eigentümer von Übertragungsnetzen sind, ein Joint Venture gründen, das in zwei oder mehr Mitgliedstaaten als Übertragungsnetzbetreiber für die betreffenden Übertragungsnetze tätig ist. Kein anderes Unternehmen darf Teil des Joint Venture sein, es sei denn, es wurde gemäß Artikel 4413 als unabhängiger Netzbetreiber oder als unabhängiger Übertragungsnetzbetreiber für die Zwecke des Abschnitts 3 Kapitels V zugelassen. Für die Umsetzung dieses Artikels gilt Folgendes:

    (5)(6) Handelt es sich bei der in Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten Person um den Mitgliedstaat oder eine andere öffentlich-rechtliche Stelle, so gelten zwei von einander getrennte öffentlich-rechtliche Stellen, die einerseits die Kontrolle über einen Übertragungsnetzbetreiber oder über ein Übertragungsnetz und andererseits über ein Unternehmen, das eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnimmt, ausüben, nicht als ein und dieselbe(n) Person(en).

    (6)(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass weder die in Artikel 41 16 genannten wirtschaftlich sensiblen Informationen, über die ein Übertragungsnetzbetreiber verfügt, der Teil eines vertikal integrierten Unternehmens war, noch sein Personal an Unternehmen weitergegeben werden, die eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnehmen.

    (7)(8) In den Fällen, in denen das Übertragungsnetz am 3. September 2009 einem vertikal integrierten Unternehmen gehört, kann ein Mitgliedstaat entscheiden, Absatz 1 nicht anzuwenden.

    In diesem Fall muss der betreffende Mitgliedstaat entweder

    (a)einen unabhängigen Netzbetreiber gemäß Artikel 44 13 benennen oder

    (b)die Bestimmungen des Abschnitts 3 Kapitels V einhalten.

    (8)(9) In den Fällen, in denen das Übertragungsnetz am 3. September 2009 einem vertikal integrierten Unternehmen gehört und Regelungen bestehen, die eine wirksamere Unabhängigkeit des Übertragungsnetzbetreibers gewährleisten als die Bestimmungen des Abschnitts 3 Kapitels V, kann ein Mitgliedstaat entscheiden, Absatz 1 nicht anzuwenden.

    (9)(10) Bevor ein Unternehmen als Übertragungsnetzbetreiber nach Absatz 89 des vorliegenden Artikels zugelassen und benannt wird, ist es nach den Verfahren des Artikels 1052 Absätze 4, 5 und 6 der vorliegenden Richtlinie und des Artikels 348 der [Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 gemäß COM(2016) 861/2] Verordnung (EG) Nr. 714/2009 zu zertifizieren, wobei die Kommission überprüft, ob die bestehenden Regelungen eindeutig eine wirksamere Unabhängigkeit des Übertragungsnetzbetreibers gewährleisten als die Bestimmungen des Abschnitts 3 Kapitels V.

    (10)(11) Vertikal integrierte Unternehmen, die Eigentümer eines Übertragungsnetzes sind besitzen, können in keinem Fall daran gehindert werden, Schritte zur Einhaltung des Absatzes 1 zu unternehmen.

    (11)(12) Unternehmen, die eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnehmen, können in einem Mitgliedstaat, der Absatz 1 anwendet, unter keinen Umständen direkt oder indirekt die Kontrolle über einen entflochtenen Übertragungsnetzbetreiber übernehmen oder Rechte an diesem Übertragungsnetzbetreiber ausüben.

    Ö Abschnitt 2
    Unabhängige Netzbetreiber 
    Õ

    Artikel 44 13
    Unabhängige Netzbetreiber

    (1)In den Fällen in denen das Übertragungsnetz am 3. September 2009 einem vertikal integrierten Unternehmen gehört, können die Mitgliedstaaten entscheiden, Artikel 43 9 Absatz 1 nicht anzuwenden, und auf Vorschlag des Eigentümers des Übertragungsnetzes einen unabhängigen Netzbetreiber benennen. Die Benennung bedarf der Zustimmung der Kommission.

    (2)Ein Mitgliedstaat kann einen unabhängigen Netzbetreiber nur unter folgenden Bedingungen zulassen und benennen:

    (a)der Bewerber hat den Nachweis erbracht, dass er den Anforderungen des Artikels 439 Absatz 1 Buchstaben b, c und d genügt;

    (b)der Bewerber hat den Nachweis erbracht, dass er über die erforderlichen finanziellen, technischen, personellen und materieller Ressourcen verfügt, um die Aufgaben gemäß Artikel 4012 wahrzunehmen;

    (c)der Bewerber hat sich verpflichtet, einen von der Regulierungsbehörde überwachten 10-jährigen Netzentwicklungsplan umzusetzen;

    (d)der Eigentümer des Übertragungsnetzes hat den Nachweis erbracht, dass er in der Lage ist, seinen Verpflichtungen gemäß Absatz 5 nachzukommen. Zu diesem Zweck legt er sämtliche mit dem Bewerberunternehmen und etwaigen anderen relevanten Rechtspersonen getroffene vertragliche Vereinbarungen im Entwurf vor; und

    (e)der Bewerber hat den Nachweis erbracht, dass er in der Lage ist, seinen Verpflichtungen gemäß der [Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 gemäß COM(2016) 861/2] Verordnung (EG) Nr. 714/2009, auch bezüglich der Zusammenarbeit der Übertragungsnetzbetreiber auf europäischer und regionaler Ebene, nachzukommen.

    (3)Unternehmen, denen von der nationalen Regulierungsbehörde bescheinigt wurde, dass sie den Anforderungen des Artikels 53 11 und Absatz 2 dieses Artikels genügen, werden von den Mitgliedstaaten zugelassen und als Übertragungsnetzbetreiber benannt. Es gilt das Zertifizierungsverfahren des Artikels 52 10 dieser Richtlinie und des Artikels 483 der [Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 gemäß COM(2016) 861/2] Verordnung (EG) Nr. 714/2009 oder des Artikels 53 11 dieser Richtlinie.

    (4)Jeder unabhängige Netzbetreiber ist verantwortlich für die Gewährung und Regelung des Zugangs Dritter, einschließlich der Erhebung von Zugangsentgelten sowie der Einnahme von Engpasserlösen und Zahlungen im Rahmen des Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern gemäß Artikel 46 13 der [Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 gemäß COM(2016) 861/2] Verordnung (EG) Nr. 714/2009, für Betrieb, Wartung und Ausbau des Übertragungsnetzes sowie für die Gewährleistung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, im Wege einer Investitionsplanung eine angemessene Nachfrage zu befriedigen. Beim Ausbau des Übertragungsnetzes ist der unabhängige Netzbetreiber für Planung (einschließlich Genehmigungsverfahren), Bau und Inbetriebnahme der neuen Infrastruktur verantwortlich. Hierzu handelt der unabhängige Netzbetreiber als Übertragungsnetzbetreiber im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abschnitts Kapitels. Der Übertragungsnetzeigentümer darf weder für die Gewährung und Regelung des Zugangs Dritter noch für die Investitionsplanung verantwortlich sein.

    (5)Wurde ein unabhängiger Netzbetreiber benannt, ist der Eigentümer des Übertragungsnetzes zu Folgendem verpflichtet:

    (a)Er arbeitet im erforderlichen Maße mit dem unabhängigen Netzbetreiber zusammen und unterstützt ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben, indem er insbesondere alle sachdienlichen Informationen liefert.

    (b)Er finanziert die vom unabhängigen Netzbetreiber beschlossenen und von der Regulierungsbehörde genehmigten Investitionen oder erteilt seine Zustimmung zur Finanzierung durch eine andere interessierte Partei, einschließlich des unabhängigen Netzbetreibers. Die einschlägigen Finanzierungsvereinbarungen unterliegen der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. Vor ihrer Genehmigung konsultiert die Regulierungsbehörde den Eigentümer des Übertragungsnetzes sowie die anderen interessierten Parteien.

    (c)Er sichert die Haftungsrisiken im Zusammenhang mit den Netzvermögenswerten ab, mit Ausnahme derjenigen Haftungsrisiken, die die Aufgaben des unabhängigen Netzbetreibers betreffen, und

    (d)Er stellt die Garantien, die zur Erleichterung der Finanzierung eines etwaigen Netzausbaus erforderlich sind, mit Ausnahme derjenigen Investitionen, bei denen er gemäß Absatz b einer Finanzierung durch eine interessierte Partei, einschließlich des unabhängigen Netzbetreibers, zugestimmt hat.

    (6)In enger Zusammenarbeit mit der Regulierungsbehörde wird die zuständige nationale Wettbewerbsbehörde mit sämtlichen maßgeblichen Befugnissen ausgestattet, die es ihr ermöglichen, wirksam zu beobachten, ob der Übertragungsnetzeigentümer seinen Verpflichtungen gemäß Absatz 5 nachkommt.

    Artikel 45 14
    Entflechtung der Übertragungsnetzeigentümer

    (1)Wurde ein unabhängiger Netzbetreiber benannt, müssen Übertragungsnetzeigentümer, die Teil eines vertikal integrierten Unternehmens sind, zumindest hinsichtlich ihrer Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeiten sein, die nicht mit der Übertragung zusammenhängen.

    (2)Um die Unabhängigkeit eines Übertragungsnetzeigentümers gemäß Absatz 1 sicherzustellen, sind die folgenden Mindestkriterien anzuwenden:

    (a)In einem integrierten Elektrizitätsunternehmen dürfen die für die Leitung des Übertragungsnetzeigentümers zuständigen Personen nicht betrieblichen Einrichtungen des integrierten Elektrizitätsunternehmens angehören, die direkt oder indirekt für den laufenden Betrieb in den Bereichen Elektrizitätserzeugung, -verteilung und -versorgung zuständig sind.

    (b)Es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, damit die berufsbedingten Interessen der für die Leitung des Übertragungsnetzeigentümers zuständigen Personen so berücksichtigt werden, dass ihre Handlungsunabhängigkeit gewährleistet ist, und

    (c)Der Übertragungsnetzeigentümer stellt ein Gleichbehandlungsprogramm auf, aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen zum Ausschluss diskriminierenden Verhaltens getroffen werden, und gewährleistet die ausreichende Beobachtung der Einhaltung dieses Programms. In dem Gleichbehandlungsprogramm ist festgelegt, welche besonderen Pflichten die Mitarbeiter im Hinblick auf die Erreichung dieser Ziele haben. Die für die Beobachtung des Gleichbehandlungsprogramms zuständige Person oder Stelle legt der Regulierungsbehörde jährlich einen Bericht über die getroffenen Maßnahmen vor, der veröffentlicht wird.

    (3) Die Kommission kann Leitlinien erlassen, um sicherzustellen, dass der Übertragungsnetzeigentümer den Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels in vollem Umfang und wirksam nachkommt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

    KAPITEL V Abschnitt 3
    UNABHÄNGIGER ÜBERTRAGUNGSNETZBETREIBER (ITO)

    Artikel 46 17
    Vermögenswerte, Anlagen, Personal und Unternehmensidentität

    (1)Die Übertragungsnetzbetreiber müssen über alle personellen, technischen, materiellen und finanziellen Ressourcen verfügen, die zur Erfüllung ihrer Pflichten im Rahmen dieser Richtlinie und für die Geschäftstätigkeit der Elektrizitätsübertragung erforderlich sind; hierfür gilt insbesondere Folgendes:

    (a)Vermögenswerte, die für die Geschäftstätigkeit der Elektrizitätsübertragung erforderlich sind, einschließlich des Übertragungsnetzes, müssen Eigentum des Übertragungsnetzbetreibers sein.

    (b)Das Personal, das für die Geschäftstätigkeit der Elektrizitätsübertragung erforderlich ist, so auch für die Erfüllung aller Aufgaben des Unternehmens, muss beim Übertragungsnetzbetreiber angestellt sein.

    (c)Personalleasing und Erbringung von Dienstleistungen für bzw. durch andere Teile des vertikal integrierten Unternehmens sind untersagt. Der Übertragungsnetzbetreiber darf jedoch für das vertikal integrierte Unternehmen Dienstleistungen erbringen, sofern dabei

    die Nutzer nicht diskriminiert werden, die Dienstleistungen allen Nutzern unter den gleichen Vertragsbedingungen zugänglich sind und der Wettbewerb bei der Erzeugung und Lieferung nicht eingeschränkt, verzerrt oder unterbunden wird und

    die dafür geltenden Vertragsbedingungen von der Regulierungsbehörde genehmigt werden.

    (d)Unbeschadet der Entscheidungen des Aufsichtsorgans nach Artikel 49 20 sind dem Übertragungsnetzbetreiber angemessene finanzielle Ressourcen für künftige Investitionsprojekte und/oder für den Ersatz vorhandener Vermögenswerte nach entsprechender Anforderung durch den Übertragungsnetzbetreiber rechtzeitig vom vertikal integrierten Unternehmen bereitzustellen.

    (2)Die Geschäftstätigkeit der Elektrizitätsübertragung beinhaltet neben den in Artikel 4012 aufgeführten Aufgaben mindestens die folgenden Tätigkeiten:

    (a)Vertretung des Übertragungsnetzbetreibers und Funktion des Ansprechpartners für Dritte und für die Regulierungsbehörden;

    (b)Vertretung des Übertragungsnetzbetreibers innerhalb des Europäischen Verbunds der Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreiber (nachstehend „ENTSO (Strom)“ genannt);

    (c)Gewährung und Regelung des Zugangs Dritter nach dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung zwischen Netzbenutzern oder Kategorien von Netzbenutzern.

    (d)Erhebung aller übertragungsnetzbezogenen Gebühren, einschließlich Zugangsentgelten , Ausgleichsentgelten für Hilfsdienste wie z. B. Erwerb von Leistungen (Ausgleichskosten, Energieverbrauch für Verluste) ð und Entgelten für Hilfsdienste ï ;

    (e)Betrieb, Wartung und Ausbau eines sicheren, effizienten und wirtschaftlichen Übertragungsnetzes;

    (f)Investitionsplanung zur Gewährleistung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage zu decken, und der Versorgungssicherheit;

    (g)Gründung geeigneter Gemeinschaftsunternehmen, auch mit einem oder mehreren Übertragungsnetzbetreibern, von Strombörsen und anderen relevanten Akteuren, mit dem Ziel, die Schaffung von Regionalmärkten zu fördern oder den Prozess der Liberalisierung zu erleichtern, und

    (h)alle unternehmensspezifischen Einrichtungen und Leistungen, unter anderem Rechtsabteilung, Buchhaltung und IstIT-Dienste.

    (3)Für Übertragungsnetzbetreiber gelten die in Artikel 1 der Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 55  Richtlinie 68/151/EWG des Rates  (19) genannten Rechtsformen.

    (4)Übertragungsnetzbetreiber müssen in Bezug auf ihre Unternehmensidentität, ihre Kommunikation, ihre Markenpolitik sowie ihre Geschäftsräume dafür Sorge tragen, dass eine Verwechslung mit der eigenen Identität des vertikal integrierten Unternehmens oder irgendeines Teils davon ausgeschlossen ist.

    (5)Übertragungsnetzbetreiber unterlassen die gemeinsame Nutzung von IT-Systemen oder -Ausrüstung, Liegenschaften und Zugangskontrollsystemen mit jeglichem Unternehmensteil vertikal integrierter Unternehmen und gewährleisten, dass sie in Bezug auf IT-Systeme oder -Ausrüstung und Zugangskontrollsysteme nicht mit denselben Beratern und externen Auftragnehmern zusammenarbeiten.

    (6)Die Rechnungslegung von Übertragungsnetzbetreibern ist von anderen Wirtschaftsprüfern als denen, die die Rechnungsprüfung beim vertikal integrierten Unternehmen oder bei dessen Unternehmensteilen vornehmen, zu prüfen.

    Artikel 47 18
    Unabhängigkeit des Übertragungsnetzbetreibers

    (1)Unbeschadet der Entscheidungen des Aufsichtsorgans nach Artikel 4920 muss der Übertragungsnetzbetreiber

    (a)in Bezug auf Vermögenswerte oder Ressourcen, die für den Betrieb, die Wartung und den Ausbau des Übertragungsnetzes erforderlich sind, wirksame Entscheidungsbefugnisse haben, die er unabhängig von dem vertikal integrierten Unternehmen ausübt, und

    (b)die Befugnis haben, Geld auf dem Kapitalmarkt durch Aufnahme von Darlehen oder Kapitalerhöhung zu beschaffen.

    (2)Der Übertragungsnetzbetreiber stellt sicher, dass er jederzeit über die Mittel verfügt, die er benötigt, um das Übertragungsgeschäft ordnungsgemäß und effizient zu führen und um ein leistungsfähiges, sicheres und wirtschaftliches Übertragungsnetz aufzubauen und aufrechtzuerhalten.

    (3) Ö Das vertikal integrierte Unternehmen und seine Õ Tochterunternehmen des vertikal integrierten Unternehmens, die die Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnehmen, dürfen weder direkt noch indirekt Anteile am Unternehmen des Übertragungsnetzbetreibers halten. Der Übertragungsnetzbetreiber darf weder direkt noch indirekt Anteile an Tochterunternehmen des vertikal integrierten Unternehmens, die die Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnehmen, halten und darf keine Dividenden oder andere finanzielle Zuwendungen von diesen Tochterunternehmen erhalten.

    (4)Die gesamte Verwaltungsstruktur und die Unternehmenssatzung des Fernleitungsnetzbetreibers gewährleisten seine tatsächliche Unabhängigkeit gemäß diesem Kapitel Ö Abschnitt Õ. Das vertikal integrierte Unternehmen darf das Wettbewerbsverhalten des Übertragungsnetzbetreibers in Bezug auf dessen laufende Geschäfte und die Netzverwaltung oder in Bezug auf die notwendigen Tätigkeiten zur Aufstellung des zehnjährigen Netzentwicklungsplans gemäß Artikel 51 22 weder direkt noch indirekt beeinflussen.

    (5)Übertragungsnetzbetreiber gewährleisten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Artikel Ö 40 Õ 12 und Artikel Ö 46 Õ 17 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie und bei der Einhaltung der Artikel 14, 15 und 16 ð Verpflichtungen gemäß ï den Artikeln 14, 15,16, Ö 17 Õ und Ö 47 Õ der [Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 gemäß COM(2016) 861/2]Verordnung (EG) Nr. 714/2009, dass sie weder Personen noch Körperschaften diskriminieren und dass sie den Wettbewerb bei der Erzeugung und Lieferung nicht einschränken, verzerren oder unterbinden.

    (6)Für die kommerziellen und finanziellen Beziehungen zwischen dem vertikal integrierten Unternehmen und dem Übertragungsnetzbetreiber, einschließlich der Gewährung von Krediten durch den Übertragungsnetzbetreiber an das vertikal integrierte Unternehmen, sind die marktüblichen Bedingungen einzuhalten. Der Übertragungsnetzbetreiber führt ausführliche Aufzeichnungen über diese kommerziellen und finanziellen Beziehungen und stellt sie der Regulierungsbehörde auf Verlangen zur Verfügung.

    (7)Der Übertragungsnetzbetreiber legt der Regulierungsbehörde sämtliche kommerziellen und finanziellen Vereinbarungen mit dem vertikal integrierten Unternehmen zur Genehmigung vor.

    (8) Der Übertragungsnetzbetreiber meldet der Regulierungsbehörde die Finanzmittel gemäß Artikel 46 17 Absatz 1 Buchstabe d, die ihm für künftige Investitionsprojekte und/oder für den Ersatz vorhandener Vermögenswerte und Ressourcen zur Verfügung stehen.

    (9)Das vertikal integrierte Unternehmen unterlässt jede Handlung, die die Erfüllung der Verpflichtungen des Übertragungsnetzbetreibers nach diesem Kapitel behindern oder gefährden würde, und verlangt vom Übertragungsnetzbetreiber nicht, bei der Erfüllung dieser Verpflichtungen die Zustimmung des vertikal integrierten Unternehmens einzuholen.

    (10)Unternehmen, denen von der Regulierungsbehörde bescheinigt wurde, dass sie den Anforderungen dieses Kapitels genügen, werden von den betreffenden Mitgliedstaaten zugelassen und als Übertragungsnetzbetreiber benannt. Es gilt das Zertifizierungsverfahren des Artikels 52 10 der vorliegenden Richtlinie und des Artikels 48 3 der [Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 gemäß COM(2016) 861/2] Verordnung (EG) Nr. 714/2009 oder des Artikels 53 11 der vorliegenden Richtlinie.

    Artikel 48 19
    Unabhängigkeit des Personals und der Unternehmensleitung des Übertragungsnetzbetreibers

    (1)Entscheidungen, die Ernennungen, Wiederernennungen, Beschäftigungsbedingungen einschließlich Vergütung und Vertragsbeendigung für Personen der Unternehmensleitung und/oder Mitglieder der Verwaltungsorgane des Übertragungsnetzbetreibers betreffen, werden von dem gemäß Artikel 4920 ernannten Aufsichtsorgan des Übertragungsnetzbetreibers getroffen.

    (2)Die Namen und die Regelungen in Bezug auf Funktion, Vertragslaufzeit und -beendigung für Personen, die vom Aufsichtsorgan als Personen der obersten Unternehmensleitung und/oder Mitglieder der Verwaltungsorgane des Übertragungsnetzbetreibers ernannt oder wiederernannt werden, und die Gründe für vorgeschlagene Entscheidungen zur Vertragsbeendigung sind der Regulierungsbehörde mitzuteilen. Die in Absatz 1 genannten Regelungen und Entscheidungen werden erst verbindlich, wenn die Regulierungsbehörde innerhalb von drei Wochen nach der Mitteilung keine Einwände erhebt.

    Die Regulierungsbehörde kann Einwände gegen die in Absatz 1 genannten Entscheidungen erheben,

    (a)wenn Zweifel an der beruflichen Unabhängigkeit einer ernannten Person der Unternehmensleitung und/oder eines ernannten Mitglieds der Verwaltungsorgane bestehen oder

    (b)wenn Zweifel an der Berechtigung einer vorzeitigen Vertragsbeendigung bestehen.

    (3)Es dürfen in den letzten drei Jahren vor einer Ernennung von Führungskräften und/oder Mitglieder der Verwaltungsorgane des Übertragungsnetzbetreibers, die diesem Absatz unterliegen, bei dem vertikal integrierten Unternehmen, einem seiner Unternehmensteile oder bei anderen Mehrheitsanteilseignern als dem Übertragungsnetzbetreiber weder direkt noch indirekt berufliche Positionen bekleidet oder berufliche Aufgaben wahrgenommen noch Interessens- oder Geschäftsbeziehungen zu ihnen unterhalten werden.

    (4)Die Personen der Unternehmensleitung und/oder Mitglieder der Verwaltungsorgane und die Beschäftigten des Übertragungsnetzbetreibers dürfen bei anderen Unternehmensteilen des vertikal integrierten Unternehmens oder bei deren Mehrheitsanteilseignern weder direkt noch indirekt berufliche Positionen bekleiden oder berufliche Aufgaben wahrnehmen oder Interessens- oder Geschäftsbeziehungen zu ihnen unterhalten.

    (5)Die Personen der Unternehmensleitung und/oder Mitglieder der Verwaltungsorgane und die Beschäftigten des Übertragungsnetzbetreibers dürfen weder direkt noch indirekt Beteiligungen an Unternehmensteilen des vertikal integrierten Unternehmens halten noch finanzielle Zuwendungen von diesen erhalten; ausgenommen hiervon sind Beteiligungen am und Zuwendungen vom Übertragungsnetzbetreiber. Ihre Vergütung darf nicht an die Tätigkeiten oder Betriebsergebnisse des vertikal integrierten Unternehmens, soweit sie nicht den Übertragungsnetzbetreiber betreffen, gebunden sein.

    (6)Im Falle von Beschwerden von Personen der Unternehmensleitung und/oder Mitgliedern der Verwaltungsorgane des Übertragungsnetzbetreibers gegen vorzeitige Vertragsbeendigung ist die effektive Einlegung von Rechtsmitteln bei der Regulierungsbehörde zu gewährleisten.

    (7)Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zum Übertragungsnetzbetreiber dürfen Personen der Unternehmensleitung und/oder Mitgliedern der Verwaltungsorgane für mindestens vier Jahre bei anderen Unternehmensteilen des vertikal integrierten Unternehmens als dem Übertragungsnetzbetreiber oder bei deren Mehrheitsanteilseignern keine beruflichen Positionen bekleiden oder berufliche Aufgaben wahrnehmen oder Interessens- oder Geschäftsbeziehungen zu ihnen unterhalten.

    (8)Absatz 3 gilt für die Mehrheit der Angehörigen der Unternehmensleitung und/oder Mitglieder der Verwaltungsorgane des Fernleitungsnetzbetreibers.

    Die Angehörigen der Unternehmensleitung und/oder Mitglieder der Verwaltungsorgane des Übertragungsnetzbetreibers, für die Absatz 3 nicht gilt, dürfen in den letzten sechs Monaten vor ihrer Ernennung bei dem vertikal integrierten Unternehmen keine Führungstätigkeit oder andere einschlägige Tätigkeit ausgeübt haben.

    Unterabsatz 1 dieses Absatzes und Absätze 4 bis 7 finden Anwendung auf alle Personen, die der obersten Unternehmensleitung angehören, sowie auf die ihnen unmittelbar unterstellten Personen, die mit dem Betrieb, der Wartung oder der Entwicklung dem Ausbau des Netzes befasst sind.

    Artikel 49 20
     Aufsichtsorgan

    (1)Der Übertragungsnetzbetreiber verfügt über ein Aufsichtsorgan, dessen Aufgabe es ist, Entscheidungen, die von erheblichem Einfluss auf den Wert der Vermögenswerte der Anteilseigner beim Übertragungsnetzbetreiber sind, insbesondere Entscheidungen im Zusammenhang mit der Genehmigung der jährlichen und der langfristigen Finanzpläne, der Höhe der Verschuldung des Übertragungsnetzbetreibers und der Höhe der an die Anteilseigner auszuzahlenden Dividenden, zu treffen. Das Aufsichtsorgan hat keine Entscheidungsbefugnis in Bezug auf die laufenden Geschäfte des Übertragungsnetzbetreibers und die Netzverwaltung und in Bezug auf die notwendigen Tätigkeiten zur Aufstellung des zehnjährigen Netzentwicklungsplans gemäß Artikel 5122.

    (2)Das Aufsichtsorgan besteht aus Vertretern des vertikal integrierten Unternehmens, Vertretern von dritten Anteilseignern und, sofern die einschlägigen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats dies vorsehen, Vertretern anderer Interessengruppen wie z. B. der Beschäftigten des Übertragungsnetzbetreibers.

    (3)Artikel 4819 Absatz 2 Unterabsatz 1 sowie Artikel 4819 Absätze 3 bis 7 finden auf zumindest die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsorgans abzüglich ein Mitglied Anwendung.

    Artikel 4819 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b findet auf alle Mitglieder des Aufsichtsorgans Anwendung.

    Artikel 50 21
    Gleichbehandlungsprogramm und Gleichbehandlungsbeauftragter

    (1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Übertragungsnetzbetreiber ein Gleichbehandlungsprogramm aufstellen und durchführen, in dem die Maßnahmen aufgeführt sind, mit denen sichergestellt wird, dass diskriminierende Verhaltensweisen ausgeschlossen werden und die Einhaltung des Programms angemessen überwacht wird. In dem Gleichbehandlungsprogramm ist festgelegt, welche besonderen Pflichten die Mitarbeiter im Hinblick auf die Erreichung dieser Ziele haben. Das Programm bedarf der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. Die Einhaltung des Programms wird unbeschadet der Befugnisse der nationalen Regulierungsbehörde von einem Gleichbehandlungsbeauftragten unabhängig kontrolliert.

    (2)Der Gleichbehandlungsbeauftragte wird vom Aufsichtsorgan ernannt und unterliegt der Bestätigung durch die Regulierungsbehörde. Die Regulierungsbehörde kann der Ernennung des Gleichbehandlungsbeauftragten ihre Bestätigung nur aus Gründen mangelnder Unabhängigkeit oder mangelnder fachlicher Eignung verweigern. Der Gleichbehandlungsbeauftragte kann eine natürliche oder juristische Person sein. Artikel 4819 Absätze 2 bis 8 findet auf den Gleichbehandlungsbeauftragten Anwendung.

    (3)Die Aufgaben des Gleichbehandlungsbeauftragten sind:

    (a)fortlaufende Kontrolle der Durchführung des Gleichbehandlungsprogramms;

    (b)Erarbeitung eines Jahresberichts, in dem die Maßnahmen zur Durchführung des Gleichbehandlungsprogramms dargelegt werden, und dessen Übermittlung an die Regulierungsbehörde;

    (c)Berichterstattung an das Aufsichtsorgan und Abgabe von Empfehlungen zum Gleichbehandlungsprogramm und seiner Durchführung;

    (d)Unterrichtung der Regulierungsbehörde über erhebliche Verstöße bei der Durchführung des Gleichbehandlungsprogramms und

    (e)Berichterstattung an die Regulierungsbehörde über kommerzielle und finanzielle Beziehungen zwischen dem vertikal integrierten Unternehmen und dem Übertragungsnetzbetreiber.

    (4)Der Gleichbehandlungsbeauftragte übermittelt die vorgeschlagenen Entscheidungen zum Investitionsplan oder zu Einzelinvestitionen im Netz an die Regulierungsbehörde. Dies erfolgt spätestens dann, wenn die Unternehmensleitung und/oder das zuständige Verwaltungsorgan des Übertragungsnetzbetreibers diese Unterlagen dem Aufsichtsorgan zuleiten.

    (5)Hat das vertikal integrierte Unternehmen in der Hauptversammlung oder durch ein Votum der von ihm ernannten Mitglieder des Aufsichtsorgans die Annahme eines Beschlusses verhindert, wodurch Netzinvestitionen, die nach dem zehnjährigen Netzentwicklungsplan in den folgenden drei Jahren durchgeführt werden sollten, unterbunden oder hinausgezögert werden, so meldet der Gleichbehandlungsbeauftragte dies der Regulierungsbehörde, die dann gemäß Artikel 5122 tätig wird.

    (6)Die Regelungen zum Mandat und zu den Beschäftigungsbedingungen des Gleichbehandlungsbeauftragten, einschließlich der Dauer seines Mandats, bedürfen der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. Diese Regelungen müssen die Unabhängigkeit des Gleichbehandlungsbeauftragten gewährleisten und entsprechend sicherstellen, dass ihm die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Ressourcen zur Verfügung stehen. Der Gleichbehandlungsbeauftragte darf während der Laufzeit seines Mandats bei Unternehmensteilen des vertikal integrierten Unternehmens oder deren Mehrheitsanteilseignern weder direkt noch indirekt berufliche Positionen bekleiden oder berufliche Aufgaben wahrnehmen oder Interessensbeziehungen zu ihnen unterhalten.

    (7)Der Gleichbehandlungsbeauftragte erstattet der Regulierungsbehörde regelmäßig mündlich oder schriftlich Bericht und ist befugt, dem Aufsichtsorgan des Übertragungsnetzbetreibers regelmäßig mündlich oder schriftlich Bericht zu erstatten.

    (8)Der Gleichbehandlungsbeauftragte ist berechtigt, an allen Sitzungen der Unternehmensleitung oder der Verwaltungsorgane des Übertragungsnetzbetreibers sowie des Aufsichtsorgans und der Hauptversammlung teilzunehmen. Der Gleichbehandlungsbeauftragte nimmt an allen Sitzungen teil, in denen folgende Fragen behandelt werden:

    (f)Netzzugangsbedingungen nach Maßgabe der [Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 gemäß COM(2016) 861/2] Verordnung (EG) Nr. 714/2009, insbesondere Tarife, Leistungen im Zusammenhang mit dem Zugang Dritter, Kapazitätsvergabe und Engpassmanagement, Transparenz, Ausgleich ð Hilfsdienste ï und Sekundärmärkte;

    (g)Projekte für den Betrieb, die Wartung und den Ausbau des Übertragungsnetzes, einschließlich der Investitionen für den Netzanschluss und -verbund;

    (h)Verkauf oder Erwerb von Elektrizität für den Betrieb des Übertragungsnetzes.

    (9)Der Gleichbehandlungsbeauftragte kontrolliert die Einhaltung des Artikels 4116 durch den Übertragungsnetzbetreiber.

    (10)Der Gleichbehandlungsbeauftragte hat Zugang zu allen einschlägigen Daten und zu den Geschäftsräumen des Übertragungsnetzbetreibers sowie zu allen Informationen, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt.

    (11)Nach vorheriger Zustimmung der Regulierungsbehörde kann das Aufsichtsorgan den Gleichbehandlungsbeauftragten abberufen. Die Abberufung erfolgt auf Verlangen der Regulierungsbehörde aus Gründen mangelnder Unabhängigkeit oder mangelnder fachlicher Eignung.

    (12)Der Gleichbehandlungsbeauftragte erhält ohne Vorankündigung Zugang zu den Geschäftsräumen des Übertragungsnetzbetreibers.

    Artikel 51 22
    Netzausbau und Befugnis zum Erlass von Investitionsentscheidungen

    (1)Die Übertragungsnetzbetreiber legen der Regulierungsbehörde jedes Jahr ð mindestens alle zwei Jahre ï nach Konsultation aller einschlägigen Interessenträger einen zehnjährigen Netzentwicklungsplan vor, der sich auf die derzeitige Lage und die Prognosen im Bereich von Angebot und Nachfrage stützt. Dieser Netzentwicklungsplan enthält wirksame Maßnahmen zur Gewährleistung der Angemessenheit des Netzes und der Versorgungssicherheit.

    (2)Zweck des zehnjährigen Netzentwicklungsplans ist es insbesondere,

    (a)den Marktteilnehmern Angaben darüber zu liefern, welche wichtigen Übertragungsinfrastrukturen in den nächsten zehn Jahren errichtet oder ausgebaut werden müssen,

    (b)alle bereits beschlossenen Investitionen aufzulisten und die neuen Investitionen zu bestimmen, die in den nächsten drei Jahren durchgeführt werden müssen, und

    (c)einen Zeitplan für alle Investitionsprojekte vorzugeben.

    (3)Bei der Erarbeitung des zehnjährigen Netzentwicklungsplans legt der Übertragungsnetzbetreiber angemessene Annahmen über die Entwicklung der Erzeugung, der Versorgung, ð der Energiespeicherung, ï des Verbrauchs und des Stromaustauschs mit anderen Ländern unter Berücksichtigung der Investitionspläne für regionale und gemeinschaftsweite Ö unionsweite Õ Netze zugrunde.

    (4)Die Regulierungsbehörde führt offene und transparente Konsultationen zum zehnjährigen Netzentwicklungsplan mit allen tatsächlichen und potenziellen Netzbenutzern durch. Personen und Unternehmen, die den Status potenzieller Netzbenutzer beanspruchen, können dazu verpflichtet werden, diesen Anspruch zu belegen. Die Regulierungsbehörde veröffentlicht das Ergebnis der Konsultationen und verweist dabei insbesondere auf etwaigen Investitionsbedarf.

    (5)Die Regulierungsbehörde prüft, ob der zehnjährige Netzentwicklungsplan den gesamten im Zuge der Konsultationen ermittelten Investitionsbedarf erfasst und ob die Kohärenz mit dem gemeinschaftsweit Ö unionsweit Õ geltenden nicht bindenden zehnjährigen Netzentwicklungsplan (gemeinschaftsweiter Ö unionsweiter Õ Netzentwicklungsplan) gemäß Artikel 27 Absatz 18 Absatz 3 Buchstabe b der [Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 gemäß COM(2016) 861/2] Verordnung (EG) Nr. 714/2009 gewahrt ist. Bestehen Zweifel an der Kohärenz mit dem gemeinschaftsweit Ö unionsweit Õ geltenden Netzentwicklungsplan, so konsultiert die Regulierungsbehörde die Agentur. Die Regulierungsbehörde kann vom Übertragungsnetzbetreiber die Änderung seines zehnjährigen Netzentwicklungsplans verlangen.

    (6)Die Regulierungsbehörde überwacht und evaluiert die Durchführung des zehnjährigen Netzentwicklungsplans.

    (7)Hat der Übertragungsnetzbetreiber aus anderen als zwingenden, von ihm nicht zu beeinflussenden Gründen eine Investition, die nach dem 10-jährigen Netzentwicklungsplan in den folgenden drei Jahren durchgeführt werden musste, nicht durchgeführt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Regulierungsbehörde verpflichtet ist, mindestens eine der folgenden Maßnahmen zu ergreifen, um die Durchführung der betreffenden Investition zu gewährleisten, sofern die Investition unter Zugrundelegung des jüngsten zehnjährigen Netzentwicklungsplans noch relevant ist:

    (a)Sie fordert den Übertragungsnetzbetreiber zur Durchführung der betreffenden Investition auf,

    (b)sie leitet ein Ausschreibungsverfahren zur Durchführung der betreffenden Investition ein, das allen Investoren offen steht, oder

    (c)sie verpflichtet den Übertragungsnetzbetreiber, einer Kapitalerhöhung im Hinblick auf die Finanzierung der notwendigen Investitionen zuzustimmen und unabhängigen Investoren eine Kapitalbeteiligung zu ermöglichen.

    Macht die Regulierungsbehörde von ihren Befugnissen gemäß dem ersten Unterabsatz Buchstabe b Gebrauch, so kann sie den Übertragungsnetzbetreiber dazu verpflichten, eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen zu akzeptieren:

    Finanzierung durch Dritte,

    Errichtung durch Dritte,

    Errichtung der betreffenden neuen Anlagen durch diesen selbst,

    Betrieb der betreffenden neuen Anlagen durch diesen selbst.

    Der Übertragungsnetzbetreiber stellt den Investoren alle erforderlichen Unterlagen für die Durchführung der Investition zur Verfügung, stellt den Anschluss der neuen Anlagen an das Übertragungsnetz her und unternimmt alles, um die Durchführung des Investitionsprojekts zu erleichtern.

    Die einschlägigen Finanzierungsvereinbarungen bedürfen der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde.

    (8)Macht die Regulierungsbehörde von ihren Befugnissen gemäß Absatz 7 Unterabsatz 1 Gebrauch, so werden die Kosten der betreffenden Investitionen durch die einschlägigen Tarifregelungen gedeckt.

    Ö Abschnitt 4
    Benennung und Zertifizierung von Übertragungsnetzbetreibern
    Õ

    Artikel 52 10
    Benennung und Zertifizierung von Übertragungsnetzbetreibern

    (1)Bevor ein Unternehmen als Übertragungsnetzbetreiber zugelassen und benannt wird, muss es gemäß den in den Absätzen 4, 5 und 6 des vorliegenden Artikels und in Artikel 48 3 der [Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 gemäß COM(2016) 861/2] Verordnung (EG) Nr. 714/2009 genannten Verfahren zertifiziert werden.

    (2)Unternehmen, die Eigentümer eines Übertragungsnetzes sind und denen von der nationalen Regulierungsbehörde gemäß dem unten beschriebenen Zertifizierungsverfahren bescheinigt wurde, dass sie den Anforderungen des Artikels 43 9 genügen, werden von den Mitgliedstaaten zugelassen und als Übertragungsnetzbetreiber benannt. Die Benennung der Übertragungsnetzbetreiber wird der Kommission mitgeteilt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    (3)Die Übertragungsnetzbetreiber unterrichten die Regulierungsbehörde über alle geplanten Transaktionen, die eine Neubewertung erforderlich machen können, bei der festzustellen ist, ob sie die Anforderungen des Artikels 439 erfüllen.

    (4)Die Regulierungsbehörden beobachten die ständige Einhaltung des Artikels 439. Um die Einhaltung der Anforderungen sicherzustellen, leiten sie ein Zertifizierungsverfahren ein

    (a)bei Erhalt einer Mitteilung eines Übertragungsnetzbetreibers gemäß Absatz 3;

    (b)aus eigener Initiative, wenn sie Kenntnis von einer geplanten Änderung bezüglich der Rechte an oder der Einflussnahme auf Übertragungsnetzeigentümer oder Übertragungsnetzbetreiber erlangen und diese Änderung zu einem Verstoß gegen Artikel 439 führen kann oder wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass es bereits zu einem derartigen Verstoß gekommen ist, oder

    (c)wenn die Kommission einen entsprechend begründeten Antrag stellt.

    (5)Die Regulierungsbehörden entscheiden innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten ab dem Tag der Mitteilung des Übertragungsnetzbetreibers oder ab Antragstellung durch die Kommission über die Zertifizierung eines Übertragungsnetzbetreibers. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Zertifizierung als erteilt. Die ausdrückliche oder stillschweigende Entscheidung der Regulierungsbehörde wird erst nach Abschluss des in Absatz 6 beschriebenen Verfahrens wirksam.

    (6)Die ausdrückliche oder stillschweigende Entscheidung über die Zertifizierung eines Übertragungsnetzbetreibers wird der Kommission zusammen mit allen die Entscheidung betreffenden relevanten Informationen unverzüglich von der Regulierungsbehörde übermittelt. Die Kommission handelt nach dem Verfahren des Artikels 483 der [Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 gemäß COM(2016) 861/2] Verordnung (EG) Nr. 714/2009.

    (7)Die Regulierungsbehörden und die Kommission können Übertragungsnetzbetreiber und Unternehmen, die eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnehmen, um Bereitstellung sämtlicher für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß diesem Artikel relevanten Informationen ersuchen. 

    (8)Die Regulierungsbehörden und die Kommission behandeln wirtschaftlich sensible Informationen vertraulich.

    Artikel 53 11
    Zertifizierung in Bezug auf Drittländer

    (1)Beantragt ein Übertragungsnetzeigentümer oder -betreiber, der von einer oder mehreren Personen aus einem oder mehreren Drittländern kontrolliert wird, eine Zertifizierung, so teilt die Regulierungsbehörde dies der Kommission mit.

    Die Regulierungsbehörde teilt der Kommission ferner unverzüglich alle Umstände mit, die dazu führen würden, dass eine oder mehrere Personen aus einem oder mehreren Drittländern die Kontrolle über ein Übertragungsnetz oder einen Übertragungsnetzbetreiber erhalten.

    (2)Der Übertragungsnetzbetreiber teilt der Regulierungsbehörde alle Umstände mit, die dazu führen würden, dass eine oder mehrere Personen aus einem oder mehreren Drittländern die Kontrolle über das Übertragungsnetz oder den Übertragungsnetzbetreiber erhalten.

    (3)Die Regulierungsbehörde nimmt innerhalb von vier Monaten ab dem Tag der Mitteilung des Übertragungsnetzbetreibers einen Entwurf einer Entscheidung über die Zertifizierung des Übertragungsnetzbetreibers an. Sie verweigert die Zertifizierung, wenn nicht

    (a)nachgewiesen wird, dass die betreffende Rechtsperson den Anforderungen von Artikel 439 genügt und

    (b)der Regulierungsbehörde oder einer anderen vom Mitgliedstaat benannten zuständigen Behörde nachgewiesen wird, dass die Erteilung der Zertifizierung die Sicherheit der Energieversorgung des Mitgliedstaats und der Gemeinschaft Ö Union Õ nicht gefährdet. Bei der Prüfung dieser Frage berücksichtigt die Regulierungsbehörde oder die entsprechend benannte andere zuständigen Behörde

    die Rechte und Pflichten der Gemeinschaft Ö Union Õ gegenüber diesen Drittländern, die aus dem Völkerrecht — auch aus einem Abkommen mit einem oder mehreren Drittländern, dem die Gemeinschaft Ö Union Õ als Vertragspartei angehört und in dem Fragen der Energieversorgungssicherheit behandelt werden — erwachsen;

    die Rechte und Pflichten des Mitgliedstaats gegenüber diesem Drittland, die aus den mit diesem geschlossenen Abkommen erwachsen, soweit sie mit dem Gemeinschaftsrecht Ö Unionsrecht Õ in Einklang stehen, und

    andere spezielle Gegebenheiten des Einzelfalls und des betreffenden Drittlands.

    (4)Die Regulierungsbehörde teilt der Kommission unverzüglich die Entscheidung zusammen mit allen die Entscheidung betreffenden relevanten Informationen mit.

    (5)Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Regulierungsbehörde und/oder die benannte zuständige Behörde gemäß Absatz 3 Buchstabe b vor der Annahme einer Entscheidung der Regulierungsbehörde über die Zertifizierung die Stellungnahme der Kommission zu der Frage einholt, ob

    (a)die betreffende Rechtsperson den Anforderungen von Artikel 439 genügt und

    (b)eine Gefährdung der Energieversorgungssicherheit der Gemeinschaft Ö Union Õ durch die Erteilung der Zertifizierung ausgeschlossen ist.

    (6)Die Kommission prüft den Antrag nach Absatz 5 unmittelbar nach seinem Eingang. Innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Eingang des Antrags übermittelt sie der nationalen Regulierungsbehörde — oder, wenn der Antrag von der benannten zuständigen Behörde gestellt wurde, dieser Behörde — ihre Stellungnahme.

    Zur Ausarbeitung der Stellungnahme kann die Kommission die Standpunkte der Agentur, des betroffenen Mitgliedstaats sowie interessierter Kreise einholen. In diesem Fall verlängert sich die Zweimonatsfrist um zwei Monate.

    Legt die Kommission innerhalb des in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Zeitraums keine Stellungnahme vor, so wird davon ausgegangen, dass sie keine Einwände gegen die Entscheidung der Regulierungsbehörde erhebt.

    (7)Bei der Bewertung der Frage, ob die Kontrolle durch eine oder mehrere Personen aus einem oder mehreren Drittländern die Energieversorgungssicherheit in der Gemeinschaft Ö Union Õ nicht gefährden werden, berücksichtigt die Kommission Folgendes:

    (a)die besonderen Gegebenheiten des Einzelfalls und des/der betreffenden Drittlands/Drittländer sowie

    (b)die Rechte und Pflichten der Gemeinschaft Ö Europäischen Union Õ gegenüber diesem/n Drittland/Drittländern, die aus dem Völkerrecht — auch aus einem Abkommen mit einem oder mehreren Drittländern, dem die Gemeinschaft Ö Union Õ als Vertragspartei angehört und durch das Fragen der Versorgungssicherheit geregelt werden — erwachsen;

    (8)Die nationale Regulierungsbehörde erlässt ihre endgültige Entscheidung über die Zertifizierung innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der in Absatz 6 genannten Frist. Die nationale Regulierungsbehörde trägt in ihrer endgültigen Entscheidung der Stellungnahme der Kommission so weit wie möglich Rechnung. Die Mitgliedstaaten haben in jedem Fall das Recht, die Zertifizierung abzulehnen, wenn die Erteilung der Zertifizierung die Sicherheit der Energieversorgung des jeweiligen Mitgliedstaats oder die eines anderen Mitgliedstaats gefährdet. Hat der Mitgliedstaat eine andere zuständige Behörde für die Bewertung nach Absatz 3 Buchstabe b benannt, so kann er vorschreiben, dass die nationale Regulierungsbehörde ihre endgültige Entscheidung in Einklang mit der Bewertung dieser zuständigen Behörde erlassen muss. Die endgültige Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde wird zusammen mit der Stellungnahme der Kommission veröffentlicht. Weicht die endgültige Entscheidung von der Stellungnahme der Kommission ab, so muss der betreffende Mitgliedstaat zusammen mit dieser Entscheidung die Begründung für diese Entscheidung mitteilen und veröffentlichen.

    (9)Dieser Artikel berührt in keiner Weise das Recht der Mitgliedstaaten, in Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht Ö Union Õ nationale rechtliche Kontrollen zum Schutz legitimer Interessen der öffentlichen Sicherheit durchzuführen.

    (10) Die Kommission kann Leitlinien erlassen, in denen die Einzelheiten des Verfahrens für die Anwendung dieses Artikels festgelegt werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

    (10)(11). Dieser Artikel gilt mit Ausnahme von Absatz 3 Buchstabe a auch für die Mitgliedstaaten, für die nach Artikel 6644 eine Ausnahmeregelung gilt.

    ò neu

    Artikel 54
    Übertragungsnetzbetreiber als Eigentümer von Speicheranlagen und Bereitsteller von Hilfsdiensten

    (1)Die Übertragungsnetzbetreiber sind nicht berechtigt, Eigentümer von Energiespeicheranlagen zu sein, diese zu verwalten oder zu betreiben und dürfen Vermögenswerte, die Hilfsdienste bereitstellen, weder direkt als Eigentum halten noch indirekt kontrollieren.

    (2)Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten den Übertragungsnetzbetreibern gestatten, Eigentümer von Speicheranlagen oder Vermögenswerten, die nicht frequenzgebundene Hilfsdienste bereitstellen, zu sein, diese zu verwalten oder zu betreiben, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

    (a)andere Parteien haben nach Abschluss eines offenen und transparenten Ausschreibungsverfahrens kein Interesse bekundet, Eigentümer von solchen Speicheranlagen und/oder nicht frequenzgebundenen Hilfsdiensten zu sein, diese zu kontrollieren, zu verwalten oder zu betreiben;

    (b)die Übertragungsnetzbetreiber benötigen solche Anlagen oder nicht frequenzgebundenen Hilfsdienste, um ihre Verpflichtungen im Rahmen dieser Richtlinie zur Gewährleistung eines leistungsfähigen, zuverlässigen und sicheren Betriebs der Übertragungsnetze zu erfüllen, jedoch werden diese Anlagen und Dienste nicht verwendet, um Strom auf dem Markt zu verkaufen, und

    (c)die Regulierungsbehörde hat die Notwendigkeit einer solchen Ausnahme unter Berücksichtigung der Bedingungen unter den Buchstaben a und b geprüft und ihre Zustimmung erteilt.

    (3)Der Beschluss, eine Ausnahme zu gewähren, wird der Agentur und der Kommission zusammen mit den entsprechenden Informationen über den Antrag und die Gründe für die Gewährung der Ausnahme mitgeteilt.

    (4)Der Übertragungsnetzbetreiber führt in regelmäßigen Abständen – mindestens alle fünf Jahre – eine öffentliche Konsultation zu den erforderlichen Speicherdiensten durch, um das mögliche Interesse der Marktteilnehmer an Investitionen in solche Anlagen zu prüfen, und stellt seine eigenen Speichertätigkeiten ein, falls Dritte diesen Dienst kosteneffizient bereitstellen können.

    ê 2009/72/EG (angepasst)

    KAPITEL VII Abschnitt 5 
    Entflechtung und Transparenz der Rechnungslegung

    Artikel 55 30
    Recht auf Einsichtnahme in die Rechnungslegung

    (1)Die Mitgliedstaaten oder jede von ihnen benannte zuständige Behörde, einschließlich der in Artikel 5735 genannten Regulierungsbehörden, haben, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, das Recht auf Einsichtnahme in die in Artikel 5631 genannte Rechnungslegung der Elektrizitätsunternehmen.

    (2)Die Mitgliedstaaten und die von ihnen benannten zuständigen Behörden, einschließlich der Regulierungsbehörden, wahren die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen. Die Mitgliedstaaten können die Offenlegung derartiger Informationen vorsehen, wenn dies zur Wahrnehmung der Aufgaben der zuständigen Behörden erforderlich ist.

    Artikel 56 31
    Entflechtung der Rechnungslegung

    (1)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Rechnungslegung der Elektrizitätsunternehmen gemäß den Absätzen 2 und 3 erfolgt.

    (2)Ungeachtet ihrer Eigentumsverhältnisse oder ihrer Rechtsform erstellen und veröffentlichen die Elektrizitätsunternehmen ihre Jahresabschlüsse und lassen diese überprüfen, und zwar gemäß den nationalen Rechtsvorschriften über die Jahresabschlüsse von Gesellschaften, die im Rahmen der Ö Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 56   Õ Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe g 57 des Vertrags über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen erlassen worden sind 58 .

    Unternehmen, die zur Veröffentlichung ihrer Jahresabschlüsse gesetzlich nicht verpflichtet sind, halten in ihrer Hauptverwaltung eine Ausfertigung des Jahresabschlusses zur öffentlichen Einsichtnahme bereit.

    (3)Zur Vermeidung von Diskriminierung, Quersubventionen und Wettbewerbsverzerrungen führen Elektrizitätsunternehmen in ihrer internen Rechnungslegung jeweils getrennte Konten für ihre Übertragungs- und Verteilungstätigkeiten in derselben Weise, wie sie dies tun müssten, wenn die betreffenden Tätigkeiten von separaten Unternehmen ausgeführt würden. Sie führen auch Konten für andere, nicht mit den Bereichen Übertragung und Verteilung zusammenhängende elektrizitätswirtschaftliche Tätigkeiten, wobei diese Konten konsolidiert sein können. Bis zum 1. Juli 2007 führen sie jeweils getrennte Konten für die Versorgung zugelassener und nicht zugelassener Kunden. Einnahmen aus dem Eigentum am Übertragungs- oder Verteilernetz weisen sie in den Konten gesondert aus. Gegebenenfalls führen sie konsolidierte Konten für ihre Aktivitäten außerhalb des Elektrizitätsbereichs. Diese interne Rechnungslegung schließt für jede Tätigkeit eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung ein.

    (4)Bei der Überprüfung gemäß Absatz 2 wird insbesondere untersucht, ob die Verpflichtung zur Vermeidung von Diskriminierung und Quersubventionen gemäß Absatz 3 eingehalten wird.

    KAPITEL VIII

    ORGANISATION DES NETZZUGANGS

    KAPITEL VII IX
    NATIONALE REGULIERUNGSBEHÖRDEN

    ê 2009/72/EG (angepasst)

    Artikel 5735
    Benennung und Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden

    (1)Jeder Mitgliedstaat benennt auf nationaler Ebene eine einzige nationale Regulierungsbehörde.

    (2)Absatz 1 des vorliegenden Artikels lässt die Benennung anderer Regulierungsbehörden auf regionaler Ebene in einigen Mitgliedstaaten unberührt, sofern es für die Vertretung und als Ansprechpartner auf Gemeinschaftsebene Ö Unionsebene Õ innerhalb des Regulierungsrates der Agentur gemäß Artikel 14 22 Absatz 1 der [Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 gemäß COM(2016) 863/2] Verordnung (EG) Nr. 713/2009 nur einen einzigen ranghohen Vertreter gibt.

    (3)Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels kann ein Mitgliedstaat Regulierungsbehörden für kleine Netze in einem geographisch eigenständigen Region benennen, deren Verbrauch im Jahr 2008 weniger als 3 % des gesamten Verbrauchs des Mitgliedstaats, zu dem sie gehört, betragen hat. Diese Ausnahmeregelung lässt die Benennung eines einzigen ranghohen Vertreters für die Vertretung und als Ansprechpartner auf Gemeinschaftsebene Ö Unionsebene Õ innerhalb des Regulierungsrates der Agentur gemäß [Artikel 22 14 Absatz 1 der Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 gemäß COM(2016) 863/2] Verordnung (EG) Nr. 713/2009 unberührt.

    (4)Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde und gewährleisten, dass diese ihre Befugnisse unparteiisch und transparent ausübt. Hierzu stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Regulierungsbehörde bei der Wahrnehmung der ihr durch diese Richtlinie und zugehörige Rechtsvorschriften übertragenen Regulierungsaufgaben

    (a)rechtlich getrennt und funktional unabhängig von anderen öffentlichen und privaten Einrichtungen ist,

    (b)und sicherstellt, dass ihr Personal und ihr Management

    i)unabhängig von Marktinteressen handelt und

    ii)bei der Wahrnehmung der Regulierungsaufgaben keine direkten Weisungen von Regierungsstellen oder anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen einholt oder entgegennimmt. Eine etwaige enge Zusammenarbeit mit anderen zuständigen nationalen Behörden oder allgemeine politische Leitlinien der Regierung, die nicht mit den Regulierungsaufgaben und -befugnissen gemäß Artikel 5937 im Zusammenhang stehen, bleiben hiervon unberührt.

    (5)Zur Wahrung der Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde stellen die Mitgliedstaaten insbesondere sicher,

    (a)dass die Regulierungsbehörde unabhängig von allen politischen Stellen selbständige Entscheidungen treffen kann und ihr jedes Jahr separate Haushaltsmittel zugewiesen werden, sodass sie den zugewiesenen Haushalt eigenverantwortlich ausführen kann und über eine für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben angemessene personelle und finanzielle Ressourcenausstattung verfügt; und

    (b)dass die Mitglieder des Leitungsgremiums der Regulierungsbehörde oder, falls kein solches Gremium vorhanden ist, die Mitglieder des leitenden Managements der Regulierungsbehörde für eine Amtszeit von fünf bis sieben Jahren ernannt werden, die einmal verlängert werden kann.;

    ò neu

    (c)dass die Mitglieder des Leitungsgremiums der Regulierungsbehörde oder, falls kein solches Gremium vorhanden ist, die Mitglieder des leitenden Managements der Regulierungsbehörde auf der Grundlage objektiver, transparenter und veröffentlichter Kriterien im Rahmen eines unabhängigen und unparteiischen Verfahrens ernannt werden, mit dem sichergestellt wird, dass die Bewerber über die erforderlichen Qualifikationen und Erfahrungen für die betreffende Position innerhalb der nationalen Regulierungsbehörde verfügt, und dass parlamentarische Anhörungen stattfinden;

    (d)dass für die Mitglieder des Leitungsgremiums der Regulierungsbehörde oder, falls kein solches Gremium vorhanden ist, für die Mitglieder des leitenden Managements der Regulierungsbehörde innerhalb der nationalen Regulierungsbehörde Vorschriften in Bezug auf Interessenkonflikte bestehen und Vertraulichkeitspflichten auch nach Beendigung ihres Mandats gelten;

    (e)dass die Mitglieder des Leitungsgremiums der Regulierungsbehörde oder, falls kein solches Gremium vorhanden ist, die Mitglieder des leitenden Managements der Regulierungsbehörde nur auf der Grundlage transparenter Kriterien entlassen werden können.

    ê 2009/72/EG

    Was Buchstabe b Unterabsatz 1 betrifft, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass für das Leitungsgremium oder das leitende Management ein geeignetes Rotationsverfahren besteht. Die Mitglieder des Leitungsgremiums der Regulierungsbehörde oder, falls kein solches Gremium vorhanden ist, die Mitglieder des leitenden Managements können während ihrer Amtszeit nur dann des Amtes enthoben werden, wenn sie nicht mehr die in diesem Artikel genannten Bedingungen erfüllen oder wenn sie sich eines Fehlverhaltens nach nationalem Recht schuldig gemacht haben.

    ê 2009/72/EG (angepasst)

    ð neu

    Artikel 5836
    Allgemeine Ziele der Regulierungsbehörde

    Bei der Wahrnehmung der in dieser Richtlinie genannten Regulierungsaufgaben trifft die Regulierungsbehörde alle angemessenen Maßnahmen zur Erreichung folgender Ziele im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse gemäß Artikel 5937, gegebenenfalls in engem Benehmen mit anderen einschlägigen nationalen Behörden, einschließlich der Wettbewerbsbehörden ð und der Behörden der Nachbarländer, auch von Drittländern ï , und unbeschadet deren Zuständigkeiten:

    (a)Förderung — in enger Zusammenarbeit mit der Agentur, den Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten und der Kommission — eines wettbewerbsbestimmten, ð flexiblen,ï sicheren und ökologisch nachhaltigen Elektrizitätsbinnenmarktes in der Gemeinschaft Ö Union Õ und effektive Öffnung des Marktes für alle Kunden und Lieferanten Anbieter in der Gemeinschaft Ö Union Õ , sowie Gewährleistung geeigneter Bedingungen, damit Elektrizitätsnetze unter Berücksichtigung der langfristigen Ziele wirkungsvoll und zuverlässig betrieben werden;

    (b)Entwicklung wettbewerbsbestimmter und gut funktionierender ð grenzüberschreitender ï Regionalmärkte in der Gemeinschaft Ö Union Õ zur Verwirklichung des unter Buchstabe a genannten Ziels;

    (c)Aufhebung der bestehenden Beschränkungen des Elektrizitätshandels zwischen den Mitgliedstaaten, einschließlich des Aufbaus geeigneter grenzüberschreitender Übertragungskapazitäten im Hinblick auf die Befriedigung der Nachfrage und die Förderung der Integration der nationalen Märkte zur Erleichterung der Elektrizitätsflüsse innerhalb der Ö Union Õ Gemeinschaft;

    (d)Beiträge zur möglichst kostengünstigen Verwirklichung der angestrebten Entwicklung verbraucherorientierter, sicherer, zuverlässiger und effizienter nichtdiskriminierender Systeme sowie Förderung der Angemessenheit der Systeme und, im Einklang mit den allgemeinen Zielen der Energiepolitik, der Energieeffizienz sowie der Einbindung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen und dezentraler Erzeugung im kleinen und großen Maßstab sowohl in Übertragungs- als auch in Verteilernetze ð und Erleichterung ihres Betriebs in Bezug auf andere Gas- oder Wärmenetze ï ;

    (e)Erleichterung des Anschlusses neuer Erzeugungsanlagen ð und Energiespeicheranlagen ï an das Netz, insbesondere durch Beseitigung von Hindernissen, die den Zugang neuer Marktteilnehmer und die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen verhindern könnten;

    (f)Sicherstellung, dass für Netzbetreiber und Netznutzer kurzfristig wie langfristig angemessene Anreize bestehen, Effizienzsteigerungen ð , insbesondere Energieeffizienz, ï bei der Netzleistung zu gewährleisten und die Marktintegration zu fördern;

    (g)Maßnahmen, die bewirken, dass die Kunden Vorteile aus dem effizienten Funktionieren des nationalen Marktes ziehen, Förderung eines effektiven Wettbewerbs und Beiträge zur Gewährleistung des Verbraucherschutzes;

    (h)Beiträge zur Verwirklichung hoher Standards bei der Gewährleistung der Grundversorgung und der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Bereich der Stromversorgung, zum Schutz benachteiligter Kunden und im Interesse der Kompatibilität der beim Anbieterwechsel von Kunden erforderlichen Datenaustauschverfahren.

    Artikel 59 37
    Aufgaben und Befugnisse der Regulierungsbehörde 

    (1)Die Regulierungsbehörde hat folgende Aufgaben:

    (a)Sie ist dafür verantwortlich, anhand transparenter Kriterien die Fernleitungs- oder Verteilungstarife bzw. die entsprechenden Methoden festzulegen oder Ö und Õ zu genehmigen;

    (b)sie gewährleistet, dass Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber — gegebenenfalls auch Netzeigentümer — sowie Elektrizitätsunternehmen ð und andere Marktteilnehmer ï ihren aus dieser Richtlinie ð , der [Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 gemäß COM(2016) 861/2], den nach Artikel 54 und Artikel 55 der [Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 gemäß COM(2016) 861/2] verabschiedeten Netzkodizes und den nach Artikel 57 der [Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 gemäß COM(2016) 861/2 ] verabschiedeten Leitlinien ï und anderen einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften Ö der Union Õ erwachsenden Verpflichtungen nachkommen, auch in Bezug auf grenzüberschreitende Aspekte;

    ò neu

    (c)sie erteilt die Genehmigung für Produkte und Beschaffungsverfahren für nicht frequenzgebundene Hilfsdienste;

    (d)sie setzt die nach den Artikeln 54 bis 57 der [Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 gemäß COM(2016) 861/2] verabschiedeten Netzkodizes und Leitlinien mithilfe nationaler Maßnahmen oder, soweit erforderlich, koordinierter regionaler oder unionsweiter Maßnahmen um;

    ê 2009/72/EG

    ð neu

    (e)c)sie arbeitet mit der Regulierungsbehörde bzw. den Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten und mit der Agentur in grenzüberschreitenden Angelegenheiten zusammen ð , insbesondere durch die Beteiligung an der Arbeit des Regulierungsrates der Agentur gemäß Artikel 22 der [Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 gemäß COM(2016) 863/2] ï ;

    (f)d) sie kommt allen einschlägigen rechtsverbindlichen Entscheidungen der Agentur und der Kommission nach und führt sie durch;

    ò neu

    (g)sie stellt sicher, dass Verbindungskapazitäten gemäß Artikel 14 der [Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 gemäß COM(2016) 861/2] in größtmöglichem Umfang zur Verfügung gestellt werden.

    ê 2009/72/EG (angepasst)

    (h)e) sie erstattet den maßgeblichen Behörden der Mitgliedstaaten, der Agentur und der Kommission jährlich Bericht über ihre Tätigkeit und die Erfüllung ihrer Aufgaben. In dem Bericht ist für jede einzelne der in diesem Artikel genannten Aufgaben darzulegen, welche Maßnahmen getroffen und welche Ergebnisse erzielt wurden;

    (i)f) sie gewährleistet, dass Quersubventionen zwischen den Übertragungs-, Verteilungs- und Versorgungstätigkeiten verhindert werden;

    (j)g) sie beobachtet die Investitionspläne der Übertragungsnetzbetreiber und legt mit ihrem Jahresbericht eine Beurteilung dieser Investitionspläne unter dem Gesichtspunkt ihrer Kohärenz mit dem gemeinschaftsweiten Ö unionsweiten Õ Netzentwicklungsplan gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b 8 Absatz 3 Buchstabe b der [Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 gemäß COM(2016) 861/2] Verordnung (EG) Nr. 714/2009 vor, wobei diese Beurteilung Empfehlungen zur Änderung der Investitionspläne enthalten kann;

    ò neu

    (k)sie misst anhand einer begrenzten Anzahl unionsweiter Indikatoren die Leistung der Übertragungs- und der Verteilernetzbetreiber in Bezug auf den Ausbau eines intelligenten Netzes, das Energieeffizienz und die Integration von Energie aus erneuerbaren Quellen fördert, und veröffentlicht alle zwei Jahre einen nationalen Bericht, der, sofern erforderlich, auch Empfehlungen für Verbesserungen enthält;

    ê 2009/72/EG (angepasst)

    ð neu

    (l)h) sie legt für die Dienstleistungs- und Versorgungsqualität geltende Normen und Anforderungen fest oder genehmigt sie oder leistet hierzu gemeinsam mit anderen zuständigen Behörden einen Beitrag und sie beobachtet die Einhaltung der Anforderungen und überprüft die bisherige Qualität in Bezug auf die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Netzes, legt für die Dienstleistungs- und Versorgungsqualität geltende Normen und Anforderungen fest oder genehmigt sie oder leistet hierzu gemeinsam mit anderen zuständigen Behörden einen Beitrag;

    (m)i) sie beobachtet den Grad der Transparenz, auch der Großhandelspreise, und gewährleistet, dass die Elektrizitätsunternehmen die Transparenzanforderungen erfüllen;

    (n)j) sie beobachtet den Grad und die Wirksamkeit der Marktöffnung und den Umfang des Wettbewerbs auf Großhandelsebene und Endkundenebene, einschließlich Strombörsen, Preise für Haushaltskunden, einschließlich Vorauszahlungssystemen, Versorgerwechselraten, Abschaltraten, Durchführung von Wartungsdiensten und dafür erhobene Gebühren, Beschwerden von Haushaltskunden sowie etwaige Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen, sie stellt relevante Informationen bereit und macht die zuständigen Wettbewerbsbehörden auf einschlägige Fälle aufmerksam;

    (o)k) sie beobachtet etwaige restriktive Vertragspraktiken einschließlich Exklusivitätsbestimmungen, die große gewerbliche Kunden daran hindern können, gleichzeitig mit mehreren Anbietern Verträge zu schließen, oder ihre Möglichkeiten dazu beschränken und setzen die nationalen Wettbewerbsbehörden gegebenenfalls von solchen Praktiken in Kenntnis.;

    l) sie erkennt die Vertragsfreiheit in Bezug auf unterbrechbare Lieferverträge und langfristige Verträge an, sofern diese mit dem geltenden Gemeinschaftsrecht vereinbar sind und mit der Politik der Gemeinschaft in Einklang stehen; 

    (p)m) sie verfolgt, wie viel Zeit die Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber für die Herstellung von Anschlüssen und für Reparaturen benötigen;

    (q)n) sie trägt zusammen mit anderen einschlägigen Behörden dazu bei, dass Maßnahmen zum Verbraucherschutz , einschließlich der in Anhang I festgelegten Maßnahmen, wirksam sind und durchgesetzt werden;

    (r)o) sie veröffentlicht mindestens einmal jährlich Empfehlungen zur Übereinstimmung der Versorgungstarife mit Artikel 5 3 und leitet sie gegebenenfalls an die Wettbewerbsbehörden weiter;

    (s)p) sie gewährleistet den Zugang zu den Verbrauchsdaten der Kunden, die Bereitstellung — bei fakultativer Verwendung — eines leicht verständlichen einheitlichen Formats auf nationaler Ebene für die Erfassung der Verbrauchsdaten und den unverzüglichen Zugang für alle Kunden zu diesen Daten gemäß Ö den Artikeln 23 und 24 Õ Anhang I Buchstabe h;

    (t)q) sie beobachtet die Umsetzung der Vorschriften betreffend die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Übertragungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreiber, Versorgungsunternehmen und Kunden sowie anderer Marktteilnehmer gemäß der [Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 gemäß COM(2016) 861/2] Verordnung (EG) Nr. 714/2009;

    (u)r) sie beobachtet die Investitionen in die Erzeugungskapazitäten ð Erzeugungs- und Speicherkapazitäten ï mit Blick auf die Versorgungssicherheit;

    (v)s) sie beobachtet die technische Zusammenarbeit zwischen Übertragungsnetzbetreibern der Gemeinschaft Ö Union Õ und den Übertragungsnetzbetreibern von Drittländern;

    t) sie beobachtet die Durchführung der Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 42; und 

    (w)sie trägt zur Kompatibilität der Datenaustauschverfahren für die wichtigsten Marktprozesse auf regionaler Ebene bei .;

    ò neu

    (x)sie überwacht die Verfügbarkeit von Vergleichswebsites, einschließlich Vergleichsinstrumenten, die die Kriterien gemäß Artikel 14 und des Anhangs I erfüllen.

    ê 2009/72/EG

    (2)Ist dies in einem Mitgliedstaat vorgesehen, so können die Beobachtungsaufgaben gemäß Absatz 1 von anderen Behörden als der Regulierungsbehörde durchgeführt werden. In diesem Fall müssen die Informationen, die aus der Beobachtung hervorgehen, der Regulierungsbehörde so schnell wie möglich zur Verfügung gestellt werden.

    Bei der Wahrnehmung Aufgaben gemäß Absatz 1 konsultiert die Regulierungsbehörde gegebenenfalls — unter Wahrung ihrer Unabhängigkeit und unbeschadet ihrer eigenen spezifischen Zuständigkeiten und im Einklang mit den Grundsätzen der besseren Regulierung — die Übertragungsnetzbetreiber und arbeiten gegebenenfalls eng mit anderen zuständigen nationalen Behörden zusammen.

    Genehmigungen, die von einer Regulierungsbehörde oder der Agentur nach dieser Richtlinie erteilt werden, berühren weder die gebührend begründete künftige Ausübung ihrer Befugnisse nach diesem Artikel durch die Regulierungsbehörde noch etwaige Sanktionen, die von anderen zuständigen Behörden oder der Kommission verhängt werden.

    ê 2009/72/EG (angepasst)

    ð neu

    (3) (4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Regulierungsbehörden mit den erforderlichen Befugnissen ausgestattet werden, die es ihnen ermöglichen, die in Ö diesem Artikel Õ den Absätzen 1, 3 und 6 genannten Aufgaben effizient und schnell zu erfüllen. Hierzu muss die Regulierungsbehörde unter anderem über folgende Befugnisse verfügen:

    (a)Erlass von Entscheidungen, die für Elektrizitätsunternehmen bindend sind;

    (b)Durchführung von Untersuchungen zum Funktionieren der Erdgasmärkte und Entscheidung über und Verhängung von notwendigen und verhältnismäßigen Maßnahmen zur Förderung eines wirksamen Wettbewerbs und zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Marktes. Die Regulierungsbehörde erhält gegebenenfalls auch die Befugnis zur Zusammenarbeit mit der nationalen Wettbewerbsbehörde und den Finanzmarktregulierungsbehörden oder der Kommission bei der Durchführung einer wettbewerbsrechtlichen Untersuchung;

    (c)Einforderung der für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben maßgeblichen Informationen bei den Elektrizitätsunternehmen einschließlich Begründungen für Verweigerungen des Zugangs Dritter und sonstiger Informationen über Maßnahmen zur Stabilisierung der Netze;

    (d)Verhängung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen gegen Elektrizitätsunternehmen, die ihren aus dieser Richtlinie oder allen einschlägigen rechtsverbindlichen Entscheidungen der Regulierungsbehörde oder der Agentur erwachsenden Verpflichtungen nicht nachkommen, oder Vorschlag der Verhängung solcher Sanktionen bei einem zuständigen Gericht, derartige Sanktionen zu verhängen. Hierzu zählt auch die Befugnis, bei Nichteinhaltung der jeweiligen Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie gegen den Übertragungsnetzbetreiber bzw. das vertikal integrierte Unternehmen Sanktionen in Höhe von bis zu 10 % des Jahresumsatzes des Übertragungsnetzbetreibers bzw. des vertikal integrierten Unternehmens zu verhängen oder vorzuschlagen; und

    (e)ausreichende Untersuchungsrechte und entsprechende Anweisungsbefugnisse zur Streitbeilegung gemäß den Absätzen 11 und 12 Artikel 60 Absätze 2 und 3.

    (4)(3) Wurde gemäß Artikel 44 13 ein unabhängiger Netzbetreiber benannt, so hat die Regulierungsbehörde zusätzlich zu den ihr gemäß Absatz 1 den Absätzen 1 und 3 des vorliegenden Artikels übertragenen Aufgaben folgende Pflichten:

    (a)Sie beobachtet, ob der Eigentümer des Übertragungsnetzes und der unabhängige Netzbetreiber ihren aus diesem Artikel erwachsenden Verpflichtungen nachkommen, und verhängt gemäß Absatz 3 4 Buchstabe d Sanktionen für den Fall, dass den Verpflichtungen nicht nachgekommen wird.

    (b)Sie beobachtet die Beziehungen und die Kommunikation zwischen dem unabhängigen Netzbetreiber und dem Eigentümer des Übertragungsnetzes, um sicherzustellen, dass der unabhängige Netzbetreiber seinen Verpflichtungen nachkommt, und genehmigt insbesondere Verträge und fungiert im Falle von Beschwerden einer Partei gemäß Absatz 11 als Streitbeilegungsinstanz zwischen dem unabhängigen Netzbetreiber und dem Eigentümer des Übertragungsnetzes.

    (c)Unbeschadet des Verfahrens gemäß Artikel 44 13 Absatz 2 Buchstabe c genehmigt sie die vom unabhängigen Netzbetreiber ð mindestens alle zwei Jahre ï jährlich vorzulegende Investitionsplanung für den ersten 10-jährigen Netzentwicklungsplan sowie den von ihm vorzulegenden mehrjährigen Netzentwicklungsplan.

    (d)Sie gewährleistet, dass die von unabhängigen Netzbetreibern erhobenen Netzzugangstarife ein Entgelt für den bzw. die Netzeigentümer enthalten, das eine angemessene Vergütung der Netzvermögenswerte und neuer Investitionen in das Netz ist, sofern diese wirtschaftlich und effizient getätigt werden.

    (e)Sie haben die Befugnis, in den Räumlichkeiten des Eigentümers des Übertragungsnetzes und des unabhängigen Netzbetreibers Kontrollen — auch ohne Ankündigung — durchzuführen, und

    (f)sie beobachten die Verwendung der vom unabhängigen Netzbetreiber gemäß Artikel Artikel 17 Absatz 216 Absatz 6 der [Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 gemäß COM(2016) 861/2] Verordnung (EG) Nr. 714/2009 eingenommenen Engpasserlöse.

    (5)Zusätzlich zu den Aufgaben und Befugnissen, die ihr gemäß den Absätzen 1 und 34 des vorliegenden Artikels übertragen werden, wird den Regulierungsbehörden für den Fall, dass ein Übertragungsnetzbetreiber gemäß Kapitel V Kapitel VI Abschnitt 3 benannt wurde, folgende Aufgaben und Befugnisse übertragen:

    (a)Verhängung von Sanktionen gemäß Absatz Ö 3 Õ 4 Buchstabe d wegen diskriminierenden Verhaltens zugunsten des vertikal integrierten Unternehmens;

    (b)Überprüfung des Schriftverkehrs zwischen dem Übertragungsnetzbetreiber und dem vertikal integrierten Unternehmen, um sicherzustellen, dass der Übertragungsnetzbetreiber seinen Verpflichtungen nachkommt;

    (c)Streitbeilegung zwischen dem vertikal integrierten Unternehmen und dem Übertragungsnetzbetreiber bei Beschwerden gemäß Artikel 60 Absatz 2 Absatz 11;

    (d)fortlaufende Kontrolle der geschäftlichen und finanziellen Beziehungen, einschließlich Darlehen, zwischen dem vertikal integrierten Unternehmen und dem Übertragungsnetzbetreiber;

    (e)Genehmigung sämtlicher geschäftlichen und finanziellen Vereinbarungen zwischen dem vertikal integrierten Unternehmen und dem Übertragungsnetzbetreiber, sofern sie marktüblichen Bedingungen entsprechen;

    (f)Anforderung einer Begründung beim vertikal integrierten Unternehmen im Falle einer Meldung des Gleichbehandlungsbeauftragten nach Artikel 5021 Absatz 4. Die Begründung muss insbesondere den Nachweis enthalten, dass kein diskriminierendes Verhalten zugunsten des vertikal integrierten Unternehmens vorgelegen hat;

    (g)Durchführung von — auch unangekündigten — Kontrollen in den Geschäftsräumen des vertikal integrierten Unternehmens und des Übertragungsnetzbetreibers, und

    (h)Übertragung aller oder bestimmter Aufgaben des Übertragungsnetzbetreibers an einen gemäß Artikel 4413 benannten unabhängigen Netzbetreiber, falls der Übertragungsnetzbetreiber fortwährend gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie verstößt, insbesondere im Falle eines wiederholten diskriminierenden Verhaltens zugunsten des vertikal integrierten Unternehmens.

    (6)Den Regulierungsbehörden obliegt es, ð außer in Fällen, in denen die Agentur aufgrund ihrer Koordinierungsaufgaben nach Artikel 5 Absatz 2 der [Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 gemäß COM(2016) 863/2] für die Festlegung und Genehmigung der Bedingungen oder Methoden für die Durchführung von Netzkodizes und Leitlinien gemäß Kapitel VII der [Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 gemäß COM(2016) 861/2] zuständig ist, ï zumindest die ð nationalen ï Methoden zur Berechnung oder Festlegung folgender Bedingungen mit ausreichendem Vorlauf vor deren Inkrafttreten festzulegen oder zu genehmigen:

    (a)die Bedingungen für den Anschluss an und den Zugang zu den nationalen Netzen, einschließlich der Tarife für die Übertragung und die Verteilung oder ihrer Methoden. Diese Tarife oder Methoden sind so zu gestalten, dass die notwendigen Investitionen in die Netze so vorgenommen werden können, dass die Lebensfähigkeit der Netze gewährleistet ist.

    (b)die Bedingungen für die Erbringung von Ausgleichsleistungen ð Hilfsdiensten ï , die möglichst wirtschaftlich sind und den Netzbenutzern geeignete Anreize bieten, die Einspeisung und Abnahme von Gas auszugleichen. Die Ausgleichsleistungen ð Hilfsdienste ï werden auf faire und nichtdiskriminierende Weise erbracht und auf objektive Kriterien gestützt; und

    (c)die Bedingungen für den Zugang zu grenzübergreifenden Infrastrukturen einschließlich der Verfahren der Kapazitätszuweisung und des Engpassmanagements;

    (7)Die in Absatz 6 genannten Methoden oder die Bedingungen werden veröffentlicht.

    (8) Bei der Festsetzung oder Genehmigung der Tarife oder Methoden und der Ausgleichsleistungen stellen die Regulierungsbehörden sicher, dass für die Übertragungs- und Verteilerbetreiber angemessene Anreize geschaffen werden, sowohl kurzfristig als auch langfristig die Effizienz zu steigern, die Marktintegration und die Versorgungssicherheit zu fördern und entsprechende Forschungsarbeiten zu unterstützen.

    ò neu

    (8)Um die Transparenz auf dem Markt zu erhöhen und sämtlichen interessierten Parteien alle erforderlichen Informationen sowie die in Artikel 60 Absatz 3 genannten Entscheidungen oder Vorschläge für Entscheidungen in Bezug auf Übertragungs- und Verteilungstarife bereitzustellen, stellen die Regulierungsbehörden den Marktteilnehmern eine ausführliche Beschreibung der Methode und die zugrunde liegenden Kosten, die für die Berechnung der jeweiligen Netztarife verwendet wurden, zur Verfügung.

    ê 2009/72/EG

    (9)Die Regulierungsbehörden beobachten das Engpassmanagement in den nationalen Elektrizitätsnetzen — einschließlich der Verbindungsleitungen — und die Durchsetzung der Regeln für das Engpassmanagement. Hierzu legen die Übertragungsnetzbetreiber oder Marktteilnehmer den nationalen Regulierungsbehörden ihre Regeln für das Engpassmanagement einschließlich der Kapazitätszuweisung vor. Die nationalen Regulierungsbehörden können Änderungen dieser Regeln verlangen.

    ê 2009/72/EG (angepasst)

    ð neu

    Artikel 60 37
    Ö Entscheidungen und Beschwerden Õ 

    (1)(10) Die Regulierungsbehörden sind befugt, falls erforderlich von Betreibern von Übertragungsnetzen und Verteilernetzen zu verlangen, die in diesem Artikel Ö 59 Õ genannten Vertragsbedingungen, einschließlich der Tarife oder Methoden, zu ändern, um sicherzustellen, dass sie ð  im Einklang mit Artikel 16 der [Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 gemäß COM(2016) 861/2] ï angemessen sind und nichtdiskriminierend angewendet werden. Verzögert sich die Festlegung von Übertragungs- und Verteilungstarifen, sind die Regulierungsbehörden befugt, vorläufig geltende Übertragungs- und Verteilungstarife oder die entsprechenden Methoden festzulegen oder zu genehmigen und über geeignete Ausgleichsmaßnahmen zu entscheiden, falls die endgültigen Übertragungs- und Verteilungstarife oder Methoden von diesen vorläufigen Tarifen oder Methoden abweichen.

    (2)(11) Jeder Betroffene, der in Bezug auf die von einem Betreiber im Rahmen dieser Richtlinie eingegangenen Verpflichtungen eine Beschwerde gegen einen Übertragungs- oder Verteilernetzbetreiber hat, kann damit die Regulierungsbehörde befassen, die als Streitbeilegungsstelle innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Eingang der Beschwerde eine Entscheidung trifft. Diese Frist kann um zwei Monate verlängert werden, wenn die Regulierungsbehörde zusätzliche Informationen anfordert. Mit Zustimmung des Beschwerdeführers ist eine weitere Verlängerung dieser Frist möglich. Die Entscheidung der Regulierungsbehörde ist verbindlich, bis sie gegebenenfalls aufgrund eines Rechtsbehelfs aufgehoben wird.

    (3)(12) Jeder Betroffene, der hinsichtlich einer gemäß diesem Artikel Ö 59 Õ getroffenen Entscheidung über die Methoden oder, soweit die Regulierungsbehörde eine Anhörungspflicht hat, hinsichtlich der vorgeschlagenen Tarife bzw. Methoden beschwerdeberechtigt ist, kann längstens binnen zwei Monaten bzw. innerhalb einer von den Mitgliedstaaten festgelegten kürzeren Frist nach Veröffentlichung der Entscheidung bzw. des Vorschlags für eine Entscheidung eine Beschwerde im Hinblick auf die Überprüfung der Entscheidung einlegen. Eine Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

    (4)(13) Die Mitgliedstaaten schaffen geeignete und wirksame Mechanismen für die Regulierung, die Kontrolle und die Sicherstellung von Transparenz, um den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung zum Nachteil insbesondere der Verbraucher sowie Verdrängungspraktiken zu verhindern. Diese Mechanismen tragen den Bestimmungen des Vertrags, insbesondere Artikel 10282, Rechnung.

    (5)(14) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass bei Verstößen gegen die in dieser Richtlinie vorgesehenen Geheimhaltungsvorschriften geeignete Maßnahmen, einschließlich der nach nationalem Recht vorgesehenen Verwaltungs- oder Strafverfahren, gegen die verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen ergriffen werden.

    (6)(15) Beschwerden nach den Absätzen 2 und 3 11 und 12 lassen die nach dem Gemeinschaftsrecht Ö  Unionsrecht Õ und/oder den nationalen Rechtsvorschriften möglichen Rechtsbehelfe unberührt.

    (7)(16) Die von den Regulierungsbehörden getroffenen Entscheidungen sind umfassend zu begründen, um eine gerichtliche Überprüfung zu ermöglichen. Die Entscheidungen sind der Öffentlichkeit unter Wahrung der Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen zugänglich zu machen.

    (8)(17) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf nationaler Ebene geeignete Verfahren bestehen, die einer betroffenen Partei das Recht geben, gegen eine Entscheidung einer Regulierungsbehörde bei einer von den beteiligen Parteien und Regierungen unabhängigen Stelle Beschwerde einzulegen.

    Artikel 6138
    Ö Regionale Zusammenarbeit zwischen den Regulierungsbehörden in Bezug auf Õ Regulierungssystem für grenzüberschreitende Aspekte

    (1)Die Regulierungsbehörden konsultieren einander, ð , insbesondere im Rahmen der Agentur, ï arbeiten eng zusammen und übermitteln einander und der Agentur sämtliche für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß dieser Richtlinie erforderlichen Informationen. Hinsichtlich des Informationsaustauschs ist die einholende Behörde an den gleichen Grad an Vertraulichkeit gebunden wie die Auskunft erteilende Behörde.

    (2)Die Regulierungsbehörden arbeiten zumindest auf regionaler Ebene zusammen, um

    (a)netztechnische Regelungen zu fördern, die ein optimales Netzmanagement ermöglichen, gemeinsame Strombörsen zu fördern und grenzüberschreitende Kapazitäten zu vergeben und — u. a. durch neue Verbindungen — ein angemessenes Maß an Verbindungskapazitäten innerhalb der Region und zwischen den Regionen zu ermöglichen, damit sich ein effektiver Wettbewerb und eine bessere Versorgungssicherheit entwickeln kann, ohne dass es zu einer Diskriminierung von Versorgungsunternehmen in einzelnen Mitgliedstaaten kommt,

    ò neu

    (b)die gemeinsame Aufsicht über Unternehmen, die Aufgaben auf regionaler Ebene ausführen, zu koordinieren;

    (c)in Zusammenarbeit mit anderen beteiligten Behörden die gemeinsame Aufsicht über nationale, regionale und europaweite Abschätzungen zur Angemessenheit zu koordinieren;

    ê 2009/72/EG (angepasst)

    ð neu

    (d)die Aufstellung aller Netzkodizes Ö und Leitlinien Õ für die betroffenen Übertragungsnetzbetreiber und andere Marktteilnehmer zu koordinieren, und

    (e)die Ausarbeitung von Regeln für das Engpassmanagement zu koordinieren.

    (3)Die nationalen Regulierungsbehörden sind berechtigt, untereinander Kooperationsvereinbarungen zu schließen, um die Zusammenarbeit bei der Regulierungstätigkeit zu verstärken.

    (4)Die in Absatz 2 genannten Maßnahmen werden gegebenenfalls in engem Benehmen mit anderen einschlägigen nationalen Behörden und unbeschadet deren eigenen Zuständigkeiten durchgeführt.

    (5)Die Kommission Ö ist befugt, Õ kann ð gemäß Artikel 67 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um ï Leitlinien erlassen aufzustellen, in denen festgelegt ist, in welchem Umfang die Regulierungsbehörden untereinander und mit der Agentur zusammenarbeiten. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

    ò neu

    Artikel 62
    Aufgaben und Befugnisse der Regulierungsbehörden in Bezug auf die regionalen Betriebszentren

    (1)Die regionalen Regulierungsbehörden des geografischen Bereichs, in dem ein regionales Betriebszentrum errichtet wird, haben die Aufgabe, in enger Abstimmung untereinander

    (a)die Satzung und die Geschäftsordnung zu genehmigen;

    (b)den jährlichen Haushaltsplan zu genehmigen;

    (c)das Verfahren zur kooperativen Entscheidungsfindung zu genehmigen;

    (d)zu prüfen, ob das regionale Betriebszentrum über die notwendigen Kompetenzen und Mittel sowie über die erforderliche Unparteilichkeit verfügt, um die ihm übertragenen Funktionen und Aufgaben, einschließlich Sicherheits-, Haftungs- und Notfallregelungen, unabhängig auszuführen;

    (e)sicherzustellen, dass das regionale Betriebszentrum seine Verpflichtungen im Rahmen dieser Richtlinie und anderer einschlägiger Rechtsvorschriften der Union erfüllt, insbesondere in Bezug auf grenzüberschreitende Aspekte;

    (f)die Ausführung der Funktionen des regionalen Betriebszentrums zu überwachen und der Agentur jährlich darüber Bericht zu erstatten.

    (2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Regulierungsbehörden mit den erforderlichen Befugnissen ausgestattet werden, die es ihnen ermöglichen, die in Absatz 1 genannten Aufgaben effizient und zügig zu erfüllen. Hierzu müssen die Regulierungsbehörden zumindest über folgende Befugnisse verfügen:

    (a)Anforderung von Informationen aus den regionalen Betriebszentren;

    (b)Durchführung von Inspektionen in den Räumlichkeiten der regionalen Betriebszentren, auch ohne Ankündigung;

    (c)Erlass von gemeinsamen verbindlichen Entscheidungen zu regionalen Betriebszentren.

    ê 2009/72/EG (angepasst)

    ð neu

    Artikel 63 39
    Einhaltung der ð Netzkodizes und ï Leitlinien

    (1)Jede Regulierungsbehörde wie auch die Kommission können die Agentur um eine Stellungnahme dazu ersuchen, ob eine von einer Regulierungsbehörde getroffene Entscheidung im Einklang mit den gemäß dieser Richtlinie oder Ö Kapitel VII Õ der [Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 gemäß COM(2016) 861/2] Verordnung (EG) Nr. 714/2009 erlassenen ð Netzkodizes und ï Leitlinien steht.

    (2)Die Agentur unterbreitet der anfragenden Regulierungsbehörde bzw. der Kommission sowie der Regulierungsbehörde, die die fragliche Entscheidung getroffen hat, innerhalb von drei Monaten nach dem Eingang des Ersuchens ihre Stellungnahme.

    (3)Kommt die Regulierungsbehörde, die die Entscheidung getroffen hat, der Stellungnahme der Agentur nicht innerhalb von vier Monaten nach dem Eingang der Stellungnahme nach, so setzt die Agentur die Kommission davon in Kenntnis.

    (4)Jede Regulierungsbehörde, die der Auffassung ist, dass eine von einer anderen Regulierungsbehörde getroffene Entscheidung von Belang für den grenzüberschreitenden Handel nicht im Einklang mit den gemäß dieser Richtlinie oder Ö Kapitel VII Õ der [Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 gemäß COM(2016) 861/2] Verordnung (EG) Nr. 714/2009 erlassenen ð Netzkodizes und ï Leitlinien steht kann die Kommission innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag, an dem die fragliche Entscheidung ergangen ist, davon in Kenntnis setzen.

    (5)Gelangt die Kommission innerhalb von zwei Monaten, nachdem sie gemäß Absatz 3 von der Agentur oder gemäß Absatz 4 von einer Regulierungsbehörde informiert wurde, oder innerhalb von drei Monaten nach dem Tag, an dem die Entscheidung getroffen wurde, von sich aus zu der Einschätzung, dass die Entscheidung einer Regulierungsbehörde ernsthafte Zweifel hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit den gemäß dieser Richtlinie oder Ö Kapitel VII Õ der [Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 gemäß COM(2016) 861/2] Verordnung (EG) Nr. 714/2009, erlassenen  Netzkodizes und  Leitlinien begründet, kann die Kommission die weitere Prüfung des Falls beschließen. In einem solchen Fall lädt sie die betreffende Regulierungsbehörde und die betroffenen Parteien zu dem Verfahren vor der Regulierungsbehörde, damit sie Stellung nehmen können.

    (6)Hat die Kommission beschlossen, den Fall weiter zu prüfen, so erlässt sie innerhalb von vier Monaten nach dem Tag, an dem dieser Beschluss gefasst wurde, eine endgültige Entscheidung,

    (a)keine Einwände gegen die Entscheidung der Regulierungsbehörde zu erheben, oder

    (b)von der betreffenden Regulierungsbehörde einen Widerruf ihrer Entscheidung zu verlangen, weil den ð  Netzkodizes und ï Leitlinien nicht nachgekommen wurde.

    (7)Beschließt die Kommission nicht innerhalb der in den Absätzen 5 und 6 genannten Fristen, den Fall weiter zu prüfen oder eine endgültige Entscheidung zu erlassen, wird davon ausgegangen, dass sie keine Einwände gegen die Entscheidung der Regulierungsbehörde erhebt.

    (8)Die Regulierungsbehörde kommt der Entscheidung der Kommission über den Widerruf der Entscheidung der Regulierungsbehörde innerhalb von zwei Monaten nach und setzt die Kommission davon in Kenntnis.

    (9)Die Kommission Ö ist befugt, Õ kann ð gemäß Artikel 67 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um ï Leitlinien erlassen aufzustellen, in denen die Einzelheiten des Verfahrens für die Anwendung dieses Artikels festgelegt werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

    Artikel 64 40 
    Aufbewahrungspflichten

    (1)Die Mitgliedstaaten verlangen von den Versorgungsunternehmen, dass sie die relevanten Daten über sämtliche mit Großhandelskunden und Übertragungsnetzbetreibern getätigte Transaktionen mit Elektrizitätsversorgungsverträgen und Elektrizitätsderivaten für die Dauer von mindestens fünf Jahren aufbewahren und den nationalen Behörden einschließlich der nationalen Regulierungsbehörde, den nationalen Wettbewerbsbehörden und der Kommission zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei Bedarf zur Verfügung stellen.

    (2)Die Daten enthalten genaue Angaben zu den Merkmalen der relevanten Transaktionen, wie Laufzeit-, Liefer- und Abrechnungsbestimmungen, Menge, Datum und Uhrzeit der Ausführung, Transaktionspreise und Mittel zur Identifizierung des betreffenden Großhandelskunden sowie bestimmte Angaben zu sämtlichen nicht abgerechneten Elektrizitätsversorgungsverträgen und Elektrizitätsderivaten.

    (3)Die Regulierungsbehörde kann beschließen, bestimmte dieser Informationen den Marktteilnehmern zugänglich zu machen, vorausgesetzt, es werden keine wirtschaftlich sensiblen Daten über einzelne Marktakteure oder einzelne Transaktionen preisgegeben. Dieser Absatz gilt nicht für Informationen über Finanzinstrumente, die unter die Richtlinie 2004/39/EG fallen.

    (4) Zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung dieses Artikels kann die Kommission Leitlinien erlassen, in denen die Methoden und Modalitäten der Datenaufbewahrung sowie Form und Inhalt der aufzubewahrenden Daten festgelegt werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

    (5) Für mit Großhandelskunden und Übertragungsnetzbetreibern getätigte Transaktionen mit Elektrizitätsderivaten von Versorgungsunternehmen gilt dieser Artikel nur, sobald die Kommission die Leitlinien gemäß Absatz 4 erlassen hat. 

    (4)(6) Die Bestimmungen dieses Artikels begründen für Rechtspersonen, die unter die Richtlinie 2004/39/EG fallen, keine zusätzlichen Verpflichtungen gegenüber den in Absatz 1 genannten Behörden.

    (5)(7) Falls die in Absatz 1 genannten Behörden Zugang zu Daten haben müssen, die von Unternehmen aufbewahrt werden, die unter die Richtlinie 2004/39/EG fallen, übermitteln die nach jener Richtlinie zuständigen Behörden ihnen die erforderlichen Daten.

    ê 2009/72/EG

    KAPITEL X

    ENDKUNDENMÄRKTE

    ê 2009/72/EG

    Artikel 41
    Endkundenmärkte

    Um das Entstehen gut funktionierender und transparenter Endkundenmärkte in der Gemeinschaft zu erleichtern, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Aufgaben und Zuständigkeiten der Übertragungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreiber, Versorgungsunternehmen und Kunden sowie gegebenenfalls anderer Marktteilnehmer hinsichtlich der vertraglichen Vereinbarungen, der Verpflichtungen gegenüber den Kunden, der Regeln für Datenaustausch und Abrechnung, des Eigentums an den Daten und der Zuständigkeit für die Verbrauchserfassung festgelegt werden.

    Diese Regeln, die zu veröffentlichen sind, werden so konzipiert, dass sie den Zugang der Kunden und Versorger zu den Netzen erleichtern, und unterliegen der Nachprüfbarkeit durch die Regulierungsbehörden oder andere zuständige einzelstaatliche Behörden.

    Große Nichthaushaltskunden haben das Recht, gleichzeitig mit mehreren Versorgungsunternehmen Verträge abzuschließen.

    ê 2009/72/EG

    KAPITEL VIIIVII

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    ê 2009/72/EG (angepasst)

    Artikel 42
    Schutzmaßnahmen

    Treten plötzliche Marktkrisen im Energiesektor auf oder ist die Sicherheit von Personen, Geräten oder Anlagen oder die Unversehrtheit des Netzes gefährdet, so kann ein Mitgliedstaat vorübergehend die notwendigen Schutzmaßnahmen treffen.

    Diese Maßnahmen dürfen nur die geringst möglichen Störungen im Funktionieren des Binnenmarktes hervorrufen und nicht über das zur Behebung der plötzlich aufgetretenen Schwierigkeiten unbedingt erforderliche Maß hinausgehen.

    Der betreffende Mitgliedstaat teilt diese Maßnahmen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit; diese kann beschließen, dass der betreffende Mitgliedstaat diese Maßnahmen zu ändern oder aufzuheben hat, soweit sie den Wettbewerb verfälschen und den Handel in einem Umfang beeinträchtigen, der dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

    Artikel 6543
    Gleiche Ausgangsbedingungen

    (1)Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie treffen können, um gleiche Ausgangsbedingungen zu gewährleisten, müssen mit dem Vertrag, insbesondere Artikel Ö 36 Õ 30, und dem Gemeinschaftsrecht Ö Unionsrecht Õ vereinbar sein.

    (2)Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen müssen verhältnismäßig, nichtdiskriminierend und transparent sein. Diese Maßnahmen können erst wirksam werden, nachdem sie der Kommission mitgeteilt und von ihr gebilligt worden sind.

    (3)Die Kommission wird innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Mitteilung gemäß Absatz 2 tätig. Diese Frist beginnt am Tag nach dem Eingang der vollständigen Informationen. Wird die Kommission nicht innerhalb dieser Frist von zwei Monaten tätig, so wird davon ausgegangen, dass sie keine Einwände gegen die mitgeteilten Maßnahmen hat.

    Artikel 66 44
    Ausnahmeregelungen

    (1)Die Mitgliedstaaten, die nach Inkrafttreten dieser Richtlinie nachweisen können, dass sich für den Betrieb ihrer kleinen, isolierten Netze erhebliche Probleme ergeben, können Ausnahmeregelungen zu den einschlägigen Bestimmungen der Kapitel IV, V und VI IV, VI, VII und VIII sowie der Artikel 4, 6, 7 und 8 des Kapitels  III im Falle von isolierten Kleinstnetzen, soweit die Umrüstung, Modernisierung und Erweiterung bestehender Kapazität betroffen ist, beantragen, die ihnen von der Kommission gewährt werden können. Vor einer entsprechenden Entscheidung unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten über diese Anträge unter Wahrung der Vertraulichkeit. Die Entscheidung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    (2)Artikel 439 gilt nicht für Zypern, Luxemburg und /oder Malta. Ferner gelten die Artikel 6 und 35 26, 32 und 33 nicht für Malta.

    Für die Zwecke von Artikel 43 9 Absatz 1 Buchstabe b schließt der Begriff „Unternehmen, das eine der Funktionen Erzeugung oder Versorgung wahrnimmt“ keine Endkunden ein, die eine der Funktionen Stromerzeugung und/oder -versorgung entweder direkt oder über ein Unternehmen wahrnehmen, über das sie entweder einzeln oder gemeinsam die Kontrolle ausüben, sofern die Endkunden einschließlich der Anteile des in den kontrollierten Unternehmen erzeugten Stroms im Jahresdurchschnitt Stromnettoverbraucher sind und der wirtschaftliche Wert des Stroms, den sie an Dritte verkaufen, gemessen an ihren anderen Geschäftstätigkeiten unbedeutend ist.

    Artikel 45
    Überprüfungsverfahren

    Falls die Kommission in dem Bericht nach Artikel 47 Absatz 6 feststellt, dass aufgrund der effektiven Verwirklichung des Netzzugangs in einem Mitgliedstaat, die in jeder Hinsicht einen tatsächlichen, nichtdiskriminierenden und ungehinderten Netzzugang bewirkt, bestimmte in dieser Richtlinie vorgesehene Vorschriften für Unternehmen (einschließlich der Vorschriften für die rechtliche Entflechtung von Verteilernetzbetreibern) nicht in einem ausgewogenen Verhältnis zum verfolgten Ziel stehen, kann der betreffende Mitgliedstaat bei der Kommission einen Antrag auf Freistellung von der Einhaltung der betreffenden Vorschrift einreichen.

    Der Mitgliedstaat übermittelt den Antrag unverzüglich der Kommission zusammen mit allen relevanten Angaben, die für den Nachweis erforderlich sind, dass die in dem Bericht getroffene Feststellung, wonach ein tatsächlicher Netzzugang sichergestellt ist, auch weiterhin zutreffen wird.

    Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt einer Mitteilung nimmt die Kommission zu dem Antrag des betreffenden Mitgliedstaats Stellung und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung der betreffenden Bestimmungen der Richtlinie vor. Die Kommission kann in den Vorschlägen zur Änderung der Richtlinie vorschlagen, den betreffenden Mitgliedstaat von spezifischen Anforderungen auszunehmen, sofern dieser Mitgliedstaat erforderlichenfalls Maßnahmen durchführt, die in gleicher Weise wirksam sind.

    Artikel 46
    Ausschuss

    (1)Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

    (2)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

    Artikel 47
    Berichterstattung

    (1)Die Kommission beobachtet und überprüft die Anwendung dieser Richtlinie und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat zum ersten Mal am 4. August 2004 und danach jedes Jahr einen Gesamtbericht über die erzielten Fortschritte vor. In diesem Fortschrittsbericht wird mindestens Folgendes behandelt:

    (a)die bei der Schaffung eines vollendeten und einwandfrei funktionierenden Elektrizitätsbinnenmarktes gesammelten Erfahrungen und erzielten Fortschritte sowie die noch bestehenden Hindernisse, einschließlich der Aspekte Marktbeherrschung, Marktkonzentration, Verdrängungspraktiken oder wettbewerbsfeindliches Verhalten und ihre Auswirkung unter dem Aspekt der Marktverzerrung;

    (b)die Frage, inwieweit sich die Entflechtungs- und Tarifierungsbestimmungen dieser Richtlinie als geeignet erwiesen haben, einen gerechten und nichtdiskriminierenden Zugang zum Elektrizitätsnetz der Gemeinschaft und eine gleichwertige Wettbewerbsintensität zu gewährleisten, und welche wirtschaftlichen, umweltbezogenen und sozialen Auswirkungen die Öffnung des Elektrizitätsmarktes auf die Kunden hat;

    (c)eine Untersuchung der Fragen, die mit der Kapazität des Elektrizitätsnetzes und der Sicherheit der Stromversorgung in der Gemeinschaft und insbesondere mit dem bestehenden und dem erwarteten Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage zusammenhängen, unter Berücksichtigung der zwischen verschiedenen Gebieten bestehenden realen Austauschkapazitäten des Netzes;

    (d)besondere Aufmerksamkeit wird den Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Bedienung von Nachfragespitzen und zur Bewältigung von Ausfällen eines oder mehrerer Versorger gewidmet;

    (e)die Anwendung der Ausnahme nach Artikel 26 Absatz 4 im Hinblick auf eine etwaige Überprüfung der Schwelle;

    (f)eine allgemeine Bewertung der Fortschritte in den bilateralen Beziehungen zu Drittländern, die Elektrizität erzeugen und exportieren oder durchleiten, einschließlich der Fortschritte bei Marktintegration, sozialen und umweltbezogenen Auswirkungen des Elektrizitätshandels und Zugang zu den Netzen dieser Drittländer;

    (g)die Frage, ob ein Harmonisierungsbedarf besteht, der nicht mit den Bestimmungen dieser Richtlinie zusammenhängt, und

    (h)die Frage, wie die Mitgliedstaaten die Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 9 zur Energiekennzeichnung in die Praxis umgesetzt haben und wie etwaige Empfehlungen der Kommission hierzu berücksichtigt wurden.

    Gegebenenfalls kann dieser Fortschrittsbericht auch Empfehlungen enthalten, insbesondere zur Tragweite und den Modalitäten der Kennzeichnungsvorschriften, einschließlich beispielsweise der Art und Weise, wie auf bestehende Referenzquellen und den Inhalt dieser Quellen Bezug genommen wird, und insbesondere über die Art und Weise, in der Informationen über die Umweltauswirkungen zumindest unter dem Aspekt der bei der Elektrizitätserzeugung aus verschiedenen Energieträgern entstehenden CO2-Emissionen und radioaktiven Abfälle in transparenter, leicht zugänglicher und vergleichbarer Weise in der gesamten Gemeinschaft verfügbar gemacht werden könnten, sowie über die Art und Weise, in der die in den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen, um die Richtigkeit der von den Versorgungsunternehmen gemachten Angaben zu kontrollieren, vereinfacht werden könnten, und darüber, welche Maßnahmen den negativen Auswirkungen von Marktbeherrschung und Marktkonzentration entgegenwirken könnten.

    (2) Alle zwei Jahre werden in dem Fortschrittsbericht nach Absatz 1 ferner die verschiedenen in den Mitgliedstaaten zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen getroffenen Maßnahmen analysiert und auf ihre Wirksamkeit und insbesondere ihre Auswirkungen auf den Wettbewerb auf dem Elektrizitätsmarkt untersucht. Gegebenenfalls kann der Bericht Empfehlungen für Maßnahmen enthalten, die auf einzelstaatlicher Ebene zur Gewährleistung eines hohen Standards der gemeinwirtschaftlichen Leistungen oder zur Verhinderung einer Marktabschottung zu ergreifen sind.

    (3)Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis 3. März 2013 als Teil der allgemeinen Überprüfung einen ausführlichen konkreten Bericht vor, in dem sie darlegt, inwieweit es mit den Entflechtungsvorschriften gemäß Kapitel V gelungen ist, die volle, effektive Unabhängigkeit der Übertragungsnetzbetreiber sicherzustellen; dabei wird die effektive und effiziente Entflechtung als Maßstab zugrunde gelegt.

    (4)Für ihre Einschätzung gemäß Absatz 3 zieht die Kommission insbesondere folgende Kriterien heran: fairer und nichtdiskriminierender Netzzugang, wirksame Regulierung, an den Marktbedürfnissen ausgerichtete Netzentwicklung, wettbewerbsneutrale Investitionsanreize, Entwicklung der Verbindungsinfrastruktur, effektiver Wettbewerb auf den Energiemärkten der Gemeinschaft und Versorgungssicherheit in der Gemeinschaft.

    (5)Ist die sachgerecht, insbesondere wenn aus dem ausführlichen konkreten Bericht gemäß Absatz 3 hervorgeht, dass die praktische Umsetzung der Bedingungen gemäß Absatz 4 nicht gewährleistet wurde, legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Vorschläge vor, um die in jeder Hinsicht effektive Unabhängigkeit der Übertragungsnetzbetreiber bis zum 3. März 2014 sicherzustellen.

    (6)Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens bis zum 1. Januar 2006 einen detaillierten Bericht über die Fortschritte bei der Schaffung des Elektrizitätsbinnenmarktes vor. In dem Bericht wird insbesondere Folgendes geprüft:

    das Bestehen eines nichtdiskriminierenden Netzzugangs,

    die Wirksamkeit der Regulierung,

    die Entwicklung der Verbindungsinfrastruktur und der Stand der Versorgungssicherheit in der Gemeinschaft,

    die Frage, inwieweit der volle Nutzen der Marktöffnung Kleinunternehmen und Haushaltskunden zugute kommt, insbesondere im Hinblick auf die Qualitätsstandards der gemeinwirtschaftlichen Leistungen und der Grundversorgung,

    die Frage, inwieweit der volle Nutzen der Marktöffnung Kleinunternehmen und Haushaltskunden zugute kommt, insbesondere im Hinblick auf die Qualitätsstandards der gemeinwirtschaftlichen Leistungen und der Grundversorgung,

    die Frage, inwieweit die Kunden tatsächlich den Versorger wechseln und die Tarife neu aushandeln,

    die Preisentwicklungen, auch bei den Endkundenpreisen, im Verhältnis zum Grad der Marktöffnung, und

    die bei der Anwendung dieser Richtlinie gewonnenen Erfahrungen, was die tatsächliche Unabhängigkeit von Netzbetreibern in vertikal integrierten Unternehmen betrifft, sowie die Frage, ob neben der funktionalen Unabhängigkeit und der Trennung der Rechnungslegung weitere Maßnahmen konzipiert wurden, die in ihrer Wirkung der rechtlichen Entflechtung gleichkommen.

    Gegebenenfalls unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Vorschläge insbesondere mit dem Ziel, hohe Qualitätsstandards der gemeinwirtschaftlichen Leistungen zu gewährleisten.

    Gegebenenfalls unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Vorschläge insbesondere mit dem Ziel, die uneingeschränkte und tatsächliche Unabhängigkeit von Verteilernetzbetreibern bis zum 1. Juli 2007 sicherzustellen. Falls erforderlich, beziehen sich diese Vorschläge in Übereinstimmung mit dem Wettbewerbsrecht auch auf Maßnahmen zur Behandlung von Problemen der Marktbeherrschung, Marktkonzentration, Verdrängungspraktiken oder des wettbewerbsfeindlichen Verhaltens.

    ò neu

    Artikel 67
    Ausübung der Befugnisübertragung

    (1)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

    (2)Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 61 und 63 wird der Kommission ab dem [Datum des Inkrafttretens] für unbestimmte Zeit übertragen.

    (3)Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 61 und 63 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

    (4)Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission in Einklang mit den Grundsätzen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt wurden, die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen.

    (5)Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

    (6)Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 61 und 63 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Diese Frist wird auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um zwei Monate verlängert.

    Artikel 68
    Ausschussverfahren

    (1)Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    (2)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    Artikel 69
    Berichterstattung

    Die Kommission überwacht und überprüft die Anwendung dieser Richtlinie und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat als Anhang des Berichts über die Lage der Energieunion gemäß Artikel 29 der [Governance-Verordnung gemäß COM(2016) 549] einen Gesamtbericht über die erzielten Fortschritte vor.

    ê 2009/72/EG (angepasst)

    Artikel 49 70
    Umsetzung

    (1)Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie Ö den Artikeln 2, 3, 5, 6 Absatz 2, 9 Absatz 2, 10 Absatz 2, 11 bis 24, 26, 29, 31 bis 34, 36, 38 Absatz 5, 40 42, 51, 54, 57 bis 59, 61 bis 63 und den Anhängen I, II und III Õ spätestens Ö [12 Monate nach Inkrafttreten] Õ am 3. März 2011 nachzukommen. Sie setzen die teilen der Kommission unverzüglich Ö den Wortlaut dieser Vorschriften mit Õ davon in Kenntnis.

    Sie wenden diese Vorschriften ab Ö [12 Monate nach Inkrafttreten] Õ ab 3. März 2011 an, mit Ausnahme von Ö Artikel 5 Absatz 3 Õ Artikel 11, den sie ab Ö [Datum des Inkrafttretens] Õ 3. März 2013 anwenden.

    Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Ö In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Richtlinie geänderte Richtlinie als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Õ Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser der Bezugnahme Ö und bestimmen die Formulierung dieser Erklärung Õ .

    (2)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 71 48
    Aufhebung von Rechtsvorschriften

    Die Richtlinie 2003/54/EG Ö 2009/72/EG Õ wird Ö mit Wirkung vom Õ zum 3. März 2011 Ö [12 Monate nach Inkrafttreten] Õ aufgehoben; die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für ihre Ö die Õ Umsetzung Ö in nationales Recht Õ und Ö der in Anhang IV festgelegten Daten für die Õ Anwendung Ö der Richtlinie Õ werden davon nicht berührt.

    Verweisungen Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind gemäß nach der Entsprechungstabelle in Anhang Ö V Õ II zu lesen. 

    ê 2009/72/EG

    Artikel 7250 
    Inkrafttreten

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    ê 2009/72/EG

    Artikel 73 51
    Adressaten

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am

    Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

    Der Präsident     Der Präsident

    (1) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank: Rahmenstrategie für eine krisenfeste Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzstrategie, COM(2015) 080 final.
    (2) Ergebnisse der 3429. Tagung des Rates „Verkehr, Telekommunikation und Energie“ vom 26. November 2015 (14632/15) und der 3472. Tagung des Rates „Verkehr, Telekommunikation und Energie“ vom 6. Juni 2016 (9736/16).
    (3) Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. September 2016 zum Thema „Auf dem Weg zur Umgestaltung des Energiemarkts“ (P8_T A(2016) 0333).
    (4) Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55) (im Folgenden die „Elektrizitätsrichtlinie“); Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 15) (im Folgenden die „Elektrizitätsverordnung“); Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 1) (im Folgenden die „ACER-Verordnung“).
    (5) Verordnung (EG) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1); Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2014 über die Datenmeldung gemäß Artikel 8 Absätze 2 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 363 vom 18.12.2014, S. 121).
    (6) Verordnung (EG) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1); Verordnung (EU) Nr. 543/2013 der Kommission vom 14. Juni 2013 über die Übermittlung und die Veröffentlichung von Daten in Strommärkten und zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 163 vom 15.6.2013, S. 1); Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement (ABl. L 197 vom 25.7.2015, S. 24); Verordnung (EU) 2016/631 der Kommission vom 14. April 2016 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger (ABl. L 112 vom 27.4.2016, S. 1); Verordnung (EU) 2016/1388 der Kommission vom 17. August 2016 zur Festlegung eines Netzkodex für den Lastanschluss (ABl. L 223 vom 18.8.2016, S. 10); Verordnung (EU) 2016/1447 der Kommission vom 26. August 2016 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragungssysteme und nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen mit Gleichstromanbindung (ABl. L 241 vom 8.9.2016, S. 1); Verordnung (EU) 2016/1719 der Kommission vom 26. September 2016 zur Festlegung einer Leitlinie für die Vergabe langfristiger Kapazität (ABl. L 259 vom 27.9.2016, S. 42). Weitere Leitlinien und Netzkodizes wurden von den Mitgliedstaaten gebilligt und stehen kurz vor der Annahme.
    (7) Siehe Mitteilung der Kommission „Vollendung des Elektrizitätsbinnenmarktes und optimale Nutzung staatlicher Interventionen“, C(2013) 7243 final vom 5. November 2013.
    (8) Siehe Mitteilung der Kommission „Rahmenstrategie für eine krisenfeste Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzstrategie“, COM(2015) 080.
    (9) Siehe Artikel 194 Absatz 1 Buchstabe b AEUV.
    (10) Siehe auch den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Risikovorsorge im Elektrizitätssektor, in der Risiken für die Versorgungssicherheit und die Bewältigung von Versorgungskrisen behandelt werden.
    (11) Siehe beispielsweise Artikel 9 der Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement (ABl. L 197 vom 25.7.2015, S. 24).
    (12) [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Verweis auf die Folgenabschätzung einfügen].
    (13) Im Februar 2011 gab der Europäische Rat die Ziele aus, den Energiebinnenmarkt bis 2014 zu vollenden und die Zusammenschaltung der Netze voranzubringen, um die Isolierung bestimmter Mitgliedstaaten bis 2015 zu beenden. Im Juni 2016 forderte der Europäische Rat außerdem eine Binnenmarktstrategie im Energiebereich, wobei die Kommission Aktionspläne vorschlagen soll, die bis 2018 umzusetzen sind.
    (14) [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Verweis auf die Folgenabschätzung (bewertender Teil) einfügen].
    (15) Siehe z. B. die Diskussionen über das Engpassmanagement in Mitteleuropa, bei denen unterschiedliche nationale Interessen das Zusammenwachsen der Märkte erheblich verzögert haben.
    (16) Europäische Kommission (2016): „Second Consumer Market Study on the functioning of retail electricity markets for consumers in the EU“ (Zweite Verbrauchermarktstudie zur Funktionsweise der Endkundenstrommärkte in der EU).
    (17) Europäische Kommission (2012) „Consultation Paper on generation adequacy, capacity mechanisms and the internal market in electricity“ (Konsultationspapier zur Angemessenheit der Stromerzeugung, zu Kapazitätsmechanismen und zum Elektrizitätsbinnenmarkt) https://ec.europa.eu/energy/sites/ener/files/documents/20130207_generation_adequacy_consultation_document.pdf
    (18) https://ec.europa.eu/energy/sites/ener/files/documents/Charts_Public%20Consultation%20Retail%20Energy%20Market.pdf
    (19) Europäische Kommission (2012): „Consultation on generation adequacy, capacity mechanisms and the internal market in electricity“ (Konsultation zur Angemessenheit der Stromerzeugung, zu Kapazitätsmechanismen und zum Elektrizitätsbinnenmarkt), https://ec.europa.eu/energy/en/consultations/consultation-generation-adequacy-capacity-mechanisms-and-internal-market-electricity  
    (20) Europäische Kommission (2014): „Consultation on the retail energy market“ (Konsultation zum Energieendkundenmarkt), https://ec.europa.eu/energy/en/consultations/consultation-retail-energy-market
    (21) https://ec.europa.eu/energy/sites/ener/files/documents/Charts_Public%20Consultation%20Retail%20Energy%20Market.pdf
    (22) Europäische Kommission (2015): „Consultation on a new Energy Market Design“ (Konsultation zur Umgestaltung des Energiemarkts), COM(2015) 340 final, https://ec.europa.eu/energy/en/consultations/public-consultation-new-energy-market-design
    (23) Zwischenbericht der Sektoruntersuchung über Kapazitätsmechanismen, C(2016) 2107 final.
    (24) [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Link zur Folgenabschätzung einfügen]
    (25) Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement (ABl. L 197 vom 25.7.2015, S. 24).
    (26) Siehe die Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates der EU und der Europäischen Kommission vom 19.7.2012 zu den dezentralen Agenturen.
    (27) ABl. C 211 vom 19.8.2008, S. 23.
    (28) ABl. C 172 vom 5.7.2008, S. 55.
    (29) Directive 2009/72/EC of the European Parliament and of the Council of 13 July 2009 concerning common rules for the internal market in electricity and repealing Directive 2003/54/EC (OJ L 211, 14.8.2009, p. 55).
    (30) ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 37.
    (31) COM(2015) 339 final vom 15.7.2015.
    (32) COM(2015) 340 final vom 15.7.2015.
    (33) SWD(2016) 244 final
    (34) ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 64.
    (35) Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).
    (36) ABl. C 175 E vom 10.7.2008, S. 206.
    (37) ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
    (38) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
    (39) ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.
    (40) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
    (41) ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 64.
    (42) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
    (43)

       ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

    (44)

       ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 1.    

    (45)

       ABl. L 25 vom 29.1.2009, S. 18.    

    (46) Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1).
    (47) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2014 über die Datenmeldung gemäß Artikel 8 Absätze 2 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 363 vom 18.12.2014, S. 121).
    (48) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).
    (49) Richtlinie 2009/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16).
    (50) ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64.
    (51) ABl. L 95 vom 21.4.1993, S. 29.
    (52) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
    (53) ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 63.
    (54) Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94)–136
    (55) Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. L 258 vom 1.10.2009, S. 11)–19.
    (56) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).
    (57) Der Titel der Richtlinie 78/660/EWG wurde angepasst, um der gemäß Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam vorgenommenen Umnummerierung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Rechnung zu tragen; die ursprüngliche Bezugnahme betraf Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g.
    (58) ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11.
    Top

    Brüssel, den 23.2.2017

    COM(2016) 864 final

    ANHÄNGE

    des

    Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates

    mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt

    {SWD(2016) 410}
    {SWD(2016) 411}
    {SWD(2016) 412}
    {SWD(2016) 413}


    ANHÄNGE

    des

    Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates

    mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt

    ò neu

    ANHANG I

    VERGLEICHSINSTRUMENTE

    Die gemäß Artikel 14 geschaffenen Instrumente müssen

    a) unabhängig betrieben werden und gewährleisten, dass Anbieter bei den Suchergebnissen gleich behandelt werden;

    b) ihre Inhaber und die natürliche oder juristische Person, die das Instrument betreibt, eindeutig offenlegen;

    c) klare und objektive Kriterien enthalten, auf die sich der Vergleich stützt;

    d) klar und eindeutig formuliert sein;

    e) korrekte und aktualisierte Informationen bereitstellen und den Zeitpunkt der letzten Aktualisierung angeben;

    f) eine möglichst vollständige Palette an Stromangeboten enthalten, die einen wesentlichen Teil des Marktes abdeckt, und in Fällen, in denen die enthaltenen Informationen keinen vollständigen Überblick über den Markt bieten, eine eindeutige diesbezügliche Erklärung enthalten, bevor die Ergebnisse angezeigt werden;

    g) ein wirksames Verfahren für die Meldung unzutreffender Angaben zu veröffentlichten Angeboten vorsehen.

    ANHANG II

    MINDESTANFORDERUNGEN BEZÜGLICH ABRECHNUNGEN UND DER DARIN ENTHALTENEN INFORMATIONEN

    1. In der Abrechnung enthaltene Mindestinformationen

    In den Abrechnungen und periodischen Übersichten sind den Endkunden folgende Informationen deutlich sichtbar bereitzustellen:

    a)    der zu zahlende Betrag und, falls möglich, dessen Aufschlüsselung;

    b)    der Stromverbrauch im jeweiligen Abrechnungszeitraum;

    c)    Name des Anbieters;

    d)    Kontaktangaben des Anbieters, einschließlich einer Kunden-Hotline;

    e)    Tarifbezeichnung;

    f)    Vertragslaufzeit: bei befristeten Verträgen das Datum des Vertragsendes und der Termin, zu dem der Verbraucher seine Absicht, den Anbieter zum Ende des laufenden Vertrags zu wechseln, spätestens mitteilen muss, und bei unbefristeten Verträgen die Kündigungsfrist sowie die Form, in der diese Absicht mitzuteilen ist;

    g)    Nummer des Kundenanschlusses oder eindeutige Kennnummer der Lieferstelle;

    h)    Informationen über ihre Rechte in Bezug auf Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall nach Artikel 26 zur Verfügung stehen.

    In oder zusammen mit den Abrechnungen und periodischen Übersichten sind den Endkunden gegebenenfalls folgende Informationen deutlich sichtbar bereitzustellen:

    a)    die aktuell geltenden Preise und der tatsächliche Stromverbrauch;

    b)    Vergleiche des aktuellen Stromverbrauchs des Kunden mit dem Verbrauch im gleichen Zeitraum des Vorjahres in grafischer Form;

    c)    Kontaktinformationen – darunter Internetadressen – von Verbraucherorganisationen, Energieagenturen oder ähnlichen Einrichtungen, bei denen Informationen über angebotene Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, Endnutzer-Vergleichsprofile und objektive technische Spezifikationen für energiebetriebene Geräte eingeholt werden können.

    Darüber hinaus sind den Endkunden Vergleiche mit den normierten oder durch Vergleichstests ermittelten Durchschnittskunden derselben Nutzerkategorie oder Verweise auf solche Vergleiche in oder zusammen mit den Abrechnungen und periodischen Übersichten zur Verfügung zu stellen.

    2. Aufschlüsselung des Kundenpreises

    Der Kundenpreis ergibt sich aus der Summe folgender drei Hauptkomponenten: der Komponente Energie und Versorgung, der Netzkomponente (Übertragung und Verteilung) sowie der aus Steuern, Abgaben, Gebühren und Entgelten bestehenden Komponente.

    Wird der Kundenpreis in der Abrechnung aufgeschlüsselt, so sind in der gesamten Union die gemeinsamen Definitionen der drei Hauptkomponenten gemäß der Verordnung (EU) 2016/1952 zu verwenden.

    3. Zugriff auf ergänzende Informationen über die Verbrauchshistorie

    Endkunden, die über Zähler verfügen, die eine Fernablesung durch den Betreiber ermöglichen, müssen einfachen Zugriff auf ergänzende Informationen haben, mit denen sie ihre Verbrauchshistorie detailliert selbst kontrollieren können.

    Die ergänzenden Informationen über die Verbrauchshistorie müssen Folgendes enthalten:

    a) kumulierte Daten mindestens für die drei vorangegangenen Jahre oder für den Zeitraum seit Beginn des Liefervertrags, falls dieser kürzer ist. Die Daten müssen den Intervallen entsprechen, für die Zwischenabrechnungsinformationen erstellt wurden;

    b) detaillierte tages-, wochen-, monats- und jahresbezogene Daten zu den Nutzungszeiten. Diese Daten werden den Endkunden echtzeitnah über das Internet oder die Zählerschnittstelle für mindestens die letzten 24 Monate oder für den Zeitraum seit Beginn des Liefervertrags, falls dieser kürzer ist, zur Verfügung gestellt.

    ê 2009/72/EG Artikel 3(9) (angepasst)

    ð neu

    ð 4. Offenlegung der Energiequellen ï

    9. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Elektrizitätsversorgungsunternehmen Die Anbieter müssen in den Abrechnungen Folgendes angeben:

    (a)den Anteil der einzelnen Energiequellen am Gesamtenergieträgermix, den der LieferantAnbieter im vorangegangenen Jahr Ö (auf nationaler Ebene, d. h. in dem Mitgliedstaat des Vertragsabschlusses, sowie auf Ebene des Anbieters, wenn dieser in mehreren Mitgliedstaaten tätig ist) Õ verwendet hat, und zwar verständlich und in einer auf nationaler Ebene eindeutig vergleichbaren Weise;

    (b)ð den Anteil der einzelnen Energiequellen an dem vom Kunden entsprechend dem Liefervertrag erworbenen Strom (Offenlegung auf Produktebene); ï

    (c)(b) zumindest Ö mindestens Õ Verweise auf bestehende Informationsquellen, wie Internetseiten, bei denen Informationen über die Umweltauswirkungen — zumindest in Bezug auf CO2-Emissionen und radioaktiven Abfall aus der durch den Gesamtenergieträgermix des Lieferanten Anbieters im vorangegangenen Jahr erzeugten Elektrizität — öffentlich zur Verfügung stehen;

    (c) Informationen über ihre Rechte im Hinblick auf Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen.

    Hinsichtlich der Buchstaben a und b von Unterabsatz 1 Buchstaben a und b können bei Elektrizitätsmengen, die über eine Strombörse bezogen oder von einem Unternehmen mit Sitz außerhalb der Ö Union Õ Gemeinschaft eingeführt werden, die von der Strombörse oder von dem betreffenden Unternehmen für das Vorjahr vorgelegten Gesamtzahlen zugrunde gelegt werden.

    ð Für die Offenlegung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen und aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung sind gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2009/28/EG und Artikel 14 Absatz 10 der Richtlinie 2012/27/EG ausgestellte Herkunftsnachweise zu verwenden.ï

    Die nationale Regulierungsbehörde oder eine andere zuständige nationale Behörde ergreift die notwendigen Maßnahmen, um dafür zu sorgen, dass die Informationen, die von den Versorgungsunternehmen Anbietern gemäß diesem Artikel an ihre Endkunden Kunden weitergegeben werden, verlässlich sind und so zur Verfügung gestellt werden, dass sie auf nationaler Ebene eindeutig vergleichbar sind.

    ò neu

    ANHANG III

    INTELLIGENTE ZÄHLER

    ê 2009/72/EG Anhang I Nummer 2 (angepasst)

    ð neu

    1.2. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ð in ihren Hoheitsgebieten ï intelligente Messsysteme eingeführt werden, durch die die aktive Beteiligung der Verbraucher am Stromversorgungsmarkt unterstützt wird. Die Einführung dieser Messsysteme kann einer wirtschaftlichen Bewertung unterliegen können, bei der alle langfristigen Kosten und Vorteile für den Markt und die einzelnen Kunden geprüft werden sowie untersucht wird, welche Art des intelligenten Messens wirtschaftlich vertretbar und kostengünstig ist und in welchem zeitlichen Rahmen die Einführung praktisch möglich ist.

    2.Diese Bewertung erfolgt bis 3. September 2012. ð unter Berücksichtigung der Methode für die Kosten-Nutzen-Analyse und der Mindestfunktionen intelligenter Messsysteme, die in der Empfehlung 2012/148/EU der Kommission festgelegt sind, sowie der besten verfügbaren Techniken, um ein Höchstmaß an Cybersicherheit und Datenschutz zu gewährleisten. ï

    3.Anhand dieser Bewertung erstellen die Mitgliedstaaten ð bzw. – soweit die Mitgliedstaaten dies vorsehen – erstellt die benannte zuständige Behörde ï oder eine von ihnen benannte zuständige Behörde einen Zeitplan mit einem Planungsziel von 10 Jahren für die Einführung der intelligenten Messsysteme. Wird die Einführung intelligenter Zähler positiv bewertet, so werden mindestens 80 % der Verbraucher Ö Endkunden Õ bis 2020 ð innerhalb von acht Jahren ab der positiven Bewertung oder, im Fall der Mitgliedstaaten, die vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie mit der Einführung begonnen haben, bis 2020 ï mit intelligenten Messsystemen ausgestattet.

    Die Mitgliedstaaten sorgen für die Interoperabilität der Messsysteme, die in ihrem Hoheitsgebiet eingesetzt werden, und tragen der Anwendung der entsprechenden Normen und bewährten Verfahren sowie der großen Bedeutung, die dem Ausbau des Elektrizitätsbinnenmarkts zukommt, gebührend Rechnung.

    ò neu

    ANHANG IV

    Teil A

    Aufgehobene Richtlinie
    (gemäß Artikel […])

    Richtlinie 2009/72/EG

    (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55-93)

    Teil B

    Fristen für die Umsetzung in nationales Recht [und Geltungsbeginn]
    (gemäß Artikel […])

    Richtlinie

    Umsetzungsfrist

    Geltungsbeginn

    2009/72/ EG

    3.3.2011

    3.9.2009

    ò neu

    ANHANG V

    ENTSPRECHUNGSTABELLE

    Richtlinie 2009/72/EG

    Vorliegende Richtlinie

    Artikel 1

    Artikel 1

    Artikel 2

    Artikel 2

    Artikel 3

    Artikel 33

    Artikel 4

    Artikel 5

    Artikel 32

    Artikel 6

    Artikel 34

    Artikel 7

    Artikel 7

    Artikel 8

    Artikel 3 Absatz 1

    Artikel 9 Absatz 1

    Artikel 3 Absatz 2

    Artikel 9 Absatz 2

    Artikel 3 Absatz 6

    Artikel 9 Absatz 3

    Artikel 3 Absatz 15

    Artikel 9 Absatz 4

    Artikel 3 Absatz 14

    Artikel 9 Absatz 5

    Artikel 3 Absatz 4

    Artikel 10

    Anhang I Nummer 1

    Artikel 10

    Artikel 11

    Artikel 12

    Artikel 13

    Artikel 14

    Artikel 15

    Artikel 16

    Artikel 17

    Artikel 18

    Artikel 3 Absatz 11

    Artikel 19

    Artikel 20

    Artikel 21

    Artikel 22

    Artikel 23

    Artikel 24

    Artikel 3 Absatz 12

    Artikel 25

    Artikel 3 Absatz 13

    Artikel 26

    Artikel 3 Absatz 3

    Artikel 27

    Artikel 3 Absatz 7

    Artikel 28 Absatz 1

    Artikel 3 Absatz 8

    Artikel 28 Absatz 2

    Artikel 29

    Artikel 24

    Artikel 30

    Artikel 25

    Artikel 31

    Artikel 32

    Artikel 33

    Artikel 34

    Artikel 26

    Artikel 35

    Artikel 36

    Artikel 27

    Artikel 37

    Artikel 28

    Artikel 38

    Artikel 29

    Artikel 39

    Artikel 12

    Artikel 40

    Artikel 16

    Artikel 41

    Artikel 23

    Artikel 42

    Artikel 9

    Artikel 43

    Artikel 13

    Artikel 44

    Artikel 14

    Artikel 45

    Artikel 17

    Artikel 46

    Artikel 18

    Artikel 47

    Artikel 19

    Artikel 48

    Artikel 20

    Artikel 49

    Artikel 21

    Artikel 50

    Artikel 22

    Artikel 51

    Artikel 10

    Artikel 52

    Artikel 11

    Artikel 53

    Artikel 54

    Artikel 30

    Artikel 55

    Artikel 31

    Artikel 56

    Artikel 35

    Artikel 57

    Artikel 36

    Artikel 58

    Artikel 37 Absatz 1

    Artikel 59Absatz 1

    Artikel 37 Absatz 2

    Artikel 59 Absatz 2

    Artikel 37 Absatz 4

    Artikel 59 Absatz 3

    Artikel 37 Absatz 3

    Artikel 59 Absatz 4

    Artikel 37 Absatz 5

    Artikel 59 Absatz 5

    Artikel 37 Absatz 6

    Artikel 59 Absatz 6

    Artikel 37 Absatz 7

    Artikel 59Absatz 7

    Artikel 37 Absatz 8

    Artikel 59Absatz 8

    Artikel 37 Absatz 9

    Artikel 59 Absatz 9

    Artikel 37 Absatz 10

    Artikel 60 Absatz 1

    Artikel 37 Absatz 11

    Artikel 60 Absatz 2

    Artikel 37 Absatz 12

    Artikel 60 Absatz 3

    Artikel 37Absatz 13

    Artikel 60 Absatz 4

    Artikel 37 Absatz 14

    Artikel 60 Absatz 5

    Artikel 37 Absatz 15

    Artikel 60 Absatz 6

    Artikel 37 Absatz 16

    Artikel 60 Absatz 7

    Artikel 37 Absatz 17

    Artikel 60 Absatz 8

    Artikel 38

    Artikel 61

    Artikel 62

    Artikel 39

    Artikel 63

    Artikel 40

    Artikel 64

    Artikel 43

    Artikel 65

    Artikel 44

    Artikel 66

    Artikel 67

    Artikel 68

    Artikel 69

    Artikel 49

    Artikel 70

    Artikel 48

    Artikel 71

    Artikel 50

    Artikel 72

    Artikel 51

    Artikel 73

    Artikel 3 Absatz 9

    Anhang II Nummer 4

    Artikel 3Absatz 5

    Artikel 3 Absatz 10

    Artikel 3 Absatz 16

    Artikel 4

    Artikel 5

    Artikel 6

    Artikel 8

    Artikel 41

    Artikel 42

    Artikel 45

    Artikel 46

    Artikel 47

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